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Rechtsprechung
   EuGH, 22.02.2022 - C-562/21 PPU, C-563/21 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3010
EuGH, 22.02.2022 - C-562/21 PPU, C-563/21 PPU (https://dejure.org/2022,3010)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2022 - C-562/21 PPU, C-563/21 PPU (https://dejure.org/2022,3010)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2022 - C-562/21 PPU, C-563/21 PPU (https://dejure.org/2022,3010)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 EUV; Art. ... 3 EUV; Art. 6 EUV; Art. 7 EUV; Art. 19 EUV; Art. 267 AEUV; Art. 47 GRC; Art. 48 GRC; Art. 6 EMRK; Art. 1 Abs. 2 und 3 RBEuHB; Art. 3 RBEuHB; Art. 4 RBEuHB; Art. 4a RBEuHB; Art. 5 RBEuHB; Art. 7 RBEuHB; Art. 15 RBEuHB; Art. 107 EuGH-V
    ECLI:EU:C:2022:100; Eilvorabentscheidungsverfahren; Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens; Europäischer Haftbefehl (Vollstreckungsvoraussetzungen und laufendes Rechtsstaatsverfahren gegen Anordnungsstaat, echte ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Charta ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Charta ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof erläutert die Kriterien, anhand deren eine vollstreckende Justizbehörde beurteilen kann, ob die Gefahr einer Verletzung des Grundrechts der gesuchten Person auf ein faires Verfahren ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mängel im polnischen Justizsystem: Haftbefehle dürfen nicht pauschal abgelehnt werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1299
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-562/21
    Schließlich stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob die im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), aufgestellten und durch das Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), bestätigten Kriterien im Rahmen der Beurteilung der Frage anzuwenden sind, ob im Fall der Übergabe für die betreffende Person eine echte Gefahr einer Verletzung ihres Grundrechts auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht besteht und, falls ja, wie diese Kriterien anzuwenden sind.

    Ist es angemessen, die im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), dargelegten und im Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Behörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), bestätigten Prüfungskriterien anzuwenden, wenn eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person von einem Gericht verurteilt wird, das nicht zuvor durch Gesetz errichtet wurde?.

    Ist es angemessen, die im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), dargelegten und im Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Behörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), bestätigten Prüfungskriterien anzuwenden, wenn eine gesuchte Person, die sich ihrer Übergabe widersetzen will, diese Prüfungskriterien nicht erfüllen kann, weil es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Art und Weise, in der Rechtssachen nach dem Zufallsprinzip zugewiesen werden, nicht möglich ist, die Besetzung der Gerichte, vor denen ihr Fall verhandelt werden wird, festzustellen?.

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37).

    Diesem Grundrecht kommt nämlich als Garant für den Schutz aller dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zu (vgl., in diesem Sinne, Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hat zwar in erster Linie jeder Mitgliedstaat, um die volle Anwendung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zu gewährleisten, auf denen die Funktionsweise dieses Mechanismus beruht, unter der abschließenden Kontrolle durch den Gerichtshof sicherzustellen, dass die Unabhängigkeit seiner Justiz gewahrt bleibt, und alle Maßnahmen zu unterlassen, die diese Unabhängigkeit untergraben könnten (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 40).

    Insbesondere im Licht der Erwägungen in den Rn. 40 bis 46 des vorliegenden Urteils hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zu entscheiden hat - wenn sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in dem Ausstellungsmitgliedstaat bestehen -, gleichwohl nicht davon ausgehen darf, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde keine konkrete und genaue Prüfung insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Situation dieser Person, der Art der in Rede stehenden Straftat und des der Ausstellung des Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts - wie etwa Verlautbarungen oder Handlungen öffentlicher Stellen, die die Behandlung eines Einzelfalls beeinflussen können - vorgenommen hat (vgl., in diesem Sinne, Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 69).

    Daher reichen Informationen über die Existenz oder Zuspitzung systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in einem Mitgliedstaat für sich allein nicht aus, um die Ablehnung der Vollstreckung eines von einer Justizbehörde dieses Mitgliedstaats ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu rechtfertigen (vgl., in diesem Sinne, Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 63).

    Im Rahmen der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils erwähnten zweistufigen Prüfung, die, was Art. 47 Abs. 2 der Charta angeht, erstmals im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 47 bis 75), beschrieben wurde, muss die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt feststellen, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in dieser Bestimmung verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die im ersten Prüfungsschritt festgestellten Mängel auf der Ebene der für die Verfahren gegen die gesuchte Person zuständigen Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats auswirken können und ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person in Anbetracht ihrer persönlichen Situation, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung dieses Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der von diesem Mitgliedstaat eventuell gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 übermittelten Informationen im Fall ihrer Übergabe an diesen Mitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob diese zweistufige Prüfung, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde] (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), im Hinblick auf die mit dem in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrecht auf ein faires Verfahren verbundenen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entwickelt hat, auch in einem Fall anwendbar ist, in dem es um die ebenfalls mit diesem Grundrecht verbundene Garantie eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts geht, und, wenn ja, welche Voraussetzungen und Modalitäten insoweit gelten.

    Könnte die vollstreckende Justizbehörde allein aufgrund der Existenz systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats von der in den Rn. 52 und 53 des vorliegenden Urteils dargestellten zweistufigen Prüfung absehen und die Vollstreckung eines vom Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses ablehnen, bestünde ein erhöhtes Risiko, dass verurteilte oder einer Straftat verdächtigte Personen versuchen, sich der Justiz zu entziehen, auch wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass im Fall der Übergabe eine echte Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 64).

    Die Anwendung des Mechanismus darf aber, wie der Gerichtshof festgestellt hat, nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV enthaltenen Grundsätze, einschließlich des Rechtsstaatsprinzips, durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Europäischen Rat gemäß Art. 7 Abs. 2 EUV mit den Folgen von Art. 7 Abs. 3 EUV festgestellt wird (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 57).

