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   EuGH, 07.09.2017 - C-559/16   

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https://dejure.org/2017,32613
EuGH, 07.09.2017 - C-559/16 (https://dejure.org/2017,32613)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2017 - C-559/16 (https://dejure.org/2017,32613)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2017 - C-559/16 (https://dejure.org/2017,32613)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bossen u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 7 Abs. 1 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Über mehrere ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 7 Abs. 1 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Über mehrere ...

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zu zahlen ist, ist nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bossen u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 7 Abs. 1 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Über mehrere ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entschädigung bei Flugverspätung: Anschlussflug ist keine Unannehmlichkeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    EU-Ausgleichszahlung ist nach der Luftlinienentfernung zu berechnen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine höhere Entschädigung bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berechnung der Ausgleichszahlung an Fluggäste

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Flugverspätung: EuGH zur Entfernungsberechnung bei gestaffeltem Flug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung bei Flugverspätung: Maßgeblich ist Luftlinie zwischen Abflug- und Ankunftsort

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Höhe der Flugentschädigung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Verspätung eines Flugs mit Anschlussfügen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Fluggäste wissen sollten, wenn ihr gebuchter Flug annulliert wird oder am Zielflughafen erst mit großer Verspätung ankommt

  • ra-kjf.de (Kurzinformation)

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Verspätung eines Flugs mit Anschlussfügen

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)

    Luftlinie zählt und nicht Umsteigeentfernung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Verspätung eines Flugs mit Anschlussfügen - Bei Flügen mit Anschlussflug ist für Ausgleichsanspruch lediglich Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielflughafen entscheidend

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 529
  • EuZW 2017, 813
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-559/16
    Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass jeder Unionsakt im Einklang mit dem gesamten Primärrecht auszulegen ist, einschließlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 33).

    Er hat festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass sich die Fluggäste von Flügen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr und die Fluggäste annullierter Flüge, die unter Nichteinhaltung der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Grenzen anderweitig befördert werden, insoweit in einer vergleichbaren Situation befinden, als sie alle ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, die die Grundlage für den ihnen gewährten Ausgleich bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 34).

    Folglich ist die Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass Fluggäste von Flügen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr die gleiche Ausgleichsleistung wie Fluggäste annullierter Flüge beanspruchen können, die unter Nichteinhaltung der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung vorgesehenen Grenzen anderweitig befördert werden (Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 38).

    Wenn diese Fluggäste aus irgendeinem Grund unbedingt ihr Endziel zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichen müssen, können sie folglich den mit der neuen Situation einhergehenden Zeitverlust nicht vermeiden, da sie insoweit über keinerlei Handlungsspielraum verfügen (Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 35).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-559/16
    Der Gerichtshof hat insbesondere erklärt, dass dem ihnen gewährten Ausgleich die Unannehmlichkeiten zugrunde liegen, die darin bestehen, dass sie einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr gegenüber der ursprünglichen Planung ihrer Beförderung erlitten haben, der - auch im Fall von Flügen mit Anschlussflügen - bei der Ankunft am Endziel festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 35).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-559/16
    Die Auswahl und der Umfang der einzelnen vom Unionsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 261/2004 festgelegten Leistungen richten sich nämlich nach der Schwere des Schadens, der den Fluggästen entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 85).
  • BGH, 12.05.2020 - X ZR 10/19

    Ergeben der Zuständigkeit des Gerichts bei Entgegennahme eines vorgerichtlichen

    Dem steht nicht entgegen, dass ein Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung grundsätzlich nur die Teilstrecken zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst (zu letzterem EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, RRa 2013, 78 Rn. 34 f. - Folkerts; Urteil vom 7. September 2017 - C-559/16, RRa 2017, 229 Rn. 24 ff. - Bossen; Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, RRa 2018, 179 Rn. 18 - Wegener).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16

    flightright - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EU)

    25 Urteil vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C-559/16, EU:C:2017:644, insbesondere Rn. 29 bis 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2018 - C-186/17

    flightright

    Vgl. auch Urteil vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 23).

    17 Urteil vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 24).

    18 Urteile vom 26. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 32 und 33), und vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 19, 22, 26, 28 und 29).

  • BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/16

    Zahlungsanspruch auf Ausgleich und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall

    Soweit das Berufungsgericht den Klägern auf deren Anschlussberufung über den Betrag von 400 EUR hinausgehende Ausgleichszahlungen zugesprochen hat, ist das Berufungsurteil nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, nachdem die Kläger die Klage insoweit in der Revisionsinstanz mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. September 2017 in der Rechtssache C-559/16 (NJW 2018, 529 = RRa 2017, 229 - Bossen/Brussels Airlines) zurückgenommen haben.
  • LG Frankfurt/Main, 04.11.2021 - 24 O 59/21

    Insolvenz der Fluggesellschaft und die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung

    Es ist zwar zunächst anerkannt, dass über den Wortlaut der Fluggastrechteverordnung hinaus ein Fluggast, der eine große Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden am Endziel erleidet, in Bezug auf die Ausgleichsleistungen so zu stellen ist, als sei der entsprechende Flug annulliert worden, da er in ähnlicher Weise und damit als Ausdruck der Gleichbehandlung einen irreversiblen Zeitverlust und Unannehmlichkeiten erleidet (EuGH, U. v. 19.11.2009, Az.: C 402/07 - Sturgeon = NJW 2010, 43; EuGH, U. v. 23.10.2012, Az.: C-581/10 und C-629/10 - Nelson = NJW 2013, 671; EuGH, U. v. 26.02.2013, Az.: C-11/11 - Folkerts, EuGH, U. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 - Bossen = RRa 2017, 229).

