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Rechtsprechung
   EuGH, 26.11.2013 - C-40/12, C-50/12 P, C-58/12 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33399
EuGH, 26.11.2013 - C-40/12, C-50/12 P, C-58/12 P (https://dejure.org/2013,33399)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.2013 - C-40/12, C-50/12 P, C-58/12 P (https://dejure.org/2013,33399)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 2013 - C-40/12, C-50/12 P, C-58/12 P (https://dejure.org/2013,33399)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Grundsatz des effektiven gerichtlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gascogne Sack Deutschland / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Grundsatz des effektiven gerichtlichen ...

  • EU-Kommission

    Gascogne Sack Deutschland (anciennement Sachsa Verpackung) / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Grundsatz des effektiven gerichtlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Erfordernis einer Schadensersatzklage zur Rüge überlanger Verfahrensdauer; unbegründetes Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der ...

  • Betriebs-Berater

    Bestätigung der Geldbußen wegen eines Kartells auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Erfordernis einer Schadensersatzklage zur Rüge überlanger Verfahrensdauer; unbegründetes Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der Unternehmen Gascogne Sack Deutschland, Groupe Gascogne und Kendrion an einem Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Geldbußen wegen Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff bestätigt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geldbußen wegen Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Bestätigung der Geldbußen wegen eines Kartells auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gascogne Sack Deutschland / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T"79/06), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung und auf Abänderung der Entscheidung K (2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    Ebenso wenig darf der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der wegen Verletzung des Unionsrechts gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße entscheidet (vgl. u. a. Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, I-3921, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftliche Lage des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu verschaffen (vgl. u. a. Urteil SGL Carbon/Kommission, Randnr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    Soweit die Rechtsmittelführerin eine Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße beantragt, um den finanziellen Folgen Rechnung zu tragen, die sich für sie aus der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht ergeben haben, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, als er mit einem ähnlichen Sachverhalt befasst war, einem solchen Antrag zunächst aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick darauf, dass gegen einen solchen Verfahrensfehler ein unmittelbarer und effektiver Rechtsbehelf gegeben sein muss, stattgegeben und folglich die Geldbuße herabgesetzt hat (Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 48).

    Die vorliegende Rechtssache betrifft zwar einen Sachverhalt, der mit demjenigen vergleichbar ist, der dem Urteil Baustahlgewebe/Kommission zugrunde lag.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    Wie aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und dessen Rechtsprechung hervorgeht, kann der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nachprüfen, ob das Gericht Verfahrensfehler begangen hat, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, Slg. 2009, I-6155, Randnr. 176).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    Dies bildet einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-289/11

    Der Gerichtshof hält die Geldbuße in Höhe von 46,8 Mio. Euro aufrecht, die der

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass er bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags wiederholt festgestellt hatte, dass das Recht auf ein faires Verfahren, wie es sich u. a. aus Art. 6 der EMRK ergibt, ein Grundrecht ist, das die Europäische Union als allgemeinen Grundsatz nach Art. 6 Abs. 2 EU achtet (vgl. u. a. Urteil vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C-289/11 P, Randnr. 36).
  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    In diesem Zusammenhang hat es die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterschieden, in der das von der Rechtsmittelführerin angeführte Urteil vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T-279/02, Slg. 2006, II-897), ergangen war.
  • EuG, 16.11.2011 - T-79/06

    Sachsa Verpackung / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Gascogne Sack Deutschland GmbH, vormals Sachsa Verpackung GmbH (im Folgenden für beide: Rechtsmittelführerin), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Teilnichtigerklärung und Abänderung der Entscheidung K(2005) 4634 endg.
  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    46, 47, 108 und 113, sowie vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, Randnrn.
  • RG, 01.09.1937 - V 2/37

    Wer ist "Beteiligter" im Sinne des § 12 GBO. a. F., wenn der Grundbuchrichter

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-40/12
    der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 - Organische Peroxide), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2005 (ABl. L 110, S. 44, im Folgenden: Entscheidung "Organische Peroxide") veröffentlicht sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

    Hier ist anzumerken, dass diese Frage sich kürzlich auch vor dem Gerichtshof in der Rechtssache gestellt hat, in der das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist.

    Das ist umso bedauerlicher, als der Gerichtshof Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nie unter Umständen wie denen der Rechtssache, in der das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist (oder denen der vorliegenden Rechtssache), auszulegen hatte und die Praxis der Kommission (sowie die Rechtsprechung des Gerichts hierzu) nicht einheitlich ist, mit den für die Rechtssicherheit zu erwartenden Folgen.

    Ich werde von der Argumentation von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache ausgehen, in der das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist.

    Viertens - wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 87 ihrer Schlussanträge präzisiert - "steht eine solche Auslegung ... eher mit der Zielsetzung des Art. 23 Abs. 2 im Einklang als der Ansatz der Kommission [in der Rechtssache, in der das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist, ebenso wie in der vorliegenden Rechtssache].