    Die vollstreckende Justizbehörde hätte daher nur dann, wenn der Europäische Rat einen Beschluss erlassen hat und daraufhin die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584 gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat vom Rat ausgesetzt worden ist, die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen, die von dem besagten Mitgliedstaat ausgestellt worden sind, ohne Weiteres abzulehnen, ohne in irgendeiner Weise konkret prüfen zu müssen, ob die betroffene Person der echten Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt angetastet wird (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Andernfalls muss sie den Haftbefehl gemäß der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen grundsätzlichen Verpflichtung vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 61).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-562/21
    Schließlich stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob die im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), aufgestellten und durch das Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), bestätigten Kriterien im Rahmen der Beurteilung der Frage anzuwenden sind, ob im Fall der Übergabe für die betreffende Person eine echte Gefahr einer Verletzung ihres Grundrechts auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht besteht und, falls ja, wie diese Kriterien anzuwenden sind.

    Ist es angemessen, die im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), dargelegten und im Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Behörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), bestätigten Prüfungskriterien anzuwenden, wenn eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person von einem Gericht verurteilt wird, das nicht zuvor durch Gesetz errichtet wurde?.

    Ist es angemessen, die im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), dargelegten und im Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Behörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), bestätigten Prüfungskriterien anzuwenden, wenn eine gesuchte Person, die sich ihrer Übergabe widersetzen will, diese Prüfungskriterien nicht erfüllen kann, weil es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Art und Weise, in der Rechtssachen nach dem Zufallsprinzip zugewiesen werden, nicht möglich ist, die Besetzung der Gerichte, vor denen ihr Fall verhandelt werden wird, festzustellen?.

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37).

    Das hohe Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, auf dem der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls beruht, gründet sich dabei auf die Prämisse, dass die Strafgerichte der übrigen Mitgliedstaaten, die nach der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls das Verfahren der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung sowie das strafrechtliche Hauptverfahren zu führen haben werden, den Anforderungen genügen, die mit dem in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrecht auf ein faires Verfahren verbunden sind (vgl., in diesem Sinne, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 58).

    Besteht jedoch eine echte Gefahr, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet, kann es der vollstreckenden Justizbehörde gestattet sein, ausnahmsweise, auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, davon abzusehen, dem betreffenden Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl., in diesem Sinne, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 59).

    Im Rahmen der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils erwähnten zweistufigen Prüfung, die, was Art. 47 Abs. 2 der Charta angeht, erstmals im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 47 bis 75), beschrieben wurde, muss die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt feststellen, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in dieser Bestimmung verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob diese zweistufige Prüfung, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde] (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), im Hinblick auf die mit dem in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrecht auf ein faires Verfahren verbundenen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entwickelt hat, auch in einem Fall anwendbar ist, in dem es um die ebenfalls mit diesem Grundrecht verbundene Garantie eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts geht, und, wenn ja, welche Voraussetzungen und Modalitäten insoweit gelten.

    Im ersten Schritt dieser Prüfung muss die vollstreckende Justizbehörde generell beurteilen, ob eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die insbesondere mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats oder einer Missachtung des Erfordernisses eines durch Gesetz errichteten Gerichts aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Maßstab für diese Beurteilung dient der Schutzstandard des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall stellen neben den Informationen in einem begründeten Vorschlag, den die Kommission auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 EUV an den Rat gerichtet hat (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61), insoweit vor allem die vom vorlegenden Gericht genannten Gesichtspunkte, nämlich die Entschließung des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) vom 23. Januar 2020, und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die aus den Urteilen vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung der Richter am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), und vom 6. Oktober 2021, W.Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), besonders relevante Gesichtspunkte dar, die über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat Aufschluss geben.

  • EuGH - C-563/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-562/21
    In den verbundenen Rechtssachen C-562/21 PPU und C-563/21 PPU.

    Y (C-563/21 PPU).

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen der Vollstreckung zweier Europäischer Haftbefehle in den Niederlanden, die in der Rechtssache C-562/21 PPU am 6. April 2021 vom Sad Okregowy w Lublinie (Regionalgericht Lublin, Polen) zur Vollstreckung einer gegen X verhängten Freiheitsstrafe und in der Rechtssache C-563/21 PPU am 7. April 2021 vom Sad Okregowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra, Polen) gegen Y zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt wurden.

    Zur Situation der Person, deren Übergabe in der Rechtssache C-563/21 PPU beantragt wird, stellt das vorlegende Gericht fest, dass eine echte Gefahr bestehe, dass ein oder mehrere Richter, die nach Inkrafttreten des in Rn. 14 des vorliegenden Urteils genannten Gesetzes vom 8. Dezember 2017 auf Vorschlag der KRS ernannt worden seien, mit der Strafsache des Betroffenen befasst würden, wenn seine Übergabe an die Republik Polen zum Zweck der Strafverfolgung zugelassen würde.

    Sie hat ferner entschieden, die Rechtssachen C-562/21 PPU und C-563/21 PPU an den Gerichtshof zur Zuweisung an die Große Kammer zu verweisen.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofs vom 29. September 2021 sind die Rechtssachen C-562/21 PPU und C-563/21 PPU zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit seiner einzigen Frage in der Rechtssache C-562/21 PPU und seinen drei Fragen in der Rechtssache C-563/21 PPU, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie über die Übergabe einer Person zu entscheiden hat, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, und über Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt, insbesondere was das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der Justiz betrifft, die Übergabe mit der Begründung verweigern darf, dass im Fall der Übergabe eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts dieser Person auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht besteht, weil.

    Was zum anderen den in der Rechtssache C-563/21 PPU genannten Fall eines zur Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die Person, um deren Übergabe ersucht wird, vor ihrer etwaigen Übergabe nicht wissen kann, welche Richter mit der nach der Übergabe möglicherweise gegen sie geführten Strafverfahren befasst sein werden, für sich allein nicht genügen kann, um die Übergabe zu verweigern.

