Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 28.09.1994 - C-57/93   

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https://dejure.org/1994,353
EuGH, 28.09.1994 - C-57/93 (https://dejure.org/1994,353)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.1994 - C-57/93 (https://dejure.org/1994,353)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 1994 - C-57/93 (https://dejure.org/1994,353)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Vroege / NCIV

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1. Sozialpolitik; Männliche und weibliche Arbeitnehmer; Gleiches Entgelt; Entgelt; Begriff; Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem; Einbeziehung; Ausschluß verheirateter Frauen vom Anspruch auf Anschluß; Unzulässigkeit; Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten; ...

  • EU-Kommission

    Vroege / NCIV

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Einbeziehung - Ausschluß verheirateter Frauen vom Anspruch auf Anschluß - Unzulässigkeit - Ausschluß von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Form des Ausschlusses verheirateter Frauen; Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem fällt unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag und unterliegt daher dem dort aufgestellten ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1994, 736
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-57/93
    Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, betrifft nur die Formen von Diskriminierung, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten.

    - GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UNF FRAUEN - ANSPRUCH AUF ANSCHLUSS AN EIN BETRIEBSRENTENSYSTEM - ZEITLICHE BESCHRAENKUNG DER WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER RECHTSAACHE C-262/88 (BARBER).

    1 Das Kantongerecht Utrecht hat mit Urteil vom 17. Februar 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 119 EWG-Vertrag hinsichtlich des Anspruchs auf Anschluß an Betriebsrentensysteme, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889; im folgenden: Urteil Barber) sowie des dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügten Protokolls Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden: Protokoll Nr. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    13 Diese Grundsätze wurden im Urteil Barber für an die Stelle des gesetzlichen Systems getretene Betriebsrentensysteme britischen Rechts und im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1991, I-4879) bestätigt.

    24 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591) unter Wiedergabe und Bekräftigung der in den Urteilen Defrenne, Bilka und Barber aufgestellten Grundsätze festgestellt hat, daß im Urteil Barber erstmals die Frage behandelt wurde, wie eine auf der Festsetzung je nach Geschlecht unterschiedlicher Rentenalter beruhende Ungleichbehandlung nach Artikel 119 zu beurteilen ist (Randnr. 16).

    25 Zum Kriterium der schwerwiegenden Störungen hat der Gerichtshof im Urteil Barber im übrigen die Ansicht vertreten, wenn jeder betroffene männliche Arbeitnehmer ebenso wie Herr Barber bei Diskriminierungen, die bis dahin auf der Grundlage der in der Richtlinie 86/378 vorgesehenen Ausnahmen für zulässig erachtet werden konnten, mit Wirkung für die Vergangenheit den Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen könnte, so könnte dies rückwirkend das finanzielle Gleichgewicht zahlreicher betrieblicher Versorgungssysteme stören (Randnr. 44).

    38 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die deutsche Regierung und die Kommission tragen dagegen vor, das Protokoll müsse trotz seines weit gefassten Wortlauts im Zusammenhang mit dem Urteil Barber gelesen werden und könne keine grössere Tragweite als die zeitliche Beschränkung von dessen Wirkungen haben.

    41 Das Protokoll steht nämlich offenkundig im Zusammenhang mit dem Urteil Barber, da es ebenfalls auf den 17. Mai 1990 Bezug nimmt.

    Das Urteil Barber, mit dem die Wirkung der in ihm vorgenommenen Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag auf die Zeit nach seinem Erlaß am 17. Mai 1990 beschränkt wurde, ist unterschiedlich verstanden worden.

    Das Protokoll Nr. 2 enthält im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över und erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages, geht aber ebensowenig wie das Urteil Barber auf die Voraussetzungen für den Anschluß an diese betrieblichen Systeme ein und regelt diese folglich auch nicht.

    2) Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) gilt nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem; eine entsprechende Beschränkung kommt insoweit nicht in Betracht.

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-57/93
    Dazu gehört nicht die Diskriminierung beim Anschluß an Betriebsrentensysteme, deren Unzulässigkeit im Hinblick auf Artikel 119 EWG-Vertrag im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, bestätigt wurde, das keine zeitliche Beschränkung seiner Wirkungen enthält.