    In der Rechtssache, in der das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist, hat Generalanwältin Sharpston außerdem ausgeführt, dass "... der der Entscheidung Organische Peroxide zugrunde liegende Ansatz eher mit dem Wortlaut und der Zielsetzung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vereinbar [ist] als der im vorliegenden Fall gewählte Ansatz".

    In der mündlichen Verhandlung hat sich die Kommission auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Tokai Carbon u. a./Kommission(60) berufen und erklärt, sich von ihrem Ansatz in der Entscheidung "Organische Peroxide" zu distanzieren und den Ansatz vorzuziehen, den sie in der Rechtssache, in der das Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist, und im vorliegenden Fall vertreten habe.

    Wie Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache, in der das Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist, ausgeführt hat (Nr. 77 ihrer Schlussanträge), betraf die Rechtssache, in der das Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission ergangen ist, einen ganz anderen, nämlich umgekehrten Sachverhalt.

    Vgl. auch die Nrn. 97 ff. der Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P), ergangen ist.

    Vgl. auch das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission.

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Die Aufhebung des angefochtenen Urteils kann nämlich, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits hat, dem Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 81 und 82; Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 82 und 83, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 81 und 82).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 86 bis 90; Kendrion/Kommission, EU:C:2013:771, Rn. 91 bis 95, sowie Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 80 bis 84).

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Mit Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

    Im vorliegenden Fall ergibt eine eingehende Prüfung der Akten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, dass sich, wie der Gerichtshof zu Recht in den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), hervorgehoben hat, die Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch nichts in den genannten Rechtssachen rechtfertigen lässt.

    Der Abschluss einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Groupe Gascogne und einem Investorenkonsortium unter der Führung des Unternehmens Biolandes Technologies wenige Tage nach der Verkündung der Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), beweise, dass sich die Ungewissheit über die Höhe der Geldbuße negativ auf die Führung der Geschäfte der Gruppe ausgewirkt habe.

    Insbesondere beschränken sich die Klägerinnen auf das Vorbringen, die bloße Feststellung, dass die neuen Investoren von Gascogne die Vereinbarung nur wenige Wochen nach den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), abgeschlossen hätten, "genüge" als Nachweis dafür, dass die Lage der Klägerin, wären die Urteile des Gerichts innerhalb der normalen Verfahrensdauer erlassen worden, sehr viel einfacher gewesen wäre und die Übernahme der Gruppe weitaus früher stattgefunden hätte.

    Als Zweites tragen sie vor, ohne den Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens wären die Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), ungefähr am 30. Mai 2011 verkündet worden.

    Sie machen daher nicht geltend, dass gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T-72/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), geführt hat, und zum anderen in der Rechtssache T-79/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), geführt hat, verstoßen worden sei.

  • EuGH, 12.06.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienischer Markt für den

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist als ein Verfahrensfehler, der die Verletzung eines Grundrechts darstellt, der betreffenden Partei einen Rechtsbehelf eröffnen muss, der ihr eine angemessene Wiedergutmachung bietet (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 80).

    Soweit Deltafina die Aufhebung des angefochtenen Urteils und hilfsweise eine Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße beantragt, ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung beruht insbesondere auf der Erwägung, dass die Aufhebung des angefochtenen Urteils dem vom Gericht begangenen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen kann, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann der Gerichtshof angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, der Rechtsmittelführerin nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist erlauben, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Rechtsmittelgründe, die sie gegen die Feststellungen des Gerichts zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen vorgebracht hat, zurückgewiesen worden sind (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist ein solcher Verstoß mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden, da eine solche Klage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 87 und 89).

    Folglich ist es Sache des nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständigen Gerichts, über solche Schadensersatzforderungen in einer anderen Besetzung als derjenigen, die mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, zu entscheiden, so dass diese Forderungen nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof geltend gemacht werden können (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 90 und 96).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage mit der Begründung, es habe Art. 47 Abs. 2 der Charta verletzt, da es die Anforderungen zur Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist verkannt habe, und damit hinreichend qualifiziert gegen eine Rechtsnorm verstoßen, durch die dem Einzelnen Rechte verliehen werden (vgl. u. a. Urteil Kommission/CEVA und Pfizer, C-198/03 P, EU:C:2005:445, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), bei seiner Beurteilung dieses Verstoßes die Umstände des Einzelfalls, etwa die Komplexität der Rechtssache und das Verhalten der Beteiligten, das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs berücksichtigen muss, wie sich aus den Rn. 91 bis 95 des Urteils Gascogne Sack Deutschland/Kommission (EU:C:2013:768) ergibt.