    Unter Umständen wie den in der Rechtssache C-563/21 PPU in Rede stehenden, unter denen zu dem Zeitpunkt, zu dem die vollstreckende Justizbehörde über die Übergabe der von dem Europäischen Haftbefehl betroffenen Person an den Ausstellungsmitgliedstaat zu entscheiden hat, die Zusammensetzung des Spruchkörpers, der mit dem Verfahren gegen diese Person befasst sein wird, nicht bekannt ist, kann diese Behörde jedoch nicht von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls absehen, um auf der Grundlage der von der betroffenen Person vorgelegten und gegebenenfalls durch die von der ausstellenden Justizbehörde übermittelten Informationen ergänzten Gesichtspunkte zu prüfen, ob im Fall der Übergabe eine echte Gefahr besteht, dass das Grundrecht dieser Person auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht verletzt wird.

  • EuGH - C-429/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-562/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zu berücksichtigen, dass der im Ausgangsverfahren betroffenen Person ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang zielt der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, kommt in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann hat der Gerichtshof auch hervorgehoben, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 im Licht der Bestimmungen der Charta nicht so ausgelegt werden darf, dass die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, wovon der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Baustein bildet, beeinträchtigt wird (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-562/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zu berücksichtigen, dass der im Ausgangsverfahren betroffenen Person ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang zielt der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, kommt in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann hat der Gerichtshof auch hervorgehoben, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 im Licht der Bestimmungen der Charta nicht so ausgelegt werden darf, dass die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, wovon der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Baustein bildet, beeinträchtigt wird (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-562/21
    Jedem dieser Erfordernisse liegt die Notwendigkeit zugrunde, das Vertrauen, das die Justiz beim Einzelnen wecken muss, und die Unabhängigkeit der Justiz gegenüber den anderen Staatsgewalten zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Verfahren zur Ernennung von Richtern hat der Gerichtshof - ebenfalls unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -festgestellt, dass dieses Verfahren in Anbetracht seiner grundlegenden Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Legitimität der Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat zwangsläufig eng mit dem Begriff des auf Gesetz beruhenden Gerichts im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK verbunden ist und dass die Unabhängigkeit eines Gerichts im Sinne dieser Bestimmung u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Überprüfung, ob eine Einrichtung in Anbetracht ihrer Zusammensetzung ein solches Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, ist im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine bei der Ernennung von Richtern im betroffenen Justizsystem begangene Vorschriftswidrigkeit stellt insbesondere dann einen derartigen Verstoß dar, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung eines Verstoßes gegen das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts und seiner Folgen erfordert eine Gesamtwürdigung einer Reihe von Faktoren, die zusammen betrachtet dazu beitragen, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter zu wecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung der Richter am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 131 und 132, sowie vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 152 bis 154).

    Im vorliegenden Fall stellen neben den Informationen in einem begründeten Vorschlag, den die Kommission auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 EUV an den Rat gerichtet hat (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61), insoweit vor allem die vom vorlegenden Gericht genannten Gesichtspunkte, nämlich die Entschließung des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) vom 23. Januar 2020, und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die aus den Urteilen vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung der Richter am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), und vom 6. Oktober 2021, W.Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), besonders relevante Gesichtspunkte dar, die über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat Aufschluss geben.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-562/21
    Das vorlegende Gericht verweist auch auf das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 108 und 110).

    Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn derselbe Umstand in Verbindung mit anderen relevanten Gesichtspunkten und den Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen getroffen wurden, zu solchen Zweifeln führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 103).

    Im vorliegenden Fall stellen neben den Informationen in einem begründeten Vorschlag, den die Kommission auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 EUV an den Rat gerichtet hat (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61), insoweit vor allem die vom vorlegenden Gericht genannten Gesichtspunkte, nämlich die Entschließung des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) vom 23. Januar 2020, und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die aus den Urteilen vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung der Richter am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), und vom 6. Oktober 2021, W.Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), besonders relevante Gesichtspunkte dar, die über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat Aufschluss geben.

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-562/21
    Die Feststellung eines Verstoßes gegen das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts und seiner Folgen erfordert eine Gesamtwürdigung einer Reihe von Faktoren, die zusammen betrachtet dazu beitragen, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter zu wecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung der Richter am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 131 und 132, sowie vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 152 bis 154).

    Im vorliegenden Fall stellen neben den Informationen in einem begründeten Vorschlag, den die Kommission auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 EUV an den Rat gerichtet hat (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61), insoweit vor allem die vom vorlegenden Gericht genannten Gesichtspunkte, nämlich die Entschließung des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) vom 23. Januar 2020, und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die aus den Urteilen vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung der Richter am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), und vom 6. Oktober 2021, W.Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), besonders relevante Gesichtspunkte dar, die über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat Aufschluss geben.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-562/21
    Was Ernennungsentscheidungen betrifft, so müssen namentlich die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass dieser Entscheidungen so beschaffen sein, dass sie keine solchen berechtigten Zweifel in Bezug auf die ernannten Richter hervorrufen können (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus umfasst das Recht, von einem "auf Gesetz beruhenden" Gericht abgeurteilt zu werden, schon seinem Wesen nach das Verfahren zur Ernennung der Richter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-562/21
    Da die ausstellende Justizbehörde verpflichtet ist, der vollstreckenden Justizbehörde diese Informationen zu erteilen (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann jedes Verhalten, das die fehlende loyale Zusammenarbeit seitens der ausstellenden Justizbehörde belegt, von der vollstreckenden Justizbehörde als ein relevanter Gesichtspunkt für die Beurteilung der Frage angesehen werden, ob die Person, um deren Übergabe ersucht wird, im Fall der Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht ausgesetzt ist.

    Ebenso kann die vollstreckende Justizbehörde zwar nicht allein deshalb ausschließen, dass für die Person, gegen die ein zum Zweck der Strafverfolgung erlassener Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall der Übergabe eine echte Gefahr der Verletzung dieses Grundrechts besteht, weil diese Person im Ausstellungsmitgliedstaat die Möglichkeit hat, ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Spruchkörpers, die mit ihrer Strafsache befasst sein werden, abzulehnen; sie kann diese Möglichkeit jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche Gefahr besteht, berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 117).

