Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 14.07.1993 - C-56/90   

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https://dejure.org/1993,2149
EuGH, 14.07.1993 - C-56/90 (https://dejure.org/1993,2149)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1993 - C-56/90 (https://dejure.org/1993,2149)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - C-56/90 (https://dejure.org/1993,2149)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    EWG-Vertrag, Artikel 5, 169 und 189 Absatz 3
    1. Handlungen der Organe; Richtlinien; Durchführung durch die Mitgliedstaaten; Unterrichtung der Kommission über die geplanten Maßnahmen; Keine Verpflichtung der Kommission, innerhalb einer bestimmten Frist zu reagieren; Möglichkeit, später das ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 76/160/EWG ; Gemeinschaftsrechtliche Qualitätsanforderungen an Badegewässer ; Zulässigkeit einer Abweichung von den in der Richtlinie 76/160/EWG vorgesehenen Verpflichtungen; Nichtdurchführung einer Richtlinie in Nordirland und ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 5; ; EWGV Art.189; ; Richtlinie 76/160/EWG Art. 4; ; Richtlinie 76/160/EWG Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Unterrichtung der Kommission über die geplanten Maßnahmen - Keine Verpflichtung der Kommission, innerhalb einer bestimmten Frist zu reagieren - Möglichkeit, später das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 02.02.1988 - 293/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 14.07.1993 - C-56/90
    18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 14) ist die Frage, ob die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzte Frist angemessen ist, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beantworten.
  • EuGH, 25.05.2000 - C-307/98

    Kommission / Belgien

    Diese Wendungen müssen im Licht des Zieles der Richtlinie ausgelegt werden, wie es in deren ersten beiden Begründungserwägungen umschrieben wird, wonach es "zum Schutz der Umwelt und der Volksgesundheit ... erforderlich [ist], die Verunreinigung der Badegewässer herabzusetzen und sie vor weiterer Qualitätsverminderung zu bewahren", und "eine Überwachung der Badegewässer ... notwendig [ist], um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes die Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich der Verbesserung der Lebensbedingungen, einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten Gemeinschaft und einer stetigen und ausgewogenen Wirtschaftsausweitung zu erreichen" (Urteil vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-4109, Randnr. 33).

    Die Richtlinie 76/160 verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 4 Absatz 1, alle Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie den Grenzwerten gemäß Artikel 3 der Richtlinie entspricht, wobei diese Frist länger ist als die für die Durchführung der Richtlinie vorgesehene Frist, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dieser Anforderung zu genügen (Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 42, und vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-198/97, Kommission/ Deutschland, Slg. 1999, I-3257, Randnr. 35).

    Die Richtlinie 76/160 verpflichtet also die Mitgliedstaaten, für die Erreichung bestimmter Ziele Sorge zu tragen; die Mitgliedstaaten können sich - abgesehen von den in der Richtlinie vorgesehenen Abweichungen - nicht auf besondere Umstände berufen, um die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zu rechtfertigen (vgl. Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 43, vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505, Randnr. 28, und Kommission/Deutschland, Randnr. 35).

    Bei dieser Sachlage kann der Umstand, daß in der Region Flandern möglicherweise alle Maßnahmen getroffen wurden, um die notwendigen Verbesserungen der Qualität der Badegewässer sicherzustellen, keine Rechtfertigung dafür bieten, daß die von der Richtlinie 76/160 vorgeschriebenen Ergebnisse nicht erreicht wurden (vgl. in diesem Sinne die Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 44, und Kommission/Deutschland, Randnr. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2003 - C-272/01

    Kommission / Portugal

    8 - Vgl. Urteile vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-4109, Randnrn.

    17 - Vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (Randnrn. 33 ff.).

    24 - Vgl. Urteile vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793, Randnr. 4), vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-206/96 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-3401, Randnr. 13), vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-340/96 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1999, I-2023, Randnr. 36) und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96 (Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 51).

    25 - Vgl. Urteil vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1983, 203, Randnr. 6).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-60/01

    Kommission / Frankreich

    Wiederum andere Richtlinien verlangen, dass die Mitgliedstaaten nach einer bestimmten Frist sehr genaue und konkrete Ziele erreicht haben (vgl. z. B. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer, ABl. L 31, S. 1; vgl. dazu Urteile vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-4109, Randnrn.

    Bei dieser Sachlage reicht es entgegen der Ansicht der französischen Regierung also nicht aus, wenn ein Mitgliedstaat alle vernünftigerweise möglichen Maßnahmen ergreift, um das in den Richtlinien 89/369 und 89/429 vorgegebene Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 76/160 Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnrn.

    Selbst wenn die Nichtumsetzung der Richtlinien 89/369 und 89/429 damit gerechtfertigt werden könnte, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die betreffenden Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien zu erfüllen, hat die französische Regierung im vorliegenden Fall eine solche Unmöglichkeit nicht nachzuweisen vermocht (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 46).

