Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.2013 - C-60/12   

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https://dejure.org/2013,31846
EuGH, 14.11.2013 - C-60/12 (https://dejure.org/2013,31846)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2013 - C-60/12 (https://dejure.org/2013,31846)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2013 - C-60/12 (https://dejure.org/2013,31846)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen - 'Auch in Strafsachen zuständiges Gericht' - 'Unabhängiger Verwaltungssenat' nach ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Baláz

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen - "Auch in Strafsachen zuständiges Gericht" - "Unabhängiger Verwaltungssenat" nach ...

  • EU-Kommission

    Baláz

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung behördlicher Strafverfügung in Straßenverkehrssachen in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Obergerichts Prag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung behördlicher Strafverfügung in Straßenverkehrssachen in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Obergerichts Prag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Baláz

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Vrchní soud v Praze - Auslegung von Art. 1 Buchst. a Ziff. iii des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76, S. 16) ...

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-60/12
    41 und 42, und vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, Slg. 2010, I-11477, Randnr. 38).

    Hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats Zweifel daran, ob die oben angeführten Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße in einem konkreten Fall erfüllt sind, kann sie bei der zuständigen Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats zusätzliche Informationen einholen, bevor sie die Konsequenzen aus den Beurteilungen zieht, die diese Behörde in ihrer Antwort vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten [ABl. L 190, S. 1], Urteil Mantello, Randnr. 50).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-60/12
    Da Art. 1 Buchst. a Ziff. iii des Rahmenbeschlusses in Bezug auf den Begriff "auch in Strafsachen zuständiges Gericht" nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, folgt nämlich aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass dieser Begriff, der für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses entscheidend ist, in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift, zu der er gehört, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski, C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnrn.
  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-60/12
    Angesichts des Umstands, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses zugrunde liegt, nach dessen Art. 6 bedeutet, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen, sind die Gründe, die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung zu verweigern, eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2011 - C-196/09

    Miles u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats"

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-60/12
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof dabei auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2011, Miles u. a., C-196/09, Slg. 2011, I-5105, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-60/12
    Der Zugang zu einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht im Sinne des Rahmenbeschlusses darf jedoch keinen Voraussetzungen unterliegen, die ihn unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C-69/10, Slg. 2011, I-7151, Randnr. 57).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-258/97

    HI

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-60/12
    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie das vorlegende Gericht zu Recht ausführt - der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Einrichtung wie der Unabhängige Verwaltungssenat alle erforderlichen Merkmale aufweist, um als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV anerkannt zu werden (Urteil vom 4. März 1999, HI, C-258/97, Slg. 1999, I-1405, Randnr. 18).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Daraus folgt, dass der Begriff "Straftat", der für die Bestimmung der Anwendbarkeit von Art. 10 der DSGVO auf personenbezogene Daten über Verkehrsverstöße wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entscheidend ist, in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf, die unter Berücksichtigung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels und des Kontexts, in den sie sich einfügt, gefunden werden muss, ohne dass es insoweit darauf ankommt, wie der betreffende Mitgliedstaat diese Verstöße einstuft; diese Einstufung kann in den einzelnen Staaten unterschiedlich sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 26 und 35).
  • EuGH, 05.12.2019 - C-671/18

    Centraal Justitieel Incassobureau () und exécution des sanctions pécuniaires)

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie den Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einzuführen (Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 27).

    Gibt die in Art. 4 des Rahmenbeschlusses genannte Bescheinigung, die der Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße beigefügt ist, Anlass zu der Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 EUV verletzt wurden, können die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung zwar verweigern, wenn einer der in Art. 7 Abs. 1 und 2 und in Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses angeführten Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung vorliegt (Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 28).

    Angesichts des Umstands, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses zugrunde liegt, nach dessen Art. 6 bedeutet, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen, sind die Gründe, die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung zu verweigern, jedoch eng auszulegen (Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu konnte der Gerichtshof im Übrigen bereits feststellen, dass sie in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht einheitlich behandelt werden; in einigen von ihnen werden sie als Verwaltungsübertretungen eingestuft, in anderen als Straftaten (Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 34 und 46).

  • EuGH, 27.05.2014 - C-129/14

    Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das

    Zum anderen können solche Konsultationen auf der Grundlage der Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse 2005/214 und 2008/909 bewirken, dass die von einem Strafgericht eines Mitgliedstaats verhängten Sanktionen in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden (vgl., zur Auslegung des Rahmenbeschlusses 2005/214, Urteil Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733).