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig

  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

  • EGMR, 22.07.2021 - 43447/19

    Streit um Justizreform: Polen verurteilt

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

  • EGMR, 09.07.2019 - 8351/17

    ROMEO CASTAÑO c. BELGIQUE

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • EGMR, 08.07.2014 - 8162/13

    BIAGIOLI v. SAN MARINO

  • EGMR, 02.05.2019 - 50956/16

    PASQUINI v. SAN MARINO

  • EuGH, 06.12.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • EGMR, 01.12.2020 - 26374/18

    GUÐMUNDUR ANDRI ÁSTRÁÐSSON c. ISLANDE

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    Viertens kann das Bestehen einer Gefahr, dass die in den Art. 4 und 47 der Charta genannten Grundrechte verletzt werden, der vollstreckenden Justizbehörde erlauben, ausnahmsweise und nach einer angemessenen Prüfung auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses davon abzusehen, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 83, und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten somit unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch - von Ausnahmefällen abgesehen - prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diesem Grundrecht kommt nämlich als Garant für den Schutz aller dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zu (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Besteht jedoch eine echte Gefahr, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet, kann es der vollstreckenden Justizbehörde, worauf in Rn. 72 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, gestattet sein, ausnahmsweise, auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, davon abzusehen, dem betreffenden Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, zu entscheiden hat - wenn sie über Anhaltspunkte für das Vorliegen einer echten Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt -, konkret und genau prüfen muss, ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person sowie der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des Sachverhalts, auf denen der Europäische Haftbefehl beruht, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 52, sowie 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 50).

    Was die Anwendbarkeit dieser zweistufigen Prüfung auf den Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls betrifft, die Gegenstand der Frage 4 c) ist, ist darauf hinzuweisen, dass die vollstreckende Justizbehörde u. a. verpflichtet ist, eine solche Prüfung vorzunehmen, um zu beurteilen, ob für die betreffende Person im Fall der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr der Verletzung ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 66).

    In Bezug auf den Inhalt dieser Prüfung ist festzustellen, dass die Justizbehörde, die den fraglichen Europäischen Haftbefehl vollstreckt, im Rahmen eines ersten Schritts ermitteln muss, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben gibt, die nahelegen, dass im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Mitgliedstaat oder aufgrund von Mängeln, die eine objektiv identifizierbare Personengruppe betreffen und der die betreffende Person angehört, eine echte Gefahr der Verletzung des von Art. 47 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die insbesondere mit der Verkennung des Erfordernisses eines durch Gesetz errichteten Gerichts zusammenhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89, sowie vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 67).

    Im Zusammenhang mit Behauptungen zur Gefahr, dass über die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, ein Gericht Recht spricht, das dafür nicht zuständig ist, muss die vollstreckende Justizbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob solche Mängel dargetan wurden, eine Gesamtwürdigung des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats im Hinblick auf das Erfordernis eines durch Gesetz errichteten Gerichts vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 77).

    In einem zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die im ersten Schritt der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils genannten Prüfung festgestellten Mängel auf der Ebene der Verfahren gegen die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, auswirken können und ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung dieses Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung ihres von Art. 47 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 55, sowie vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht] C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 53).

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Feststellung von Anhaltspunkten für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats es nicht rechtfertigen kann, dass diese Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnt, ohne den zweiten Schritt der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils genannten Prüfung abgeschlossen zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 81).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf dieser Rahmenbeschluss im Licht der Bestimmungen der Charta allerdings nicht so ausgelegt werden, dass dadurch die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 47).

    Mit dieser Auslegung kann auch sichergestellt werden, dass neben den Gewährleistungen, die sich für die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, aus Art. 47 der Charta ergeben, andere Interessen wie die Notwendigkeit, gegebenenfalls die Grundrechte der Opfer der betreffenden Straftaten zu wahren, berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 60 bis 63).

    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten insbesondere gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht müssen die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen umfassend von den Instrumenten Gebrauch machen, die namentlich in Art. 8 Abs. 1 und in Art. 15 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehen sind, um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.04.2023 - C-699/21

    Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens - namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40, und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93).

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 zielt darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, kommt in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rahmenbeschluss 2002/584, insbesondere sein Art. 23 Abs. 4, darf allerdings nicht so ausgelegt werden, dass die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, wovon der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Baustein bildet, beeinträchtigt wird (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen müssen die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden deshalb umfassend von den Instrumenten Gebrauch machen, die im Rahmenbeschluss 2002/584 vorgesehen sind, um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-261/22

    GN (Motif de refus fondé sur l'intérêt supérieur de l'enfant) - Vorlage zur

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40, und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93).

    In diesem Zusammenhang zielt der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, kommt in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Besteht jedoch eine echte Gefahr, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, und/oder ihre Kinder im Fall der Übergabe dieser Person an die ausstellende Justizbehörde eine Verletzung dieser Grundrechte erleiden, kann es der vollstreckenden Justizbehörde gestattet sein, ausnahmsweise auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 davon abzusehen, dem betreffenden Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46, sowie vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72 und 96).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

    Vgl. auch Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 71 bis 74).

    Vgl. auch Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100).

    57 Vgl. auch Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 75).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Wie der Rahmenbeschluss 2002/584 konkretisiert der Rahmenbeschluss 2008/909 im Strafrechtsbereich die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat verlangen, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 26, und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat des Weiteren entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde ausnahmsweise davon absehen kann, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten, wenn die Übergabe der gesuchten Person diese der echten Gefahr eines Verstoßes gegen ihr in Art. 47 Abs. 2 der Charta genanntes Recht auf ein faires Verfahren aussetzen kann, dem für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 59, und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 45 und 46).

