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   EuGH, 25.10.2012 - C-557/11   

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https://dejure.org/2012,32112
EuGH, 25.10.2012 - C-557/11 (https://dejure.org/2012,32112)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2012 - C-557/11 (https://dejure.org/2012,32112)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - C-557/11 (https://dejure.org/2012,32112)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Von einem Reisebüro in eigenem Namen ausgeführte Beförderungsleistung - Begriff der einheitlichen Leistung - Art. 98 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz

  • Europäischer Gerichtshof

    Kozak

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Von einem Reisebüro in eigenem Namen ausgeführte Beförderungsleistung - Begriff der einheitlichen Leistung - Art. 98 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz

  • EU-Kommission

    Kozak

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Von einem Reisebüro in eigenem Namen ausgeführte Beförderungsleistung - Begriff der einheitlichen Leistung - Art. 98 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz“

  • Wolters Kluwer

    Höhe des Mehrwertsteuersatzes bei eigener Beförderungsleistung eines Reisebüros

  • Betriebs-Berater

    Betseuerung von Reisebüros

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuersatz bei eigener Beförderungsleistung eines Reisebüros; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Sonderregelung für Reisebüros - Von einem Reisebüro in eigenem Namen ausgeführte Beförderungsleistung - Begriff der einheitlichen Leistung - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vom Reisebüro im Rahmen einer Pauschalreise mit eigenen Mitteln erbrachte Personenbeförderung fällt nicht unter die Margenbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kozak

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Naczelny Sad Administracyjny - Auslegung der Art. 306 bis 310 sowie des Art. 98 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - ...

Papierfundstellen

  • BB 2012, 2849
  • DB 2012, 2616
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-557/11
    Mit der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für die Umsätze von Reisebüros soll vor allem den Schwierigkeiten abgeholfen werden, die sich für die Wirtschaftsteilnehmer ergäben, wenn auf die Umsätze, die die Erbringung von bei Dritten bezogenen Leistungen voraussetzen, die allgemeinen Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie anwendbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 33).

    Als Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Mehrwertsteuerrichtlinie darf die Regelung in den Art. 306 bis 310 dieser Richtlinie nur angewandt werden, soweit dies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist (Urteil Madgett und Baldwin, Randnr. 34).

    Der Gerichtshof hat deshalb bereits entschieden, dass die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für die Umsätze von Reisebüros nur auf von Dritten bezogene Leistungen anwendbar ist (vgl. Urteil Madgett und Baldwin, Randnr. 35).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die auf die Umsätze von Reisebüros anwendbare Mehrwertsteuer-Sonderregelung in dem Fall, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der den Bestimmungen dieser Sonderregelung unterliegt, gegen Zahlung eines Pauschalpreises Umsätze bewirkt, die aus Dienstleistungen bestehen, die teils von ihm selbst, teils von anderen Steuerpflichtigen erbracht werden, nur auf die von den Letzteren erbrachten Dienstleistungen Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil Madgett und Baldwin, Randnr. 47).

  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-557/11
    Diesem Gedankengang folgend hat der Gerichtshof befunden, dass diese Regelung nicht die ohne Einschaltung Dritter erbrachten Beförderungsleistungen betrifft, die den allgemeinen Bestimmungen für Beförderungsunternehmen unterfallen (Urteil vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 26).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-557/11
    Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und aufgrund der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würden (vgl. Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel, C-163/91, Slg. 1992, I-5723, Randnr. 14).
  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-557/11
    Insbesondere sei fraglich, ob es angebracht sei, den Begriff "einheitliche Leistung" aus Randnr. 45 des Urteils vom 15. Mai 2001, Primback (C-34/99, Slg. 2001, I-3833), zu verwenden, wo der Gerichtshof befunden habe, dass im Fall einer Tätigkeit, die sich aus mehreren Teilen zusammensetze, eine einheitliche Leistung insbesondere dann vorliege, wenn ein Teil die Hauptleistung, ein anderer Teil aber eine Nebenleistung darstelle, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teile.
  • EuGH, 19.12.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Reisebüros gemäß Art. 306 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur anwendbar ist, wenn das Reisebüro zur Veranstaltung der Reise Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Kozak, C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 18 und 21).

    Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 306 der Mehrwertsteuerrichtlinie und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, findet die Sonderregelung für Reisebüros nur Anwendung, wenn ein Reisebüro zur Durchführung der Reise Gegenstände und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt; dies bedeutet, dass seine eigenen Leistungen, d. h. die Leistungen, die nicht von Dritten bezogen, sondern von dem Reisebüro selbst erbracht wurden, nicht unter die Sonderregelung fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Kozak, C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 18, 21, 23 und 27).

    In diesem Zusammenhang kann der vom vorlegenden Gericht angesprochene und in Rn. 18 des Urteils vom 21. Juni 2007, Ludwig (C-453/05, EU:C:2007:369), erwähnte Grundsatz der einheitlichen Leistung, der im Bereich der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung Anwendung findet, die Beurteilung der "einheitlichen Dienstleistung" im Kontext der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für die Umsätze von Reisebüros nicht beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Kozak, C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Dieses Erfordernis hat der Gerichtshof erstmals in dem bereits erörterten Urteil Madgett und Baldwin(36) aufgestellt und später in den Urteilen Kozak und MyTravel wieder aufgegriffen.