    Die Frage des Anschlusses richtet sich somit weiterhin nach dem Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, aus dem sich ergibt, daß ein Unternehmen, das ohne objektive Rechtfertigung, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat, Männer und Frauen dadurch ungleich behandelt, daß es eine Gruppe von Beschäftigten von einer betrieblichen Altersversorgung ausschließt, gegen Artikel 119 EWG-Vertrag verstösst.

    12 Der Gerichtshof hat schon im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607) festgestellt, daß es sich bei einer betrieblichen Altersversorgung, die zwar entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften ausgestaltet wurde, ihren Ursprung aber in einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern findet, und an deren Finanzierung die öffentliche Hand nicht beteiligt ist, um ein nicht unmittelbar durch Gesetz geregeltes und deshalb nicht unter Artikel 119 fallendes Sozialversicherungssystem handelt und daß die den Beschäftigten aufgrund dieses Systems gewährten Leistungen eine Vergütung darstellen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 119 Absatz 2 aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt (Randnrn. 20 und 22).

    15 Aus dem Urteil Bilka ergibt sich überdies, daß in den Anwendungsbereich von Artikel 119 nicht nur der Anspruch auf die von einem Betriebsrentensystem erbrachten Leistungen fällt, sondern auch der Anspruch auf Anschluß an dieses System.

    Da eine solche Rente nämlich unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 fällt, ist das gesamte Entgelt, das der Arbeitgeber den Vollzeitbeschäftigten zahlt, bei gleicher Anzahl der Arbeitsstunden höher als dasjenige, das er den Teilzeitbeschäftigten zahlt (Urteil Bilka, Randnr. 27).

    Wenn der Ausschluß Teilzeitbeschäftigte betrifft, ist diese Bestimmung nur dann verletzt, wenn er wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, der Arbeitgeber legt dar, daß er auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. Urteil Bilka, a. a. O.).

    Wenn der Gerichtshof es für erforderlich gehalten hätte, den Grundsatz, daß der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem unter Artikel 119 fällt, zeitlich zu beschränken, hätte er dies folglich im Urteil Bilka tun müssen.

    42 Die Frage des Anschlusses richtet sich somit weiterhin nach dem Urteil Bilka, mit dem die Verletzung von Artikel 119 EWG-Vertrag durch ein Unternehmen festgestellt wird, das ohne objektive Rechtfertigung, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat, Männer und Frauen dadurch ungleich behandelt, daß es eine Gruppe von Beschäftigten von einer betrieblichen Altersversorgung ausschließt.

    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß im Urteil Bilka die Wirkungen der mit diesem Urteil vorgenommenen Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag nicht zeitlich beschränkt wurden.

    43 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, daß das Protokoll Nr. 2 keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, der sich weiterhin nach dem Urteil Bilka richtet.

    3) Das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem, der sich weiterhin nach dem Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka) richtet.

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-57/93
    Mangels einer solchen Beschränkung, deren spätere Vornahme in jedem Fall ausgeschlossen ist, kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar ab dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75, Defrenne, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt wurde.

    Sie verlangt daher einen rückwirkenden Anschluß zum 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455), in dem der Gerichtshof erstmals die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 anerkannt habe.

    21 Im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung, nach der sich der Gerichtshof in Anwendung des der Rechtsordnung der Gemeinschaft innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil bei gutgläubig begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen kann, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Bestimmung zu berufen, um diese Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. Urteil Defrenne, a. a. O.), hat der Gerichtshof die Vornahme einer solchen Beschränkung von der Prüfung des Vorliegens zweier grundlegender Kriterien abhängig gemacht, nämlich des guten Glaubens der Betroffenen und der Gefahr schwerwiegender Störungen.

    24 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591) unter Wiedergabe und Bekräftigung der in den Urteilen Defrenne, Bilka und Barber aufgestellten Grundsätze festgestellt hat, daß im Urteil Barber erstmals die Frage behandelt wurde, wie eine auf der Festsetzung je nach Geschlecht unterschiedlicher Rentenalter beruhende Ungleichbehandlung nach Artikel 119 zu beurteilen ist (Randnr. 16).

