Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 20.10.2005 - C-6/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,760
EuGH, 20.10.2005 - C-6/04 (https://dejure.org/2005,760)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2005 - C-6/04 (https://dejure.org/2005,760)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 (https://dejure.org/2005,760)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen

  • EU-Kommission

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen; Fehlende Umsetzung der Verpflichtung, Verschlechterungen der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 92/43/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 92/43/EWG Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 92/43/EWG Art. 6; ; Richtlinie 92/43/EWG Art. 23 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen; Sachgebiete: Umwelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 9. Januar 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, 11 und 14 Absatz 2, 12 Absatz 1 Buchstabe d, 13 Absatz 1, 15 und 16 der Richtlinie ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 09.04.1987 - 363/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-6/04
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift, sondern kann ihr durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden, jedoch muss dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7, vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-361/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 15, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-58/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-621, Randnr. 26).

    Folglich kommt, wie die Generalanwältin in Nummer 11 ihrer Schlussanträge betont hat, der Genauigkeit der Umsetzung in einem Fall wie dem vorliegenden insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. zur Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten [ABl. L 103, S. 1] entsprechend Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 39, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-38/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).

    49 Denn nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und können später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).

  • EuGH, 30.05.1991 - 361/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-6/04
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift, sondern kann ihr durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden, jedoch muss dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7, vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-361/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 15, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-58/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-621, Randnr. 26).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann nämlich die Übereinstimmung einer Praxis mit den Schutzgeboten einer Richtlinie kein Grund dafür sein, diese Richtlinie nicht in der innerstaatlichen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, Randnr. 24).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-233/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-6/04
    22 Dabei ist, um den Umfang der den Mitgliedstaaten obliegenden Umsetzungspflicht beurteilen zu können, in jedem Einzelfall die Art der in einer Richtlinie enthaltenen Vorschrift zu bestimmen, auf die sich die Vertragsverletzungsklage bezieht (Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-233/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 77).

    Folglich kommt, wie die Generalanwältin in Nummer 11 ihrer Schlussanträge betont hat, der Genauigkeit der Umsetzung in einem Fall wie dem vorliegenden insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. zur Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten [ABl. L 103, S. 1] entsprechend Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 39, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-38/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).

  • EuGH, 17.09.1987 - 291/84

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-6/04
    27 Die vom Vereinigten Königreich angeführten Regelungen sind jedoch bei näherer Betrachtung so allgemein gehalten, dass sie keine Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie mit der Bestimmtheit und Klarheit darstellen, deren es bedarf, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit voll zu genügen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 291/84, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3483, Randnr. 15), und sie schaffen auch keinen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem in Frage stehenden Gebiet, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistete und eine harmonisierte und effiziente Durchführung der in ihr aufgestellten Regelungen ermöglichte (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-531/03, Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

    75 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, ohne dass sie sich hierfür auf Vermutungen gleich welcher Art stützen könnte (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34).

  • EuGH, 08.07.1987 - 262/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-6/04
    Folglich kommt, wie die Generalanwältin in Nummer 11 ihrer Schlussanträge betont hat, der Genauigkeit der Umsetzung in einem Fall wie dem vorliegenden insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. zur Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten [ABl. L 103, S. 1] entsprechend Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 39, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-38/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).
  • EuGH, 30.05.2002 - C-323/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-6/04
    49 Denn nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und können später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).
  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-6/04
    49 Denn nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und können später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-194/01

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-6/04
    75 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, ohne dass sie sich hierfür auf Vermutungen gleich welcher Art stützen könnte (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34).
  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-6/04
    75 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, ohne dass sie sich hierfür auf Vermutungen gleich welcher Art stützen könnte (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-58/02

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-6/04
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift, sondern kann ihr durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden, jedoch muss dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7, vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-361/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 15, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-58/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-621, Randnr. 26).
  • EuGH, 07.12.2000 - C-38/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 10.03.2005 - C-531/03