  • EuGH, 13.12.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    Mit Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

    Des Weiteren betonen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, dass der Umstand, dass die Europäische Union den Grundsatz der Entschädigung an sich in Frage stelle, indem sie jede Position des ihnen entstandenen Schadens in Abrede stelle, obwohl der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), sowohl die übermäßig lange Verfahrensdauer als auch im Grundsatz das Vorliegen eines aus dieser Dauer resultierenden Schadens anerkannt habe, einen "Verfahrensmissbrauch" darstelle.

    Denn der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 102) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 96), zwar festgestellt, dass das Gericht die Anforderungen bezüglich der Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht beachtet habe, in diesen Urteilen aber - wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat und entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelgegnerinnen - nicht das Vorliegen eines sich aus dieser Nichtbeachtung ergebenden Schadens anerkannt.

    Der Gerichtshof hat vielmehr entschieden, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, beim Gericht selbst eingeklagt werden muss, und dass es Sache des Gerichts ist, unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 90 und 94, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 84 und 88).

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C-146/17 P, geltend, das Gericht habe, indem es die Auffassung vertreten habe, dass ihrem Antrag auf Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens nicht stattzugeben sei, da nach der auf die Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der mit einer Schadensersatzklage befasste Unionsrichter die Höhe einer Geldbuße nicht aus dem Grund in Frage stellen könne, dass die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten worden sei, einen offensichtlichen Rechtsfehler bei der Auslegung dieser Rechtsprechung begangen.

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    In der mündlichen Verhandlung hat Guardian klargestellt, dass sie beabsichtige, ihren Antrag im Licht der Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770) zu ändern.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden ist, da eine solche Klage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 89).

    Daraus folgt, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht selbst eingeklagt werden muss (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 90).

    Es ist daher Sache des nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständigen Gerichts, gegebenenfalls über solche Schadensersatzklagen in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, und unter Heranziehung der in den Rn. 91 bis 95 des Urteils Gascogne Sack Deutschland/Kommission (EU:C:2013:768) angeführten Kriterien zu entscheiden.

  • EGMR, 23.05.2016 - 17502/07

    AVOTINS c. LETTONIE

    In Gascogne Sack Deutschland GmbH v Commission (Case C-40/12 P, judgment of 26 November 2013), the CJEU stressed the continuity of the legal system before and after the entry into force of the Treaty of Lisbon, finding as follows:.
  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

    Das Recht auf ein faires Verfahren stellt einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 32, und Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), der nunmehr in Art. 47 der Charta verankert ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13

    Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur

    101 - Urteile Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 26 bis 47), Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission (C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 183 bis 188), Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 97 bis 102) und FLSmidth/Kommission (C-238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 118 bis 123).

    102 - Vgl. dazu insbesondere die jüngst ergangenen Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 89 bis 96) und FLSmidth/Kommission (C-238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 116 und 117).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-414/12

    Bolloré / Kommission

    84 Il convient de rappeler que, selon une jurisprudence bien établie de la Cour, en l'absence de tout indice selon lequel la durée excessive de la procédure devant la Commission et le Tribunal aurait eu une incidence sur la solution du litige, le non-respect d'un délai raisonnable ne saurait conduire à l'annulation de la décision litigieuse ou de l'arrêt attaqué (voir, en ce sens, arrêts Technische Unie/Commission, C-113/04 P, EU:C:2006:593, point 48, ainsi que Gascogne Sack Deutschland/Commission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, point 81).

    105 Pour autant que Bolloré considère que le Tribunal aurait dû réduire le montant de l'amende du seul fait de la longueur de la procédure, il importe de rappeler que, compte tenu de la nécessité de faire respecter les règles de concurrence du droit de l'Union, la Cour ne saurait permettre, au seul motif de la méconnaissance d'un délai de procédure raisonnable, à la partie requérante de remettre en question le bien-fondé ou le montant d'une amende alors que l'ensemble des moyens dirigés contre les constatations opérées par le Tribunal au sujet du montant de cette amende et des comportements qu'elle sanctionne ont été rejetés (voir, en ce sens, arrêt Gascogne Sack Deutschland/Commission, EU:C:2013:768, point 84 et jurisprudence citée).

    106 Toutefois, une violation, par une juridiction de l'Union, de son obligation résultant de l'article 47, deuxième alinéa, de la Charte de juger les affaires qui lui sont soumises dans un délai raisonnable doit trouver sa sanction dans un recours en indemnité porté devant le Tribunal, un tel recours constituant un remède effectif (voir arrêt Gascogne Sack Deutschland/Commission, EU:C:2013:768, point 89).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-89/15

    Riva Fire / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-85/15

    Feralpi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuGH, 14.09.2016 - C-519/15

    Trafilerie Meridionali / Kommission

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • EuGH, 12.01.2017 - C-411/15

    Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die

  • EuGH, 21.09.2017 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 02.02.2015 - T-577/14

    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne / Europäische Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-421/15

