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   EuGH, 15.01.2002 - C-55/00   

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EuGH, 15.01.2002 - C-55/00 (https://dejure.org/2002,1037)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.2002 - C-55/00 (https://dejure.org/2002,1037)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2002 - C-55/00 (https://dejure.org/2002,1037)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 12 EG und 39 Absatz 2 EG - Leistungen bei Alter - Zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenes Abkommen über Soziale Sicherheit - Nichtberücksichtigung der von einem französischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gottardo

  • EU-Kommission PDF

    Elide Gottardo gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS).

    Artikel 307 EG
    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Mitgliedstaaten - Bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat - Verpflichtungen des Mitgliedstaats bei der Durchführung der eingegangenen Vereinbarungen - Beachtung des fundamentalen Grundsatzes der ...

  • EU-Kommission

    Gottardo

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von in einem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen im Alter; Begriff der "Abkommen über soziale Sicherheit"

  • Judicialis

    EGV Art. 39; ; EGV Art. 251

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 12, Art. 39 Abs. 2
    Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 12 EG und 39 Absatz 2 EG - Leistungen bei Alter - Zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenes Abkommen über Soziale Sicherheit - Nichtberücksichtigung der von einem französischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM DRITTSTAAT ERGEBENDEN VORTEILE MÜSSEN GRUNDSÄTZLICH AUCH DEN ARBEITNEHMERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN, DIE NICHT AN DEM ABKOMMEN BETEILIGT SIND, GEWÄHRT ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Gottardo

  • europa-mobil.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Bilaterale Abkommen zwischen Mitglieds- und Drittstaaten - Gottardo

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Sozialabkommen mit Drittstaaten gelten für alle EU-Bürger

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario Rom - Auslegung der Artikel 12 und 39 Absatz 2 EG (früher Artikel 6 und 48 Absatz 2 EG-Vertrag) - Altersrente - Anwendbarkeit eines zwischen Italien und der Schweiz geschlossenen Sozialversicherungsabkommens auf einen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 435
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.09.1988 - 235/87

    Matteucci / Communauté française de Belgium

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-55/00
    Hinsichtlich eines zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen Kulturabkommens, das die Gewährung von Stipendien den Staatsangehörigen dieser beiden Staaten vorbehielt, hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) die Behörden der beiden Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gewährung der in dem bilateralen Abkommen vorgesehenen Ausbildungsförderung auf die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Arbeitnehmer der Gemeinschaft zu erstrecken (Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 235/87, Matteucci, Slg. 1988, 5589, Randnr. 16).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass, wenn die Anwendung einer Gemeinschaftsvorschrift durch eine Maßnahme behindert werden kann, die im Rahmen der Durchführung eines - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Vertrages geschlossenen - bilateralen Abkommens getroffen wurde, jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Anwendung dieser Vorschrift zu erleichtern und zu diesem Zweck jeden anderen Mitgliedstaat zu unterstützen, dem eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung obliegt (Urteil Matteucci, Randnr. 19).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-55/00
    Er hat daher entschieden, dass der Grundsatz der Inländerbehandlung den an einem solchen Abkommen beteiligten Mitgliedstaat verpflichtet, die in dem Abkommen vorgesehenen Vorteile den Betriebsstätten der Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gesellschaften mit Sitz in dem an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaat zu gewähren (Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnrn.

    Die Gefährdung des Gleichgewichts und der Gegenseitigkeit eines bilateralen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kann zwar eine objektive Rechtfertigung für die Weigerung des an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats darstellen, die Vorteile, die seine eigenen Staatsangehörigen aus diesem Abkommen ziehen, auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken (in diesem Sinne Urteil Saint-Gobain ZN, Randnr. 60).