  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-57/93
    34 Zu dem nationalen Gesetzentwurf genügt der Hinweis, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das nationale Recht nicht auszulegen und seine Wirkungen nicht zu würdigen hat (vgl. u. a. Urteil vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 52/76, Benedetti, Slg. 1977, 163, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.12.1993 - C-110/91

    Moroni / Collo

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-57/93
    24 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591) unter Wiedergabe und Bekräftigung der in den Urteilen Defrenne, Bilka und Barber aufgestellten Grundsätze festgestellt hat, daß im Urteil Barber erstmals die Frage behandelt wurde, wie eine auf der Festsetzung je nach Geschlecht unterschiedlicher Rentenalter beruhende Ungleichbehandlung nach Artikel 119 zu beurteilen ist (Randnr. 16).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-57/93
    31 Zum letzten Teil der Frage schließlich ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine etwaige zeitliche Beschränkung der Wirkungen einer Vorabentscheidung über Auslegungsfragen in dem Urteil selbst enthalten sein muß, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30).
  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-57/93
    13 Diese Grundsätze wurden im Urteil Barber für an die Stelle des gesetzlichen Systems getretene Betriebsrentensysteme britischen Rechts und im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1991, I-4879) bestätigt.
  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-57/93
    Wie dem Urteil vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80 (Jenkins, Slg. 1981, 911) zu entnehmen ist, kann eine Lohnpolitik, die darin besteht, daß für Teilzeitarbeit ein niedrigerer Stundenlohn festgesetzt wird als für Vollzeitarbeit, in bestimmten Fällen eine Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer bilden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.1999 - C-78/98

    Preston u.a.

    13 Am 28. September 1994 hat der Gerichtshof die vorgenannten Urteile Vroege und Fisscher erlassen.

    Hiermit hat der Gerichtshof die logischen Folgen aus seiner früheren Rechtsprechung, insbesondere aus den vorgenannten Urteilen Vroege, Fisscher und Dietz, gezogen.

    24 bis 31, vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn.

    (9) - Urteile Vroege, Randnrn.

    (10) - Urteil Vroege, Randnr. 17.

    (11) - Urteile Vroege, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28. Es ist darauf hinzuweisen, daß "gemäß dem Urteil ... Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden ..." (Urteil Ten Oever, Randnr. 20).

    (12) - Urteile Vroege, Randnr. 30, und Fisscher, Randnr. 27 (Hervorhebung von mir).

    (52) - Siehe die Schlußanträge des Generalanwalts Van Gerven zu den Urteilen Vroege und Fisscher, Nr. 31, sowie die Schlußanträge des Generalanwalts Cosmas zum Urteil Dietz, Nr. 30.

    (73) - Siehe Urteile Vroege, Randnrn.

    (88) - Urteile Vroege, Randnr. 21, und Fisscher, Randnr. 18. Siehe auch die Urteile Defrenne II, Randnrn.

    (89) - Urteile Vroege, Randnr. 21, und Fisscher, Randnr. 18.

    (90) - Urteil Vroege, Randnr. 31. Siehe auch die Urteile Salumi u. a., Randnr. 11, Denkavit, Randnr. 18, Mireco, Randnr. 8, Barra, Randnr. 13, und Barber, Randnr. 41.

    (95) - Urteil Dietz, Randnr. 20. Siehe auch Urteile Vroege, Randnrn.

    (96) - Siehe insbesondere Urteile Barra, Randnr. 14, und Vroege, Randnr. 31.

    (97) - Siehe entsprechend Urteil Vroege, Randnr. 31.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-435/93

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

    12 Im Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93 (Vröge, Slg. 1994, I-4541) und im Urteil Fisscher hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages und damit unter das dort aufgestellte Diskriminierungsverbot fällt.

    19 In den Urteilen Vröge (Randnrn. 20 bis 27) und Fisscher (Randnrn. 17 bis 24) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nur die Formen einer Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, insbesondere aufgrund der Richtlinie 86/378, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten.

