Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,292
EuGH, 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09 (https://dejure.org/2010,292)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09 (https://dejure.org/2010,292)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09 (https://dejure.org/2010,292)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,292) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und 3 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Vertrag über eine Frachtschiffsreise - Begriff 'Pauschalreise' - Beherbergungsvertrag mit einem Hotel - ...

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen - Zur Feststellung, wann ein Gewerbetreibender, der im Internet wirbt, seine Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Verordnung Nr. 44/2001 auf den Wohnsitzmitgliedstaat eines Verbrauchers "ausrichtet".

  • webshoprecht.de

    Zum Gerichtetsein von Onlineangeboten auf den Markt eines anderen Staates

  • Europäischer Gerichtshof

    Pammer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und 3 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Vertrag über eine Frachtschiffsreise - Begriff "Pauschalreise"- Beherbergungsvertrag mit einem Hotel - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hotel Alpenhof

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und 3 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Vertrag über eine Frachtschiffsreise - Begriff "Pauschalreise"- Beherbergungsvertrag mit einem Hotel - ...

  • EU-Kommission PDF

    Pammer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und 3 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Vertrag über eine Frachtschiffsreise - Begriff "Pauschalreise"- Beherbergungsvertrag mit einem Hotel - ...

  • EU-Kommission

    Pammer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und 3 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Vertrag über eine Frachtschiffsreise - Begriff ‚Pauschalreise‘- Beherbergungsvertrag mit einem Hotel ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Abrufbarkeit der Internetpräsenzen im Ausland für sich genommen noch kein "Ausrichten" iSd Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO - es kann aber ein Indiz sein

  • Wolters Kluwer

    Vertrag über eine Frachtschiffsreise als ,Pauschalreise' i.S. von Art. 15 Abs. 3 der VO Nr. 44/2001/EG; Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen; Beherbergungsvertrag mit einem Hotel; Präsentation der Reise und des Hotels auf einer Website; Anhaltspunkte ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verbrauchergerichtsstand nach EuGVVO bei Reisebuchung über das Internet

  • opinioiuris.de

    Pammer

  • Betriebs-Berater

    Verbrauchergerichtsstand bei Reisebuchungen über das Internet

  • info-it-recht.de

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen (hier: Reisebuchungen über das Internet)

  • Betriebs-Berater

    Verbrauchergerichtsstand bei Reisebuchungen über das Internet

  • reise-recht-wiki.de

    Gerichtszuständigkeit bei Internetverträgen innerhalb der EU

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen; Vertrag über eine Frachtschiffsreise als ,Pauschalreise' i.S. von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001; Beherbergungsvertrag mit einem Hotel; Präsentation der Reise und des Hotels auf einer Website; ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen; Vertrag über eine Frachtschiffsreise als ,Pauschalreise' i.S. von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001; Beherbergungsvertrag mit einem Hotel; Präsentation der Reise und des Hotels auf einer Website; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge in Fällen, in denen Dienstleistungen im Internet angeboten werden

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Pammer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und 3 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Vertrag über eine Frachtschiffsreise - Begriff "Pauschalreise"- Beherbergungsvertrag mit einem Hotel - ...

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    E-Commerce: Die Zuständigkeit eines Gerichts für Verbraucherverträge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Internetverträge

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Frachtschiffreise mit kombinierten Beförderungs- und Unterbringungsleistungen ist Reisevertrag

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Internet-Verbraucherverträgen

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Wann kann ein Händler im Ausland verklagt werden?

  • it-recht-kanzlei.de (Zusammenfassung)
  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Online-Händler können laut neuem EuGH-Urteil im Ausland verklagt werden

  • beck.de (Kurzinformation)

    Örtliche Zuständigkeit bei Internetkauf

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit für über Internet geschlossene Verbraucherverträge

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit von ausländischen Gerichten in der EU wegen Dienstleistung übers Internet

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Gerichtliche Zuständigkeit für über Internet geschlossene Verbraucherverträge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Online-Händler können im Ausland verklagt werden!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH präzisiert EU-Regelungen für gerichtliche Zuständigkeit beim Angebot von Dienstleistungen über das Internet - Bloße Benutzung einer Website durch Gewerbetreibenden führt nicht zwangsläufig zur Geltung der Zuständigkeitsregeln

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Gerichtsstand bei internationalen Verbraucherverträgen

Besprechungen u.ä. (4)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Internationaler Gerichtsstand bei Verbraucherverträgen

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann kann ein Shopbetreiber im Ausland verklagt werden?