  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-55/00
    So verhält es sich u. a. auch mit den Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 14).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-23/92

    Grana-Novoa / Landesversicherungsanstalt Hessen

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-55/00
    Die italienische Regierung verweist dazu auf den Wortlaut von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht der Begriffsbestimmungen des Artikels 1 Buchstaben j und k dieser Verordnung, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-23/92 (Grana-Novoa, Slg. 1993, I-4505) ausgelegt worden sind.
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Die genannten Mitgliedstaaten dürfen sich jedoch bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten in diesem Bereich nicht über die Beachtung des Unionsrechts hinwegsetzen (vgl. Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo, C-55/00, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-801/18

    Caisse pour l'avenir des enfants

    Hilfsweise führte das Schiedsgericht der Sozialversicherung aus, dass sich die Frage stellen könne, ob das Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16), auf das Ausgangsverfahren Anwendung finden könne.

    Hilfsweise verwies EU auf das Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16), und machte geltend, dass dem Träger des Mitgliedstaats, bei dem er versichert sei, bei Vorliegen eines Sozialversicherungsabkommens zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat der aus den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts folgende Grundsatz der Gleichbehandlung entgegengehalten werden könne.

    EU verwies insoweit erneut auf das Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16), um zu belegen, dass ihm Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens von 1965 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union nicht entgegengehalten werden könne.

    Nach Ansicht der Zukunftskasse befindet sich EU, falls das Großherzogtum Luxemburg infolge des Urteils vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16), künftig zur Vermeidung jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verpflichtet ist, allen Angehörigen eines Mitgliedstaats sämtliche zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und einem Drittstaat geschlossenen internationalen Abkommen zugutekommen zu lassen, nicht in derselben objektiven Lage wie Staatsangehörige eines Vertragsstaats eines solchen Abkommens, die auch ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates haben.

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Gerichtshof im Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16), entschieden hat, dass die zuständigen Sozialversicherungsträger eines ersten Mitgliedstaats gemäß ihren Verpflichtungen aus Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) gehalten sind, für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter die von einem Staatsangehörigen eines zweiten Mitgliedstaats in einem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn diese Träger bei Vorliegen derselben Beitragsvoraussetzungen die Berücksichtigung solcher von den eigenen Staatsangehörigen zurückgelegten Zeiten aufgrund eines zwischen dem ersten Mitgliedstaat und diesem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens anerkennen.

    Bejahendenfalls, und sofern der im Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16), aufgestellte Grundsatz auf Familienleistungen ausgedehnt werden sollte: Könnte die zuständige Sozialversicherungsbehörde, konkret die für Familienleistungen zuständige Behörde - im vorliegenden Fall die Zukunftskasse als nationaler Träger des Großherzogtums Luxemburg für Familienleistungen -, eine objektive Begründung auf der Grundlage von Erwägungen im Zusammenhang mit übermäßigen finanziellen und administrativen Belastungen der betroffenen Verwaltung geltend machen, um eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (des betreffenden bilateralen Abkommens) und Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu rechtfertigen?.

    Der Gerichtshof hat im Rahmen des Urteils vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 32), auf diese Rechtsprechung verwiesen; dieses Urteil betraf das Recht einer französischen Staatsangehörigen, die in Italien, der Schweiz und Frankreich gearbeitet und keinen hinreichenden Anspruch auf eine Rente in Italien hatte, auf Zusammenrechnung ihrer Versicherungszeiten in der Schweiz und in Italien, wie es im bilateralen Übereinkommen zwischen der Republik Italien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der sozialen Sicherheit zugunsten ihrer Staatsangehörigen vorgesehen ist.

    Unter diesen Umständen wies der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Vereinbarungen, die sie aufgrund von internationalen Abkommen eingegangen sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Abkommen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten handelt, vorbehaltlich des Art. 307 EG (jetzt Art. 351 AEUV) ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht beachten müssen (Urteile vom 15. Januar 2002, Gottardo, C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 33, und vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 42).

    Wenn ein Mitgliedstaat mit einem Drittstaat ein bilaterales Abkommen über die soziale Sicherheit abschließt, das die Berücksichtigung der in diesem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter vorsieht, zwingt der fundamentale Grundsatz der Gleichbehandlung diesen Mitgliedstaat folglich, den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die gleichen Vorteile zu gewähren, die auch seinen eigenen Staatsangehörigen aufgrund dieses Abkommens zustehen, es sei denn, dass er eine objektive Rechtfertigung für seine Weigerung vorbringen kann (Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo, C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 34).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Gefährdung des Gleichgewichts und der Gegenseitigkeit eines bilateralen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat eine objektive Rechtfertigung für die Weigerung des an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats darstellen kann, die Vorteile, die seine eigenen Staatsangehörigen aus diesem Abkommen ziehen, auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 60, und vom 15. Januar 2002, Gottardo, C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 36).

