Rechtsprechung
EuGH, 29.01.1998 - C-61/95 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Rechnungsabschluß des EAGFL - Haushaltsjahr 1991
- Europäischer Gerichtshof
Griechenland / Kommission
- EU-Kommission
Griechenland / Kommission
1 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden- Einführung einer differenzierenden Regelung bei der Ablehnung der Übernahme nach dem Grad der ...
- EU-Kommission
Griechenland / Kommission
- Wolters Kluwer
Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) für das Haushaltsjahr 1991; Ausgaben für Tabakblätterprämien und die entsprechenden Erstattungen; Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung ...
- Judicialis
Entscheidung 94/871/EG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entscheidung 94/871/EG
1 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden- Einführung einer differenzierenden Regelung bei der Ablehnung der Übernahme nach dem Grad der ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL, Abteilung Garantie) im Haushaltsjahr 1991 finanzierten Ausgaben - Bereiche: Milch, ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-61/95
- EuGH, 29.01.1998 - C-61/95
Wird zitiert von ... (23) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 04.07.1996 - C-50/94
Griechenland / Kommission
Auszug aus EuGH, 29.01.1998 - C-61/95
Wie der Gerichtshof jedoch bereits im Urteil vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 40) festgestellt hat, kann die Tatsache, daß die Kommission der Griechischen Republik nach diesem Zeitpunkt bei ihren Bemühungen, ihren Verpflichtungen nachzukommen, geholfen hat, unter diesen Umständen nicht belegen, daß die fristgemäße Anlage der Kartei völlig unmöglich gewesen wäre; für die Zeit vor dem 31. Oktober 1988 aber hat die Griechische Republik nichts vorgetragen.Hierzu genügt der Hinweis, daß der Gerichtshof bereits im angeführten Urteil Griechenland/Kommission (Randnr. 28) folgendes festgestellt hat: Wenn sich die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens bemüht, nicht die Finanzierung der gesamten Ausgaben abzulehnen, sondern Leitlinien aufzustellen, die nach Maßgabe dessen differenzieren, welche Gefahr Kontrollmängel unterschiedlichen Grades für den EAGFL darstellen, so muß der Mitgliedstaat belegen, daß diese Leitlinien willkürlich und unbillig sind.
- EuGH, 29.05.1997 - C-69/94
Frankreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 29.01.1998 - C-61/95
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 17. Oktober 1991 in den Rechtssachen C-342/89, Deutschland/Kommission, Slg. 1991, I-5031, Randnr. 18, und C-346/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-5057, Randnr. 18, sowie vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-69/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1997, I-2599, Randnr. 30) ergeht die abschließende, endgültige Entscheidung über den Rechnungsabschluß am Ende eines besonderen kontradiktorischen Verfahrens, in dem die betroffenen Mitgliedstaaten alle für die Darstellung ihres Standpunkts erforderlichen Garantien besitzen. - EuGH, 17.10.1991 - C-346/89
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 29.01.1998 - C-61/95
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 17. Oktober 1991 in den Rechtssachen C-342/89, Deutschland/Kommission, Slg. 1991, I-5031, Randnr. 18, und C-346/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-5057, Randnr. 18, sowie vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-69/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1997, I-2599, Randnr. 30) ergeht die abschließende, endgültige Entscheidung über den Rechnungsabschluß am Ende eines besonderen kontradiktorischen Verfahrens, in dem die betroffenen Mitgliedstaaten alle für die Darstellung ihres Standpunkts erforderlichen Garantien besitzen. - EuGH, 17.10.1991 - C-342/89
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuGH, 29.01.1998 - C-61/95
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 17. Oktober 1991 in den Rechtssachen C-342/89, Deutschland/Kommission, Slg. 1991, I-5031, Randnr. 18, und C-346/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-5057, Randnr. 18, sowie vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-69/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1997, I-2599, Randnr. 30) ergeht die abschließende, endgültige Entscheidung über den Rechnungsabschluß am Ende eines besonderen kontradiktorischen Verfahrens, in dem die betroffenen Mitgliedstaaten alle für die Darstellung ihres Standpunkts erforderlichen Garantien besitzen.