    Auch ohne Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten erfordert die einheitliche Anwendung des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung, dass eine Bestimmung, die nicht auf das Recht dieser Staaten verweist, eine autonome und einheitliche Auslegung erfährt, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift, zu der sie gehört, und des verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile van Esbroeck, C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 35, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38, und Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 26).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-150/21

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty (Juridiction compétente en matière pénale)

    Zur Auslegung des Begriffs "auch in Strafsachen zuständiges Gericht" in Art. 1 Buchst. a Ziff. iii des Rahmenbeschlusses 2005/214 habe der Gerichtshof bereits entschieden, dass für die Beurteilung dessen, ob es sich bei einer von den nationalen Vorschriften vorgesehenen Einrichtung um ein solches Gericht handele, auf eine Reihe von Merkmalen abzustellen sei, wie z. B. auf die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihren ständigen Charakter, ihre obligatorische Gerichtsbarkeit, den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 32).

    Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 46), dass der Zugang zu einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht im Sinne des Rahmenbeschlusses 2005/214 keinen Voraussetzungen unterliegen dürfe, die ihn unmöglich machten oder übermäßig erschwerten.

    Zu der Frage, ob das Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ungeachtet der Verpflichtung gewährleistet ist, ein vorgerichtliches Verwaltungsverfahren zu durchlaufen, bevor die Rechtssache durch ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht im Sinne des Rahmenbeschlusses 2005/214 geprüft wird, hat der Gerichtshof erstens bereits entschieden, dass Art. 1 Buchst. a Ziff. iii des Rahmenbeschlusses nicht verlangt, dass die Rechtssache unmittelbar einem solchen Gericht vorgelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 45).

    Der Zugang zu einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht im Sinne des Rahmenbeschlusses darf jedoch keinen Voraussetzungen unterliegen, die ihn unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens Umfang und Art der Kontrolle angeht, die von dem Gericht, das angerufen werden kann, ausgeübt wird, so muss dieses Gericht in vollem Umfang zur Prüfung der Rechtssache sowohl in Bezug auf die rechtliche Würdigung als auch in Bezug auf die tatsächlichen Umstände befugt sein und insbesondere die Möglichkeit zur Prüfung der Beweise und auf dieser Grundlage zur Feststellung der Schuldfähigkeit der betreffenden Person sowie der Angemessenheit der Strafe haben (Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "auch in Strafsachen zuständiges Gericht" im Sinne dieser Bestimmung einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt und dahin auszulegen ist, dass darunter jedes Gericht fällt, das ein Verfahren anwendet, das die wesentlichen Merkmale eines Strafverfahrens in sich vereinigt und insbesondere eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hat und ein Verfahren anwendet, bei dem die in Strafsachen angemessenen verfahrensrechtlichen Garantien beachtet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 39 und 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-183/18

    Bank BGŻ BNP Paribas

    Daher stellt die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, den Grundsatz dar, während die Ablehnung ihrer Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. entsprechend Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41).

    31 Vgl. Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 26).

    32 So ermöglicht es Art. 9 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214, die vorliegende Vorabentscheidungsfrage von den Urteilen vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683), und vom 14. November 2013, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733), zu unterscheiden.

    33 Ich weise vorsorglich darauf hin, dass eine autonome und einheitliche Auslegung nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift, zu der er gehört, und des Ziels gefunden werden muss, das mit der Regelung, deren Teil der autonome Begriff ist, verfolgt wird (vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    9 Vgl. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 28), und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 30).

    11 Vgl. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 27), und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 29).

    12 Vgl. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29), und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    7 - Vgl. u. a. Urteile vom 9. März 2006, Van Esbroeck (C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 35), vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38), vom 14. November 2013, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 26), und vom 27. Mai 2014, Spasic (C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 79).

    Vgl. Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29).