    Im Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 37), hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass die italienische Regierung nicht dargetan hat, dass ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen die Verpflichtungen in Frage stellen würden, die sich aus den Vereinbarungen ergeben, die die Italienische Republik mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft getroffen hat.

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass Begründungen, die sich aus der Erhöhung der finanziellen Lasten und eventuellen administrativen Schwierigkeiten herleiten, die Nichtbeachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem in Art. 45 AEUV aufgestellten Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergeben, jedenfalls nicht rechtfertigen können (Urteile vom 15. Januar 2002, Gottardo, C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 38, vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, EU:C:2004:537, Rn. 30, vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 48, und vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 77).

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15

    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des

    Der EuGH lässt bei in den Zuständigkeitsbereich der EU fallenden bilateralen Abkommen die Argumente der finanziellen Belastungen sowie den Verweis auf administrative Schwierigkeiten nicht zu (EuGH-Urteile vom 16. September 2004 C-400/02, EU:C:2004:537, "Merida", IStR 2004, 830, und vom 15. Januar 2002 C-55/00, EU:C:2002:16,"Gottardo", Slg. 2002, I-413, in letzterem ging es unter anderem um ein Abkommen Italiens mit der Schweiz).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-546/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß

    8 - Hier wird insbesondere auf das Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, Slg. 2002, I-413, Randnrn.

    9 - Dabei bezieht sie sich u. a. auf das Urteil Gottardo, in Fn. 8 angeführt, sowie die Urteile vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland (C-476/98, Slg. 2002, I-9855), und vom 5. Juli 2005, D. (C-376/03, Slg. 2005, I-5821).

    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Gottardo, in Fn. 8 angeführt, Randnr. 33; vgl. in diesem Zusammenhang auch meine jüngsten Schlussanträge vom 25. Juni 2009 in der Rechtssache Bogiatzi (C-301/08, beim Gerichtshof anhängig, Nr. 55).

    17 - Urteil Gottardo, in Fn. 8 angeführt, Randnr. 34.

    19 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Gottardo, in Fn. 8 angeführt, Randnr. 36, und Saint-Gobain ZN, in Fn. 16 angeführt, Randnrn.

    20 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Gottardo, in Fn. 8 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

    Schließlich hebt die Kommission unter Hinweis u. a. auf das Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, Slg. 2002, I-413, Randnr. 34), hervor, dass der fundamentale Grundsatz der Gleichbehandlung einen Mitgliedstaat, wenn dieser mit einem Drittstaat eine bilaterale Vereinbarung abschließe, dazu zwinge, den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die gleichen Vorteile zu gewähren, die auch seinen eigenen Staatsangehörigen aufgrund dieser Vereinbarung zustünden, es sei denn, dass er eine objektive Rechtfertigung für seine Weigerung, auf diese Weise vorzugehen, vorbringen könne.

    Soweit die Bundesrepublik Deutschland vorträgt, die streitige Verwaltungspraxis sei gerechtfertigt, weil es sich um eine in einem internationalen bilateralen Abkommen enthaltene Bestimmung handele, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Vereinbarungen, die sie aufgrund von internationalen Abkommen eingegangen sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Abkommen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten handelt, vorbehaltlich des Art. 307 EG ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht beachten müssen (vgl. u. a. Urteil Gottardo, Randnr. 33).

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gefährdung des Gleichgewichts und der Gegenseitigkeit eines bilateralen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat eine objektive Rechtfertigung für die Weigerung des an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats darstellen kann, die Vorteile, die seine eigenen Staatsangehörigen aus diesem Abkommen ziehen, auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 60, und Gottardo, Randnr. 36).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz der Inländerbehandlung den Mitgliedstaat, der ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat geschlossen hat, verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile den Betriebsstätten der Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gesellschaften mit Sitz in dem an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaat zu gewähren (vgl. Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 59, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).
  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts auszuüben haben (z. B. Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03

    D.