  • wko.at PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsstand - Grenzüberschreitende Buchung im Internet

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Online-Händler können im Ausland verklagt werden // Gerichtsstand bei grenzüberschreitendem Onlinehandel mit Verbrauchern

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 24. Dezember 2008 - Peter Pammer gegen Reederei Karl Schlüter GmbH & Co KG

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 24. April 2009 - Hotel Alpenhof GesmbH gegen Oliver Heller

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof (Österreich) - Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 505
  • NJW 2011, 505
  • ZIP 2011, 248 (Ls.)
  • EuZW 2011, 98
  • NJ 2011, 116
  • MMR 2011, 132
  • MIR 2010, Dok. 173
  • BB 2011, 200
  • K&R 2011, 33
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-585/08
    15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 enthält eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel ihres Art. 5 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, Slg. 2005, I-439, Randnr. 34).

    Hinsichtlich der letztgenannten Bestimmung hat der Gerichtshof nämlich wiederholt entschieden, dass die durch die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens geschaffene Sonderregelung für Verbraucherverträge die Funktion hat, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu sorgen (vgl. insbesondere Urteile Gruber, Randnr. 34, und vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 39).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

    Gabriel

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-585/08
    Dieser Begriff ist ebenso wie die Begriffe, die in Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens verwendet werden, an dessen Stelle der Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 getreten ist, autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren volle Wirksamkeit zu sichern (vgl. Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, C-96/00, Slg. 2002, I-6367, Randnr. 37).

    Zu den Begriffen "Werbung" und "ausdrückliches Angebot" im Sinne von Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens hat der Gerichtshof festgestellt, dass sie alle Formen der Werbung in dem Vertragsstaat umfassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, unabhängig davon, ob sie allgemein - über Presse, Radio, Fernsehen, Kino oder in anderer Weise - verbreitet oder unmittelbar, z. B. mit speziell in diesen Staat geschickten Katalogen, an den Empfänger gerichtet wird, und Angebote, die dem Verbraucher persönlich, insbesondere durch einen Vertreter oder Hausierer, unterbreitet werden (Urteil Gabriel, Randnr. 44).

  • EuGH, 14.05.2009 - C-180/06

    Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-585/08
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 in dem mit dieser Verordnung errichteten System, wie sich aus ihrem 13. Erwägungsgrund ergibt, denselben Platz einnimmt und dieselbe Funktion des Schutzes der schwächeren Partei hat wie Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens (Urteil vom 14. Mai 2009, 11singer, C-180/06, Slg. 2009, I-3961, Randnr. 41).
  • EuGH, 16.10.2008 - C-298/07

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-585/08
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178, S. 1) der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor dem Vertragsschluss mit ihnen neben seiner elektronischen Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2008, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-298/07, Slg. 2008, I-7841, Randnr. 40).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-585/08
    Auch wenn außer Zweifel steht, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 der Verordnung Nr. 44/2001 dem Verbraucherschutz dienen, impliziert dies nämlich nicht, dass dieser Schutz absolut ist (vgl. entsprechend zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [ABl. L 372, S. 31] Urteil vom 15. April 2010, E. Friz, C-215/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-585/08
    Hinsichtlich der letztgenannten Bestimmung hat der Gerichtshof nämlich wiederholt entschieden, dass die durch die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens geschaffene Sonderregelung für Verbraucherverträge die Funktion hat, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu sorgen (vgl. insbesondere Urteile Gruber, Randnr. 34, und vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 39).
  • EuGH, 30.04.2002 - C-400/00