    26 - Vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19

    Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité)

    64 Da es hier um Strafpunkte geht, die, wie gesagt, nicht schwerwiegend sind, wird diese Feststellung nicht durch das Urteil des Gerichtshofs vom 14. November, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733), in Frage gestellt, das sich mit der umfassenderen und allgemeineren Zuständigkeitsfrage des "auch in Strafsachen zuständigen Gerichts" bei Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften im Allgemeinen und nicht nur im Hinblick auf Strafpunkte im Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. 2005, L 76, S. 16) befasste.
  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 41, vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38, und vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 48).
  • EuGH, 04.03.2020 - C-183/18

    Bank BGŻ BNP Paribas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie seinen Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einzuführen (Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 27, und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 29).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 6, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen, wobei die Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung eng auszulegen sind (Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

  • OLG Köln, 16.04.2014 - 2 Ws 143/14

    Vollstreckung einer ausländischen Geldbuße im Verhältnis von Geldsanktionengesetz

  • EuG, 30.01.2020 - T-292/18

    Portugal/ Kommission

  • EuGH, 20.01.2021 - C-420/19

    Heavyinstall

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2015 - C-237/15

    Lanigan

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-452/16

    Poltorak

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

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   Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-60/12   

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https://dejure.org/2013,16726
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Baláz

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen - "Möglichkeit ..., die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu ...

  • EU-Kommission

    Baláz

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen - ‚Möglichkeit …, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht ...

  • Wolters Kluwer

    Grundrechtsschutz bei der gegenseitigen Anerkennung von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen und Geldbußen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Vrchní soud v Praze

  • rechtsportal.de

    Grundrechtsschutz bei der gegenseitigen Anerkennung von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen und Geldbußen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Vrchní soud v Praze

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-60/12
    Sowohl im Urteil Mantello(17) als auch im Urteil Koz?‚owski(18) ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass Begriffe, die den Anwendungsbereich jenes Rahmenbeschlusses festlegten, einheitlich auszulegen seien(19); sie könnten nicht der Auslegung durch die Justizbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten nach deren nationalem Recht überlassen bleiben.

    13 - Vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski (C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnr. 42), vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, Slg. 2010, I-11477, Randnr. 38), und vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk (C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 - Vgl. entsprechend die von der zuständigen Justizbehörde eines Vollstreckungsstaats vorzunehmende Beurteilung, ob ein Europäischer Haftbefehl "dieselbe Handlung" erfasst, die bereits Gegenstand einer früheren Strafverfolgung war - Urteil Mantello (oben in Fn. 13 angeführt, Randnr. 50).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-60/12
    39 - Urteile vom 22. Dezember 2010, DEB (C-279/09, Slg. 2010, I-13849, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (C-69/10, Slg. 2011, I-7151, Randnr. 57), und vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, Slg. 2006, I-8613, Randnrn.

    Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist nur dann gewahrt, wenn die Frist tatsächlich ausreicht, um einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung vorzubereiten und einzureichen, und gegenüber den berührten Rechten und Belangen angemessen und verhältnismäßig ist - vgl. Urteil Samba Diouf (oben in Fn. 39 angeführt, Randnrn. 66 bis 68).

  • EGMR, 08.06.2006 - 54698/00

    ??? Abschiebung, Sperrwirkung, Wirkungen der Abschiebung, Bußgeldverfahren,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-60/12
    Die österreichische Regierung verweist außerdem auf folgende Urteile des EGMR: vom 27. Mai 2004, Yavus/Österreich (Beschwerde Nr. 46549/99), vom 5. Dezember 2005, Liedermann/Österreich (Beschwerde Nr. 54272/00), vom 3. Februar 2005, Blum/Österreich (Beschwerde Nr. 31655/02), vom 8. Juni 2006, Kaya/Österreich (Beschwerde Nr. 54698/00), vom 5. Oktober 2006, Müller/Österreich (Beschwerde Nr. 12555/03), vom 7. Dezember 2006, Hauser-Sporn/Österreich (Beschwerde Nr. 37301/03), und vom 26. Juli 2007, Stempfer/Österreich (Beschwerde Nr. 18294/03).
  • EGMR, 03.02.2005 - 31655/02

    BLUM v. AUSTRIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-60/12
    Die österreichische Regierung verweist außerdem auf folgende Urteile des EGMR: vom 27. Mai 2004, Yavus/Österreich (Beschwerde Nr. 46549/99), vom 5. Dezember 2005, Liedermann/Österreich (Beschwerde Nr. 54272/00), vom 3. Februar 2005, Blum/Österreich (Beschwerde Nr. 31655/02), vom 8. Juni 2006, Kaya/Österreich (Beschwerde Nr. 54698/00), vom 5. Oktober 2006, Müller/Österreich (Beschwerde Nr. 12555/03), vom 7. Dezember 2006, Hauser-Sporn/Österreich (Beschwerde Nr. 37301/03), und vom 26. Juli 2007, Stempfer/Österreich (Beschwerde Nr. 18294/03).
  • EGMR, 26.07.2007 - 18294/03