    Das Endziel ist dabei nach Art. 2 lit. h) Fluggastrechteverordnung der (individuelle) Zielort des letzten Fluges, insbesondere bei direkten Anschlussflügen (EuGH, U. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 - Bossen = RRa 2017, 229).

  • LG Frankfurt/Main, 21.02.2019 - 24 S 195/18

    Flugverspätung - Berechnung der Ausgleichshöhe bei Störung des Anschlussfluges

    Denn der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 7 I Fluggastrechte-VO dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Entfernung" im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke (EuGH, Urteil vom 7. September 2017, C-559/16 (Bossen u.a./Brussels Airlines SA/NV)).
  • EuGH, 29.09.2022 - C-597/20

    Die für die Durchsetzung der Fluggastrechte-Verordnung zuständige nationale

    Die Bestimmung dieser Beträge erfordert keine individuelle Beurteilung des Umfangs der verursachten Schäden, da zum einen die Höhe der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 festgelegten Pauschalausgleichszahlung anhand der von dem betreffenden Flug erfassten Entfernung unter Zugrundelegung des letzten Zielorts des Fluggasts berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2017, Bossen u. a., C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 17) und zum anderen bei der Berechnung dieser Höhe die über drei Stunden hinausgehende Zeitspanne der tatsächlichen Verspätung außer Betracht bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 54).
  • AG Düsseldorf, 23.07.2020 - 18 C 444/19
    Die damit zugrunde zu legende Entfernung zwischen Puerto Plata und Wien beträgt gemäß der Großkreismethode (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 07.09.2017 - C-559/16 -, Bossen/Brussels Airlines, Rn. 33, juris) 8.171,30 km.

    Aus dieser Erwägung folgt auch die Orientierung der Ausgleichsansprüche gestaffelt nach der jeweiligen Entfernung, mit der der Verordnungsgeber der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass mit wachsender Flugentfernung auch die Unannehmlichkeiten des Fluggastes wachsen (EuGH, Urteil v. 07.09.2017 - C-559/16 -, Bossen/Brussels Airlines, Rn. 26, juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-826/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe führt die bloße Umleitung eines Fluges zu

    27 Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 93 bis 100), vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines (C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 38 und 39), vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 48 ff.), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 33 bis 40), und vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 19 ff.), sowie Beschluss vom 5. Oktober 2016, Wunderlich (C-32/16, EU:C:2016:753, Rn. 21 ff.).
  • AG Düsseldorf, 06.07.2020 - 18 C 444/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ersatzbeförderung / Flugstrecke

    Die damit zugrunde zu legende Entfernung zwischen Puerto Plata und Wien beträgt gemäß der Großkreismethode (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 7.9.2017, Rs. 559/16 - Bossen u.a., ECLI:EU:C:2017:644, RRa 2017, 229, Rn. 33) 8.171,30 km.

    Aus dieser Erwägung folgt auch die Orientierung der Ausgleichsansprüche gestaffelt nach der jeweiligen Entfernung, mit der der Verordnungsgeber der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass mit wachsender Flugentfernung auch die Unannehmlichkeiten des Fluggastes wachsen (EuGH, Urt. v. 7.9.2017, Rs. 559/16 - Bossen u.a., ECLI:EU:C:2017:644, RRa 2017, 229, Rn. 26).

  • BezG Schwechat, 07.02.2018 - 20 C 423/17 - 10

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Annullierung /

  • LG Frankfurt/Main, 02.06.2022 - 24 S 203/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-163/18

    HQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 24 S 213/19
  • LG Hannover, 21.03.2019 - 5 S 107/18

    Ausgleichszahlung bei Flugverspätung -Berechnung und Ermittlung der Entfernung

  • AG Erding, 22.05.2019 - 5 C 3019/18
  • EuGH, 28.09.2017 - C-500/17

    Krauss - Streichung

  • AG Köln, 04.06.2018 - 142 C 505/17

    Erstreckung eines außergewöhnlichen Umstandes auf Folgeflüge desselben

  • LG Frankfurt/Main, 15.09.2022 - 24 S 21/22
  • EuGH, 25.10.2017 - C-470/17

    Coria Garcia u.a. - Streichung

  • LG Düsseldorf, 20.07.2020 - 22 S 405/19
  • EuGH, 14.11.2017 - C-269/17

    Niemeyer - Streichung

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