Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 28.07.2016 - C-57/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22073
EuGH, 28.07.2016 - C-57/15 (https://dejure.org/2016,22073)
EuGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - C-57/15 (https://dejure.org/2016,22073)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - C-57/15 (https://dejure.org/2016,22073)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,22073) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    United Video Properties

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 14 - Prozesskosten - Anwaltskosten - Pauschale Abgeltung - Höchstbeträge - Kosten für einen technischen Berater - Erstattung - Voraussetzung eines Fehlverhaltens der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    United Video Properties

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 14 - Prozesskosten - Anwaltskosten - Pauschale Abgeltung - Höchstbeträge - Kosten für einen technischen Berater - Erstattung - Voraussetzung eines Fehlverhaltens der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    United Video Properties

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 14 - Prozesskosten - Anwaltskosten - Pauschale Abgeltung - Höchstbeträge - Kosten für einen technischen Berater - Erstattung - Voraussetzung eines Fehlverhaltens der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2016, 963
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)

  • EuGH, 28.04.2022 - C-559/20

    Koch Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums -

    Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die einschlägigen Richtlinien in Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611), dahin auszulegen sind, dass die Abmahnkosten grundsätzlich auch dann vollständig zu erstatten seien, wenn die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums durch natürliche Personen begangen worden sei, die kein berufliches oder kommerzielles Interesse verfolgten, und ob bestimmte Faktoren zur Erstattung nur eines geringen Anteils dieser Kosten führen könnten.

    Allerdings birgt eine weite Auslegung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin, dass nach diesem Artikel die unterlegene Partei in der Regel die der obsiegenden Partei entstandenen Kosten zu tragen hat, ohne dass die Art dieser Kosten näher bestimmt würde, die Gefahr in sich, dass dieser Artikel einen zu weiten Anwendungsbereich erhält und damit Art. 13 dieser Richtlinie seine praktische Wirksamkeit genommen wird (Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 36).

    So hat der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611), entschieden, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass unter die "sonstigen Kosten" im Sinne dieser Bestimmung nur Kosten fallen, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen.

    Wenn, wie im Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611), im Hinblick auf die Merkmale der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, entschieden wurde, dass die "sonstigen Kosten" im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 diese Kriterien erfüllen müssen, um ersatzfähig zu sein, muss dies erst recht für die "Prozesskosten" im Sinne dieser Bestimmung gelten.

    Diese Anforderung, die sowohl für "Prozesskosten" als auch für "sonstige Kosten" im Sinne dieser Bestimmung gilt, spiegelt die in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Verpflichtung wider, wonach die Mitgliedstaaten u. a. dafür sorgen müssen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 24).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 25).

    Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass diese Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 29).

    Er hat jedoch klargestellt, dass diese Tarife gewährleisten müssen, dass die Kosten, die der unterlegenen Partei nach dieser nationalen Regelung auferlegt werden können, zumutbar sind und dass die Höchstbeträge, die für diese Kosten geltend gemacht werden können, im Verhältnis zu den Gebühren, die normalerweise von einem Anwalt auf dem Gebiet des geistigen Eigentums verlangt werden, nicht zu niedrig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 25, 26, 30 und 32).

    Könnte nämlich der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der dem Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums entstandenen zumutbaren Anwaltskosten verurteilt werden, würde die abschreckende Wirkung eines Verfahrens wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, entgegen der allgemeinen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 und dem mit dieser Richtlinie verfolgten Hauptziel, ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten, das ausdrücklich im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannt wird und im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht, erheblich geschwächt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 27).

    Er hat jedoch klargestellt, dass Billigkeitsgründe schon allein aufgrund ihres Wesens einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten, die eine bestimmte Obergrenze überschreiten, nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 31).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-531/20

    NovaText - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums -

    Angesichts des Urteils vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611), hat das vorlegende Gericht jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit von § 140 Abs. 3 MarkenG mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48. Zunächst einmal könnte die automatische Erstattung von Kosten für die Tätigkeit einer Patentanwältin, deren Einschaltung nicht "für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig" gewesen sei, unnötig kostspielig sein, etwa in einem Fall, in dem die von der Patentanwältin vorgenommene Tätigkeit gleichermaßen von dem von der betreffenden Partei bereits beauftragten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hätte vorgenommen werden können.