    In einem ersten Schritt muss diese Behörde feststellen, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass im Ausstellungsmitgliedstaat wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit seiner Justiz eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn dies der Fall ist, muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats in einem zweiten Schritt konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die im ersten Prüfungsschritt festgestellten Mängel auf das Funktionieren der für die Verfahren gegen die betroffene Person zuständigen Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats auswirken konnten und ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person, der Art der Straftat, derentwegen sie verurteilt wurde, und des der Verurteilung, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der von diesem Mitgliedstaat eventuell gemäß diesem Rahmenbeschlusses übermittelten zusätzlichen Informationen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass im vorliegenden Fall eine solche Gefahr tatsächlich eingetreten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-718/21

    Krajowa Rada Sadownictwa (Maintien en fonctions d'un juge) - Vorlage zur

    Insoweit ist auf den untrennbaren Zusammenhang hinzuweisen, der schon nach dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 2 der Charta bei dem Grundrecht auf ein faires Verfahren im Sinne dieser Bestimmung zwischen den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter sowie des Zugangs zu einem zuvor durch Gesetz geschaffenen Gericht besteht (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 55).

    Zum Verfahren zur Ernennung von Richtern hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Verfahren in Anbetracht seiner grundlegenden Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Legitimität der Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat zwangsläufig eng mit dem Begriff des zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 47 der Charta verbunden ist und dass die Unabhängigkeit eines Gerichts im Sinne dieser Bestimmung u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt nach dieser Rechtsprechung jedoch, wenn derselbe Umstand in Verbindung mit anderen relevanten Gesichtspunkten und den Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen getroffen wurden, zu solchen Zweifeln führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz

    42 Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 57 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    54 Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 59 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 59 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    66 Urteil vom 22. Februar 2022 (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

    Ferner wurde der Begriff "zweistufige Prüfung" verwendet, und zwar vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020: 1033, Rn. 53), vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 52, 54, 55, 62 und 66), und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 98 und 101).

    10 Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020: 1033, Rn. 52), vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 50 bis 53), und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 97 und 98).

    15 Die vom Gerichtshof in seinen Urteilen zur Auslegung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls verwendete übliche Formulierung lautet: "...verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten." Vgl. z. B. Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49), vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel im Justizsystem) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36), vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU: C:2019:857, Rn. 46), vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40), vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93), und vom 18. April 2023, E. D.L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 30).

    47 Vgl. z. B. Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 48), vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 131), und vom 18. April 2023, E. D.L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 46).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-281/22

    G. K. u.a. (Parquet européen) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    So kommt dieser Grundsatz u. a. in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21

    Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der

    6 Die oben in den Fn. 4 und 5 genannten Rechtssachen sowie Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 51 und 52), vgl. auch Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Auf Gesetz beruhendes Gericht des Ausstellungsmitgliedstaats) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 50, 52, 67 und 68).

    67 Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 52), sowie Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (im Ausstellungsmitgliedstaat auf Gesetz beruhendes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 52).

    70 Dies wird auch in den Urteilen vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 54 und 66), und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (auf Gesetz beruhendes Gericht im Ausstellungsmitgliedstaat) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 50 und 52), bestätigt.

  • EuGH, 14.07.2022 - C-168/21

    DFON

  • OLG Braunschweig, 21.03.2022 - 1 AR (Ausl) 3/22

    Auslieferung nach Polen regelmäßig keine Verletzung des Grundrechts auf faires

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-168/21

    Generalanwalt Rantos: Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung

  • VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22
  • VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22
  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis)

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21

    Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect) - Vorlagen zur

  • EuGH, 08.12.2022 - C-492/22

    CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-316/22

    Gabel Industria Tessile und Canavesi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 288

  • VG Karlsruhe, 29.06.2023 - A 19 K 2160/23

    Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien; voraussichtlich keine weiteren

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 30.06.2022 - C-105/21

    Spetsializirana prokuratura (Informations sur la décision nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-492/22

    Openbaar Ministerie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-699/21

    Nach Auffassung von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann es bei einer

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21 PPU, C-563/21 PPU   

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https://dejure.org/2021,50745
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.2021 - C-562/21 PPU, C-563/21 PPU (https://dejure.org/2021,50745)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - C-562/21 PPU, C-563/21 PPU (https://dejure.org/2021,50745)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorlageverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Übergabe der gesuchten Personen an die ausstellende Justizbehörde - Gründe für die ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorlageverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Übergabe der gesuchten Personen an die ausstellende Justizbehörde - Gründe für die ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH - C-563/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21
    Diese Fälle, die Gegenstand der ersten und der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-563/21 PPU sind, zeichnen sich durch die bei der vollstreckenden Justizbehörde bestehenden Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen der (tatsächlichen oder wahrscheinlichen) Beteiligung der vorschriftswidrig ernannten Richter auf die Wahrung des Grundrechts der gesuchten Person auf ein unabhängiges Gericht aus.

    Außerdem wird dieses Gericht im Rahmen der vorstehenden Analyse möglicherweise auch zu prüfen haben, ob die Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats gewährleisten, dass gesuchten Personen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem die etwaige Vorschriftswidrigkeit der Ernennung des oder der betreffenden Richter geltend gemacht werden kann (vgl. Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge); dieser Aspekt ist Gegenstand der einzigen Vorlagefrage in der Rechtssache C-562/21 PPU und der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-563/21 PPU(57).

    17 Erste Frage in der Rechtssache C-563/21 PPU.

    18 Zweite Frage in der Rechtssache C-563/21 PPU.

    19 Dritte Frage in der Rechtssache C-563/21 PPU.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21
    Ich verweise insbesondere auf die 2018 eingetretenen Änderungen an der Ustawa o Sadzie Najwy?¼szym (Gesetz über das Oberste Gericht), die zum Urteils vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), geführt haben, sowie auf die Änderungen des Jahres 2019 an der Ustawa - Prawo o ustroju sadów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit), dem Gesetz über das Oberste Gericht und die Änderungen des Jahres 2017 an der Ustawa o Krajowej Radzie Sadownictwa (Gesetz über die KRS), die zum Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), geführt haben.

    8 Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924), und vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596).