    Yoshida Metal Industry / EUIPO

  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-597/13

    Total / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-40/12

    Gascogne Sack Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-265/17

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu bestätigen, dass der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 21.09.2017 - C-85/15

    Feralpi / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

  • EuGH, 22.05.2014 - C-36/12

    Álvarez / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 15.12.2016 - T-199/04

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Branche der

  • EuG, 29.03.2019 - T-611/17

    All Star/ EUIPO - Carrefour Hypermarchés (Forme d'une semelle de chaussure)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll

  • EuGH, 28.11.2019 - C-591/18

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 22.05.2014 - C-35/12

    ASPLA / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-335/13

    Feakins - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Verordnung

  • EuG, 09.11.2022 - T-657/19

    Feralpi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Erlass und Ermäßigung von

  • EuGöD, 12.03.2014 - F-128/12

    CR / Parlament - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienzulagen - Zulage

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Branche der Industriesäcke

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-406/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

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Rechtsprechung
   EuGH, 26.11.2013 - C-58/12 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33411
EuGH, 26.11.2013 - C-58/12 P (https://dejure.org/2013,33411)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.2013 - C-58/12 P (https://dejure.org/2013,33411)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 2013 - C-58/12 P (https://dejure.org/2013,33411)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Berücksichtigung der Gesamtumsätze der Gruppe bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Groupe Gascogne / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Berücksichtigung der Gesamtumsätze der Gruppe bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße ...

  • EU-Kommission

    Groupe Gascogne / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Berücksichtigung der Gesamtumsätze der Gruppe bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Erfordernis einer Schadensersatzklage zur Rüge überlanger Verfahrensdauer; unbegründetes Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der ...

  • Betriebs-Berater

    Bestätigung der Geldbußen wegen eines Kartells auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Erfordernis einer Schadensersatzklage zur Rüge überlanger Verfahrensdauer; unbegründetes Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Bestätigung der Geldbußen wegen eines Kartells auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Groupe Gascogne / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung und auf Abänderung der Entscheidung K (2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 142
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    Soweit die Rechtsmittelführerin hilfsweise zur Wiedergutmachung des wirtschaftlichen Schadens, der ihr aus der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht entstanden sein soll, eine Herabsetzung der Geldbuße beantragt, für die sie gesamtschuldnerisch haftet, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, als er mit einem ähnlichen Sachverhalt befasst war, einem solchen Antrag zunächst aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick darauf, dass gegen einen solchen Verfahrensfehler ein unmittelbarer und effektiver Rechtsbehelf gegeben sein muss, stattgegeben und folglich die Geldbuße herabgesetzt hat (Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 48).

    Die vorliegende Rechtssache betrifft zwar einen Sachverhalt, der mit demjenigen vergleichbar ist, der dem Urteil Baustahlgewebe/Kommission zugrunde lag.

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    Diese Zielsetzung ist jedoch im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, zu sehen, die die Berücksichtigung der Größe und der Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens rechtfertigt, d. h. der Gesamtressourcen des Urhebers der Zuwiderhandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, Slg. 2010, I-5361, Randnr. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich die angestrebte Wirkung auf das betreffende Unternehmen, die es rechtfertigt, dass die Größe und die Gesamtressourcen dieses Unternehmens berücksichtigt werden, um eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, da die Sanktion insbesondere im Hinblick auf dessen Wirtschaftskraft nicht unerheblich sein darf (Urteil Lafarge/Kommission, Randnr. 104).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    Ebenso wenig darf der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der wegen Verletzung des Unionsrechts gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße entscheidet (vgl. u. a. Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, I-3921, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftliche Lage des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu verschaffen (vgl. u. a. Urteil SGL Carbon/Kommission, Randnr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    Wie aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und dessen Rechtsprechung hervorgeht, kann der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nachprüfen, ob das Gericht Verfahrensfehler begangen hat, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, Slg. 2009, I-6155, Randnr. 176).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    Es handelt sich somit um eine Grenze, die einheitlich für alle Unternehmen gilt, von deren jeweiliger Größe abhängt und überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern soll (vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    Dies bildet einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-289/11

    Der Gerichtshof hält die Geldbuße in Höhe von 46,8 Mio. Euro aufrecht, die der

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass er bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags wiederholt festgestellt hatte, dass das Recht auf ein faires Verfahren, wie es sich u. a. aus Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, ein Grundrecht ist, das die Europäische Union als allgemeinen Grundsatz nach Art. 6 Abs. 2 EU achtet (vgl. u. a. Urteil vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C-289/11 P, Randnr. 36).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    69 und 70 des angefochtenen Urteils zutreffend auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, die dieser nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bestätigt hat (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, Randnrn.
  • EuG, 16.11.2011 - T-72/06

    Groupe Gascogne / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Groupe Gascogne SA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Teilnichtigerklärung und Abänderung der Entscheidung K(2005) 4634 endg.
  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Mit Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

    Im vorliegenden Fall ergibt eine eingehende Prüfung der Akten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, dass sich, wie der Gerichtshof zu Recht in den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), hervorgehoben hat, die Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch nichts in den genannten Rechtssachen rechtfertigen lässt.