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Im Urteil vom 20. Oktober 2005 - C 6/04 - (NuR 2006, 145) ist der Gerichtshof im Rahmen eines gegen das Vereinigte Königreich gerichteten Vertragsverletzungsverfahrens erneut der Frage nach den Merkmalen des in Art. 12 Abs. 1 FFH-RL verwandten Absichtsbegriffs nachgegangen.
  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    In Bezug auf Projekte, die den sich aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ergebenden Anforderungen nicht genügen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Verpflichtung, bestehende Pläne oder Projekte nachträglich auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet zu prüfen, auf Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie gestützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 57 und 58).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Da es hier um die Erhaltung des gemeinsamen Naturerbes der Mitgliedstaaten geht (4. und 11. Begründungserwägung der FFH-RL), muss - trotz der nach Art. 249 Abs. 3 EG verbleibenden Spielräume - verstärkt auf die Genauigkeit der Umsetzung der Habitat-Richtlinie in nationales Recht Bedacht genommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 - Slg. 2005, I-9017, Rn. 25 m.w.N.).

    Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 - Slg. 2005, I-9017, Rn. 54 und vom 10. Januar 2006 - C-98/03 - Slg. 2006, I-53 Rn. 40).

    Ebenso wenig kann dem hier einschlägigen Landesrecht bei zutreffender Auslegung und Anwendung entgegengehalten werden, es mache die Ausnahmeregelung lediglich davon abhängig, dass die Beeinträchtigung des Artenschutzes auf der Rechtmäßigkeit der Handlung beruhe (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 - Slg. 2005, I-9017, Rn. 113).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04   

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Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04 (https://dejure.org/2005,18488)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.06.2005 - C-6/04 (https://dejure.org/2005,18488)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - C-6/04 (https://dejure.org/2005,18488)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen

  • EU-Kommission

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Umwelt

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-256/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04
    9 - Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-256/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-2487, Nr. 20) und von Generalanwalt Tizzano vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-75/01 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-1585, Nr. 38).

    10 - Schlussanträge in der Rechtssache C-256/98 (zitiert in Fußnote 9, Nr. 25).

    14 - So die Interpretation von Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie durch Generalanwalt Fennelly in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-256/98 (zitiert in Fußnote 9, Nr. 25).

    16 - Diesen Gesichtspunkt betont Generalanwalt Fennelly in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-256/98 (zitiert in Fußnote 9, Nr. 19).

    25 - Schlussanträge in der Rechtssache C-256/98 (zitiert in Fußnote 9, Nr. 33).

  • EuGH, 19.05.1999 - C-225/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04
    5 - Die Kommission beruft sich dabei auf die Urteile Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 18 und 24), vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-225/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-3011, Randnr. 37) und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-4007, Randnr. 32).

    6 - Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-296/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-13909, Randnr. 55).

    8 - Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9), vom 13. Oktober 1987 in der Rechtssache 236/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3989, Randnr. 5) und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-38/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).

    9 - Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-256/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-2487, Nr. 20) und von Generalanwalt Tizzano vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-75/01 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-1585, Nr. 38).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-117/00

    Kommission / Irland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04
    11 - Urteil vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-117/00 (Kommission/Irland, Slg. 2002, I- 5335, Randnrn.

    12 - Schlussanträge vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-117/00 (Kommission/Irland, Slg. 2002, I-5335, Nr. 77).

    52 - Urteil vom 16. Februar 1978 in der Rechtssache 61/77 (Kommission/Irland, Slg. 1978, 417, Randnrn.

  • EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04
    3 - Urteil vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 18).

    5 - Die Kommission beruft sich dabei auf die Urteile Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 18 und 24), vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-225/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-3011, Randnr. 37) und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-4007, Randnr. 32).