    Demgemäß hat der Gerichtshof im Urteil Gottardo hervorgehoben, "dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Vereinbarungen, die sie aufgrund von internationalen Abkommen eingegangen sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Abkommen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten handelt , vorbehaltlich des Artikels 307 EG ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht beachten müssen" (Randnr. 33) (51) .

    Diese "maximalistische" Sichtweise hätte aber dem Erlass der Urteile Gottardo und Saint-Gobain ZN entgegengestanden, und überhaupt jeder Prüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes, denn würde außer der Gleichheit der Sachverhalte und der anwendbaren Normen auch noch Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Erwägungen und Verfahren sowie der Rechtsordnungen, in die die verglichenen Normen sich einfügen, gefordert, so gäbe es nie oder fast nie vergleichbare Sachverhalte und eine entsprechende Bewertung.

    50 - Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00 (Gottardo, Slg. 2002, I-413), in dem ein bilaterales Abkommen mit einem Drittland im Bereich der sozialen Sicherheit in Frage stand.

  • EuGH, 16.09.2004 - C-400/02

    Merida - Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen

    Derartige Gründe können nämlich die Nichtbeachtung der sich aus dem EG-Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch die Bundesrepublik Deutschland nicht rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 38).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-466/98

    DER GERICHTSHOF KLÄRT MIT DIESEN URTEILEN DIE ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG FÜR DEN

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz der Inländerbehandlung den Mitgliedstaat, der ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat geschlossen hat, verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile den Betriebsstätten der Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gesellschaften mit Sitz in dem an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaat zu gewähren (vgl. Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 59, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).
  • BSG, 26.02.2020 - B 5 R 21/18 R

    Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte

  • SG Aachen, 25.10.2016 - S 11 AS 357/16

    Anspruch eines griechischen Staatsangehörigen auf Bewilligung von Leistungen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2012 - C-370/12

    Pringle - Vereinfachtes Verfahren des Art. 48 Abs. 6 EUV zur Änderung des Dritten

  • SG Aachen, 30.08.2016 - S 14 AS 267/16

    Voraussetzungen für den Anspruch italienischer Staatsangehöriger auf Leistungen

  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 11 R 1005/17

    Erfüllung der Mindestversicherungszeit für die Altersrente für schwerbehinderte

  • EuGH, 05.11.2002 - C-475/98

    Kommission / Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-234/01

    Gerritse

  • EuGH, 05.11.2002 - C-471/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 05.11.2002 - C-472/98

    Kommission / Luxemburg

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-138/02

    Collins

  • EuGH, 05.11.2002 - C-468/98

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 05.11.2002 - C-469/98

    Kommission / Finnland

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2007 - C-281/06

    Jundt

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03

    Kommission / Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2002 - C-206/01

    DER GENERALANWALT IST DER AUFFASSUNG, DASS DER INHABER EINER MARKE IHRE

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-160/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST DIE AUSSCHREIBUNG VON EUROJUST

  • EuGH, 12.09.2002 - C-431/01

    Mertens

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-196/09

    Miles u.a. - Definition des Begriffs "einzelstaatliches Gericht" im Rahmen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-258/04

    Ioannidis

  • LSG Baden-Württemberg, 15.04.2010 - L 13 AS 1124/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erwerbsfähigkeit - Leistungsausschluss -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-9/02

    de Lasteyrie du Saillant

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2002 - C-385/00

    de Groot

  • LSG Bayern, 12.12.2012 - L 13 R 53/10

    In Österreich in den Jahren 2004 bis 2008 zurückgelegte Zeiten des Bezugs von

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2008 - C-331/06

    Chuck - Altersrente - Berechnung der Versicherungszeiten eines Staatsangehörigen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2013 - L 15 AS 302/13
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-373/02

    Öztürk

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2002 - C-168/01

    Bosal

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2012 - C-254/11

    Shomodi - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Kleiner Grenzverkehr