    Denn seit dem Erlaß des Urteils vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607) steht eindeutig fest, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei der Zuerkennung dieses Anspruchs unter Artikel 119 fällt (Urteile Vröge, Randnrn.

    21 Wie der Gerichtshof hinzugefügt hat, kann, da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne, in dem unter zeitlicher Beschränkung der Wirkungen dieser Auslegung erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Vröge, Randnr. 30, und Fisscher, Randnr. 27).

    22 Demgemäß hat der Gerichtshof entschieden, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt (Urteile Vröge, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28).

    40 Zum Protokoll Nr. 2 hat der Gerichtshof in den Urteilen Vröge und Fisscher entschieden, daß es keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, für den weiterhin das Urteil Bilka maßgebend ist.

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1994, Vroege, C-57/93, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 21, sowie vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51).
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   Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1994 - C-57/93   

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https://dejure.org/1994,25921
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 1994 - C-57/93 (https://dejure.org/1994,25921)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Anna Adriaantje Vroege gegen NCIV Instituut voor Volkshuisvesting BV und Stichting Pensioenfonds NCIV.

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1994 - C-57/93
    Der in der Rechtssache Vröge behandelte Ausschluß von Arbeitnehmern, die zu weniger als 80 % tätig sind, kann dagegen nur dann als eine unzulässige mittelbare Diskriminierung angesehen werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen aus dem Urteil Bilka erfuellt sind, nämlich viel grössere Auswirkungen der Maßnahme auf Frauen als auf Männer und das Fehlen einer objektiven Rechtfertigung.

    Insbesondere im letztgenannten Punkt kann man deshalb nicht ° wie es die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu tun geneigt ist ° ohne weiteres auf eine Verletzung von Artikel 119 EG-Vertrag schließen, ist es doch nach dem Urteil Bilka Sache des vorlegenden Gerichts,.

    Frau Vröge, Frau Fisscher und die Kommission machen geltend, daß die zeitliche Beschränkung des Urteils Barber keinen Bezug zur vorliegenden Problematik habe und daß das Urteil Bilka in vollem Umfang gelte; da die zeitliche Wirkung dieses Urteils nicht beschränkt worden sei, habe dies zur Folge, daß die streitige Rentenregelung vom 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, bis zum 1. Januar 1991, dem Zeitpunkt ihrer Änderung, gegen Artikel 119 EG-Vertrag verstossen habe.

    Da seit dem Urteil Bilka ausser Zweifel stehe, daß die Nichtzulassung bestimmter Arbeitnehmer zu Betriebsrentensystemen gegen Artikel 119 verstosse, und das Gemeinschaftsrecht einen solchen Ausschluß nirgends gestatte, hätten die Arbeitgeber und die Rentenfonds über die genaue Tragweite des Grundsatzes des gleichen Entgelts nicht im unklaren sein können.

    Drittens weist die belgische Regierung darauf hin, daß das Urteil Barber durch seinen viel allgemeineren Wortlaut eine grössere Tragweite habe als das Urteil Bilka, so daß die zeitliche Beschränkung der Durchführung des erstgenannten Urteils auch für die vorliegenden Rechtssachen gelten müsse.

    Die Beklagten des Ausgangsverfahrens fügen hinzu, wenn es zutreffe, daß das Urteil Bilka für alle Betriebsrentensysteme gelte, dann sei die vom Gerichtshof im Urteil Barber zur Rechtfertigung der zeitlichen Beschränkung des Urteils gegebene Begründung mit berechtigtem Vertrauen und Treu und Glauben unzutreffend.

    "Im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607), das ebenfalls ein deutsches betriebliches System betraf, hat der Gerichtshof festgestellt, daß dieses System zwar entsprechend den vom nationalen Gesetzgeber erlassenen Bestimmungen ausgestaltet wurde, gleichwohl aber auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Vertretern seiner Arbeitnehmer beruht, das gesetzliche System der sozialen Sicherheit ergänzt und keinerlei Finanzierung durch die öffentliche Hand genießt.