    DER BEGRIFF "PAUSCHALREISE" SCHLIESST REISEN EIN, DIE AUF VERLANGEN UND NACH DEN

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-585/08
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass es für die Qualifizierung einer Leistung als "Pauschalreise" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314 genügt, dass sie zu einem Gesamtpreis verkaufte touristische Dienstleistungen verbindet, die zwei der drei in dieser Bestimmung genannten Dienstleistungen umfassen, nämlich die Beförderung, die Unterbringung und andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen, und dass diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt (vgl. Urteil vom 30. April 2002, Club-Tour, C-400/00, Slg. 2002, I-4051, Randnr. 13).
  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Allerdings lässt sich nicht schon aus der bloßen Zugänglichkeit einer Website in dem durch die Marke erfassten Gebiet darauf schließen, dass sich die auf ihr angezeigten Verkaufsangebote an Verbraucher in diesem Gebiet richteten (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 69).
  • OLG Köln, 26.02.2016 - 6 U 90/15

    Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Betreibers einer

    Der Gewerbetreibende muss seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (EuGH, NJW 2011, 505 Tz. 75 - Peter Pammer/Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG und Hotel Alpenhof GesmbH/Oliver Heller).
  • OLG Köln, 31.10.2022 - 19 U 51/22

    Teilnahme an Online-Glücksspielen - Rückzahlungsanspruch eines Spielers

    So sind ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar; wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010 - C-585/08, C-144/09 - NJW 2011, 505, beck-online).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Mit Beschluss vom 9. November 2010 setzte der Oberste Gerichtshof das Verfahren jedoch bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs in den Rechtssachen Pammer und Hotel Alpenhof (Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527) aus, das Aufschluss über die Wendung "auf den Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit" geben sollte.

    Zunächst ist zu beachten, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-I-Verordnung eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthält, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Urteil Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 53).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die in der Brüssel-I-Verordnung - insbesondere in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 33, sowie Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 55).

    Auch wenn Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-I-Verordnung dem Verbraucherschutz dient, impliziert dies nicht, dass dieser Schutz absolut ist (vgl. Urteil Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 70).

    Er hat insbesondere ausgeführt, dass die Anwendungsvoraussetzungen, die Verbraucherverträge erfüllen müssen, nunmehr in allgemeinerer Form als zuvor aufgeführt sind, damit angesichts der neuen Kommunikationsmittel und der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet ist (vgl. Urteil Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 59).

    Der Unionsgesetzgeber hat hierbei die Voraussetzungen, dass auf der einen Seite der Gewerbetreibende im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot gemacht oder Werbung betrieben haben musste und auf der anderen Seite der Verbraucher die zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen in diesem Staat vorgenommen haben musste, durch Voraussetzungen ersetzt, die sich allein auf den Gewerbetreibenden beziehen (Urteil Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 60).

  • EuGH, 22.01.2015 - C-441/13

    Hejduk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr.

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, der in dem Urteil Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, EU:C:2010:740), ausgelegt wurde, nicht verlangt, dass die fragliche Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts "ausgerichtet" ist (vgl. Urteil Pinckney, EU:C:2013:635, Rn. 42).
  • OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2341/15

    Ansprüche aus Anwaltshaftung gegen in der Schweiz ansässige Rechtsanwälte und

    Dies erfüllt die Voraussetzungen des Ausrichtens gem. Art. 15 I Buchst. c LugÜ, denn dessen Wortlaut ist dahin zu verstehen, dass er die früheren Begriffe des "ausdrücklichen" Angebots und der "Werbung" einschließt und ersetzt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 7.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505).

    Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c ist dahin zu verstehen, dass er die früheren Begriffe des "ausdrücklichen" Angebots und der "Werbung" einschließt und ersetzt und, wie die Worte "auf irgendeinem Wege" deutlich machen, ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505, Rn. 61).

    - Der Unternehmer hat den Willen zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Mitgliedsstaaten herzustellen (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 14; BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 39; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

    - Ausdrucksformen für diesen Willen sind (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 23-31; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9-13): Ein internationaler Charakter der Tätigkeit, Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedsstaaten aus, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl (die aber für sich allein nicht ausreichend ist, Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10), Ausgaben für einen den Zugang erleichternden Internet-Referenzierungsdienst, die Verwendung einer anderen als der eigenen Top-Level-Domain für den Internetauftritt und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, insbesondere die Werbung mit der Bewertung von Kunden aus bestimmten Staaten (Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10).