    Der Abschluss einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Groupe Gascogne und einem Investorenkonsortium unter der Führung des Unternehmens Biolandes Technologies wenige Tage nach der Verkündung der Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), beweise, dass sich die Ungewissheit über die Höhe der Geldbuße negativ auf die Führung der Geschäfte der Gruppe ausgewirkt habe.

    Insbesondere beschränken sich die Klägerinnen auf das Vorbringen, die bloße Feststellung, dass die neuen Investoren von Gascogne die Vereinbarung nur wenige Wochen nach den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), abgeschlossen hätten, "genüge" als Nachweis dafür, dass die Lage der Klägerin, wären die Urteile des Gerichts innerhalb der normalen Verfahrensdauer erlassen worden, sehr viel einfacher gewesen wäre und die Übernahme der Gruppe weitaus früher stattgefunden hätte.

    Als Zweites tragen sie vor, ohne den Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens wären die Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), ungefähr am 30. Mai 2011 verkündet worden.

    Sie machen daher nicht geltend, dass gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T-72/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), geführt hat, und zum anderen in der Rechtssache T-79/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), geführt hat, verstoßen worden sei.

    Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsrichter angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, einem Kläger nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer erlauben kann, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Klagegründe gegen die Feststellungen zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen zurückgewiesen worden sind (Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 194, und vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 105).

    Daraus folgt, dass bei der Prüfung einer Klage, die gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben worden ist, mit der gegen ein Unternehmen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängt wurde, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht dazu führen kann, dass die mit dieser Entscheidung verhängte Geldbuße ganz oder teilweise aufgehoben wird (Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78, und vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 88, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

    In einem unlängst ergangenen Urteil der Großen Kammer (Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770) hat sich der Gerichtshof jedoch klar für die andere Lösung ausgesprochen: Unter Ausschluss der Möglichkeit, die Ahndung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Frist im Rahmen eines Rechtsmittels zu beantragen (Rn. 84), hat er unter Bezugnahme auf Art. 47 der Charta, und ohne Art. 6 Abs. 1 EMRK anzuführen, entschieden, dass ein solcher Verstoß gegen diesen Grundsatz durch ein Unionsgericht nur mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht beseitigt werden kann (Rn. 83), das für Klagen gegen die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung zuständig ist.

    Meines Erachtens ist davon auszugehen, dass der Gerichtshof den Ansatz, der darin besteht, die Geldbuße zu ermäßigen, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist auszugleichen, mit dem erwähnten Urteil Groupe Gascogne/Kommission (EU:C:2013:770) klar aufgegeben hat.

    Nunmehr gilt die klare Regel, "dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht selbst eingeklagt werden muss (Rn. 84 des Urteils Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770).

    Dieses Verständnis des Urteils Groupe Gascogne/Kommission (EU:C:2013:770) würde uns dazu bringen, den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären.

    Insgesamt betrachtet bedeuten die Ausführungen des Gerichtshofs zum Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist im Urteil Groupe Gascogne/Kommission (EU:C:2013:770) somit offensichtlich, dass von den drei Voraussetzungen, die für die Feststellung einer außervertraglichen Haftung der Europäischen Union verlangt werden, nämlich das Vorhandensein einer unionsrechtlichen Norm, die den Zweck hat, den Einzelnen zu schützen (was beim Grundsatz der angemessenen Frist der Fall ist), einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Norm und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und einem Schaden, das Gericht nur die letztgenannte Voraussetzung zu prüfen und dabei diesen Schaden zu bewerten haben wird.

    Wenn der Gerichtshof sich dem erstgenannten Verständnis des Urteils Groupe Gascogne/Kommission (EU:C:2013:770) nicht anschließt, das auf die Unzulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes hinauslaufen würde, und er auf die vorliegende Rechtssache die Methode anwendet, deren er sich in der Rechtssache Gascogne bedient hat, müsste er sich daher zum Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Frist äußern.

    Der Betrag ihrer Geldbuße von 148 Mio. Euro (gegenüber 9, 9 Mio. Euro in der Rechtssache, die zum Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, geführt hat) machte nämlich 4 % ihres Weltumsatzes aus.

    Wie aus dem Urteil Groupe Gascogne/Kommission (EU:C:2013:770) hervorgeht, steht es Guardian, soweit sie die Auffassung vertritt, ihre finanziellen Schwierigkeiten, auf die sie sich in ihrer Rechtsmittelschrift berufen hat, wiesen einen ursächlichen Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des Grundsatzes der angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht auf(85), frei, dies im Rahmen einer Klage vor dem Gericht nach den Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG (nunmehr Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV) geltend zu machen(86).