- EuG, 07.06.2013 - T-2/11
Portugal / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der …
Nach der Rechtsprechung ergeht die abschließende, endgültige Entscheidung über den Rechnungsabschluss nach einem besonderen kontradiktorischen Verfahren, das den betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer sachdienlichen Äußerung gewährleisten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. Januar 1998, Griechenland/Kommission, C-61/95, Slg. 1998, I-207, Randnr. 39, und vom 14. Dezember 2000, Deutschland/Kommission, C-245/97, Slg. 2000, I-11261, Randnr. 47).Der Gerichtshof hat aber festgestellt, dass sich diese Rechtsgrundlage aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 und den Art. 2 und 3 dieser Verordnung ergibt, nach denen die Kommission verpflichtet ist, die Finanzierung von unregelmäßig getätigten Ausgaben abzulehnen, da diese Artikel der Kommission nur die Übernahme der gemäß den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen zulasten des EAGFL erlauben, so dass die Kommission die finanzielle Berichtigung wirksam auf einen Zeitraum über die schriftliche Mitteilung hinaus hatte erstrecken können (Urteil vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnrn.
Folglich muss sie ihre Entscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, rechtfertigen (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, umfassend darzulegen, dass die von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen unzureichend oder die von ihnen übermittelten Zahlen unrichtig sind, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat präzisiert, dass sich aus dieser Vorschrift, betrachtet im Licht der durch Art. 4 EUV aufgestellten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission, für die Frage der ordnungsgemäßen Verwendung der Unionsmittel ergibt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle zu schaffen, das die unmittelbare Erfüllung der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Prämien sicherstellt (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-130/99
Spanien / Kommission
Unter Berufung auf das Urteil Griechenland/Kommission(61) macht der Kläger überdies geltend, die angefochtenen Entscheidungen seien deshalb rechtswidrig, weil es unmöglich gewesen sei, die für die Einrichtung der Olivenanbaukartei und der informatisierten Dateien über die Erzeugung betreffende Angaben vorgesehenen Fristen einzuhalten.18: - Dokument VI/5330/97 vom 23. Dezember 1997.19: - Vgl. Urteile vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 21), vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-242/96 (Italien/Kommission, Slg. 1998, I-5863, Randnrn.
Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Nrn. 39 bis 42) und Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-375/99 (Spanien/Kommission, Nrn. 17 bis 25).
65: - Vgl. die vierte und fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1287/95.66: - Vgl. die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1287/95.67: - Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Slg. 1998, I-207, Randnr. 13).
Vgl. Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 30).
- EuGH, 14.12.2000 - C-245/97
Deutschland / Kommission
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergeht die abschließende, endgültige Entscheidung über den Rechnungsabschluss nach einem besonderen kontradiktorischen Verfahren, das den betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer sachdienlichen Äußerung gewährleisten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95, Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 39).Weiter bedürfen Rechnungsabschlussentscheidungen nach ständiger Rechtsprechung insoweit keiner detaillierten Begründung, als die betroffene Regierung an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung weitgehend beteiligt war und sie deshalb die Gründe kannte, derentwegen die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zulasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteile vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94, Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 9, und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 91).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00
Spanien / Kommission
Insoweit ist in erster Linie auf Randnummer 30 des Urteils vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission)(11) zu verweisen, in der der Gerichtshof ausführt: "... [Die Kommission] schließt ... die Rechnungen der Dienststellen und Einrichtungen nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses vor Ende des folgenden Jahres auf der Grundlage der Jahresrechnungen ab.L 160, S. 103.11: - Slg. 1998, I-207.12: - Siehe auch Urteil des Gerichthofes vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-130/99 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-3005, Randnr. 164).
- EuGH, 09.01.2003 - C-177/00
Italien / Kommission
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95, Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 39) handelt es sich bei dem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren um ein besonderes kontradiktorisches Verfahren, in dem die betroffenen Mitgliedstaaten alle für die Darstellung ihres Standpunkts erforderlichen Garantien besitzen.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil Belgien/Kommission (Randnrn. 33 und 34) und dem Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-243/97 (Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-5813, Randnr. 53), kann der betreffende Mitgliedstaat hinsichtlich der Kontrollen der Dienststellen der Kommission für den Rechnungsabschluss des EAGFL die Feststellungen der Kommission nur dadurch entkräften, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird.