    STEMPFER v. AUSTRIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-60/12
    Die österreichische Regierung verweist außerdem auf folgende Urteile des EGMR: vom 27. Mai 2004, Yavus/Österreich (Beschwerde Nr. 46549/99), vom 5. Dezember 2005, Liedermann/Österreich (Beschwerde Nr. 54272/00), vom 3. Februar 2005, Blum/Österreich (Beschwerde Nr. 31655/02), vom 8. Juni 2006, Kaya/Österreich (Beschwerde Nr. 54698/00), vom 5. Oktober 2006, Müller/Österreich (Beschwerde Nr. 12555/03), vom 7. Dezember 2006, Hauser-Sporn/Österreich (Beschwerde Nr. 37301/03), und vom 26. Juli 2007, Stempfer/Österreich (Beschwerde Nr. 18294/03).
  • EGMR, 31.08.1999 - 34311/96

    HUBNER v. AUSTRIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-60/12
    34 - Vgl. Urteile des EGMR vom 31. August 1999, Hubner/Österreich (Beschwerde Nr. 34311/96), und vom 20. Dezember 2001, Baischer/Österreich (Beschwerde Nr. 32381/96).
  • EGMR, 20.12.2001 - 32381/96

    BAISCHER v. AUSTRIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-60/12
    34 - Vgl. Urteile des EGMR vom 31. August 1999, Hubner/Österreich (Beschwerde Nr. 34311/96), und vom 20. Dezember 2001, Baischer/Österreich (Beschwerde Nr. 32381/96).
  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-60/12
    37 - Vgl. Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI sowie Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf (5/88, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19), und vom 4. Juni 2009, JK Otsa Talu (C-241/07, Slg. 2009, I-4323, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Mantello (Urteil oben in Fn. 13 angeführt, Nr. 88).
  • EGMR, 07.12.2006 - 37301/03

    HAUSER-SPORN v. AUSTRIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-60/12
    Die österreichische Regierung verweist außerdem auf folgende Urteile des EGMR: vom 27. Mai 2004, Yavus/Österreich (Beschwerde Nr. 46549/99), vom 5. Dezember 2005, Liedermann/Österreich (Beschwerde Nr. 54272/00), vom 3. Februar 2005, Blum/Österreich (Beschwerde Nr. 31655/02), vom 8. Juni 2006, Kaya/Österreich (Beschwerde Nr. 54698/00), vom 5. Oktober 2006, Müller/Österreich (Beschwerde Nr. 12555/03), vom 7. Dezember 2006, Hauser-Sporn/Österreich (Beschwerde Nr. 37301/03), und vom 26. Juli 2007, Stempfer/Österreich (Beschwerde Nr. 18294/03).
  • EGMR, 19.12.1989 - 9783/82

    KAMASINSKI v. AUSTRIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-60/12
    44 - Vgl. Urteil Bickel und Franz (oben in Fn. 25 angeführt) sowie zu Art. 6 Abs. 1 EMRK die eingehende Erörterung von Fragen der Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Urteil des EGMR vom 19. Dezember 1989, Kamasinski/Österreich (Beschwerde Nr. 9783/82).
  • EGMR, 05.10.2006 - 12555/03

    MULLER v. AUSTRIA

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

  • EGMR, 18.03.2010 - 13201/05

    Selbstbelastungsfreiheit (Voraussetzungen für belastende Schlüsse aus dem

  • EuGH, 04.06.2009 - C-241/07

    JK Otsa Talu - EAGFL - Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 - Gemeinschaftsförderung der

  • EGMR, 10.06.1996 - 19380/92

    BENHAM v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 12.05.2010 - 32435/06

    KAMMERER v. AUSTRIA

  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

  • EGMR, 27.05.2004 - 46549/99

    YAVUZ v. AUSTRIA

  • EuGH, 07.06.2012 - C-27/11

    Vinkov - Vorabentscheidungsersuchen - Im nationalen Recht fehlende Anerkennung

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuGH, 24.11.1998 - C-274/96

    DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN

  • EuGH, 18.10.2007 - C-195/06

    Österreichischer Rundfunk - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von

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