    Auf der einen Seite wurde die Frage, ob ein ° (in jenem Fall) ergänzendes oder (wie sich später ergab) an die Stelle des gesetzlichen Systems tretendes ° Betriebsrentensystem unter bestimmten Voraussetzungen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fällt, schon im Urteil Bilka bejaht, und zwar anhand von Kriterien zur Abgrenzung des Begriffs "Entgelt" gegenüber Maßnahmen der sozialen Sicherheit, die seit dem Urteil Defrenne I bekannt waren(19).

    Im Urteil Bilka wurde klargestellt, daß Leistungen aufgrund eines Betriebsrentensystems, sofern die Kriterien des Urteils Defrenne I erfuellt sind, als Entgelt im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag anzusehen sind und daß der Ausschluß Teilzeitbeschäftigter von einem solchen Betriebsrentensystem unter bestimmten Voraussetzungen gegen diese Bestimmung verstossen kann (siehe oben, Nrn. 9 und 10).

    Da das Urteil Bilka sowohl im erstgenannten Punkt (daß Leistungen ein Entgelt bilden) als auch im zweiten Punkt (daß ein Ausschluß unter Umständen eine unzulässige Diskriminierung sein kann) auf früherer Rechtsprechung aufbaute, hielt es der Gerichtshof nicht für erforderlich, insoweit eine zeitliche Beschränkung vorzunehmen.

    Seit dem Urteil Bilka konnte ausserdem kein Zweifel mehr daran bestehen, daß die im Urteil Defrenne I entwickelten Kriterien auf (insbesondere ergänzende) Betriebsrentensysteme vertraglichen Ursprungs anwendbar sind.

    Im Urteil Bilka verfeinerte der Gerichtshof dieses Kriterium (siehe oben, Nrn. 10 und 12), um anschließend in ständiger Rechtsprechung davon Gebrauch zu machen(28).

    Eine solche Stellungnahme lässt den im Urteil Bilka festgelegten "gemeinschaftlichen Besitzstand"(49) und damit die für die vorliegenden Rechtssachen vertretene Unanwendbarkeit der zeitlichen Beschränkung des Urteils Barber in vollem Umfang bestehen; die Richtlinie 86/378 enthält wie gesagt (Nr. 17) keine Ausnahmen in bezug auf den Ausschluß Teilzeitbeschäftigter oder verheirateter Frauen von Rentensystemen.

    (5) ° Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Slg. 1986, 1607).

    (6) ° Urteil Bilka, Randnr. 22, bestätigt durch das Urteil Barber, Randnr. 27.

    (7) ° Urteil Bilka, Randnr. 31 und Nr. 1 des Tenors.

    (12) ° Urteil Bilka, Randnr. 36.

    (28) ° Vgl. Urteil Bilka, Randnrn.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1994 - C-57/93
    Ich bin wie die Kommission der Auffassung, daß das von Frau Fisscher angeführte Urteil Emmott(55) für den vorliegenden Fall keine präjudizielle Bedeutung besitzt.

    Meiner Ansicht nach bezieht sich diese Entscheidung ebenso wie das Urteil Emmott (siehe unten, Nr. 31) nur auf vertikale Fälle.

    (55) ° Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269).

    (57) ° Vgl. zu diesen Anforderungen die Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnrn. 5 und 6) und in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn. 13 und 16) und die in Fußnote 52 zitierten Urteile Just, Randnr. 25, Denkavit italiana, Randnr. 25, und San Giorgio, Randnr. 12, sowie das in Fußnote 55 zitierte Urteil Emmott, Randnr. 16; aus neuerer Zeit vgl. Urteil vom 1. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-31/91 und C-44/91 (Lageder u. a., Slg. 1993, I-1761, Randnr. 28).

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1994 - C-57/93
    "Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben."(41).

    2) Die zeitliche Beschränkung der Wirkung des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, gilt nicht für das Recht auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem.

    (1) ° Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Slg. 1990, I-1889).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06

    Jonkman - Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung

    26 - Urteile Fisscher (zitiert in Fn. 24, Randnrn. 36 und 37) und vom 24. Oktober 1996, Dietz (C-435/93, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 34), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 7. Juni 1994 in der Rechtssache Vroege (C-57/93, Slg. 1994, I-4541, Nr. 30).
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