  • VG Düsseldorf, 20.11.2020 - 15 K 6075/20

    Persönliches Gespräch Dublin III-VO schriftlich

  • LSG Bayern, 22.03.2006 - L 13 R 160/05

    Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit;

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-55/00   

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 02.08.1993 - C-23/92

    Grana-Novoa / Landesversicherungsanstalt Hessen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-55/00
    Es ist notwendig, sich von der im Urteil Grana-Novoa gefundenen Lösung zu trennen und in diesem Bereich das erstmals im Urteil St. Gobain ZN aufgestellte Kriterium anzuwenden, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den nichtansässigen Kapitalgesellschaften, die eine ständige Niederlassung in ihrem Gebiet unterhalten, die gleichen Vergünstigungen einzuräumen wie diejenigen, die sie nach mit dritten Staaten geschlossenen Abkommen den inländischen und den im Inland ansässigen Gesellschaften gewähren.

    6: - In seinen Schlussanträgen zum Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-23/92 (Grana-Novoa, Slg. 1993, I-4505, insbesondere I-4521) geführt hat, hat Generalanwalt Van Gerven vier Gründe genannt, aus denen ein zweiseitiges Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland nicht unter den Begriff "Rechtsvorschriften" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 falle, nämlich den Wortlaut der Verordnung, deren Systematik, die Rechtsprechung des Gerichtshofes und die Natur eines derartigen zweiseitigen Abkommens.

  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-55/00
    4: - Urteile vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92 (Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 6), vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93 (Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 19) und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-193/94 (Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929, Randnr. 20).

    5: - Urteil Scholz (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 9).

  • EuGH, 05.12.1996 - C-85/95

    Reisdorf / Finanzamt Köln-West

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-55/00
    25 und 26), vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93 (BP Soupergaz, Slg.1995, I-1883, Randnr. 10) und vom 5. Dezember 1996 in der Rechtssache C-85/95 (Reisdorf, Slg. I-6257, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-179/16

    F. Hoffmann-La Roche u.a.

    42 Vgl. wegen der Notwendigkeit, eine Vorlagefrage unter Berücksichtigung ihres Kontexts aufzufassen, damit sie sachdienlich beantwortet werden kann, Urteil vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys (C-171/94 und C-172/94, EU:C:1996:87, Rn. 15), und Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Gottardo (C-55/00, EU:C:2001:210, Nr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2002 - C-206/01

    DER GENERALANWALT IST DER AUFFASSUNG, DASS DER INHABER EINER MARKE IHRE

    81: - In meinen Schlussanträgen vom 5. April 2001 in der Rechtssache C-55/00 (Gottardo, Urteil vom 15. Januar 2002, Slg. 2002, I-413) konnte ich Folgendes ausführen: "Die hermeneutische Aufgabe, die Artikel 234 EG dem Gerichtshof anvertraut hat und die die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten gewährleisten soll, kann jedoch nicht darauf beschränkt werden, die vorgelegten Fragen mechanisch, unter strenger Beschränkung auf ihren Wortlaut, zu beantworten; vielmehr sollte der Gerichtshof als qualifizierter Interpret des Gemeinschaftsrechts die Problematik unter einem umfassenderen Blickwinkel und auf flexiblere Weise in Angriff nehmen, um dem vorlegenden Gericht und den übrigen Gerichten der Europäischen Union im Licht des geltenden Gemeinschaftsrechts eine nützliche Antwort zu erteilen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2001 - C-17/00

    De Coster

    36: - In meinen Schlussanträgen vom 5. April 2001 in der Rechtssache Gottardo (C-55/00), in der noch kein Urteil ergangen ist, habe ich mir erlaubt, auf die Risiken hinzuweisen, die einer passiven Haltung des Gerichtshofes in Bezug auf die Formulierung der Fragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens innewohnen.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2001 - C-55/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,23435
Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2001 - C-55/00 (https://dejure.org/2001,23435)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.04.2001 - C-55/00 (https://dejure.org/2001,23435)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. April 2001 - C-55/00 (https://dejure.org/2001,23435)
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