    Eine verwendete Website muss nicht interaktiv sein (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

    Dies stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Indiz für eine internationale Ausrichtung dar (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505).

    Auf der Internetseite werden Leistungen mit internationalem Charakter angeboten (vgl. EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505).

    Der Unternehmer muss den Willen zum Ausdruck bringen, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Mitgliedsstaaten herzustellen (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 14; BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 39; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

    Dies erfüllt die Voraussetzungen einer Ausrichtung gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ, denn deren Wortlaut ist dahin zu verstehen, dass er die früheren Begriffe des "ausdrücklichen" Angebots und der "Werbung" einschließt und ersetzt und, wie die Worte "auf irgendeinem Wege" deutlich machen, ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst (zur EuGVVO 2001: EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505, Rn. 61).

    Eine so starke Einschränkung des Anwendungsbereichs steht nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang, nach welcher der Wortlaut (des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001) dahin zu verstehen ist, dass er die früheren Begriffe des "ausdrücklichen" Angebots und der "Werbung" einschließt und ersetzt und, wie die Worte "auf irgendeinem Wege" deutlich machen, ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505, Rn. 61).

    Auf den Ausdruck dieses Willens kommt es aber für die Frage der Ausrichtung entscheidend an (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 14; BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 39; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10).

  • BGH, 18.12.2012 - X ZR 2/12

    Kündigung eines Reisevertrages wegen Aschewolke

    Dieses Ergebnis wird zusätzlich bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der eine Frachtschiffsreise nach Fernost, die der Reisende als Tourist miterleben wollte, als Pauschalreise angesehen hat (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Rs. C-585/08 - Pammer / Reederei Karl Schlüter GmbH, verb.

    mit Rs. C-144/09 - Hotel Alpenhof GmbH / Heller, RRa 2011, 12 = NJW 2011, 505).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF als entscheidend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 76 und 92; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 14).

    Die Neufassung soll, um den Schutz des Verbrauchers an die neuen Technologien und insbesondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutlicher Erweiterung der bisherigen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 61; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13; OGH, ZIP 2010, 1154, 1155; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 39).

    Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 90).

    Schon nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ reichte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich richten durfte (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 20. Januar 2005, C-27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 66; hierfür auch Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, aaO Rn. 7 aE), selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt (vgl. Schlosser, Festschrift Steindorff, 1990, 1379, 1385).

    Der Europäische Gerichtshof hat eine Zurechnung zum Unternehmer etwa angenommen, wenn der nach außen werbende Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig geworden ist (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 89).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    63 - Urteil vom 7. Dezember 2010 (C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527, Randnrn.
  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 257/15

    Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftformerfordernis des revidierten Luganer

    Das erfordert wiederum die Feststellung, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit dem betreffenden Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten, darunter dem des betreffenden Verbrauchers, wohnhaft sind, und zwar in dem Sinne, dass er zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 75 f. - Alpenhof und Pammer).

    Denn solche Angaben sind auch erforderlich, um einem inländischen Verbraucher die Kontaktaufnahme mit dem Gewerbetreibenden zu ermöglichen, und deshalb in dem zu prüfenden rechtlichen Rahmen indifferent (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, aaO Rn. 77 - Alpenhof und Pammer).

    Dem hat der Gerichtshof die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst des Betreibers einer Suchmaschine gleichgestellt, um in verschiedenen anderen (Mitglieds-)Staaten Verbrauchern den Zugang zur Webseite des Gewerbetreibenden zu erleichtern (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, aaO Rn. 80 f. - Alpenhof und Pammer).

  • OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2342/15

    Internationale Zuständigkeit beim Verbrauchergerichtsstand

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12

    Emrek - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 88/14

    Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-297/14

    Hobohm - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

  • EuGH, 17.10.2013 - C-218/12

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei

  • KG, 07.05.2013 - 5 U 32/12

    Online-Kontaktformular

  • BGH, 28.02.2012 - XI ZR 9/11

    Internationale Zuständigkeit nach EuGVVO: Darlehensgewährung als Dienstleistung;

  • LG Hamburg, 17.06.2016 - 308 O 161/13

    Internet-Blog - Urheberrechtsverletzung: Inlandsbezug eines Internetblogs mit

  • BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2018 - 16 U 83/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen einen im

