Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 14.04.2005 - C-6/03   

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https://dejure.org/2005,2175
EuGH, 14.04.2005 - C-6/03 (https://dejure.org/2005,2175)
EuGH, Entscheidung vom 14.04.2005 - C-6/03 (https://dejure.org/2005,2175)
EuGH, Entscheidung vom 14. April 2005 - C-6/03 (https://dejure.org/2005,2175)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31 - Nationale Regelung, die strengere Normen vorsieht - Vereinbarkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Deponiezweckverband Eiterköpfe

    Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31 - Nationale Regelung, die strengere Normen vorsieht - Vereinbarkeit

  • EU-Kommission PDF

    Deponiezweckverband Eiterköpfe

    Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31 - Nationale Regelung, die strengere Normen vorsieht - Vereinbarkeit

  • EU-Kommission

    Deponiezweckverband Eiterköpfe

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Deponiezweckverband und dem Land Rheinland-Pfalz über die Genehmigung für den Betrieb einer Deponie nach der Auslegung des Artikels 5 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien sowie des Artikels 176 ...

  • Judicialis

    Richtlinie 1999/31/EG Art. 5; ; EG Art. 175

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 1999/31/EG Art. 5; EG Art. 175
    Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31 - Nationale Regelung, die strengere Normen vorsieht - Vereinbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Deponiezweckverband Eiterköpfe

    Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG - Nationale Regelung, die strengere Normen vorsieht - Vereinbarkeit

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Ablagerungsverordnung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.4.2005)

    EuGH billigt deutsche Vorschriften für Mülldeponien // EU-Recht lässt schärfere Regelungen zu

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Koblenz - Auslegung der Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien und 176 EG - Vereinbarkeit umfassenderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 794
  • EuZW 2005, 413
  • DVBl 2005, 697
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 22.06.2000 - C-318/98

    Fornasar u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-6/03
    Auch wenn Artikel 174 EG bestimmte zu erreichende Ziele der Gemeinschaft nennt, sieht Artikel 176 EG doch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, verstärkte Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-318/98, Fornasar u. a., Slg. 2000, I-4785, Randnr. 46).

    32 Folglich sehen Artikel 176 EG und die Richtlinie die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen erlassen, die über die in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle [ABl. L 377, S. 20] Urteil Fornasar u. a., Randnr. 46).

  • EuGH, 22.06.1993 - C-11/92

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Gallaher u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-6/03
    43 Der Gebrauch des Ausdrucks "spätestens" in Artikel 5 Absatz 2 und in Artikel 18 der Richtlinie zeigt, dass die Mitgliedstaaten kürzere Fristen anwenden können, wenn sie es für notwendig halten (vgl. in diesem Sinne zu dem Ausdruck "mindestens" Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-11/92, Gallaher u. a., Slg. 1993, I-3545, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-6/03
    25 Der Gerichtshof kann von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, und vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-6/03
    25 Der Gerichtshof kann von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, und vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

    Schließlich kann sich ein Mitgliedstaat dann nicht mit Erfolg auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/35 berufen, also auf die Verfolgung gerade des mit der Richtlinie verfolgten Umweltziels (vgl. Urteil vom 14. April 2005, Deponiezweckverband Eiterköpfe, C-6/03, Slg. 2005, I-2753, Randnr. 41), wenn er Normen beibehält oder erlässt oder eine Praxis zulässt, mit denen oder der es der zuständigen Behörde erlaubt wird, zum einen über die Beachtung des Rechts der Betreiber auf Anhörung und die Verpflichtung, denjenigen Personen, auf deren Grundstücken Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind, Gelegenheit zu geben, ihre Bemerkungen mitzuteilen, und zum anderen über die Verpflichtung, eine eingehende Prüfung der möglichen Optionen zur Umweltsanierung vorzunehmen, hinwegzugehen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-378/08

    ERG u.a. - Richtlinie 2004/35/EG - Gebiet von nationalem Interesse "Priolo" -

    15 - Urteil vom 14. April 2005, Deponiezweckverband Eiterköpfe (C-6/03, Slg. 2005, I-2753, Randnr. 41).

    16 - Urteil Deponiezweckverband Eiterköpfe (zitiert in Fn. 15, Randnr. 52).

    44 - Siehe das Urteil Deponiezweckverband Eiterköpfe (zitiert in Fn. 15, Randnr. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-379/08

    ERG u.a.

    15 - Urteil vom 14. April 2005, Deponiezweckverband Eiterköpfe (C-6/03, Slg. 2005, I-2753, Randnr. 41).