    68 - Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770) (im Folgenden: Rechtssachen Gascogne u. a.).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Die Aufhebung des angefochtenen Urteils kann nämlich, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits hat, dem Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 81 und 82; Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 82 und 83, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 81 und 82).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 86 bis 90; Kendrion/Kommission, EU:C:2013:771, Rn. 91 bis 95, sowie Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 80 bis 84).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 90).

  • EuG, 02.02.2015 - T-577/14

    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne / Europäische Union

    Par arrêts du 26 novembre 2013, Gascogne Sack Deutschland/Commission (C-40/12 P, Rec, EU:C:2013:768) et Groupe Gascogne/Commission (C-58/12 P, Rec, EU:C:2013:770), la Cour de justice (ci-après la « Cour ") a rejeté ces pourvois.

    En outre, selon la jurisprudence, le non-respect, par le Tribunal, d'un délai de jugement raisonnable est susceptible, à le supposer établi, de donner lieu à une demande en indemnité par la voie d'un recours introduit par la partie requérante contre la « Communauté européenne " et, désormais, contre l'« Union " au titre des dispositions combinées des articles 268 TFUE et 340, deuxième alinéa, TFUE (arrêts du 16 juillet 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Commission, C-385/07 P, Rec, EU:C:2009:456, point 195 ; voir également, en ce sens, arrêt Groupe Gascogne/Commission, point 4 supra, EU:C:2013:770, point 82).

    Enfin, il importe de constater que, dans l'arrêt Groupe Gascogne/Commission, point 4 supra (EU:C:2013:770), la Cour n'a donné aucune indication qui irait dans le sens proposé par les conclusions de l'avocat général Sharpston, précitées.

    En l'espèce, il en va d'autant plus ainsi que, au point 96 de l'arrêt Groupe Gascogne/Commission, point 4 supra (EU:C:2013:770) et au point 102 de l'arrêt Gascogne Sack Deutschland/Commission, point 4 supra (EU:C:2013:768), la Cour a considéré que la procédure suivie devant le Tribunal dans les affaires T-72/06 et T-79/06 avait méconnu les exigences liées au respect du délai de jugement raisonnable.

    Aussi, conformément à ces dispositions, une demande visant à obtenir réparation du préjudice causé par le non-respect, par le Tribunal, d'un délai de jugement raisonnable doit être introduite devant le Tribunal lui-même (arrêt Groupe Gascogne/Commission, point 4 supra, EU:C:2013:770, point 84).

    D'ailleurs, dans un souci d'impartialité, la Cour considère qu'il appartient au Tribunal de se prononcer sur de telles demandes d'indemnité, en statuant dans une formation différente de celle qui a eu à connaître du litige ayant donné lieu à la procédure dont la durée est critiquée (arrêt Groupe Gascogne/Commission, point 4 supra, EU:C:2013:770, point 90).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    Mit Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

    Des Weiteren betonen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, dass der Umstand, dass die Europäische Union den Grundsatz der Entschädigung an sich in Frage stelle, indem sie jede Position des ihnen entstandenen Schadens in Abrede stelle, obwohl der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), sowohl die übermäßig lange Verfahrensdauer als auch im Grundsatz das Vorliegen eines aus dieser Dauer resultierenden Schadens anerkannt habe, einen "Verfahrensmissbrauch" darstelle.

    Denn der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 102) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 96), zwar festgestellt, dass das Gericht die Anforderungen bezüglich der Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht beachtet habe, in diesen Urteilen aber - wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat und entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelgegnerinnen - nicht das Vorliegen eines sich aus dieser Nichtbeachtung ergebenden Schadens anerkannt.

    Der Gerichtshof hat vielmehr entschieden, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, beim Gericht selbst eingeklagt werden muss, und dass es Sache des Gerichts ist, unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 90 und 94, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 84 und 88).

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C-146/17 P, geltend, das Gericht habe, indem es die Auffassung vertreten habe, dass ihrem Antrag auf Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens nicht stattzugeben sei, da nach der auf die Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der mit einer Schadensersatzklage befasste Unionsrichter die Höhe einer Geldbuße nicht aus dem Grund in Frage stellen könne, dass die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten worden sei, einen offensichtlichen Rechtsfehler bei der Auslegung dieser Rechtsprechung begangen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu

    32 - Urteile Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 72) sowie des EGMR vom 26. Oktober 2000, Kudla/Polen, Recueil des arrêts et décisions, 2000 XI, §§ 156 und 157.

    33 - Urteile Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission (C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 190 und 196) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 73).

    36 - Urteil Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 82 und 83).