- EuGH, 21.03.2002 - C-130/99
Spanien / Kommission
Ist nämlich das Schlichtungsverfahren noch nicht abgeschlossen oder wurden die in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse noch nicht umgesetzt, so ist die Kommission befugt, die Rechnungen auf der Grundlage der imRechnungsabschlussverfahren erhaltenen Angaben abzuschließen und sich vorzubehalten, diese Entscheidung in einem späteren Rechnungsabschluss zu korrigieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95, Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 30). - EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
Belgien / Kommission
13 bis 15, vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95, Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45, vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 29, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache Italien/Kommission, Randnr. 37). - Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
Belgien / Kommission
13 f.), vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23), vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45) und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg 1999, I-1683, Randnr. 37). - EuG, 12.03.2019 - T-135/15
Italien / Kommission
Es sei in Erinnerung gerufen, dass die abschließende, endgültige Entscheidung über den Rechnungsabschluss nach ständiger Rechtsprechung nach einem besonderen kontradiktorischen Verfahren ergeht, das den betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer sachdienlichen Äußerung gewährleisten muss (Urteile vom 29. Januar 1998, Griechenland/Kommission, C-61/95, EU:C:1998:27, Rn. 39…, vom 14. Dezember 2000, Deutschland/Kommission, C-245/97, EU:C:2000:687, Rn. 47, …und vom 3. Juli 2014, Niederlande/Kommission, T-16/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:603, Rn. 69). - EuGH, 13.02.2020 - C-252/18
Griechenland/ Kommission (Pâturages permanents)
Sodann ist festzustellen, dass die abschließende, endgültige Entscheidung über den Rechnungsabschluss nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach einem besonderen kontradiktorischen Verfahren ergehen muss, in dem der betroffene Mitgliedstaat alle für die Darstellung seines Standpunkts erforderlichen Garantien besitzen muss (Urteil vom 29. Januar 1998, Griechenland/Kommission, C-61/95, EU:C:1998:27, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-24/11
Spanien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Von der Gemeinschaftsfinanzierung …
- EuG, 15.01.2013 - T-54/11
Spanien / Kommission - EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-332/01
Griechenland / Kommission
- EuGH, 13.07.2000 - C-46/97
Griechenland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-177/00
Italien / Kommission
- EuG, 15.09.1998 - T-54/96
Oleifici Italiani und Fratelli Rubino / Kommission
- EuG, 26.09.2018 - T-463/16
Portugal / Kommission
- EuG, 30.04.2015 - T-259/13
Frankreich / Kommission
- EuG, 19.11.2015 - T-107/14
Griechenland / Kommission
- EuG, 12.09.2007 - T-243/05
Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Ausgaben, die von der …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1998 - C-238/96
Irland / Kommission
- EuG, 25.09.2018 - T-233/17
Portugal/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene …
- EuG, 24.09.2015 - T-557/13
Deutschland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-61/95 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechnungsabschluß des EAGFL - Haushaltsjahr 1991
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-61/95
- EuGH, 29.01.1998 - C-61/95
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 24.03.1988 - 347/85
Vereinigtes Königreich / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-61/95
(55) - Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 60).Daher braucht die Begründung nicht ausführlich zu sein, wenn der Mitgliedstaat am Überprüfungsverfahren beteiligt ist (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, zitiert in Fußnote 55).
- EuGH, 12.06.1990 - 8/88
Deutschland / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-61/95
(18) - Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnrn.(77) - Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91 (Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnrn.
- EuGH, 07.02.1979 - 11/76
Niederlande / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-61/95
Die Kommission ist, wie im Urteil Niederlande/Kommission vom 10. November 1993 klargestellt worden ist, nicht verpflichtet, die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, daß an den von den nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen berechtigte Zweifel bestehen(15).Vgl. Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76 (Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 9).
- EuGH, 05.10.1994 - C-133/93
Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-61/95
Eine vollständige Erörterung der einschlägigen geltenden Regelung und späterer Änderungen findet sich in den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs vom 19. Mai 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93 (Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, I-4867). - EuGH, 22.06.1993 - C-54/91
Deutschland / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-61/95
(77) - Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91 (Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnrn. - EuGH, 08.02.1966 - 8/65
Acciaierie e Ferriere Pugliese / EGKS Hohe Behörde
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-61/95
(17) - Vgl. die in Fußnote 4 genannten Schlussanträge, Nr. 16; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Gand in der Rechtssache 8/65 (Acciaierie e Ferriere Pugliesi/Hohe Behörde der EGKS, Slg. 1966, 1, 13). - EuGH, 27.01.1988 - 349/85
Denmark / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-61/95
Damit kann ein Rechnungsabschluß, der gewährleisten soll, daß die Anlastung der Kosten durch die nationalen Behörden in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht erfolgt, auch noch später erfolgen (Urteil vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 349/85, Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169, Randnr. 19). - EuGH, 20.03.1997 - C-57/95
INSTITUTIONELLES RECHT
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-61/95
(51) - Vgl. die Schlussanträge in der Rechtssache C-57/95 vom 16. Januar 1997 zum Urteil in der Rechtssache C-57/95 vom 20. März 1997 (Frankreich/Kommission, Slg. 1997, I-1627) (dazu Fußnote 17). - Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-61/95
Wegen bestimmter Bemerkungen zur Komplementarität der verschiedenen Kontrollformen, wie sie in einem anderen Bereich der Agrarpolitik vorgesehen sind, verweise ich schließlich auf meine Schlussanträge vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-41/94 (Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-4733, Nrn. 20 und 21).