    Was zunächst die Tragweite des in Art. 14 der Richtlinie 2004/48 enthaltenen Begriffs der von der unterlegenen Partei zu erstattenden "Prozesskosten" betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Begriff u. a. die Anwaltshonorare umfasst, da die Richtlinie keinen Anhaltspunkt enthält, der darauf schließen ließe, dass diese Kosten, die im Allgemeinen einen erheblichen Teil der im Rahmen eines Verfahrens zur Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums entstehenden Kosten ausmachen, vom Anwendungsbereich des Art. 14 dieser Richtlinie ausgeschlossen wären (Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 22).

    Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 39 und 40 des Urteils vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611), im Wesentlichen auch entschieden, dass, soweit Dienstleistungen eines technischen Beraters unmittelbar und eng mit einer Klage zur Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums zusammenhängen, die mit dem Beistand dieses Beraters verbundenen Kosten zu den "sonstigen Kosten" im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 gehören.

    Diese Anforderung, die sowohl für "Prozesskosten" als auch für "sonstige Kosten" im Sinne dieser Bestimmung gilt, spiegelt die in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Verpflichtung wider, wonach die Mitgliedstaaten u. a. dafür sorgen müssen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 24).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 25).

    Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass diese Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 29).

    Er hat jedoch klargestellt, dass diese Tarife auch in einem solchen Fall gewährleisten müssen, dass die Kosten, die der unterlegenen Partei nach dieser nationalen Regelung auferlegt werden können, zumutbar sind und dass die Höchstbeträge, die für diese Kosten geltend gemacht werden können, im Verhältnis zu den Gebühren, die normalerweise von einem Anwalt auf dem Gebiet des geistigen Eigentums verlangt werden, nicht zu niedrig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 25, 26, 30 und 32).

  • LG Stuttgart, 09.05.2018 - 24 O 28/18

    Abmahnkosten bei Filesharing - Klage auf Abmahnkosten und Schadensersatz wegen

    Die mit Urteil vom 28. Juli 2016 (Rs. C-57/15, GRUR Int. 2016, 963 - United Video Properties) durch den Europäischen Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 14 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F. eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000 ? dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe einer Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstandenen zumutbaren Anwaltskosten nicht entgegen stehen würden.(Rn.40).

    Aber die mit Urt. v. 28.07.2016 (Rs. C-57/15, GRUR Int. 2016, 963 - United Video Properties) durch den Europäischen Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 14 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n. F. eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. auf 1.000 ? dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe einer Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstandenen zumutbaren Anwaltskosten nicht entgegen stehen würden.

    (1) Zu den eng auszulegenden sonstigen Kosten im Sinne von Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gehören nach der Rechtsprechung des EuGH nur Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Rs. C-57/15, Rn. 36 - United Video Properties), wobei dies insbesondere dann zu bejahen ist, wenn die in Anspruch genommenen Dienstleistungen erforderlich sind, um sinnvoll eine Klage zur Durchsetzung eines solchen Rechts in einem konkreten Fall erheben zu können (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Rs. C-57/15, Rn. 39 - United Video Properties).

    (2) Nach dem Urteil des EuGH vom 28.07.2016 (Rs. C-57/15 - United Video Properties) steht Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) einer Regelung, die Pauschaltarife für die Erstattung der Anwaltshonorare vorsieht, dann entgegen, wenn Pauschaltarife weit niedriger sind als die tatsächlich für Anwaltsleistungen in diesem Mitgliedstaat geltenden durchschnittlichen Tarife (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Rs. C-57/15, Rn. 25 f. - United Video Properties), da die gem. Art. 3 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) erforderliche abschreckende Wirkung einer Klage wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums erheblich geschwächt würde, wenn der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verurteilt werden dürfte.

    Dabei ist nicht erforderlich, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, jedoch wenigstens einen erheblichen und angemessenen Teil der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Az. C-57/15, Rn. 29 - United Video Properties).

    Der Begriff der Zumutbarkeit in Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) bezieht sich auf die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts (Schlussanträge des GA v. 05.04.2016, Rs. C-57/15, Rz. 52 - United Video Properties), welche hier unstreitig vorliegt.

  • OLG Nürnberg, 28.10.2019 - 3 U 1387/19

    Schadens- und Abmahnkostenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung

    Der Europäische Gerichtshof führte zur Auslegung von Art. 14 Enforcement-RL u.a. Folgendes aus (EuGH, GRUR Int. 2016, 963, Rn. 30 f. - United Video Properties):.