    37 - Urteil Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 90).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

    Das Recht auf ein faires Verfahren stellt einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 32, und Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), der nunmehr in Art. 47 der Charta verankert ist.
  • EuGH, 30.04.2014 - C-238/12

    FLSmidth / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, der Gerichtshof einer Rechtsmittelführerin nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist erlauben kann, eine Geldbuße der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Rechtsmittelgründe, die sie gegen die Feststellungen des Gerichts zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen vorgebracht hat, zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Urteil Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht selbst eingeklagt werden muss (vgl. u. a. Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 83 und 84).

    Es ist daher Sache des Gerichts, in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 88 und 90).

  • EuGH, 12.01.2017 - C-411/15

    Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die

    Zu den Kriterien, anhand deren zu beurteilen ist, ob das Gericht den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer beachtet hat, ist festzustellen, dass die Angemessenheit der Entscheidungsfrist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der Komplexität des Rechtsstreits und des Verhaltens der Parteien, zu beurteilen ist (Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen (Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-243/12

    FLS Plast / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, der Gerichtshof einer Rechtsmittelführerin nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist erlauben kann, eine Geldbuße der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Rechtsmittelgründe, die sie gegen die Feststellungen des Gerichts zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen vorgebracht hat, zurückgewiesen worden sind (vgl. insbesondere Urteil Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht eingeklagt werden muss (vgl. insbesondere Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 83 und 84).

    Folglich ist es Sache des Gerichts, in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 88 und 90).

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf

  • EuGH, 14.09.2016 - C-519/15

    Trafilerie Meridionali / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • EuGH, 25.06.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann eine Gesellschaft, die eine Verletzung

  • EuGH, 22.05.2014 - C-36/12

    Álvarez / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

  • EuGH, 16.02.2017 - C-95/15

    H&R ChemPharm / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuG, 15.11.2018 - T-793/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen die

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

  • EuG, 01.02.2017 - T-479/14

    Kendrion / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-447/13

    Nencini / Parlament

  • EuG, 06.01.2015 - T-479/14

    Kendrion / Gerichtshof der Europäischen Union

  • EuG, 09.01.2015 - T-409/14

    'Marcuccio / Cour de justice de l''Union européenne'

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19

    État du Grand-duché de Luxembourg (Informations sur un groupe de contribuables) -

  • EuG, 05.10.2017 - T-175/15

    Mabrouk / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuGH, 09.10.2014 - C-467/13

    ICF / Kommission

  • EuGH, 22.05.2014 - C-35/12

    ASPLA / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

  • EuG, 23.01.2018 - T-759/16

    Campailla/ Europäische Union

  • EuG, 13.09.2018 - T-739/14

    PSC Prominvestbank / Rat

  • EuGH, 04.09.2014 - C-227/13

    Albergo Quattro Fontane / Kommission

  • EuG, 01.06.2017 - T-797/16

    Ori Martin/ Gerichtshof der Europäischen Union

  • EuG, 20.09.2023 - T-373/16

    Victaulic Europe / Kommission

  • EuG, 22.03.2023 - T-72/20

    Satabank/ EZB

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,11185
Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12 P (https://dejure.org/2013,11185)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.05.2013 - C-58/12 P (https://dejure.org/2013,11185)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - C-58/12 P (https://dejure.org/2013,11185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Groupe Gascogne / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Branche der Industriesäcke aus Kunststoff - Geldbußen - Durch das Gericht begangene Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist

  • EU-Kommission

    Groupe Gascogne / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Branche der Industriesäcke aus Kunststoff - Geldbußen - Durch das Gericht begangene Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist“

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Schlussanträge der Generalanwältin zum Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der Europäischen Kommission

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Schlussanträge der Generalanwältin zum Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der Europäischen Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuG, 16.11.2011 - T-72/06

    Groupe Gascogne / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12
    - feststellen, dass das Gericht in der Rechtssache Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06) nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat,.

    2 - Urteile des Gerichts vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06), Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06), und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06).

    13 - Rechtssache Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, Urteil oben in Fn. 2 angeführt, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuGH, 22.05.2014 - C-35/12

    ASPLA / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12
    67 - Rechtssache ASPLA/Kommission (C-35/12 P) und Rechtssache Álvarez/Kommission (C-36/12 P).
  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12
    71 - Urteil des EGMR vom 26. Oktober 2000, Kud?‚a/Polen, (Beschwerde Nr. 30210/96, Slg. 2000-XI, § 156).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12
    Hält eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft, besteht die Vermutung, dass diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausüben kann, und eine widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt (im Folgenden: Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses) - vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C-628/10 P und C-14/11 P, im Folgenden: Urteil Alliance One, Randnrn.
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12
    37 - Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, im Folgenden: Urteil Baustahlgewebe), vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission (C-385/07 P, Slg. 2009, I-6155, im Folgenden: Urteil Der Grüne Punkt), und vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-110/10 P, Slg. 2011, I-10439, im Folgenden: Urteil Solvay).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12
    41 - Urteil vom 28. Februar 2013, Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX, im Folgenden: Urteil Jaramillo, Randnr. 28).
  • EuG, 02.03.2011 - T-392/09