    Sie betrifft nicht die Folgen, die andere systemische oder allgemeine Mängel des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats wie etwa solche, die sich auf die Disziplinarordnung für Richter beziehen, in denselben Fällen haben könnten (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Die Zuspitzung der allgemeinen Mängel, die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21
    Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den verbundenen Rechtssachen L und P (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:925, Nr. 39).

    53 Vgl. zur Zuspitzung der systemischen und allgemeinen Mängel Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den verbundenen Rechtssachen L und P (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:925, Nr. 76) sowie Urteil Openbaar Ministerie (Rn. 60).

    64 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den verbundenen Rechtssachen L und P (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:925, Nrn. 50 bis 52).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21
    7 Vgl. Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung der Richter am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer des Obersten Gerichts für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), und vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a.(C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931).

    40 C-487/19, EU:C:2021:798 (Rn. 130).

    Vgl. u. a. das jüngere Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer des Obersten Gerichts für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21
    Ich verweise insbesondere auf die 2018 eingetretenen Änderungen an der Ustawa o Sadzie Najwy?¼szym (Gesetz über das Oberste Gericht), die zum Urteils vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), geführt haben, sowie auf die Änderungen des Jahres 2019 an der Ustawa - Prawo o ustroju sadów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit), dem Gesetz über das Oberste Gericht und die Änderungen des Jahres 2017 an der Ustawa o Krajowej Radzie Sadownictwa (Gesetz über die KRS), die zum Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), geführt haben.

    8 Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924), und vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596).

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21
    23 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191) sowie Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, im Folgenden: Urteil Aranyosi und Caldararu, EU:C:2016:198, Rn. 82).

    60 Im Gegensatz zu bestimmten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten verweist dieses Urteil nämlich nicht einfach auf eine Kontrolle der etwaigen "ultra vires"-Natur der Urteile des Gerichtshofs, sondern stellt die das Wesen des Unionsrechts selbst betreffenden besonderen Merkmale, zu denen der Grundsatz des Vorrangs gehört, in Frage (vgl. u. a. Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 166).

  • EuGH, 12.07.2022 - C-480/21

    Minister for Justice and Equality (Tribunal établi par la loi dans l'État membre

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21
    Die vorliegenden Rechtssachen fügen sich in einen Kontext ein, der mit demjenigen, der zu den Urteilen Minister for Justice and Equality und Openbaar Ministerie ge führt hat, sowie dem der anhängigen Rechtssache C-480/21, Minister for Justice and Equality(41), nahezu identisch ist.

    3 Die in den vorliegenden Rechtssachen aufgeworfenen Vorlagefragen sind im Wesentlichen mit denen identisch, die der Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) in der anhängigen Rechtssache Minister for Justice and Equality (C-480/21), die nicht dem Eilvorlageverfahren unterliegt, gestellt hat.

  • EGMR, 01.12.2020 - 26374/18

    GUÐMUNDUR ANDRI ÁSTRÁÐSSON c. ISLANDE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21
    Vgl. EGMR, 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 226 bis 228), und 22. Juli 2021, Reczkowicz/Polen (CE:ECHR:2021:0722JUD004344719, § 218).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21
    Außerdem haben die Vorschriften zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze im Rahmen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens in der Rechtssache C-204/21, Kommission/Polen, zum Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021), mit dem die Aussetzung der Anwendung der genannten nationalen Vorschriften angeordnet wurde, zum Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834), mit dem der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 zurückgewiesen wurde, und zum Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:877), geführt, mit dem gegen die Republik Polen ein Zwangsgeld bis zu dem Tag, an dem dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 14. Juli 2021 nachkommt, oder andernfalls bis zum Tag der Verkündung des Urteils, mit dem das Verfahren in der Rechtssache C-204/21 beendet wird, verhängt wurde.
  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21
    5 C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, im Folgenden: Urteil Openbaar Ministerie, EU:C:2020:1033.
  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • EGMR, 07.05.2021 - 4907/18

    XERO FLOR w POLSCE sp. z o. o. - Unabhängigkeit der polnischen Gerichte

  • EGMR, 22.07.2021 - 43447/19

    Streit um Justizreform: Polen verurteilt

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz

  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • RG, 22.01.1919 - I 216/18

    Pflicht des Schuldners einer bis zur Besserung seiner Verhältnisse gestundeten

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

    Derselbe Begriff wurde auch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos in den verbundenen Rechtssachen Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2021:1019, Nrn. 37, 38, 42 und Fn. 41), in den Schlussanträgen des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2022:573, Nrn. 7, 88, 90, 92, 93, 97, 106, 108 und Fn. 57), und in den Schlussanträgen des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache M. D. (C-819/21, EU:C:2023:386, Nrn. 3, 23, 26, 32, 33, 51, 67, 70 und 88 sowie Entscheidungsvorschlag), verwendet.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    45 In ähnlicher Weise wie ich in meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2021:1019, Nrn. 46 und 47) vorgeschlagen habe, halte ich es für angebracht, wenn zwischen materiell-rechtlichen Vorschriften über die Befähigung von Richtern zur Ausübung ihres Amtes und Vorschriften über rein formale Aspekte dieser Ernennung unterschieden wird (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, Rn. 79).
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Rechtsprechung
   EuGH - C-563/21 PPU   

Anhängiges Verfahren
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EuGH - C-563/21 PPU (https://dejure.org/9999,135445)
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Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (24)

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    Viertens kann das Bestehen einer Gefahr, dass die in den Art. 4 und 47 der Charta genannten Grundrechte verletzt werden, der vollstreckenden Justizbehörde erlauben, ausnahmsweise und nach einer angemessenen Prüfung auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses davon abzusehen, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 83, und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten somit unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch - von Ausnahmefällen abgesehen - prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diesem Grundrecht kommt nämlich als Garant für den Schutz aller dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zu (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Besteht jedoch eine echte Gefahr, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet, kann es der vollstreckenden Justizbehörde, worauf in Rn. 72 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, gestattet sein, ausnahmsweise, auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, davon abzusehen, dem betreffenden Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, zu entscheiden hat - wenn sie über Anhaltspunkte für das Vorliegen einer echten Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt -, konkret und genau prüfen muss, ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person sowie der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des Sachverhalts, auf denen der Europäische Haftbefehl beruht, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 52, sowie 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 50).