  • EuGH, 30.11.2006 - C-32/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    40 Wiederum andere Richtlinien verlangen, dass die Mitgliedstaaten nach einer bestimmten Frist sehr genaue und konkrete Ziele erreicht haben (vgl. dazu Urteile vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-4109, Randnrn.

    51 Da die Kommission das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachweisen muss, indem sie dem Gerichtshof die für die Prüfung dieser Vertragsverletzung erforderlichen Anhaltspunkte liefert, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen darf (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26, vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-434/01, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-13239, Randnr. 21, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34), sie im vorliegenden Fall aber weder die Richtlinienbestimmungen, die die Mitgliedstaaten zum Erlass einer Rahmenregelung verpflichten, aufgezeigt noch die Unerlässlichkeit einer solchen Maßnahme, um die Erreichung des von der Richtlinie angestrebten Zieles zu gewährleisten, dargetan hat, kann der erste Teil des zweiten Klagegrundes keinen Erfolg haben.

  • EuGH, 08.06.1999 - C-198/97

    Kommission / Deutschland

    Es handele sich daher um einen Fall materieller Unmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-4109, Randnr. 46).

    Zum einen ist es daher entgegen der Behauptung der deutschen Regierung nicht ausreichend, daß alle vernüftigerweise möglichen Maßnahmen ergriffen werden, da die Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Badegewässer den in der Richtlinie festgesetzten Grenzwerten entsprechen, und zwar innerhalb einer Frist, die länger ist als die für die Durchführung der Richtlinie vorgesehene Frist, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dieser Anforderung zu genügen (Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnrn.

    Die Richtlinie verpflichtet also die Mitgliedstaaten, für die Erreichung bestimmter Ziele Sorge zu tragen; diese können sich von den in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen abgesehen nicht auf besondere Umstände berufen, um die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zu rechtfertigen (siehe Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 43, und Urteil vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505, Randnr. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-307/98

    Kommission / Belgien

    8: - Ibidem, Randnr. 20.9: - Schlußanträge vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-56/90 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, S. 1-4109, Nr. 34).

    12: - Urteil in der Rechtssache C-56/90 (Kommission/Vereinigtes Königreich, zitiert in Fußnote 9, Randnr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-197/94

    Société Bautiaa gegen Directeur des services fiscaux des Landes und Société

    Man kann jedoch nicht zu der Schlußfolgerung gelangen, daß allein der Umstand, daß die Kommission es unterläßt, ein Vcrtragsverlctzungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen oder - allgemeiner - einen Mitgliedstaat auf das Bestehen eines dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Zustands hinzuweisen, ausreicht, um die obengenannte "objektive und erhebliche Unsicherheit" hervorzurufen, wenn alle sonstigen Anhaltspunkte fehlen (die z. B. in der unklaren Formulierung der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift oder positiven Mandlungen der Kommission bestehen können), die einen solchen Zustand der Unsicherheit begründen oder verstärken könnten (siehe in diesem Sinne das bereits in Fußnote 28 zitierte Urteil Richardson, Randnr. 35; siehe auch das Urteil vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-1109, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-278/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS HAT DIE KOMMISSION SPANIEN KEINE ANGEMESSENE

    20: - Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-4109), Kommission/Spanien, zitiert in Fußnote 4, Kommission/Deutschland, zitiert in Fußnote 7, vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-307/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-3933), vom 15. März 2001 in der Rechtssache 147/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387), vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-368/00 (Kommission/Schweden, Slg. 2001, I-4605), vom 13. November 2001 in der Rechtssache C-427/00 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2001, I-8583) und vom 30. Januar 2003, Kommission/Dänemark, zitiert in Fußnote 8).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2003 - C-339/00

    Irland / Kommission

    28: - Urteil vom 14. Juli 1993 (Slg. 1993, I-4109, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-322/00

    Kommission / Niederlande

    14: - Randnr. 25.15: - Siehe u. a. Urteile vom 16. November 1989 in der Rechtssache C-360/88 (Kommission/Belgien, Slg. 1989, 3803), vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache C-329/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 4159), vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-4109, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-147/00

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 13.11.2001 - C-427/00

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 19.03.2002 - C-268/00

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 12.02.1998 - C-92/96

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-60/01

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2002 - C-226/01

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-427/00

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1999 - C-198/97

    Kommission / Deutschland

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-56/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,19505
Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-56/90 (https://dejure.org/1992,19505)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.1992 - C-56/90 (https://dejure.org/1992,19505)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - C-56/90 (https://dejure.org/1992,19505)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

    Richtlinie 76/160/EWG - Badegewässer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 31.03.1992 - C-362/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-56/90
    ( 2 ) Vgl. meine Schlußanträge vom 2. Februar 1992 in der Rechtssache C-362/90 zum Urteil vom 31. März 1992 (Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353).
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