  • EuGH, 18.10.2012 - C-173/11

    Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

  • OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18

    Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft nach Art. 17 EuGVVO

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 14/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 25.10.2016 - VI ZR 678/15

    Verletzung von Persönlichkeitsrechten in der Berichterstattung auf der

  • BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10

    Verbrauchergerichtsstand: Internationale Zuständigkeit des

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 12.05.2020 - XI ZR 371/18

    Vorabentscheidungsersuchen: "Ausüben" i.S.d. Luganer Übereinkommens 2007;

  • OLG Köln, 07.12.2021 - 9 U 49/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2013 - C-131/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen sind Suchmaschinen-Diensteanbieter für

  • OLG Köln, 17.11.2023 - 19 U 123/22

    Online-Glücksspielanbieterin zur Rückzahlung von 181.000 Euro verurteilt

  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 172/11

    Internationale Zuständigkeit: Verbrauchergerichtsstand für eine

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZR 10/10

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des

  • OLG Köln, 08.09.2022 - 18 U 120/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Schadensersatzklage

  • OLG Köln, 29.09.2022 - 18 U 120/21
  • OLG Hamm, 29.03.2017 - 8 U 20/16

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen einer

  • BGH, 10.03.2016 - III ZR 255/12

    Brüssel I-VO (vom 22. Dezember 2000) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt.

  • BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20

    Verfahren wegen Zuständigkeitsbestimmung

  • EuGH, 30.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 23.12.2015 - C-297/14

    Hobohm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und

  • OLG Köln, 30.11.2023 - 19 U 92/23

    Rückzahlungsanspruch von Spielverlusten aus nichtigem Vertrag über

  • OLG München, 11.10.2017 - 20 U 1506/17

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls in einem Ferienhaus auf

  • BGH, 15.05.2014 - III ZR 255/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Internationale Zuständigkeit in

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 646/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit - Auslegung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2014 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zuständigkeit in

  • LG Saarbrücken, 17.01.2014 - 5 S 68/12

    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts: Ausrichten der beruflichen

  • LG Saarbrücken, 27.04.2012 - 5 S 68/12

    Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO und damit der internationalen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

  • OLG München, 19.06.2012 - 5 U 1150/12

    Internationale Zuständigkeit: Bestimmung des Verbrauchergerichtsstands in

  • OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 99/15

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines

  • OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines

  • LG Heilbronn, 10.02.2023 - 6 O 345/21

    Rückforderung von Spieleinsätzen in einem Online-Glücksspiel

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2011 - C-509/09

    eDate Advertising - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-168/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-324/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen haftet eBay im Allgemeinen nicht für

  • EuGH, 27.04.2023 - C-104/22

    Lännen MCE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EU)

  • LG Hamburg, 19.06.2015 - 308 O 161/13

    Internationale Zuständigkeit: Inlandszuständigkeit bei grenzüberschreitender

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-441/13

    Hejduk - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • LG Köln, 08.08.2023 - 30 O 164/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-289/16

    Kamin und Grill Shop

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2011 - C-462/09

    Stichting de Thuiskopie - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2

  • LG Bremen, 26.11.2021 - 4 S 166/21

    Anwaltsvertrag über Internet - Gericht am Kanzleisitz zuständig

  • LG Landau/Pfalz, 25.05.2023 - 2 O 84/22

    Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen bei Online-Glücksspielen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2014 - 7 U 104/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09

    Urheberrechtsschutz im Internet: Störerhaftung eines Access Providers für

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • LG Arnsberg, 10.03.2016 - 1 O 196/15

    Ausrichtung einer Tätigkeit auf einen Vertragsstaat mittels Internetseite

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-800/19

    Mittelbayerischer Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-170/12

    Pinckney - Unzulässigkeit - Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Vorlagefragen

  • OLG Frankfurt, 13.10.2015 - 24 U 111/15

    Wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Lugano-Übereinkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Brandenburg, 11.02.2021 - 12 U 202/20

    Örtliche und internationale Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage gegen eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-5/11