    16 - Urteil Deponiezweckverband Eiterköpfe (zitiert in Fn. 15, Randnr. 52).

    44 - Siehe das Urteil Deponiezweckverband Eiterköpfe (zitiert in Fn. 15, Randnr. 63).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-2/10

    Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura - Umwelt - Richtlinie

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass mit der Unionsregelung im Umweltbereich keine vollständige Harmonisierung angestrebt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Juni 2000, Fornasar u. a., C-318/98, Slg. 2000, I-4785, Randnr. 46, und vom 14. April 2005, Deponiezweckverband Eiterköpfe, C-6/03, Slg. 2005, I-2753, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, "dass, wenn im Rahmen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik mit einer nationalen Maßnahme dieselben Ziele wie mit einer Richtlinie verfolgt werden, eine Verschärfung der in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen nach Artikel 176 EG und unter den dort aufgestellten Bedingungen vorgesehen und zulässig ist" (vgl. Urteil Deponiezweckverband Eiterköpfe, Randnr. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

    Vgl., ebenfalls zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Urteil vom 14. April 2005, Deponiezweckverband Eiterköpfe (C-6/03, EU:C:2005:222, Rn. 61 bis 64).

    Unter den Schlussanträgen von Generalanwälten vgl. u. a. Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache IP (C-2/97, EU:C:1998:176, Nrn. 34 und 35 sowie 44 bis 53), von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Kommission/Luxemburg (C-519/03, EU:C:2005:29, Nrn. 49 bis 51) und von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Deponiezweckverband Eiterköpfe (C-6/03, EU:C:2004:758, Nrn. 25 bis 27 und 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2007 - C-112/05

    GENERLANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DAS VOLKSWAGEN-GESETZ DEN FREIEN

    49 - Urteil vom 14. April 2005, Deponiezweckverband Eiterköpfe, C-6/03, Slg. 2005, I-2753, Randnr. 55.
  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Mit der Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich wird somit keine vollständige Harmonisierung angestrebt, und Art. 176 EG sieht die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, verstärkte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die nur zur Voraussetzung haben, dass sie mit dem EG-Vertrag vereinbar sein müssen und der Kommission notifiziert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2005, Deponiezweckverband Eiterköpfe, C-6/03, Slg. 2005, I-2753, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-82/09

    Dimos Agiou Nikolaou - Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 - Monitoring von Wäldern und

    Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich keine vollständige Harmonisierung angestrebt wird (Urteil vom 14. April 2005, Deponiezweckverband Eiterköpfe, C-6/03, Slg. 2005, I-2753, Randnr. 27).

    Auch wenn Art. 174 EG bestimmte zu erreichende Ziele der Gemeinschaft nennt, sieht Art. 176 EG doch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, verstärkte Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Urteile vom 22. Juni 2000, Fornasar u. a., C-318/98, Slg. 2000, I-4785, Randnr. 46, und Deponiezweckverband Eiterköpfe, Randnr. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-43/14

    SKO-ENERGO - Klimaschutz - System für den Handel mit

    9 - Urteil Deponiezweckverband Eiterköpfe (C-6/03, EU:C:2005:222, Rn. 41).

    10 - Urteil Deponiezweckverband Eiterköpfe (C-6/03, EU:C:2005:222, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-540/03

    Parlament / Rat - Familienzusammenführung - Zulässigkeit der Teilanfechtung -

    19 - Vgl. zu Artikel 176 EG die Urteile vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-318/98 (Fornasar u. a., Slg. 2000, I-4785, Randnr. 46) und vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-6/03 (Deponiezweckverband Eiterköpfe, Slg. 2005, I-0000, Randnrn. 27 ff.).
  • BVerwG, 24.08.2023 - 7 B 5.23

    Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-203/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist den Inhabern von

  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-129/16

    Túrkevei Tejtermelő Kft. - Umwelt - Richtlinie 2004/35 - Umwelthaftung zur

  • OVG Niedersachsen, 20.07.2005 - 7 KS 113/02

    Pflicht zur Anpassung einer Mülldeponie an die Anforderungen der Technischen

  • EuGH, 09.03.2010 - C-380/08

    Nachträgliche Abänderung einer Sanierungsmaßnahme

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-317/07

    Lahti Energia - Richtlinie 2000/76 - Abfallverbrennung - Abfallbegriff - Begriffe

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-2/10

    Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura - Umwelt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2013 - C-195/12

    IBV & Cie - Umwelt - Energiepolitik - Regelungen zur finanziellen Förderung von

  • EuGH, 15.04.2010 - C-64/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-251/07

    Gävle Kraftvärme - Richtlinie 2000/76 - Abfallverbrennung - Einstufung einer

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. November 2004 - C-6/03 (https://dejure.org/2004,19078)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deponiezweckverband Eiterköpfe

  • EU-Kommission PDF

    Deponiezweckverband Eiterköpfe gegen Land Rheinland-Pfalz.

    Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31 - Nationale Regelung, die strengere Normen vorsieht - Vereinbarkeit

  • EU-Kommission

    Deponiezweckverband Eiterköpfe gegen Land Rheinland-Pfalz

    Umwelt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 23.10.2001 - C-510/99

    Tridon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03
    In der Rechtsprechung ist wiederholt ausgeführt worden, dass "es im Rahmen des durch Artikel 234 EG geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof allein Sache der nationalen Gerichte [ist], die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen im Hinblick auf den Sachverhalt des bei ihnen anhängigen Verfahrens zu beurteilen" (Urteile vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87, Smanor, Slg. 1988, 4489, vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, und vom 23. Oktober 2001 in der Rechtssache C-510/99, Tridon, Slg. 2001, I-7777).

    Denselben Ansatz verfolgt das Urteil Tridon, in dem es heißt, dass "die Verhältnismäßigkeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vermarktungsverbots und insbesondere die Frage, ob das angestrebte Ziel mit Maßnahmen erreicht werden könnte, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen, nicht ohne zusätzliche Informationen beurteilt werden können und dass eine solche Beurteilung eine konkrete Analyse voraussetzt, die insbesondere auf wissenschaftliche Untersuchungen und tatsächliche Umstände, die den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens kennzeichnen, gestützt ist, wobei diese Analyse vom vorlegenden Gericht vorgenommen werden muss" (Randnr. 58).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03
    19 - Wie die in Fußnote 13 erwähnte Verordnung Nr. 259/93, mit der nach dem Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99 (DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897) die Verbringung von Abfällen harmonisiert wird (Randnr. 42) - mit der Folge, dass alle nationalen Maßnahmen in diesem Bereich "anhand dieser Verordnung ... zu beurteilen [sind]" (Randnr. 43) und dass "alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme ... zu beurteilen sind" (Randnr. 32).

    Im Urteil DaimlerChrysler (siehe Fußnote 19) hat der Gerichtshof den in der Verordnung Nr. 259/93 enthaltenen Begriff "im Einklang mit dem Vertrag" dahin ausgelegt, "dass diese nationalen Maßnahmen über ihre Vereinbarkeit mit der Verordnung Nr. 259/93 hinaus auch die Regeln oder allgemeinen Grundsätze des EG-Vertrags beachten müssen, die die im Bereich der Abfallverbringung erlassenen Vorschriften nicht unmittelbar betreffen" (Randnr. 45).

  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03
    Im Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89 (Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867) hat er anerkannt, dass eine Maßnahme der Gemeinschaft zum Schutz der Umwelt nicht notwendigerweise auf Artikel 130s EG-Vertrag gestützt sein müsse, da dieses Ziel auch über Rechtsangleichungsmaßnahmen nach Artikel 100a EG-Vertrag wirksam erreicht werden könne; im Urteil vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91 (Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939) hat er allerdings entschieden, dass die dort angefochtene Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32) angesichts ihres Zieles und ihres Inhalts zu Recht auf Artikel 130s EG-Vertrag gestützt worden sei, eine Position, die er im Urteil vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93 (Europäisches Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857) auch im Fall einer Verordnung allgemeiner Natur für zutreffend erkannt hat, deren Inhalt sich in die gemeinschaftliche Umweltpolitik einfügte - es ging um die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) -, und zwar ungeachtet dessen, dass durch die Harmonisierung der Bedingungen über den Verkehr mit Abfällen die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes betroffen ist.

    Demgegenüber hat Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das bereits genannte Urteil Kommission/Rat vom 17. März 1993 erging, zwei Arten von Richtlinien unterschieden: auf Artikel 130s EG-Vertrag gestützte Richtlinien allgemeiner Natur und auf Artikel 100a EG-Vertrag gestützte sektorspezifische Richtlinien.

  • EuGH, 06.05.1986 - 304/84

    Ministère public / Muller

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03
    42 - In diesem Sinne wird im Urteil vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Muller u. a., Slg. 1986, 1511) ausgeführt, dass das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Lebensmitteln, denen bestimmte Stoffe zugesetzt wurden, zu verbieten, aber es wird ergänzt, dass "der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Artikel 36 Satz 2 EWG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 30 EG] zugrunde liegt, [verlangt,] dass dieses Verbot auf das Maß dessen beschränkt wird, was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes erforderlich ist" (Randnr. 23), wobei es "Sache der zuständigen nationalen Stellen [ist], in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der nationalen Ernährungsgewohnheiten und der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzutun, dass die von ihnen erlassene Regelung erforderlich ist, um die in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Rechtsgüter wirksam zu schützen".
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03
    40 - Wie die österreichische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen unter Verweisung auf das Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87 (Schräder, Slg. 1989, 2237) ausführt, ist die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme im Hinblick auf ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit sowie das Übermaßverbot zu beurteilen.
  • EuGH, 14.07.1988 - 298/87

    Smanor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03
    In der Rechtsprechung ist wiederholt ausgeführt worden, dass "es im Rahmen des durch Artikel 234 EG geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof allein Sache der nationalen Gerichte [ist], die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen im Hinblick auf den Sachverhalt des bei ihnen anhängigen Verfahrens zu beurteilen" (Urteile vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87, Smanor, Slg. 1988, 4489, vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, und vom 23. Oktober 2001 in der Rechtssache C-510/99, Tridon, Slg. 2001, I-7777).
  • EuGH, 07.02.1985 - 240/83

    Procureur de la République / ADBHU

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03
    Im Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 240/83 (ADBHU, Slg. 1985, 531) wurde zudem ausgeführt, dass der Schutz der Umwelt als ein "wesentliches Ziel der Gemeinschaft" anzusehen ist, auch wenn die erlassenen Schutzmaßnahmen nicht "über die unvermeidlichen Beschränkungen hinausgehen [dürfen], die aus Gründen des Umweltschutzes, eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels, gerechtfertigt sind".
  • EuGH, 18.03.1980 - 91/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03
    9 - Das Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 91/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1099) ließ es zu, Umweltbestimmungen auf Artikel 100 EG-Vertrag zu stützen.
  • EuGH, 20.09.1988 - 302/86

    Kommission / Denmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03
    In gleichem Sinne sprach sich der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 302/86 (Kommission/Dänemark, Slg. 1988, 4607) aus.
  • EuGH, 15.11.1979 - 36/79

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03
    30 - Der Gerichtshof hat wiederholt geäußert, dass für die Würdigung des konkreten Sachverhalts der nationale Richter zuständig ist (u. a. Urteil vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit, Slg. 1979, 3439), womit er sich für nicht befugt erklärt hat, die von ihm auszulegenden gemeinschaftsrechtlichen Normen auf innerstaatliche Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden (vgl. statt aller Urteil vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und C-177/98, Lirussi und Bizzaro, Slg. 1999, I-6881, Randnrn.
  • EuGH, 05.12.2000 - C-448/98

    DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG "EMMENTALER" VERSTOSSEN

  • EuGH, 22.06.2000 - C-318/98

    Fornasar u.a.

  • EuGH, 05.10.1999 - C-175/98

    Lirussi

  • EuGH, 17.03.1993 - C-155/91

    Kommission / Rat

  • EuGH, 14.07.1998 - C-284/95

    Safety Hi-Tech

  • EuGH, 12.10.1993 - C-37/92

    Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage

  • EuGH, 28.06.1994 - C-187/93

    Parlament / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

    Unter den Schlussanträgen von Generalanwälten vgl. u. a. Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache IP (C-2/97, EU:C:1998:176, Nrn. 34 und 35 sowie 44 bis 53), von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Kommission/Luxemburg (C-519/03, EU:C:2005:29, Nrn. 49 bis 51) und von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Deponiezweckverband Eiterköpfe (C-6/03, EU:C:2004:758, Nrn. 25 bis 27 und 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-176/03

    Kommission / Rat - Umwelt - Schutz durch das Strafrecht - Rechtsgrundlage -

    In meinen Schlussanträgen vom 30. November 2004 in der Rechtssache C-6/03 (Deponiezweckverband Eiterköpfe), in der das Urteil am 14. April 2005 ergangen ist (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), habe ich darauf hingewiesen, dass für die Verfasser der Verträge die Umwelt und ihre Erhaltung zwar kein großes Anliegen waren, dass aber nicht lange gewartet werden musste, bis 1972 die Konferenz der Staats- und Regierungschefs, die in Paris stattfand, beschloss, eine eigene Politik für diesen Bereich einzuführen(38), und anregte, sich der Deckung zu bedienen, die die Artikel 100 und 235 EG-Vertrag(39) (jetzt Artikel 94 EG und 308 EG) boten.
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