    42 - Vgl. schon das Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 412/85 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 3503, Randnrn. 14 f.): Die Absicht der Bodennutzung, z. B. in der Landwirtschaft, schließt nicht aus, zugleich im Sinne von Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie Vögel absichtlich zu töten oder zu fangen, ihre Nester und Eier absichtlich zu zerstören oder zu beschädigen sowie sie absichtlich zu stören.

  • EuGH, 16.01.2003 - C-63/02

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04
    20 - Siehe etwa die Urteile vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35), vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-63/02 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-821, Randnr. 11) und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-417/02 (Kommission/Griechenland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).

    32 - Urteil vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-434/01 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-13239, Randnr. 21 mit weiteren Nachweisen).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04
    13 - Vgl. für die Sondersituation der Genehmigung eines Vorhabens, das nicht als Plan oder Projekt anzusehen ist, meine Schlussanträge vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-127/02 (Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee und Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 118).

    18 - Urteil vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-127/02 (Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee und Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 24 ff.).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-350/02

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04
    28 - Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-350/02 (Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20 mit weiteren Nachweisen).

    36 - Urteil in der Rechtssache C-350/02 (zitiert in Fußnote 28, Randnrn. 18 ff.).

  • EuGH, 25.05.2000 - C-384/97

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04
    20 - Siehe etwa die Urteile vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35), vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-63/02 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-821, Randnr. 11) und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-417/02 (Kommission/Griechenland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).

    41 - Urteil vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00 (Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnrn.

  • EuGH, 14.07.1976 - 3/76

    Cornelis Kramer u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04
    Im Urteil Kramer hat der Gerichtshof aus einer Rechtsgrundlage für die Regelung der Fischereiausübung im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und der biologischen Schätze des Meeres(50) sowie aus der Natur der Sache abgeleitet, dass sich die sachliche Regelungsbefugnis der Gemeinschaft - in dem Maße, in dem den Staaten eine entsprechende Befugnis kraft Völkerrechts zusteht - auch auf die Fischerei auf hoher See erstreckt.

    51 - Urteil vom 14. Juli 1976 in den verbundenen Rechtssachen 3, 4 und 6/76 (Kramer, Slg. 1976, 1279, Randnrn. 30/33).

  • EuGH, 09.09.2004 - C-417/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04
    20 - Siehe etwa die Urteile vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35), vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-63/02 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-821, Randnr. 11) und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-417/02 (Kommission/Griechenland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).
  • EuGH, 15.12.1987 - 326/85

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 06.11.2003 - C-434/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 08.07.1987 - 262/85

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-75/01

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 17.09.1987 - 412/85

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 16.02.1978 - 61/77

    Kommission / Irland

  • EuGH, 07.12.2000 - C-38/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 31.03.1992 - C-362/90

    Kommission / Italien

  • EuGH, 22.11.2001 - C-301/97

    Niederlande / Rat

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 17.05.2001 - C-159/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 20.11.2003 - C-296/01

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 13.10.1987 - 236/85

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 29.04.2004 - C-17/01

    Sudholz

  • BVerwG, 31.01.2006 - 4 B 49.05

    FFH-Gebiet; gemeldetes -; Gemeinschaftsliste; Vorabentscheidung; Europäischer

    Ob, wenn dies der Fall wäre, die Verträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben vorgezogen werden müsste (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C-6/04 Rn. 39 ff.), bräuchte deshalb in dem Revisionsverfahren nicht geklärt zu werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen - Habitatrichtlinie - Besondere Schutzgebiete - Gebiet, das

    7 - Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 57 bis 59).

    10 - Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 58); vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:372, Nr. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden

    32 - Vgl. meine Schlussanträge vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C-6/04 (Kommission/Vereinigtes Königreich [Umsetzung der Habitatrichtlinie], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

    32 - Vgl. meine Schlussanträge Lauteracher Ried (zitiert in Fußnote 5, Nr. 72) und vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C-6/04 (Kommission/Vereinigtes Königreich [Konformität], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 46).
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