    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der zumutbaren Kosten, die der obsiegenden Partei entstanden sind, von der unterlegenen Partei getragen wird (EuGH, GRUR Int. 2016, 963, Rn. 30 - United Video Properties).

  • OLG Frankfurt, 31.03.2020 - 11 U 44/19

    Schadensschätzung und Abmahnkostenersatz beim Filesharing von Computerspielen

    Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin, dass es sich bei den Kosten einer vorgerichtlichen Abmahnung um "sonstige Kosten" im Sinne dieser Vorschrift handelt, da sie - anders als etwa Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Aufklärung der Rechtsverletzung und des Schadens, die der Vorschrift des Art. 13 der Enforcement-Richtlinie unterfallen dürften (vgl. EuGH Urteil vom 28.7.2016, C-57/15 - juris Rdnr. 35) - der unmittelbaren Durchsetzung des Urheberrechts in der Vorstufe eines gerichtlichen Verfahrens dienen (ebenso OLG Nürnberg aaO passim; LG Stuttgart aaO. Rdnr. 43; aA: AG Kassel aaO. Rdnr. 18).

    Es kann offenbleiben, ob trotz der Ausführungen des EuGH in der Entscheidung vom 28.7.2016, C-57/15, wonach das Erfordernis, dass die unterlegene Partei die "zumutbaren" und "angemessenen" Prozesskosten zu tragen hat, grundsätzlich einer nationalen Regelung entgegen steht, die weit niedrigere Pauschaltarife als die tatsächlich für Anwaltsleistungen in diesem Mitgliedstaat geltenden durchschnittlichen Tarife vorschreibt (aaO. Rdnr. 29), in der deutschen Regelung eine zulässige Konkretisierung der mit dem Kriterium der Zumutbarkeit und Angemessenheit vorgegebene Interessenabwägung gesehen werden kann (so OLG Nürnberg aaO. Rdnr. 69).

  • BGH, 01.09.2022 - I ZR 108/20

    Riptide II - Anspruch auf Schadensersatz wegen urheberrechtswidrigem Filesharing;

    (3) Den Begriff der Zumutbarkeit im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union so konkretisiert, dass übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - C-57/15, GRUR Int 2016, 962 [juris Rn. 25] - United Video Properties; EuGH, GRUR 2022, 849 [juris Rn. 50] - Koch Media).
  • BGH, 24.09.2020 - I ZB 59/19

    Kosten des Patentanwalts VI

    Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, die Pauschaltarife vorsieht, die aufgrund der darin enthaltenen zu niedrigen Höchstbeträge nicht gewährleisten, dass wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der zumutbaren Kosten, die der obsiegenden Partei entstanden sind, von der unterlegenen Partei getragen wird (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - C-57/15, GRUR Int. 2016, 962 Rn. 32 - United Video Properties).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-385/20

    Caixabank

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 22).

    37 Vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 25).

    44 Vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 26, 29, 30 und 32).

    45 Vgl. entsprechend Urteile Gutiérrez Naranjo (Rn. 63) und vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2021 - C-531/20

    NovaText - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    2 Urteil vom 28. Juli 2016 (C-57/15, EU:C:2016:611, im Folgenden: Urteil United Video Properties).

    10 Schlussanträge in der Rechtssache United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:201, Nr. 79).

    18 Rechtssache C-57/15 (EU:C:2016:201, Nr. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2021 - C-559/20

    Koch Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    11 Urteil vom 28. Juli 2016 (C-57/15, EU:C:2016:61, im Folgenden: Urteil United Video Properties).

    17 C-57/15, EU:C:2016:201, Nr. 58.

    30 Schlussanträge in der Rechtssache United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:201, Nr. 76).

  • AG Frankenthal, 05.07.2018 - 3a C 73/18

    Saints Row IV - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing eines Computerspiels:

  • LG Köln, 10.12.2020 - 14 S 7/18

    Metro Last Light

  • EuGH, 07.04.2022 - C-385/20

    Caixabank

  • AG Frankenthal, 18.01.2018 - 3a C 209/17

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Ausschluss der Störerhaftung für den

  • LG Köln, 21.07.2022 - 14 O 152/19

    Abmahnkosten bei PC-Spiel-Filesharing

  • OLG München, 08.10.2018 - 6 W 339/18

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Patentanwalts für nur hilfsweise auf

  • AG Düsseldorf, 07.08.2018 - 13 C 72/18

    Urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen Anbietens eines Computerspiels im

  • AG Berlin-Charlottenburg, 28.08.2017 - 213 C 99/17

    Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des

  • LG Frankenthal, 12.03.2019 - 6 O 313/18

    Geltendmachung von Schadensersatz und Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzung

  • LG Köln, 19.05.2022 - 14 O 244/20

    Urheberrechtsverletzung, Filesharing, Computerspiel "Dying Light", tatsächliche

  • BPatG, 19.01.2022 - 25 W (pat) 43/19
  • BPatG, 06.04.2020 - 1 Ni 10/18
  • BPatG, 21.12.2021 - 25 W (pat) 37/19
  • LG Saarbrücken, 06.10.2020 - 7 S 2/20
  • AG Kassel, 24.09.2019 - 410 C 2260/19
  • AG Kassel, 20.04.2021 - 410 C 2101/20

    Filesharing-Fälle - Verjährung von Lizenzschaden

  • LG Köln, 24.05.2022 - 14 O 244/20

    Urheberrechtsverletzung, Filesharing, Computerspiel "Dying Light", tatsächliche

  • AG Kassel, 19.11.2019 - 410 C 2389/19

    Abmahnung aufgrund Filesharing - Deckelung des Gegenstandswertes

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016 - C-57/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5780
Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016 - C-57/15 (https://dejure.org/2016,5780)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.04.2016 - C-57/15 (https://dejure.org/2016,5780)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. April 2016 - C-57/15 (https://dejure.org/2016,5780)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,5780) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    United Video Properties

    Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 14 - Prozesskosten - Erstattung der Anwalts- und Sachverständigenkosten - Obergrenze für Anwaltshonorare

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 18.10.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016 - C-57/15
    3 - Rechtssache C-406/09 (EU:C:2011:668, Rn. 47 und 48).

    6 - Rechtssache C-406/09 (EU:C:2011:668).

    8 - Urteil Realchemie Nederland (C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 48).

    22 - Rechtssache C-406/09 (EU:C:2011:668, Rn. 48 und 49).

    24 - Rechtssache C-406/09 (EU:C:2011:668).

    25 - Rechtssache C-406/09 (EU:C:2011:668).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016 - C-57/15
    23 - Rechtssache C-681/13 (EU:C:2015:471, Rn. 72).

    32 - Im Urteil Diageo Brands (C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 72) stellte der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie nicht darauf abzielt, alle Aspekte im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, sondern nur diejenigen, die zum einen eng mit der Durchsetzung dieser Rechte verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreibt, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben.

  • EuGH, 11.04.2013 - C-260/11

    Edwards und Pallikaropoulos - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016 - C-57/15
    28 - Der Gerichtshof verwendet den Begriff "objektive Angemessenheit" der Kosten im Urteil Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221), wo er in Rn. 40 im Rahmen der Abwägung zwischen dem Einzelinteresse des Rechtsmittelführers und dem Allgemeininteresse (in diesem Fall in Gestalt des Umweltschutzes) betont, dass "[d]iese Beurteilung ... nicht allein unter Bezugnahme auf die wirtschaftliche Lage des Betroffenen erfolgen [kann], sondern ... auch auf einer objektiven Analyse der Höhe der Kosten beruhen [muss] .
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-385/20

    Caixabank

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 68), sowie entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:201, Nr. 68).

    32 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:201, Nrn. 53, 65 und 66).

    Was die Frage angeht, welche Kosten für einen Verbraucher unerlässlich sind, um seine Rechte wirksam geltend zu machen oder sich zu verteidigen, bin ich ebenso wie die polnische Regierung der Ansicht, dass die nationalen Behörden grundsätzlich am besten in der Lage sind, im Einvernehmen mit den Rechtsberufen und anderen Betroffenen die Kosten für Rechtssachen einer bestimmten Art oder eines bestimmten Wertes zu bestimmen (vgl. entsprechend Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache United Video Properties [C-57/15, EU:C:2016:201, Nrn. 73 und 75]).

    41 Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:201, Nrn. 67 und 68).

    49 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:201, Nrn. 63 und 74).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2021 - C-531/20

    NovaText - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    10 Schlussanträge in der Rechtssache United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:201, Nr. 79).

    18 Rechtssache C-57/15 (EU:C:2016:201, Nr. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2021 - C-559/20

    Koch Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    17 C-57/15, EU:C:2016:201, Nr. 58.

    30 Schlussanträge in der Rechtssache United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:201, Nr. 76).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht