Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997

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   EuGH, 05.06.1997 - C-56/96   

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https://dejure.org/1997,3068
EuGH, 05.06.1997 - C-56/96 (https://dejure.org/1997,3068)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.1997 - C-56/96 (https://dejure.org/1997,3068)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - C-56/96 (https://dejure.org/1997,3068)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    VT4 / Vlaamse Gemeenschap

    Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 2 Absatz 1
    Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Fernsehveranstalter, der der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt - Feststellungskriterium - Niederlassung - In mehreren Mitgliedstaaten niedergelassener Fernsehveranstalter

  • EU-Kommission

    VT4 / Vlaamse Gemeenschap

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 89/552/EWG; Unterworfensein eines Fernsehveranstalters unter die Rechtshoheit des Mitgliedstaates seiner Niederlassung; Niederlassung eines Fernsehveranstalters in mehr als einem Mitgliedstaat; Tätigkeit eines Fernsehveranstalters

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freier Dienstleistungsverkehr: Fernsehveranstalter

  • Judicialis

    Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Fernsehveranstalter, der der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt - Feststellungskriterium - Niederlassung - In mehreren Mitgliedstaaten niedergelassener Fernsehveranstalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    VT4 g. Flämische Gemeinschaft

    VT4 untersteht der Rechtshoheit des Vereinigten Königreichs

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Raad van State - Auslegung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit - Persönlicher Geltungsbereich, Artikel 2 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 91
  • BB 1997, 703
  • ZUM 1997, 934
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.09.1996 - C-222/94

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-56/96
    13 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß das vorlegende Gericht mit dieser Frage, die vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-222/94 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1996, I-4025) gestellt wurde, im wesentlichen wissen möchte, nach welchen Kriterien sich bestimmt, ob ein Fernsehveranstalter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie unterworfen ist.

    14 In dem genannten Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich hatte der Gerichtshof die Auslegung des Begriffes "Rechtshoheit" in der Wendung "[der]... Rechtshoheit [eines Mitgliedstaats] unterworfenen Fernsehveranstaltern" in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie zu prüfen.

    Das vorlegende Gericht hat somit in Anwendung dieses Kriteriums festzustellen, welcher Mitgliedstaat dafür zuständig ist, die Aufsicht über die Tätigkeiten der VT4 auszuüben, wobei es namentlich berücksichtigen muß, an welchem Ort die Entscheidungen über die Programmpolitik und die endgültige Zusammenstellung der zu sendenden Programme getroffen werden (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O., Randnr. 58).

    21 Diese Argumentation verkennt, daß die Tätigkeit eines Fernsehveranstalters, die darin besteht, dauerhaft Dienstleistungen von dem Mitgliedstaat aus, in dem er im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie ansässig ist, zu erbringen, als solche nicht impliziert, daß im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Tätigkeit ausgeuebt wird, deren vorläufiger oder dauerhafter Charakter zu prüfen ist, wie dies in dem genannten Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich der Fall war.

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-56/96
    20 Nach Auffassung der Flämischen Gemeinschaft genügt es für die Anwendbarkeit der Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr nicht, daß der Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sei; er dürfe vielmehr, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165) ergebe, nicht zugleich im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen sein.
  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Das einem Wirtschaftsteilnehmer, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, durch diese Bestimmung gewährleistete Recht, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, ist nämlich nicht davon abhängig, dass er entsprechende Dienstleistungen auch in dem Mitgliedstaat erbringt, in dem er ansässig ist (vgl. Urteil vom 5. Juni 1997, VT4, C-56/96, Slg. 1997, I-3143, Randnr. 22).
  • VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17

    Auskunftspflicht von Diensteanbietern zu Berliner Ferienwohnungen

    Zu berücksichtigen ist danach, "an welchem Ort die Entscheidungen über die Programmpolitik und die endgültige Zusammenstellung der zu sendenden Programme getroffen werden" (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-56/96 -, juris Rn. 19).
  • FG Niedersachsen, 13.05.2009 - 6 K 476/06

    Annahme eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs i.S.d. § 8

    Entgegen der Auffassung des Beklagten setzt die Einbindung in die Wirtschaft des Aufnahmelandes nicht zwingend ein Tätigwerden in dem Land voraus; ausreichend ist bereits auch ein Tätigwerden von dort aus (Roth in Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, E I Rz. 52, Fn. 245 unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 5. Juni 1997 C-56/96, EuGHE 1997 I-03143).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12

    UPC DTH - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und

    19 - Urteile vom 5. Juni 1997, VT4 (C-56/96, Slg. 1997, I-3143, Rn. 22), und vom 8. September 2010, Carmen Media Group (C-46/08, Slg. 2010, I-8149, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-250/06

    United Pan-Europe Communications Belgium u.a.

    10 - Urteil vom 5. Juni 1997, VT4 (C-56/96, Slg. 1997, I-3143, Randnrn.
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https://dejure.org/1997,27725
Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-56/96 (https://dejure.org/1997,27725)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.02.1997 - C-56/96 (https://dejure.org/1997,27725)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 1997 - C-56/96 (https://dejure.org/1997,27725)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    VT4 Ltd gegen Flämische Gemeinschaft.

    Freier Dienstleistungsverkehr - Fernsehtätigkeit - Niederlassung - Umgehung des nationalen Rechts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.09.1996 - C-11/95

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-56/96
    Der Gerichtshof hatte sich mit diesen Regeln bereits in seinem Urteil in der Rechtssache C-11/95 zu befassen(9).

    17 In seinem Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-11/95 hat der Gerichtshof entschieden, daß die hier relevante flämische Regelung, nach der die Kabelweiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten vorher genehmigt werden muß, gegen Artikel 2 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie verstösst(14).

    Die Frage, welche konkreten Folgerungen aus dem Urteil in der Rechtssache C-11/95 für den Ausgangsrechtsstreit zu ziehen sind, muß dem vorlegenden Gericht überlassen bleiben.

    36 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-11/95 offengelassen, "ob ein Mitgliedstaat angesichts der Richtlinie 89/552 noch das Recht hat, unter Berufung auf Artikel 59 des Vertrages Vorschriften zu erlassen, die verhindern sollen, daß der Erbringer einer Leistung, dessen Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet dieses Staates ausgerichtet ist, sich die durch den Vertrag garantierten Freiheiten zunutze macht, um sich den Berufsregelungen zu entziehen, die auf ihn Anwendung fänden, wenn er im Gebiet dieses Staates niedergelassen wäre"(29).

    37 Ich habe diese Frage in meinen Schlussanträgen in der Rechtsache C-11/95 bejaht.

    (3) - Rechtssache C-11/95 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4115).

    (31) - Schlussanträge vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-11/95, Nrn. 73 ff.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-56/96
    Der Niederlassungsbegriff umfasst nach den Kriterien, wie sie vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89, $Factortame", festgelegt wurden, die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit.

    (18) - Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89 (Factortame, Slg. 1991, I-3905, Randnr. 20); vgl. auch das Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 25).

  • EuGH, 12.12.1996 - C-302/94

    The Queen / Secretary of State for Trade und Industry, ex parte British

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-56/96
    Wie der Gerichtshof erst unlängst entschieden hat, kann die Anwendung einer Richtlinie auf ein bestimmtes Unternehmen "nicht von den Erklärungen der betroffenen Mitgliedstaaten abhängen" (Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-302/94, British Telecommunications, Randnr. 37, Slg. 1996, I-0000).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-56/96
    (18) - Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89 (Factortame, Slg. 1991, I-3905, Randnr. 20); vgl. auch das Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 25).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-23/93

    TV10 / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-56/96
    (30) - Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93 (Slg. 1994, I-4795, Randnr. 20).
  • EuGH, 30.04.1974 - 155/73

    Sacchi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-56/96
    (25) - So zuerst das Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Slg. 1974, 409, Randnr. 6).
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