    Donner - Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Verkauf

  • LG Kleve, 17.02.2012 - 3 O 130/11

    Internationale Zuständigkeit bei einem Marklervertrag

  • OLG Dresden, 26.05.2021 - 5 U 2119/20
  • LG Frankfurt/Main, 08.11.2013 - 24 O 33/13
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15

    Concurrence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-190/11

    Mühlleitner - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • OLG Stuttgart, 18.08.2014 - 5 U 58/14

    Internationale Zuständigkeit: Schadensersatzklage wegen Pflichtverletzungen bei

  • OLG Nürnberg, 26.01.2016 - 3 U 1548/15

    Zum Merkmal des "Ausrichtens" gemäß Art. 15 Abs. 1 c) des Luganer Übereinkommens

  • LG Köln, 13.10.2021 - 26 O 77/20
  • OLG Brandenburg, 14.07.2022 - 12 U 58/22

    Kündigung einer Beteiligung an einer GmbH Unzureichende Berufungsbegründung

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2017 - 13 U 130/16

    Internationale Zuständigkeit: Klageerhebung gegen zwei Gesellschaften und einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

  • LG Ansbach, 01.07.2015 - 2 O 478/14

    Kein Schadensersatz aus Anwaltshaftung

  • LG Cottbus, 08.06.2022 - 1 O 102/21

    Internationale und örtliche Zuständigkeit eines Gerichts in einem Verfahren wegen

  • LG Hamburg, 23.12.2020 - 310 O 427/20
  • OLG Köln, 22.09.2022 - 24 U 2/22

    Widerrufsrecht des Verbrauchers im Hinblick auf geschlossene Kauf- und

  • OLG Köln, 02.11.2021 - 4 U 107/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-173/11

    Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

  • OLG Köln, 07.12.2021 - 4 U 107/20
  • LG Köln, 30.11.2021 - 21 O 345/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-585/08, C-144/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,11794
Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-585/08, C-144/09 (https://dejure.org/2010,11794)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.05.2010 - C-585/08, C-144/09 (https://dejure.org/2010,11794)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - C-585/08, C-144/09 (https://dejure.org/2010,11794)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,11794) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EU-VO Nr. 44/2001
    Wann ist eine ausländische Website auf einen bestimmten EU-Mitgliedsstaat "ausgerichtet”?

  • webshoprecht.de

    Schlussantrag der Generalanwältin Verica Trstenjak beim EuGH in den Rechtssachen C-585/08 und C-144/09

  • Europäischer Gerichtshof

    Pammer

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Ausrichtung der Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat - Abrufbarkeit einer Website im Internet - Reisevertrag, ...

  • EU-Kommission PDF

    Pammer

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Ausrichtung der Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat - Abrufbarkeit einer Website im Internet - Reisevertrag, ...

  • EU-Kommission

    Pammer

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Ausrichtung der Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat - Abrufbarkeit einer Website im Internet - Reisevertrag, ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Einordnung eines Vertrags über die Veranstaltung einer Frachtschiffsreise als einen Reisevertrag mit einem Pauschalpreis in Kombination mit Beförderungsleistungen und Unterbringungsleistungen; Gerichtszuständigkeit im Zusammenhang mit der Klage eines ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Einordnung eines Vertrags über die Veranstaltung einer Frachtschiffsreise als einen Reisevertrag mit einem Pauschalpreis in Kombination mit Beförderungsleistungen und Unterbringungsleistungen; Gerichtszuständigkeit im Zusammenhang mit der Klage eines ...

  • rechtsportal.de

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Ausrichtung der Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat - Abrufbarkeit einer Website im Internet - Reisevertrag, ...

Kurzfassungen/Presse

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Generalanwältin: Wann gilt ausländisches Verbraucherschutzrecht?

