Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 | EuGH, 19.11.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 19.11.1991 - C-6/90; C-9/90   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • EU-Kommission

    Francovich und Bonifaci / Italien

    1. Handlungen der Organe -- Richtlinien -- Unmittelbare Wirkung -- Voraussetzungen -- Verschiedene mögliche Mittel zur Erreichung des vorgeschriebenen Ziels -- Unbeachtlich

  • opinioiuris.de

    Francovich

  • Prof. Dr. Lorenz

    Staatshaftung für Nicht-Umsetzung von Richtlinien - Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Handlungen der Organe -- Richtlinien -- Unmittelbare Wirkung -- Voraussetzungen -- Verschiedene mögliche Mittel zur Erreichung des vorgeschriebenen Ziels -- Unbeachtlich

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Staatshaftung wegen Nichtumsetzung der EG-Richtlinie 80/987 zum Arbeitsentgelt im Konkurs

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EWG-Vertrag Art. 5, Art. 189 Abs. 3; Richtlinie 80/987 Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4

Besprechungen u.ä.

  • europarecht-online.info (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Staatshaftung für Gerichtsentscheidungen bei auslegungsbedürftigem Recht (Prof. Dr. Walter Frenz, Vera Götzkes; EuR 2009, 622)

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Francovich-Entscheidung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1991, I-5357
  • NJW 1992, 165
  • ZIP 1991, 1610
  • NVwZ 1992, 157 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (197)  

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04  

    Europäischer Haftbefehl

    Mit dem in den EU-Vertrag aufgenommenen Ausschluss der unmittelbaren Anwendbarkeit wollten die Mitgliedstaaten insbesondere verhindern, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien auch auf den Rahmenbeschluss erstreckt wird (zur sogenannten "vertikalen Direktwirkung" von Richtlinien siehe EuGH, verb. Rs. C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357 Rn. 11 - Francovich u.a.; Rs. C-62/00, Slg. 2002, I-6325 Rn. 25 - Marks & Spencer; zusammenfassend Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, 2. Aufl. 2002, Rn. 341 ff.).
  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93  

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 37) festgestellt hat, es ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, daß die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem einzelnen durch Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind.

    In dem erwähnten Urteil Francovich u. a. habe der Gerichtshof nur eine Lücke im System des Rechtsschutzes für den einzelnen schließen wollen.

    Wie sich aus dem Urteil Francovich u. a. (a. a. O., Randnr. 33) ergibt, wäre die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts aber in Frage gestellt, wenn der einzelne nicht die Möglichkeit hätte, für den Fall, daß seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verletzt worden sind, eine Entschädigung zu erlangen.

    31 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat der Gerichtshof bereits im Urteil Francovich u. a. (a. a. O., Randnr. 35) ausgeführt, daß der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt.

    Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Mitgliedstaat, wie es unter den im Urteil Francovich u. a. genannten Umständen der Fall war, gemäß Artikel 189 des Vertrages verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das von einer Richtlinie vorgeschriebene Ergebnis zu erreichen.

    67 Wie sich aus dem Urteil Francovich u. a. (a. a. O., Randnrn. 41 bis 43) ergibt, hat der Staat vorbehaltlich des Entschädigungsanspruchs, der, sofern die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erfuellt sind, seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht findet, die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die dort festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen; auch dürfen diese Voraussetzungen nicht so ausgestaltet sein, daß die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermässig erschwert ist (vgl. auch Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01  

    Gleichbehandlung - Entgelt von Universitätsprofessoren - Mittelbare

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt (Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38, vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und Haim, Randnr. 26).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 25, Francovich u. a., Randnr. 42, und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).

    Vorbehaltlich des Anspruchs auf Entschädigung, der bei Erfüllung dieser Voraussetzungen seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht hat, hat der Staat die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteile Francovich u. a., Randnrn. 41 bis 43, und Norbrook Laboratories, Randnr. 111).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90   

Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    Andrea Francovich u. a. gegen Italienische Republik.

    Nichtumsetzung einer Richtlinie - Haftung des Mitgliedstaats

Verfahrensgang

  • Pretura di Vicenza [Italien], 10.07.1989 - 1186/89
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
  • EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1991, I-5357

Rechtsprechung
   EuGH, 19.11.1991 - C-9/90; C-6/90   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Schadensersatz nach Verstößen nationaler Gerichte gegen das Gemeinschaftsrecht

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Francovich-Entscheidung




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Wird zitiert von ... (29)  

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05  

    Europarecht - Frischfleischverordnung: Staatshaftungsanspruch?

    Dabei dürften die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung einer Entschädigung praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten (Grundsatz der Effektivität; vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C-9/90 - Francovich - Slg. 1991, I-5403, 5415 f Rn. 42, 43; vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1153, 1155, 1157 Rn. 67, 74, 83; vom 10. Juli 1997 - Rs. C-261/95 - Palmisani - Slg. 1997, I-4037, 4046 Rn. 27).

    Zwar hatte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits in seinem Urteil vom 19. November 1991 (Rs. C-6/90 und C-9/90 - Francovich - Slg. 1991, I-5403, 5413 ff Rn. 31 bis 40) die Grundlagen und Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch näher umschrieben.

  • BGH, 06.12.2005 - XI ZR 139/05  

    Verbraucherrecht - Formgültige Annahmeerklärung einer Kreditvereinbarung

    Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, ein Verzicht auf Sanktionen in bestimmten Fällen der Schriftformverletzung verstoße gegen den Grundsatz der vollen Wirksamkeit (effet utile), der verlange, dass Verletzungen europarechtlicher Verhaltenspflichten nicht schwächer sanktioniert werden als Verstöße gegen vergleichbare nationale Pflichten (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs C-6/90 und C-9/90, I - 5357, 5414 ff., Ziffern 32, 42, 43).
  • OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 23 Kap 1/06  

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Kiefer ./. Deutsche Telekom AG

    Rs. C-6/90 u. C-9/90 Francovich I, Slg. 1991, I-5357, Rn. 32, 42 f; EUGH v. 17.10.1989 - Rs. 109/88 Danfoss, Slg. 1989, 3199 Rn. 14. Siehe auch EUGH v. 10.03.2005 - Rs. C-196/02 Nikoloudi, Slg. 2005, I-1789 Rn. 69) unvereinbar ist, insbesondere wenn durch die nationale Beweisvorschrift nicht sichergestellt ist, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von durch das europäische Recht geprägten nationalen Rechts praktisch nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird ("effet utile").

    Rs. C-6/90 u. C-9/90 Francovich I, Slg. 1991, I-5357, Rn. 32, 42 f; EUGH v. 17.10.1989 - Rs. 109/88 Danfoss, Slg. 1989, 3199 Rn. 14. Siehe auch EUGH v. 10.03.2005 - Rs. C-196/02 Nikoloudi, Slg. 2005, I-1789 Rn. 69) unvereinbar ist, insbesondere wenn durch die nationale Beweisvorschrift nicht sichergestellt ist, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von durch das europäische Recht geprägten nationalen Rechts praktisch nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird ("effet utile").

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