    1. garantovaná / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12
    92 - Vgl. z. B. Beschluss des Gerichts vom 2. März 2011, (1. garantovaná/Kommission (T-392/09 R, Slg. 2011, II-33).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12
    9 - Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C-413/08 P, Slg. 2010, I-5361, Randnr. 102).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12
    21 - Vgl. z. B. Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, im Folgenden: Urteil Kadi, Randnr. 335).
  • EuG, 13.09.2010 - T-26/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über ein Kartell auf dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12
    66 - Zum einen das Urteil vom 13. September 2010, Trioplast Wittenheim/Kommission (T-26/06).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-520/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Entscheidung der

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EGMR, 15.12.2005 - 18273/04

    BARRY v. IRELAND

  • EuGH, 21.09.2000 - C-46/98

    EFMA / Rat

  • EuG, 16.11.2011 - T-54/06

    Kendrion / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 03.05.2012 - C-289/11

    Der Gerichtshof hält die Geldbuße in Höhe von 46,8 Mio. Euro aufrecht, die der

  • EGMR, 25.03.1999 - 25444/94

    PÉLISSIER AND SASSI v. FRANCE

  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EGMR, 24.05.1989 - 10486/83

    HAUSCHILDT c. DANEMARK

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 22.05.2014 - C-36/12

    Álvarez / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EGMR, 25.02.1997 - 22107/93

    FINDLAY v. THE UNITED KINGDOM

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 06.07.2006 - T-43/06

    Cofira-Sac / Kommission

  • EuG, 16.11.2011 - T-79/06

    Sachsa Verpackung / Kommission

  • EuGH, 26.11.2013 - C-40/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der

  • EuG, 09.01.2015 - T-409/14

    'Marcuccio / Cour de justice de l''Union européenne'

    En premier lieu, la Cour de justice se prévaut des conclusions de l'avocat général Sharpston dans l'affaire Groupe Gascogne/Commission (C-58/12 P, Rec, EU:C:2013:360) afin de démontrer que l'Union devrait être représentée par la Commission dans la présente affaire.

    Ensuite, il convient de relever que, lorsqu'elles envisagent une représentation de l'Union par la Commission, les conclusions de l'avocat général Sharpston, point 34 supra (EU:C:2013:360), divergent de conclusions antérieures et, en particulier, des conclusions de l'avocat général Poiares Maduro dans les affaires jointes FIAMM e.a./Conseil et Commission (C-120/06 P et C-121/06 P, Rec, EU: C:2008:98).

    Enfin, il importe de constater que, dans l'arrêt du 26 novembre 2013, Groupe Gascogne/Commission (C-58/12 P, Rec, EU:C:2013:770), la Cour n'a donné aucune indication qui irait dans le sens proposé par les conclusions de l'avocat général Sharpston, point 34 supra (EU:C:2013:360).

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Als Drittes sei Nr. 135 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:360) ein Beleg dafür, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens und den zusätzlichen Kosten durch die Zahlung der Zinsen auf den Betrag der Geldbuße und durch die Bankbürgschaft ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

    68 - Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770) (im Folgenden: Rechtssachen Gascogne u. a.).

    86 - Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:360, Nr. 148).

  • EuG, 02.02.2015 - T-577/14

    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne / Europäische Union

    En premier lieu, la Cour de justice se prévaut des conclusions de l'avocat général Sharpston dans l'affaire Groupe Gascogne/Commission (C-58/12 P, Rec, EU:C:2013:360) afin de démontrer que l'Union devrait être représentée par la Commission dans la présente affaire.

    Ensuite, il convient de relever que, lorsqu'elles envisagent une représentation de l'Union par la Commission, les conclusions de l'avocat général Sharpston, point 31 supra (Rec, EU:C:2013:360), divergent de conclusions antérieures et, en particulier, des conclusions de l'avocat général Poiares Maduro dans les affaires jointes FIAMM e.a./Conseil et Commission (C-120/06 P et C-121/06 P, Rec, EU: C:2008:98).

  • EuG, 06.01.2015 - T-479/14

    Kendrion / Gerichtshof der Europäischen Union

    En premier lieu, la Cour de justice se prévaut des conclusions de l'avocat général Sharpston dans l'affaire Groupe Gascogne/Commission (C-58/12 P, Rec, EU:C:2013:360) afin de démontrer que l'Union devrait être représentée par la Commission dans la présente affaire.

    Ensuite, il convient de relever que, lorsqu'elles envisagent une représentation de l'Union par la Commission, les conclusions de l'avocat général Sharpston, point 21 supra (EU:C:2013:360), divergent de conclusions antérieures et, en particulier, des conclusions de l'avocat général Poiares Maduro dans les affaires jointes FIAMM e.a./Conseil et Commission (C-120/06 P et C-121/06 P, Rec, EU: C:2008:98).

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