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.05.2009 - C-180/06

    Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-585/08
    3 - Zu einer ersten Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteil vom 14. Mai 2009, 11singer (C-180/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    24 - Zu den Voraussetzungen für den Abschluss von Verbraucherverträgen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. meine Schlussanträge vom 11. September 2006 in der Rechtssache Ilsinger (C-180/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 46 ff.).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-537/07

    Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-585/08
    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C-341/05, Slg. 2007, I-11767, Randnr. 45), vom 22. Oktober 2009, Zurita García u. a. (C-261/08 in C-348/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34), und vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho (C-537/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).
  • EuGH, 16.10.2008 - C-298/07

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-585/08
    58 - Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2008, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (C-298/07, Slg. 2008, I-7841, Randnr. 40 und Tenor), ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsabschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.
  • EuGH, 22.10.2009 - C-261/08

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN - MUSS ABER NICHT - EINEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-585/08
    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C-341/05, Slg. 2007, I-11767, Randnr. 45), vom 22. Oktober 2009, Zurita García u. a. (C-261/08 in C-348/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34), und vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho (C-537/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-585/08
    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C-341/05, Slg. 2007, I-11767, Randnr. 45), vom 22. Oktober 2009, Zurita García u. a. (C-261/08 in C-348/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34), und vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho (C-537/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

    Gabriel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-585/08
    11 - Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002, Gabriel (C-96/00, Slg. 2002, I-6367, Randnr. 44).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-585/08
    34 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 1995, Hönig (C-128/94, Slg. 1995, I-3389, Randnr. 9); vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission (C-164/98 P, Slg. 2000, I-447, Randnr. 26), und vom 10. März 2005, easyCar (C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-128/94

    Hönig / Stadt Stockach

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-585/08
    34 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 1995, Hönig (C-128/94, Slg. 1995, I-3389, Randnr. 9); vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission (C-164/98 P, Slg. 2000, I-447, Randnr. 26), und vom 10. März 2005, easyCar (C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21).
  • BGH, 17.09.2008 - III ZR 71/08

    Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-585/08
    5 - Vgl. z. B. in Belgien Urteil des Tribunal de première instance de Liège vom 1. Oktober 2009 (R.D.C., 2009, S. 610); in Österreich Urteil des LG Feldkirch vom 20. Oktober 2003 (3R259/03s); in Deutschland Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2008 (III ZR 71/08) und in Frankreich Urteil der Cour d'appel de Montpellier vom 16. November 2009 (n o 09/04838).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-164/98

    DIR International Film u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-585/08
    34 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 1995, Hönig (C-128/94, Slg. 1995, I-3389, Randnr. 9); vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission (C-164/98 P, Slg. 2000, I-447, Randnr. 26), und vom 10. März 2005, easyCar (C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    aa) Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17).

    bb) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwürdig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss (vgl. Begründung des Kommissionsentwurfs vom 14. Juli 1999, KOM 1999, 348 endg. Erläuterung zu Art. 15) und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwältin Trstenjak, Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 64).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF als entscheidend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 76 und 92; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 14).

    Die Neufassung soll, um den Schutz des Verbrauchers an die neuen Technologien und insbesondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutlicher Erweiterung der bisherigen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 61; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13; OGH, ZIP 2010, 1154, 1155; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 39).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 undC-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 90).

    Schon nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ reichte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich richten durfte (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 20. Januar 2005, C-27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 66; hierfür auch Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, aaO Rn. 7 aE), selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt (vgl. Schlosser, Festschrift Steindorff, 1990, 1379, 1385).

    Der Europäische Gerichtshof hat eine Zurechnung zum Unternehmer etwa angenommen, wenn der nach außen werbende Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig geworden ist (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 89).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    aa) Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17).

    bb) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwürdig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss (vgl. Begründung des Kommissionsentwurfs vom 14. Juli 1999, KOM 1999, 348 endg. Erläuterung zu Art. 15) und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwältin Trstenjak, Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 64).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF als entscheidend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 76 und 92; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 14).

    Die Neufassung soll, um den Schutz des Verbrauchers an die neuen Technologien und insbesondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutlicher Erweiterung der bisherigen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 61; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13; OGH, ZIP 2010, 1154, 1155; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 39).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 90).

    Schon nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ reichte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich richten durfte (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 20. Januar 2005, C-27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 66; hierfür auch Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, aaO Rn. 7 aE), selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt (vgl. Schlosser in Festschrift Steindorff, 1990, S. 1379, 1385).

    Der Europäische Gerichtshof hat eine Zurechnung zum Unternehmer etwa angenommen, wenn der nach außen werbende Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig geworden ist (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 89).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17).