    Was die Anwendbarkeit dieser zweistufigen Prüfung auf den Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls betrifft, die Gegenstand der Frage 4 c) ist, ist darauf hinzuweisen, dass die vollstreckende Justizbehörde u. a. verpflichtet ist, eine solche Prüfung vorzunehmen, um zu beurteilen, ob für die betreffende Person im Fall der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr der Verletzung ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 66).

    In Bezug auf den Inhalt dieser Prüfung ist festzustellen, dass die Justizbehörde, die den fraglichen Europäischen Haftbefehl vollstreckt, im Rahmen eines ersten Schritts ermitteln muss, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben gibt, die nahelegen, dass im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Mitgliedstaat oder aufgrund von Mängeln, die eine objektiv identifizierbare Personengruppe betreffen und der die betreffende Person angehört, eine echte Gefahr der Verletzung des von Art. 47 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die insbesondere mit der Verkennung des Erfordernisses eines durch Gesetz errichteten Gerichts zusammenhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89, sowie vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 67).

    Im Zusammenhang mit Behauptungen zur Gefahr, dass über die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, ein Gericht Recht spricht, das dafür nicht zuständig ist, muss die vollstreckende Justizbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob solche Mängel dargetan wurden, eine Gesamtwürdigung des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats im Hinblick auf das Erfordernis eines durch Gesetz errichteten Gerichts vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 77).

    In einem zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die im ersten Schritt der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils genannten Prüfung festgestellten Mängel auf der Ebene der Verfahren gegen die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, auswirken können und ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung dieses Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung ihres von Art. 47 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 55, sowie vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht] C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 53).

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Feststellung von Anhaltspunkten für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats es nicht rechtfertigen kann, dass diese Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnt, ohne den zweiten Schritt der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils genannten Prüfung abgeschlossen zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 81).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf dieser Rahmenbeschluss im Licht der Bestimmungen der Charta allerdings nicht so ausgelegt werden, dass dadurch die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 47).

    Mit dieser Auslegung kann auch sichergestellt werden, dass neben den Gewährleistungen, die sich für die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, aus Art. 47 der Charta ergeben, andere Interessen wie die Notwendigkeit, gegebenenfalls die Grundrechte der Opfer der betreffenden Straftaten zu wahren, berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 60 bis 63).

    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten insbesondere gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht müssen die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen umfassend von den Instrumenten Gebrauch machen, die namentlich in Art. 8 Abs. 1 und in Art. 15 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehen sind, um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

    In den verbundenen Rechtssachen C-562/21 PPU und C-563/21 PPU.

    Y (C-563/21 PPU).

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen der Vollstreckung zweier Europäischer Haftbefehle in den Niederlanden, die in der Rechtssache C-562/21 PPU am 6. April 2021 vom Sad Okregowy w Lublinie (Regionalgericht Lublin, Polen) zur Vollstreckung einer gegen X verhängten Freiheitsstrafe und in der Rechtssache C-563/21 PPU am 7. April 2021 vom Sad Okregowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra, Polen) gegen Y zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt wurden.

    Zur Situation der Person, deren Übergabe in der Rechtssache C-563/21 PPU beantragt wird, stellt das vorlegende Gericht fest, dass eine echte Gefahr bestehe, dass ein oder mehrere Richter, die nach Inkrafttreten des in Rn. 14 des vorliegenden Urteils genannten Gesetzes vom 8. Dezember 2017 auf Vorschlag der KRS ernannt worden seien, mit der Strafsache des Betroffenen befasst würden, wenn seine Übergabe an die Republik Polen zum Zweck der Strafverfolgung zugelassen würde.

    Sie hat ferner entschieden, die Rechtssachen C-562/21 PPU und C-563/21 PPU an den Gerichtshof zur Zuweisung an die Große Kammer zu verweisen.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofs vom 29. September 2021 sind die Rechtssachen C-562/21 PPU und C-563/21 PPU zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit seiner einzigen Frage in der Rechtssache C-562/21 PPU und seinen drei Fragen in der Rechtssache C-563/21 PPU, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie über die Übergabe einer Person zu entscheiden hat, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, und über Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt, insbesondere was das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der Justiz betrifft, die Übergabe mit der Begründung verweigern darf, dass im Fall der Übergabe eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts dieser Person auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht besteht, weil.

    Was zum anderen den in der Rechtssache C-563/21 PPU genannten Fall eines zur Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die Person, um deren Übergabe ersucht wird, vor ihrer etwaigen Übergabe nicht wissen kann, welche Richter mit der nach der Übergabe möglicherweise gegen sie geführten Strafverfahren befasst sein werden, für sich allein nicht genügen kann, um die Übergabe zu verweigern.

    Unter Umständen wie den in der Rechtssache C-563/21 PPU in Rede stehenden, unter denen zu dem Zeitpunkt, zu dem die vollstreckende Justizbehörde über die Übergabe der von dem Europäischen Haftbefehl betroffenen Person an den Ausstellungsmitgliedstaat zu entscheiden hat, die Zusammensetzung des Spruchkörpers, der mit dem Verfahren gegen diese Person befasst sein wird, nicht bekannt ist, kann diese Behörde jedoch nicht von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls absehen, um auf der Grundlage der von der betroffenen Person vorgelegten und gegebenenfalls durch die von der ausstellenden Justizbehörde übermittelten Informationen ergänzten Gesichtspunkte zu prüfen, ob im Fall der Übergabe eine echte Gefahr besteht, dass das Grundrecht dieser Person auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht verletzt wird.

  • EuGH, 18.04.2023 - C-699/21

    Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens - namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40, und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93).

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 zielt darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, kommt in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rahmenbeschluss 2002/584, insbesondere sein Art. 23 Abs. 4, darf allerdings nicht so ausgelegt werden, dass die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, wovon der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Baustein bildet, beeinträchtigt wird (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen müssen die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden deshalb umfassend von den Instrumenten Gebrauch machen, die im Rahmenbeschluss 2002/584 vorgesehen sind, um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-261/22

    GN (Motif de refus fondé sur l'intérêt supérieur de l'enfant) - Vorlage zur

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40, und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93).

    In diesem Zusammenhang zielt der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, kommt in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Besteht jedoch eine echte Gefahr, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, und/oder ihre Kinder im Fall der Übergabe dieser Person an die ausstellende Justizbehörde eine Verletzung dieser Grundrechte erleiden, kann es der vollstreckenden Justizbehörde gestattet sein, ausnahmsweise auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 davon abzusehen, dem betreffenden Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 46, sowie vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72 und 96).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

    Ferner wurde der Begriff "zweistufige Prüfung" verwendet, und zwar vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020: 1033, Rn. 53), vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 52, 54, 55, 62 und 66), und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 98 und 101).

    Derselbe Begriff wurde auch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos in den verbundenen Rechtssachen Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2021:1019, Nrn. 37, 38, 42 und Fn. 41), in den Schlussanträgen des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2022:573, Nrn. 7, 88, 90, 92, 93, 97, 106, 108 und Fn. 57), und in den Schlussanträgen des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache M. D. (C-819/21, EU:C:2023:386, Nrn. 3, 23, 26, 32, 33, 51, 67, 70 und 88 sowie Entscheidungsvorschlag), verwendet.

    10 Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020: 1033, Rn. 52), vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 50 bis 53), und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 97 und 98).

    15 Die vom Gerichtshof in seinen Urteilen zur Auslegung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls verwendete übliche Formulierung lautet: "...verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten." Vgl. z. B. Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49), vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel im Justizsystem) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36), vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU: C:2019:857, Rn. 46), vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40), vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93), und vom 18. April 2023, E. D.L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 30).

    47 Vgl. z. B. Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 48), vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 131), und vom 18. April 2023, E. D.L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

    Vgl. auch Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 71 bis 74).

    Vgl. auch Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100).

    57 Vgl. auch Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 75).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Wie der Rahmenbeschluss 2002/584 konkretisiert der Rahmenbeschluss 2008/909 im Strafrechtsbereich die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat verlangen, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 26, und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat des Weiteren entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde ausnahmsweise davon absehen kann, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten, wenn die Übergabe der gesuchten Person diese der echten Gefahr eines Verstoßes gegen ihr in Art. 47 Abs. 2 der Charta genanntes Recht auf ein faires Verfahren aussetzen kann, dem für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 59, und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 45 und 46).

    In einem ersten Schritt muss diese Behörde feststellen, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass im Ausstellungsmitgliedstaat wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit seiner Justiz eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn dies der Fall ist, muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats in einem zweiten Schritt konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die im ersten Prüfungsschritt festgestellten Mängel auf das Funktionieren der für die Verfahren gegen die betroffene Person zuständigen Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats auswirken konnten und ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person, der Art der Straftat, derentwegen sie verurteilt wurde, und des der Verurteilung, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der von diesem Mitgliedstaat eventuell gemäß diesem Rahmenbeschlusses übermittelten zusätzlichen Informationen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass im vorliegenden Fall eine solche Gefahr tatsächlich eingetreten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

    Diese Fälle, die Gegenstand der ersten und der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-563/21 PPU sind, zeichnen sich durch die bei der vollstreckenden Justizbehörde bestehenden Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen der (tatsächlichen oder wahrscheinlichen) Beteiligung der vorschriftswidrig ernannten Richter auf die Wahrung des Grundrechts der gesuchten Person auf ein unabhängiges Gericht aus.

    Außerdem wird dieses Gericht im Rahmen der vorstehenden Analyse möglicherweise auch zu prüfen haben, ob die Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats gewährleisten, dass gesuchten Personen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem die etwaige Vorschriftswidrigkeit der Ernennung des oder der betreffenden Richter geltend gemacht werden kann (vgl. Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge); dieser Aspekt ist Gegenstand der einzigen Vorlagefrage in der Rechtssache C-562/21 PPU und der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-563/21 PPU(57).

    17 Erste Frage in der Rechtssache C-563/21 PPU.

    18 Zweite Frage in der Rechtssache C-563/21 PPU.

    19 Dritte Frage in der Rechtssache C-563/21 PPU.

  • EuGH, 21.12.2023 - C-718/21

    Krajowa Rada Sadownictwa (Maintien en fonctions d'un juge) - Vorlage zur

    Insoweit ist auf den untrennbaren Zusammenhang hinzuweisen, der schon nach dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 2 der Charta bei dem Grundrecht auf ein faires Verfahren im Sinne dieser Bestimmung zwischen den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter sowie des Zugangs zu einem zuvor durch Gesetz geschaffenen Gericht besteht (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 55).

    Zum Verfahren zur Ernennung von Richtern hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Verfahren in Anbetracht seiner grundlegenden Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Legitimität der Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat zwangsläufig eng mit dem Begriff des zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 47 der Charta verbunden ist und dass die Unabhängigkeit eines Gerichts im Sinne dieser Bestimmung u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt nach dieser Rechtsprechung jedoch, wenn derselbe Umstand in Verbindung mit anderen relevanten Gesichtspunkten und den Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen getroffen wurden, zu solchen Zweifeln führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-281/22

    G. K. u.a. (Parquet européen) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    So kommt dieser Grundsatz u. a. in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21

    Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der

  • EuGH, 14.07.2022 - C-168/21

    DFON

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-168/21

    Generalanwalt Rantos: Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis)

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21

    Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect) - Vorlagen zur

  • EuGH, 08.12.2022 - C-492/22

    CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-316/22

    Gabel Industria Tessile und Canavesi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 288

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 30.06.2022 - C-105/21

    Spetsializirana prokuratura (Informations sur la décision nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-492/22

    Openbaar Ministerie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-699/21

    Nach Auffassung von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann es bei einer

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