    Im Urteil Kozak ging es um ein Reisebüro, das All-Inclusive-Pauschalreisen einschließlich Unterbringung und Mahlzeiten anbot, für die Frau Kozak Leistungen Dritter in Anspruch nahm und die Beförderung selbst erbrachte.

    21 Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 13 und 14), vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 18), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120, Rn. 19); Urteile vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19), vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 58), und vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 25).

    34 Und zwar in den Urteilen vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496) (selbst erbrachte Unterbringung und zugekaufte Beförderung), vom 6. Oktober 2005, MyTravel (C-291/03, EU:C:2005:591) (zugekaufte Unterbringung und selbst erbrachte Beförderung), und vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672) (zugekaufte Unterbringung und selbst erbrachte Beförderung).

    37 Urteil vom 25. Oktober 2012 (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 23, 25 und 26).

    47 Vgl. Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 5 und 34), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 22), vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 16), und vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-422/17

    Skarpa Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    Die mit den Art. 306 bis 310 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführte Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros enthält für deren Tätigkeit eigene Regeln, die vom gemeinsamen Mehrwertsteuersystem abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Kozak, C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 16).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Sonderregelung als Ausnahme vom gemeinsamen System der Mehrwertsteuerrichtlinie nur angewandt werden darf, soweit dies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Kozak, C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs soll mit dieser Sonderregelung vor allem den Schwierigkeiten abgeholfen werden, die sich für die Wirtschaftsteilnehmer ergäben, wenn auf die Umsätze, die mit der Erbringung von Dritten bezogener Leistungen verbunden sind, die allgemeinen Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie anwendbar wären, da die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug bei diesen Unternehmen aufgrund der Vielzahl und der Lokalisierung der erbrachten Leistungen zu praktischen Schwierigkeiten führen würde, die geeignet wären, die Ausübung ihrer Tätigkeit zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Kozak, C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-422/17

    Skarpa Travel - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Anzahlungen -

    Vgl. auch Rn. 34 dieses Urteils und Urteil vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 20).

    9 Vgl. Urteile vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 24 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19).

    17 Vgl. z. B. Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 5 und 34), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 16), und vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

    Die Sonderregelung gilt nur für die von Dritten bezogenen Vorleistungen, nicht für Eigenleistungen des Unternehmers (vgl. EuGH-Urteil vom 15.10.2012 C-557/11, - Kozak -, HFR 2012, 1311).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-108/22

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (TVA - Agrégateur de services hôteliers)

    Denn die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und aufgrund der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würden (Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel, C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 14, und vom 25. Oktober 2012, Kozak, C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19).
  • EGMR, 04.02.2014 - 30487/12

    ROSIAK v. POLAND

    The sum referred to above includes PLN 600 (six hundred Polish zlotys) which is to cover costs and expenses of the proceedings before the domestic courts and which are payable by the applicant to the State Treasury on account of the judgments of the Klodzko District Court of 13 October 2011 (case no. I C 557/11) and the Swidnica Regional Court of 6 March 2012 (case no. II Ca 72/12).

    The sum referred to above includes PLN 600 (six hundred Polish zlotys), which is to cover costs and expenses of the proceedings before the domestic courts and which are payable by the applicant to the State Treasury on account of the judgments of the Klodzko District Court of 13 October 2011 (case no. I C 557/11) and the Swidnica Regional Court of 6 March 2012 (case no. II Ca 72/12).

  • FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 5 V 96/22

    Drittlandunternehmer; Reisebüro; Reiseleistungen; Reisepakete; Reiseveranstalter;

    Ferner soll sie die Einnahmen aus der Erhebung dieser Steuer in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten verteilen, indem sie zum einen die Mehrwertsteuereinnahmen für jede Einzelleistung dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs der Dienstleistung und zum anderen die Mehrwertsteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Marge des Reisebüros dem Mitgliedstaat, in dem dieses ansässig ist, zufließen lässt (zu alledem EuGH-Urteile vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/Spanien, DStR 2013, 2106, und vom 25. Oktober 2012 C-557/11 , Kozak, DStRE 2013, 807).
  • FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 5 V 97/22

    Besteuerung von Reiseleistungen eines außerhalb des Gemeinschaftsgebiets

    Ferner soll sie die Einnahmen aus der Erhebung dieser Steuer in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten verteilen, indem sie zum einen die Mehrwertsteuereinnahmen für jede Einzelleistung dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs der Dienstleistung und zum anderen die Mehrwertsteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Marge des Reisebüros dem Mitgliedstaat, in dem dieses ansässig ist, zufließen lässt (zu alledem EuGH-Urteile vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/Spanien, a.a.O., und vom 25. Oktober 2012 C-557/11 , Kozak, DStRE 2013, 807).
  • FG Niedersachsen, 21.11.2022 - 5 V 96/22

    Drittlandunternehmer; Reisebüro; Reiseleistungen; Reisepakete; Reiseveranstalter;

    Ferner soll sie die Einnahmen aus der Erhebung dieser Steuer in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten verteilen, indem sie zum einen die Mehrwertsteuereinnahmen für jede Einzelleistung dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs der Dienstleistung und zum anderen die Mehrwertsteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Marge des Reisebüros dem Mitgliedstaat, in dem dieses ansässig ist, zufließen lässt (zu alledem EuGH-Urteile vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/Spanien, DStR 2013, 2106 , und vom 25. Oktober 2012 C-557/11, Kozak, DStRE 2013, 807 ).
  • FG München, 12.11.2012 - 2 V 2192/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im

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