    15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwürdig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss (vgl. Begründung des Kommissionsentwurfs vom 14. Juli 1999, KOM 1999, 348 endg. Erläuterung zu Art. 15) und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwältin Trstenjak, Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 64).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF als entscheidend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 76 und 92; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 14).

    Die Neufassung soll, um den Schutz des Verbrauchers an die neuen Technologien und insbesondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutlicher Erweiterung der bisherigen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 61; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13; OGH, ZIP 2010, 1154, 1155; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 39).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 90).

    Schon nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ reichte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich richten durfte (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 20. Januar 2005, C-27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 66; hierfür auch Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, aaO Rn. 7 aE), selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt (vgl. Schlosser in Festschrift Steindorff, 1990, S. 1379, 1385).

    Der Europäische Gerichtshof hat eine Zurechnung zum Unternehmer etwa angenommen, wenn der nach außen werbende Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig geworden ist (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 89).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    a) Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17).

    15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwürdig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss (vgl. Begründung des Kommissionsentwurfs vom 14. Juli 1999, KOM 1999, 348 endg. Erläuterung zu Art. 15) und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwältin Trstenjak, Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 64).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF als entscheidend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 76 und 92; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 14).

    Die Neufassung soll, um den Schutz des Verbrauchers an die neuen Technologien und insbesondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutlicher Erweiterung der bisherigen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 61; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13; OGH, ZIP 2010, 1154, 1155; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 39).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 90).

    Schon nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ reichte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich richten durfte (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 20. Januar 2005, C-27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 66; hierfür auch Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, aaO Rn. 7 aE), selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt (vgl. Schlosser in Festschrift Steindorff, 1990, S. 1379, 1385).

    Der Europäische Gerichtshof hat eine Zurechnung zum Unternehmer etwa angenommen, wenn der nach außen werbende Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig geworden ist (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 89).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17).

    15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwürdig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss (vgl. Begründung des Kommissionsentwurfs vom 14. Juli 1999, KOM 1999, 348 endg. Erläuterung zu Art. 15) und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwältin Trstenjak, Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 64).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF als entscheidend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 76 und 92; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 14).

    Die Neufassung soll, um den Schutz des Verbrauchers an die neuen Technologien und insbesondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutlicher Erweiterung der bisherigen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 61; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13; OGH, ZIP 2010, 1154, 1155; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 39).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 90).

    Schon nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ reichte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich richten durfte (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 20. Januar 2005, C-27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 66; hierfür auch Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, aaO Rn. 7 aE), selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt (vgl. Schlosser in Festschrift Steindorff, 1990, S. 1379, 1385).

    Der Europäische Gerichtshof hat eine Zurechnung zum Unternehmer etwa angenommen, wenn der nach außen werbende Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig geworden ist (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 89).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17).

    15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwürdig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss (vgl. Begründung des Kommissionsentwurfs vom 14. Juli 1999, KOM 1999, 348 endg. Erläuterung zu Art. 15) und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwältin Trstenjak, Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 64).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF als entscheidend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 76 und 92; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 14).

    Die Neufassung soll, um den Schutz des Verbrauchers an die neuen Technologien und insbesondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutlicher Erweiterung der bisherigen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 61; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13; OGH, ZIP 2010, 1154, 1155; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 39).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 90).

    Schon nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ reichte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich richten durfte (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 20. Januar 2005, C-27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 66; hierfür auch Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, aaO Rn. 7 aE), selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt (vgl. Schlosser in Festschrift Steindorff, 1990, S. 1379, 1385).

    Der Europäische Gerichtshof hat eine Zurechnung zum Unternehmer etwa angenommen, wenn der nach außen werbende Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig geworden ist (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 89).

  • OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18

    Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft nach Art. 17 EuGVVO

    Auch zu Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c) EuGVVO sieht der EuGH bezüglich des dort verwandten Begriffs des "Ausrichtens" als entscheidend an, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09).

    Die Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten auch auf in Deutschland wohnhafte Privatkunden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09; EuGH, NJW 2011, 505; BGH, WM 2016, 1840; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 24) ist, wie bereits ausgeführt, unstreitig geblieben.

    17 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO bezweckt den Ausgleich zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwältin T., Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, P. und Hotel A., juris Rn. 64).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht