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Rechtsprechung
   EuGH, 12.06.2012 - C-611/10, C-612/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,6302
EuGH, 12.06.2012 - C-611/10, C-612/10 (https://dejure.org/2012,6302)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2012 - C-611/10, C-612/10 (https://dejure.org/2012,6302)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2012 - C-611/10, C-612/10 (https://dejure.org/2012,6302)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14a Nr. 1 Buchst. a - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dessen Gebiet die Tätigkeit normalerweise ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hudzinski

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14a Nr. 1 Buchst. a - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dessen Gebiet die Tätigkeit normalerweise ...

  • EU-Kommission

    Hudzinski

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14a Nr. 1 Buchst. a - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dessen Gebiet die Tätigkeit normalerweise ...

  • IWW
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 1408/71 Art. 13, VO 1408/71 Art. 73, VO 1408/71 Art. 76, VO 574/72 Art. 10, EstG § 62 Abs. 1, EStG § 65, EStG § 65, EStG § 65 Abs. 1 S. 1, EStG § 65 Abs. 2
    Kindergeld, Wanderarbeitnehmer, Einkommensteuer, einkommensteuerpflichtig, Freizügigkeit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Arbeitnehmer, Systeme sozialer Sicherheit, Familienangehörige, Familienleistungen, Leistungen für Kinder, Unionsbürger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14a Nr. 1 Buchst. a - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dessen Gebiet die Tätigkeit normalerweise ...

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld für EU-Bürger mit Beschäftigung in Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern oder Saisonarbeitnehmern, für die er dem Grundsatz nach nicht zuständig ist, Familienleistungen zu gewähren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für Saisonarbeitnehmer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Polnische Saisonarbeiter können in Deutschland Anspruch auf Kindergeld haben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeld für EU-Bürger mit Beschäftigung in Deutschland

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kindergeld für Saison- und entsandte Arbeitnehmer

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kindergeld für Saison- und entsandte Arbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindergeld auch für polnische Saisonarbeitskräfte

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kindergeld für polnische Saisonarbeiter

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kindergeld für Saisonarbeitskräfte (Kindergeld dla Polaków w Niemczech) // Obywatele Polski, pracujcy czasowo na terenie Niemiec mog stara si o uzyskanie wiadcze rodzinnych w postaci pienidzy na dzieci .

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 23. Dezember 2010 - Jaroslaw Wawrzyniak gegen Agentur für Arbeit Mönchengladbach - Familienkasse

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62, EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2, EG Art 39, EG Art 42, EWGV 1408/71 Art 13 Abs 1, EWGV 1408/71 Art 13 Abs 2 Buchst a, EWGV 1408/71 Art 14 Abs 1 Buchst a, EWGV 1408/71 Art 76, EWGV 574/72 Art 10
    Arbeitnehmer, Entsendung, Familienleistungen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 14a Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1466
  • DÖV 2012, 688
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.02.2011 - C-612/10

    Wawrzyniak - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 12.06.2012 - C-611/10
    In den verbundenen Rechtssachen C-611/10 und C-612/10.

    Agentur für Arbeit Mönchengladbach - Familienkasse (C-612/10).

    In der Rechtssache C-612/10 hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ebenfalls ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Februar 2011 sind die Rechtssachen C-611/10 und C-612/10 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur einzigen Vorlagefrage in der Rechtssache C-611/10 und zu den beiden ersten Vorlagefragen in der Rechtssache C-612/10.

    Mit der einzigen Frage in der Rechtssache C-611/10 und den beiden ersten Fragen in der Rechtssache C-612/10, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14a Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach diesen Vorschriften nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, verwehren, nach seinem nationalen Recht einem Wanderarbeitnehmer, der unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend eine Arbeit ausführt, auch dann Leistungen für Kinder zu gewähren, wenn erstens festgestellt wird, dass der betreffende Erwerbstätige durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da er seinen Anspruch auf gleichartige Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat behalten hat, und zweitens, dass weder dieser Erwerbstätige noch das Kind, für das diese Leistung beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats haben, in dem die Arbeit vorübergehend ausgeführt wurde.

    Nach alledem ist auf die einzige Frage in der Rechtssache C-611/10 und die beiden ersten Fragen in der Rechtssache C-612/10 zu antworten, dass Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14a Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach diesen Vorschriften nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehren, nach seinem nationalen Recht einem Wanderarbeitnehmer, der unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend eine Arbeit ausführt, auch dann Leistungen für Kinder zu gewähren, wenn erstens festgestellt wird, dass der betreffende Erwerbstätige durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da er seinen Anspruch auf gleichartige Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat behalten hat, und zweitens, dass weder dieser Erwerbstätige noch das Kind, für das diese Leistung beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats haben, in dem die vorübergehende Arbeit ausgeführt wurde.

    Zur dritten und zur vierten Frage in der Rechtssache C-612/10.

    Mit der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache C-612/10, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere die Antikumulierungsregeln in Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung Nr. 547/72, die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Diskriminierungsverbot, dahin auszulegen ist, dass es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 EStG entgegensteht, die den Anspruch auf Leistungen für Kinder ausschließt, wenn eine vergleichbare Leistung in einem anderen Staat zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre.

    Da sich aus der Prüfung der ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-612/10 ergibt, dass Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland, die nach dieser Vorschrift nicht der zuständige Staat ist, in einer Situation wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden befugt, aber nicht verpflichtet ist, einem entsandten Arbeitnehmer, der in seinem Hoheitsgebiet einer vorübergehenden Beschäftigung nachgeht, nach seinem nationalen Recht Leistungen für Kinder zu gewähren, muss dieser Staat - worauf das vorlegende Gericht hinweist - grundsätzlich auch darüber entscheiden können, ob und gegebenenfalls in welcher Weise er den Umstand berücksichtigen will, dass in dem nach der genannten Vorschrift zuständigen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall der Republik Polen, ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung besteht.

    Daher ist auf die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-612/10 zu antworten, dass die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dahin auszulegen sind, dass sie in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 EStG entgegenstehen, soweit diese nicht zu einer Kürzung des Betrags der Leistung um die Höhe des Betrags einer in einem anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung, sondern zum Ausschluss der Leistung führt.

  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    Auszug aus EuGH, 12.06.2012 - C-611/10
    In ihren Revisionen vor dem Bundesfinanzhof machen Herr Hudzinski und Herr Wawrzyniak geltend, aus dem Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann (C-352/06, Slg. 2008, I-3827), ergebe sich, dass die §§ 62 ff. EStG auch dann anwendbar seien, wenn nach der Verordnung Nr. 1408/71 die Bundesrepublik Deutschland nicht der zuständige Mitgliedstaat sei, und zwar gemäß Art. 14a Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung im Fall von Herrn Hudzinski und gemäß ihrem Art. 14 Nr. 1 Buchst. a im Fall von Herrn Wawrzyniak.

    Das vorlegende Gericht geht insoweit zwar davon aus, dass das Urteil Bosmann so zu verstehen sei, dass auch ein nach den Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zuständiger Mitgliedstaat die Befugnis habe, einem Wanderarbeitnehmer Familienleistungen nach seinem nationalen Recht zu gewähren.

    Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalte auch unter einem anderen erheblichen Gesichtspunkt von dem Sachverhalt unterschieden, der dem Urteil Bosmann zugrunde gelegen habe.

    Sodann stelle sich, selbst wenn entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts der nicht zuständige Mitgliedstaat in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren die Befugnis habe, Familienleistungen zu gewähren, obwohl sich diese Fälle grundlegend von dem im Urteil Bosmann behandelten unterschieden, die Frage, ob das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Diskriminierungsverbot, der Anwendung einer Vorschrift wie der des § 65 EStG entgegenstünden, der zufolge Familienleistungen nicht gewährt würden, wenn der Betroffene Anspruch auf vergleichbare Leistungen im zuständigen Mitgliedstaat habe.

    In den vorliegenden Rechtssachen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die damit einem Mitgliedstaat, der nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 nicht der zuständige Staat ist, unter Umständen, wie sie im Urteil Bosmann in Frage standen, zuerkannte Möglichkeit, einer in seinem Gebiet wohnhaften Person eine Familienleistung zu gewähren, auch für Sachverhalte wie die in den vorliegenden Ausgangsverfahren fraglichen anzuerkennen ist, obgleich diese sich von dem der Rechtssache Bosmann zugrunde liegenden Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unterscheiden.

    Was zweitens die Hinweise im Urteil Bosmann auf den Wohnsitz des Wanderarbeitnehmers im Gebiet des nicht zuständigen Mitgliedstaats betrifft, dessen Familienleistung beansprucht wird, erklären sie sich durch den Umstand, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens in jener Rechtssache nach § 62 Abs. 1 EStG schon allein aufgrund ihres Wohnsitzes in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf diese Leistung hatte, ohne dass diese Vorschrift diesen Anspruch von einer Beschäftigung oder Versicherung abhängig macht.

    Soweit nach dem nationalen Recht die beiden Anknüpfungskriterien in § 62 Abs. 1 EStG als solche den Anspruch auf Kindergeld begründen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, kann die Bezugnahme im Urteil Bosmann auf das Anknüpfungskriterium des Wohnsitzes des Wanderarbeitnehmers nicht bedeuten, dass ein Mitgliedstaat, der nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 nicht der zuständige Staat ist, eine Familienleistung nur dann gewähren dürfte, wenn dieser Anspruch auf der Grundlage dieses Anknüpfungskriteriums geltend gemacht wird, und diese Möglichkeit hingegen in einer Situation ausgeschlossen wäre, in der das andere Anknüpfungskriterium anwendbar ist.

    In diesem Zusammenhang wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob der Umstand von Bedeutung ist, dass in den Sachverhalten der Ausgangsverfahren, anders als in der im Urteil Bosmann behandelten Situation, das Kind nicht im Gebiet des nicht zuständigen Mitgliedstaats wohnt, in dem eine Leistung für dieses Kind beansprucht wird.

    Hierzu ist festzustellen, dass sich der Gerichtshof im Urteil Bosmann nicht auf das Vorliegen dieses Elements der Anknüpfung an das Gebiet des nicht zuständigen Mitgliedstaats in der fraglichen Situation bezieht, um die Schlussfolgerung zu stützen, dass dieser Staat die Möglichkeit der Gewährung von Familienleistungen besitzt.

    Jedoch ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation nicht unter diese Antikumulierungsregel und im Übrigen auch nicht unter die des Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, da sie keinen Fall der Kumulierung von Ansprüchen nach dem nationalen Recht des Wohnmitgliedstaats des Kindes mit Ansprüchen nach dem Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats betrifft, der nach dieser Verordnung als zuständiger Staat bestimmt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Bosmann, Randnr. 24, und Schwemmer, Randnrn.

  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Auszug aus EuGH, 12.06.2012 - C-611/10
    Da Art. 48 AEUV eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, werden im Übrigen die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (vgl. u. a. Urteil vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, Slg. 2011, I-5737, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann die Anwendung - gegebenenfalls aufgrund der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 - einer nationalen Regelung, die in Bezug auf Leistungen der sozialen Sicherheit weniger günstig ist, grundsätzlich mit den Anforderungen des Primärrechts der Union auf dem Gebiet der Personenfreizügigkeit vereinbar sein (vgl. entsprechend Urteil da Silva Martins, Randnr. 72).

    Zudem ist dieser Hinweis, der im Zusammenhang mit den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens der Rechtssache Bosmann zu sehen ist, nur von nachrangiger Bedeutung gegenüber dem in derselben Randnummer des Urteils Bosmann an erster Stelle genannten und ständiger Rechtsprechung entsprechenden Grundsatz, wonach die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Zwecks des Art. 48 AEUV auszulegen sind, der in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit für die Wanderarbeitnehmer besteht (vgl. u. a. Urteil da Silva Martins, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die unionsrechtlichen Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit sind nämlich insbesondere in Anbetracht der mit ihnen verfolgten Ziele - vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener, diesen Zielen entsprechender Ausnahmen - so anzuwenden, dass sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht Leistungen aberkennen, die allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährt werden (vgl. u. a. Urteil da Silva Martins, Randnr. 75).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Zweck der Art. 45 AEUV und 48 AEUV verfehlt würde, wenn die Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil da Silva Martins, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass mit den Art. 45 AEUV bis 48 AEUV ebenso wie mit der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere verhindert werden soll, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil da Silva Martins, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher steht der in Randnr. 76 des vorliegenden Urteils benannte Nachteil auch dann in Widerspruch zu den Anforderungen des Primärrechts der Union auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wenn er sich durch die Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten erklären lässt, die trotz der vom Unionsrecht vorgesehenen Koordinierungsregeln weiterhin bestehen (vgl. entsprechend u. a. Urteil da Silva Martins, Randnrn.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Auszug aus EuGH, 12.06.2012 - C-611/10
    Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zum Ausdruck (vgl. u. a. Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, Slg. 2010, I-9717, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof im von den Klägern der Ausgangsverfahren angeführten Urteil Schwemmer entschieden, dass die Antikumulierungsregel des Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 in dem fraglichen Sachverhalt des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen war, dass der Anspruch auf das nach deutschem Recht geschuldete Kindergeld nicht nach § 65 Abs. 1 EStG in Höhe des Betrags, der in der Schweiz hätte bezogen werden können, teilweise ausgesetzt werden darf.

    Jedoch ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation nicht unter diese Antikumulierungsregel und im Übrigen auch nicht unter die des Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, da sie keinen Fall der Kumulierung von Ansprüchen nach dem nationalen Recht des Wohnmitgliedstaats des Kindes mit Ansprüchen nach dem Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats betrifft, der nach dieser Verordnung als zuständiger Staat bestimmt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Bosmann, Randnr. 24, und Schwemmer, Randnrn.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus EuGH, 12.06.2012 - C-611/10
    In diesem Rahmen hat der Gerichtshof indessen festgestellt, dass man gleichzeitig über das Ziel der Verordnung Nr. 1408/71 hinausginge und die Zwecke und den Rahmen von Art. 48 AEUV außer Betracht ließe, legte man die Verordnung so aus, dass sie einem Mitgliedstaat verbietet, Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen einen weiter gehenden sozialen Schutz zu gewähren, als sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt (Urteil vom 16. Juli 2009, Von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 56).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

    Auszug aus EuGH, 12.06.2012 - C-611/10
    Diese Ergebnis kann nicht durch den Zweck von Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 in Frage gestellt werden, der, worauf das vorlegende Gericht hinweist, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darin besteht, die Dienstleistungsfreiheit zu fördern, indem diese Bestimmung vermeidet, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen verpflichtet ist, seine im Übrigen dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegenden Arbeitnehmer, wenn sie zur Verrichtung von Arbeiten von begrenzter Dauer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, bei dessen entsprechendem System anzumelden, was die Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit durch ein solches Unternehmen erschweren würde (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, Slg. 2000, I-883, Randnrn.
  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.06.2012 (C - 611/10 und C 612/10, DStRE 2012, 999) haben entsandte Wanderarbeitnehmer, die im Inland vorübergehend eine Arbeit ausführen und nicht in das inländische Sozialversicherungssystem eingegliedert sind, für ihre im Heimatland lebenden Kinder einen Anspruch auf deutsches Kindergeld bzw. Differenzkindergeld, soweit ein Anspruch auf ausländisches Kindergeld besteht, sofern sie die für alle Kindergeldberechtigten geltenden allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld erfüllen (ebenso im Anschluss an die Entscheidung des EuGH der BFH, Urteil vom 16.05.2013, III R 8/11, BFHE 241, 511).
  • BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11

    Kein Kindergeldanspruch aus den Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 -

    Auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10 --Hudzinski und Wawrzyniak-- (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2012, 999) ergebe sich, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für das von ihm beantragte Kindergeld erfülle.

    bb) Die Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 bezwecken, wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 4 und 8 sowie aus Art. 13 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 ergibt, dass der Betroffene grundsätzlich nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt, damit es nicht wegen der parallelen Anwendung mehrerer nationaler Rechtsvorschriften zur gänzlichen Versagung sozialen Schutzes oder zur Kumulierung von Ansprüchen und Beitragspflichten kommt (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 14. Oktober 2010 C-16/09 --Schwemmer--, Slg. 2010, I-9717, Rz 40; --Hudzinski und Wawrzyniak-- in DStRE 2012, 999, Rz 41; Wendl, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2012, 1894).

    Sie stellen daher --wie das FG zu Recht erkannt hat-- Kollisionsregeln dar und begründen keinen eigenständigen Anspruch auf Kindergeld (vgl. EuGH-Urteil --Hudzinski und Wawrzyniak-- in DStRE 2012, 999, Rz 42, 44; Blümich/Treiber, § 62 EStG Rz 23).

    Da Art. 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lediglich eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, entschied der EuGH in dem Urteil --Hudzinski und Wawrzyniak-- (DStRE 2012, 999, Rz 42), dass "im Übrigen die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt [werden], so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden".

    c) Soweit der Kläger vorbringt, aus dem Urteil des EuGH --Hudzinski und Wawrzyniak-- (DStRE 2012, 999) ergebe sich, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld erfülle, ist dem aus den unter II.4.b bb erläuterten Gründen nicht zu folgen.

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.06.2012 (C - 611/10 und C 612/10, DStRE 2012, 999) haben entsandte Wanderarbeitnehmer, die im Inland vorübergehend eine Arbeit ausführen und nicht in das inländische Sozialversicherungssystem eingegliedert sind, für ihre im Heimatland lebenden Kinder einen Anspruch auf deutsches Kindergeld bzw. Differenzkindergeld, soweit ein Anspruch auf ausländisches Kindergeld besteht, sofern sie die für alle Kindergeldberechtigten geltenden allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld erfüllen (ebenso im Anschluss an die Entscheidung des EuGH der BFH, Urteil vom 16.05.2013, III R 8/11, BFHE 241, 511).
  • BFH, 14.05.2014 - XI R 56/10

    Zum Kindergeldanspruch eines von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland

    Der vormals zuständige III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 17. März 2011 III R 27/10 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die bei ihm anhängigen Vorabentscheidungsersuchen C-611/10 und C-612/10 ausgesetzt.

    Die Familienkasse hat nach Fortsetzung des Revisionsverfahrens den angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 14. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2009 im Hinblick auf das inzwischen ergangene EuGH-Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10, C-612/10 --Hudzinski und Wawrzyniak-- (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2012, 999, Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht --ZESAR-- 2012, 475) mit Bescheid vom 28. Januar 2014 geändert und nunmehr Kindergeld für A und B für die Zeit von August 2005 bis April 2006 und für C für die Zeit von September 2005 bis April 2006 unter Anrechnung der erhaltenen polnischen Familienleistungen festgesetzt sowie den Rechtsstreit (insgesamt) in der Hauptsache für erledigt erklärt.

    Die gegenteilige Auffassung, die der vorinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegt und die auch der BFH in ständiger Rechtsprechung früher vertreten hat (vgl. z.B. Urteile vom 13. August 2002 VIII R 61/00, BFHE 200, 205, BStBl II 2002, 869, und VIII R 97/01, BFHE 200, 211, BStBl II 2002, 869; vom 24. März 2006 III R 41/05, BFHE 212, 551, BStBl II 2008, 369), wurde im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (--Hudzinski und Wawrzyniak-- in DStRE 2012, 999, ZESAR 2012, 475) inzwischen aufgegeben (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040; in BFHE 242, 222, BFH/NV 2013, 1973; in BFH/NV 2014, 33, Rz 30).

    c) Soweit hiernach der Kläger für die verbleibenden streitigen Monate der Jahre 2004 und 2005 kindergeldberechtigt wäre, bliebe abschließend zu prüfen, ob in diesen Monaten eine Konkurrenzsituation mit polnischen Familienleistungen gegeben war, und eine sich ggf. ergebende Anspruchskumulierung nach den einschlägigen Vorschriften aufzulösen (vgl. dazu EuGH-Urteil --Hudzinski und Wawrzyniak-- in DStRE 2012, 999, ZESAR 2012, 475, Rz 73 ff.; BFH-Urteile in BFHE 242, 222, BFH/NV 2013, 1973; in BFH/NV 2014, 33, Rz 38 ff.; in BFH/NV 2014, 851, Rz 18 f.).

  • FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 47/09

    Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten

    Allerdings hat der EuGH mit Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10, ABl EU 2012, Nr C 227, 4 (nur Leitsatz); DStRE 2012, 999-1007 (red. Leitsatz und Gründe) entschieden, dass die Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dahin auszulegen sind, dass sie in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 des Einkommensteuergesetzes entgegenstehen, soweit diese nicht zu einer Kürzung des Betrags der Leistung um die Höhe des Betrags einer in einem anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung, sondern zum Ausschluss der Leistung führt.

    Allerdings hat der EuGH mit Urteil dem oben bereits genannten Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10 (a.a.O.) zu Art. 14 Nr. 1a und Art. 14a Nr. 1a der VO (EWG) 1408/71 entschieden, dass diese Vorschriften es einem Mitgliedstaat, der hiernach nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehren, nach seinem nationalen Recht einem Wanderarbeitnehmer, der unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend eine Arbeit ausführt, auch dann Leistungen für Kinder zu gewähren, wenn erstens festgestellt wird, dass der betreffende Erwerbstätige durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da er seinen Anspruch auf gleichartige Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat behalten hat, und zweitens, dass weder dieser Erwerbstätige noch das Kind, für das diese Leistung beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats haben, in dem die vorübergehende Arbeit ausgeführt wurde.

    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Entscheidung des EuGH C-611/10 und C-612/10 (a.a.O.) auch in diesem Punkt nicht nur auf entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeiter i. S. d. Art. 14 Abs. 1 bzw. 14a Abs. 1 der VO (EWG) 1408/71 anwendbar, sondern auch auf die Klägerin, wenn diese im Streitzeitraum die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 b erfüllt hätte.

    Das ergibt sich daraus, dass der EuGH in den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils allgemein von den Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 spricht, ohne die Rechtsfolgen auf Personen i. S. d. Art. 14 und 14a zu beschränken (vgl. EuGH, C-611/10, 612/10, a.a.O. Ziffer 43, 44 und 46 der Juris-Dokumentation).

    Der Senat sieht sich bei dieser Auslegung in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der bei der europarechtlichen Betrachtung den Umstand, dass der Berechtigte Leistung nach den deutschen Rechtsvorschriften allein aufgrund seiner unbeschränkten Steuerpflicht in Anspruch nehmen kann, ebenfalls für bedeutsam hält (vgl. EuGH, C-611/10, 612/10, a.a.O., Tenor zu 1. und Ziffer 68 der Juris-Dokumentation).

    Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, welche Auswirkungen sich aus dem Urteil des EuGH vom 12. Juni 2012 C-611/10 und 612/10 auf das nationale Recht ergeben, von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert.

  • FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 930/09

    Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten

    Das ergebe sich bereits aus dem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs III R 92/07 und aus der nachfolgenden Entscheidung des EuGH vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10.

    In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass sich die für die Familienkasse maßgebliche Weisungslage im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10 geändert habe.

    Gleichwohl hat der EuGH mit Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10, ABl EU 2012, Nr C 227, 4 (nur Leitsatz); DStRE 2012, 999-1007 (red. Leitsatz und Gründe), zu Art. 14 Nr. 1a und Art. 14a Nr. 1a der VO (EWG) 1408/71 entschieden, dass diese Vorschriften es einem Mitgliedstaat, der hiernach nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehren, nach seinem nationalen Recht einem Wanderarbeitnehmer, der in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend eine Arbeit ausführt, auch dann Leistungen für Kinder zu gewähren, wenn erstens festgestellt wird, dass der betreffende Erwerbstätige durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da er seinen Anspruch auf gleichartige Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat behalten hat, und zweitens, dass weder dieser Erwerbstätige noch das Kind, für das diese Leistung beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats haben, in dem die vorübergehende Arbeit ausgeführt wurde.

    Der Senat sieht sich bei dieser Auslegung im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der bei der europarechtlichen Betrachtung den Umstand, dass der Berechtigte Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften allein aufgrund seiner unbeschränkten Steuerpflicht in Anspruch nehmen kann, ebenfalls für bedeutsam hält (vgl. EuGH, C-611/10, 612/10, a.a.O., Tenor zu 1. und Ziffer 68 der Juris-Dokumentation).

    Allerdings hat der EuGH mit dem oben aufgeführten Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10, a.a.O., entschieden, dass die Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dahin auszulegen sind, dass sie in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 des Einkommensteuergesetzes entgegenstehen, soweit diese nicht zu einer Kürzung des Betrags der Leistung um die Höhe des Betrags einer in einem anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung, sondern zum Ausschluss der Leistung führt.

    Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, welche Auswirkungen sich aus dem Urteil des EuGH vom 12. Juni 2012 C-611/10 und 612/10 auf das nationale Recht ergeben von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert.

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdpacht - niederländischer

    Entscheidend ist, ob bei unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der Art. 13 ff der VO (EWG) 1408/71 gewährten Leistungen des nicht zuständigen Mitgliedstaates (hier Deutschlands) ein Arbeitnehmer in Folge der Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit einen Rechtsnachteil erleidet (s EuGH Urteil vom 12.6.2012 - C-611/10 ua - "Hudzinski" - juris RdNr 26 ff) .Dies gilt auch für die Freiheit der Selbständigen als Teil der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) , da die Freizügigkeit auch diesbezüglich oberster Leitgedanke der Koordinierung ist (s Art. 48 Abs. 1 AEUV; vgl Fuchs in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 1 Aufl 2009, VO 1408/71 RdNr 4 zu Art. 39 ff; Langer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Vorbemerkungen zu Art. 39 EG RdNr 1) .
  • BFH, 16.07.2015 - III R 39/13

    Differenzkindergeld für einen vom persönlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr.

    Schließlich ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Hudzinski und Wawrzyniak vom 12. Juni 2012 C-611, 612/10 (EU:C:2012:339) keine Notwendigkeit, § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dahingehend auszulegen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Differenzkindergeld zustehe.

    b) Der EuGH entschied in dem Urteil Hudzinski und Wawrzyniak (EU:C:2012:339, Rz 85) u.a. für die den Anspruchsteller Wawrzyniak betreffende Fallkonstellation, in welcher der persönliche Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet und Deutschland nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 (sogar) der unzuständige Mitgliedstaat war, dass § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgrund der Bestimmungen der Art. 45 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV-- (Arbeitnehmerfreizügigkeit) nicht zum Ausschluss, sondern nur zu einer Kürzung des deutschen Kindergeldes um die Höhe des Betrags der in dem anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung führen darf.

    Der EuGH hat in dem Urteil Hudzinski und Wawrzyniak (EU:C:2012:339, Rz 47) u.a. auf den ersten Erwägungsgrund der VO Nr. 1408/71 verwiesen, nach dem die Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Regelungen über soziale Sicherheit zur Freizügigkeit von Personen gehören und zur Verbesserung deren Lebensstandards und Arbeitsbedingungen beitragen sollen.

    Danach sind bei eröffnetem persönlichen Anwendungsbereich die im EuGH-Urteil Hudzinski und Wawrzyniak (EU:C:2012:339) niedergelegten Grundsätze auf den Streitfall übertragbar, so dass für den Fall, dass Deutschland nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 der zuständige Mitgliedstaat und die Anspruchskonkurrenz nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu lösen sein sollte, es nur zu einer entsprechenden Kürzung des deutschen Kindergeldanspruchs in Höhe der in Polen gewährten Familienleistung kommen darf.

    Diese Auslegung folgt auch aus dem EuGH-Urteil Hudzinski und Wawrzyniak (EU:C:2012:339).

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R

    Krankenversicherung - in der Bundesrepublik Deutschland lebender Rentner - kein

    Im besonderen Zusammenhang von Familienleistungen für Arbeitnehmer und Selbstständige bzw deren Familienangehörige hat der EuGH unter Hinweis auf die Anforderungen des Primärrechts entschieden, dass ein auf der Grundlage von Art. 13 ff EWGV 1408/71 nicht zuständiger Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich (jedenfalls) nicht gehindert sei, einen weitergehenden sozialen Schutz zu gewähren, als er sich aus der Anwendung der EWGV 1408/71 ergibt (vgl EuGH Urteil vom 12.6.2012, C-611/10 und 612/10 - Hudzinski ua, ZESAR 2012, 475 RdNr 55 = DStRE 2012, 999, und Urteil vom 16.7.2009, C-208/07 - von Chamier-Glisczinski, EuGHE I-6120 = SozR 4-6050 Art. 19 Nr. 3, RdNr 56, jeweils unter Hinweis auf EuGH Urteil vom 20.5.2008, C-352/06 - Bosman, EuGHE I-3848 RdNr 28 ff, 33) .

    Ein solcher Mitgliedstaat könne grundsätzlich darüber entscheiden, ob und in welcher Weise er den Umstand berücksichtigen wolle, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung bestehe (vgl Urteil vom 12.6.2012, C-611/10 und 612/10 - Hudzinski ua, aaO, RdNr 70) .

  • BFH, 13.11.2014 - III R 1/13

    Kein Kindergeld für eine nicht sozialversicherte Person bei Anspruch auf

    Auch aus dem in der Rechtssache Hudzinski und Wawrzyniak ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. Juni 2012, C-611/10, C-612/10 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2012, 999) ergebe sich für die Klägerin kein Anspruch auf Kindergeld in voller Höhe, weil sie nicht ihre "gesamten Tätigkeiten" in Deutschland ausgeübt habe.

    Das FG sei zu Unrecht der Ansicht, die Grundsätze des EuGH-Urteils in der Rechtssache Hudzinski und Wawrzyniak in DStRE 2012, 999 seien nur auf Wanderarbeitnehmer anwendbar.

    aa) Der EuGH hat zwar in der Rechtssache Hudzinski und Wawrzyniak im Urteil in DStRE 2012, 999 entschieden, dass es mit der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht zu vereinbaren ist, wenn in den Fällen, in denen nach den Koordinierungsregelungen der VO Nr. 1408/71 ein ausländischer Mitgliedstaat zur Gewährung von Familienleistungen zuständig ist, der Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld durch eine nationale Antikumulierungsvorschrift wie § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen wird.

    Der vom EuGH im Urteil in DStRE 2012, 999 erwähnte erste Erwägungsgrund zu der Verordnung, wonach diese zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Wanderarbeitnehmer beitragen soll, kommt bei einer Person, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, nicht zum Tragen.

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • BFH, 16.05.2013 - III R 8/11

    Kindergeld für einen polnischen Saisonarbeitnehmer

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 55/10

    Zum Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers

  • BFH, 24.10.2012 - V R 43/11

    Monatsprinzip bei Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach §

  • BFH, 05.02.2015 - III R 40/09

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18

    van den Berg und Giesen

  • BFH, 13.06.2013 - III R 63/11

    Pflicht zur Prüfung eines ausländischen Anspruchs auf kindergeldähnliche

  • FG Münster, 12.06.2013 - 10 K 1551/11

    Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2020 - L 16 KR 573/15

    Italienischer Rentner ist krankenversicherungsfrei

  • FG Düsseldorf, 27.06.2013 - 16 K 4510/12

    Kindergeldanspruch eines vorübergehend nach Deutschland entsandten polnischen

  • BFH, 18.12.2013 - III R 44/12

    Kindergeldanspruch bei deutschem Zweitwohnsitz - Auflösung einer

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

  • BFH, 11.07.2013 - VI R 68/11

    Kürzung des Kindergeldanspruchs eines Wanderarbeitnehmers um die nach

  • BFH, 21.02.2018 - III R 3/17

    Kindergeld und schweizerische Kinderrente

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • EuGH, 23.04.2015 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2012 - 6 K 1462/11

    Befugnis zur Gewährung von Familienleistungen bei Nebenwohnsitz in anderem

  • BFH, 18.04.2013 - VI R 70/11

    Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG;

  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in

  • BFH, 30.01.2014 - V R 38/11

    Kindergeldanspruch einer Grenzgängerin

  • BFH, 04.08.2011 - III R 55/08

    Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige - § 100

  • EuGH, 19.09.2019 - C-95/18

    van den Berg und Giesen

  • FG Düsseldorf, 27.06.2013 - 16 K 1962/10

    Kindergeldanspruch eines vorübergehend nach Deutschland entsandten polnischen

  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 3 K 4100/12

    EuGH-Vorlage zur Währungsumrechnung bei Gewährung von Differenzkindergeld

  • BFH, 18.12.2013 - III R 61/11

    Kindergeldanspruch einer in Deutschland wohnenden und in Polen beschäftigten

  • BFH, 14.11.2013 - III R 12/11

    Kindergeld für polnische Wanderarbeitnehmer

  • BFH, 18.07.2013 - III R 51/09

    Kindergeld für eine deutsche Grenzgängerin

  • EuGH, 19.07.2012 - C-62/11

    Feyerbacher - Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der

  • BFH, 13.11.2014 - III R 38/12

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt eines von einem deutschen Arbeitgeber

  • EuGH, 06.11.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 7 K 3133/17

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen Vaters für seine im Haushalt

  • BFH, 04.02.2016 - III R 16/14

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnenden Selbständigen für in Polen

  • EuGH, 11.07.2018 - C-356/15

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale

  • BFH, 26.07.2012 - III R 97/08

    Minderung des Anspruchs auf deutsches (Differenz-) Kinder-geld um eine Schweizer

  • EuGH, 12.02.2015 - C-114/13

    Bouman - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

  • EuGH, 27.09.2012 - C-137/11

    Partena - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 72,

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.12.2012 - 4 K 4176/06

    Anspruch auf Familienleistungen in Polen schließt inländischen Kindergeldanspruch

  • BFH, 12.09.2013 - III R 32/11

    Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz

  • BFH, 18.07.2013 - III R 28/12

    Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeitnehmers - Anspruchsberechtigung

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.07.2019 - 7 K 3133/17

    Prozesskostenhilfe - Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen Vaters

  • BFH, 05.07.2012 - III R 76/10

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig tätigen Architekten, der

  • BFH, 16.04.2015 - III R 6/14

    Kindergeld: notwendiger Umfang der Feststellungen zum anwendbaren ausländischen

  • BFH, 18.12.2013 - III R 52/11

    Kindergeld für einen polnischen selbständig Erwerbstätigen - Voraussetzungen

  • FG Bremen, 23.02.2016 - 4 K 4/15

    Anspruch eines polnischen und im deutschen Inland als landwirtschaftlicher

  • EuGH, 11.09.2014 - C-394/13

    B. - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

  • EuGH, 04.09.2019 - C-473/18

    Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Baden-Württemberg West - Vorlage zur

  • BFH, 25.09.2014 - III R 54/11

    Kindergeldanspruch einer im Inland selbständig tätigen polnischen

  • BFH, 20.03.2014 - V R 45/11

    Kindergeld für einen aus Polen nach Deutschland entsandten Saisonarbeitnehmer

  • BFH, 05.09.2013 - XI R 52/10

    Kein Ausschluss von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im Mitgliedstaat

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 10/13

    Polnische Zulage für Alleinerziehende als anzurechnende Familienleistung bei der

  • BFH, 16.05.2013 - III R 58/11

    Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG -

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 5 K 5041/11

    Kindergeldanspruch einer in Polen sozialversicherten Arbeitnehmerin bzw. einer

  • FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 2058/09

    Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten

  • BFH, 05.02.2015 - III R 29/14

    Kindergeld: Keine Sperrwirkung hinsichtlich Anwendung der §§ 62ff. EStG aufgrund

  • BFH, 18.07.2013 - III R 71/11

    Kindergeld für eine deutsche Grenzgängerin - Auflösung einer Anspruchskonkurrenz

  • BFH, 04.08.2011 - III R 41/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • BFH, 04.08.2011 - III R 40/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • BFH, 04.08.2011 - III R 36/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • BFH, 11.07.2013 - VI R 67/11

    Kindergeldanspruch bei gleichzeitig bestehendem Anspruch auf Familienleistungen

  • BFH, 04.08.2011 - III R 66/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • BFH, 13.11.2014 - III R 18/14

    Kindergeld: Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der Art. 13 ff. der VO (EWG)

  • BFH, 18.12.2013 - III R 50/11

    Kindergeld für einen polnischen Saisonarbeitnehmer

  • BFH, 12.09.2013 - III R 60/11

    Kindergeld für einen entsandten polnischen Arbeitnehmer

  • FG Münster, 23.08.2013 - 4 K 854/13

    Anspruch auf Differenzkindergeld, anderer Elternteil im EU-Ausland

  • BFH, 04.08.2011 - III R 56/08

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4. 8. 2011 III R 55/08 - Kindergeld

  • BFH, 04.08.2011 - III R 81/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • BFH, 08.08.2013 - III R 17/11

    Kindergeldanspruch einer polnischen Erntehelferin

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-62/11

    Feyerbacher - Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Rechtscharakter

  • FG Münster, 04.07.2014 - 4 K 2488/11

    Differenzkindergeldberechtigung eines in Deutschland sozialversicherungspflichtig

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 76

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Verbot der Diskriminierung aufgrund der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • FG Münster, 01.02.2013 - 4 K 997/12

    Familienbetrachtung i.S. des Art. 60 VO (EG) Nr. 987/2009 im Rahmen des § 64 Abs.

  • BFH - III R 12/10 (anhängig)
  • FG Sachsen, 24.01.2018 - 5 K 1711/17

    Anrechnung der gezahlten polnischen Familienleistung "500+" auf das in

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71- Art. 79 -

  • BFH - III R 20/09 (anhängig)
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2014 - C-114/13

    Bouman - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 46a Abs. 3

  • FG München, 07.08.2012 - 12 K 1488/11

    Kein Kindergeld des Kindsvaters für in Ungarn bei der Mutter lebendes Kind für

  • FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 10 K 2739/10

    Unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht im Inland als Voraussetzung für die

  • FG Köln, 28.08.2013 - 12 K 1212/11

    Differenzkindergeld für ein Kind in Ausbildung und Rehabilitation in Polen

  • FG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - 6 K 4193/10

    Anspruch auf inländisches Kindergeld eines polnischen Staatangehörigen für bei

  • BFH, 29.01.2014 - V R 64/10
  • BFH - III R 33/09 (anhängig)
  • BFH - III R 18/09 (anhängig)
  • FG Düsseldorf, 03.07.2013 - 7 K 439/12

    Kindergeldanspruch eines im Inland ansässigen und selbständig tätigen polnischen

  • BFH, 03.07.2013 - III R 84/10
  • FG Hamburg, 28.02.2013 - 1 K 109/12

    Einkommensteuer/Kindergeld: Schweizer Kinderrente steht der Festsetzung von

  • FG Niedersachsen, 23.08.2012 - 5 K 418/10

    Anspruch eines in Deutschland als unbeschränkt Steuerpflichtigen behandelten

  • VG Aachen, 19.10.2020 - 8 L 1413/19

    Feststellung; Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts; Arbeitnehmer; Erhalt der

  • BFH, 06.02.2014 - V R 63/10
  • FG Münster, 27.08.2013 - 13 K 2409/11

    Anspruch auf Differenzkindergeld, anderer Elternteil im EU-Ausland

  • FG Köln, 23.04.2013 - 1 K 3128/10

    Differenzkindergeld für ein in Polen bei der geschiedenen Mutter lebendes Kind

  • VG Düsseldorf, 04.04.2014 - 21 K 3716/12

    Unterhaltsvorschuss; Kindergeld ; grenzüberschreitend

  • FG Münster, 30.11.2012 - 4 K 812/12

    Vorrang des spanischen Kindergeldanspruchs der Mutter für die bei ihr lebenden

  • FG München, 27.09.2012 - 5 K 2428/12

    Kindergeldanspruch eines nichtsozialversicherten slowakischen Staatsangehörigen

  • FG Sachsen, 24.06.2015 - 8 K 188/15

    Kein Kindergeldanspruch eines vom polnischen Arbeitgeber für gut drei Monate nach

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Rechtsprechung
   EuGH, 14.02.2011 - C-611/10, C-612/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10346
EuGH, 14.02.2011 - C-611/10, C-612/10 (https://dejure.org/2011,10346)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.2011 - C-611/10, C-612/10 (https://dejure.org/2011,10346)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 2011 - C-611/10, C-612/10 (https://dejure.org/2011,10346)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 23. Dezember 2010 - Waldemar Hudzinski gegen Agentur für Arbeit Wesel - Familienkasse

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG §§ 62ff, EStG § 62, EWGV 1408/71 Art 14a Abs 1 Buchst a, EWGV 1408/71 Art 76, EWGV 574/72 Art 10
    Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als Saisonarbeitnehmer vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.02.2011 - C-612/10

    Wawrzyniak - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 14.02.2011 - C-611/10
    und in der Rechtssache C-612/10.

    Die Rechtssachen C-611/10 und C-612/10 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10, C-612/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,955
Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10, C-612/10 (https://dejure.org/2012,955)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.02.2012 - C-611/10, C-612/10 (https://dejure.org/2012,955)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - C-611/10, C-612/10 (https://dejure.org/2012,955)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hudzinski

    Soziale Sicherheit - Kindergeld - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14a Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Befugnis eines nicht zuständigen Mitgliedstaats, ...

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

    Hudzinski

    Soziale Sicherheit - Kindergeld - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14a Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Befugnis eines nicht zuständigen Mitgliedstaats, ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern oder Saisonarbeitnehmern Kindergeld zu gewähren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 14.02.2011 - C-612/10

    Wawrzyniak - Verbindung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    Der Rechtssache C-611/10 liegt ein Verfahren zwischen Herrn Hudzinski, einem polnischen Staatsangehörigen, der als Saisonarbeitnehmer in der Bundesrepublik arbeitete, und der Agentur für Arbeit Wesel - Familienkasse zugrunde und der Rechtssache C-612/10 ein Verfahren zwischen Herrn Wawrzyniak, einem polnischen Staatsangehörigen, der in Deutschland als "entsandter Arbeitnehmer" arbeitete, und der Agentur für Arbeit Mönchengladbach - Familienkasse.

    B - Rechtssache C-612/10.

    Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den Rechtssachen C-611/10 und C-612/10 sind diese mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Februar 2011 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Die einzige Frage in der Rechtssache C-611/10 und die Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-612/10 zielen daher lediglich darauf ab, ob Deutschland als nicht zuständigem Mitgliedstaat dennoch - aufgrund des Urteils Bosmann(17) - nicht die Befugnis genommen wird, unter den vorliegenden Umständen Kindergeld zu gewähren.

    Im Licht dieser Erwägungen schlage ich vor, auf die einzige Frage in der Rechtssache C-611/10 und die Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-612/10 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14a Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass sie dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nach diesen Bestimmungen nicht anwendbar sind, nicht die Befugnis nehmen, einem Arbeitnehmer, der in seinem Gebiet nur vorübergehend beschäftigt ist oder dahin entsandt wurde, Familienleistungen zu gewähren, wenn es um Fälle wie jene geht, mit denen das vorlegende Gericht befasst ist, in denen weder der Arbeitnehmer noch seine Kinder in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erleidet und im zuständigen Staat ein Anspruch auf Kindergeld besteht oder bestehen könnte.

    B - Frage 3 in der Rechtssache C-612/10: Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG mit dem Unionsrecht.

    Frage 3 in der Rechtssache C-612/10 zielt darauf ab, ob das Unionsrecht - vor allem die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten und die Verordnung Nr. 1408/71 - einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG entgegensteht, die einen Anspruch auf Familienleistungen ausschließt, wenn - bzw. im Hinblick auf die zuletzt genannte Vorschrift soweit - eine vergleichbare Leistung im Ausland zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre.

    Ferner ist anzumerken, dass - im Gegensatz zur Auffassung von Herrn Hudzinski und Herrn Wawrzyniak - nach Angaben des Bundesfinanzhofs in seinem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-612/10 die deutsche Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgeht, dass § 65 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG nicht anzuwenden ist, wenn Deutschland Familienleistungen aufgrund der Vorschriften der Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 gewähren muss.

    Im Licht dieser Erwägungen ist auf die Frage 3 in der Rechtssache C-612/10 zu antworten, dass das Unionsrecht und vor allem die Verordnung Nr. 1408/71 dem nicht entgegenstehen, eine nationale Rechtsvorschrift wie § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren in einem nicht zuständigen Mitgliedstaat auf den Anspruch auf Kindergeld anzuwenden.

    C - Frage 4 in der Rechtssache C-612/10: Kumulation des Anspruchs auf Kindergeld.

    Falls die Frage 3 in der Rechtssache C-612/10 bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie eine mögliche Kumulation der Ansprüche im zuständigen Mitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat zu lösen wäre.

    Aufgrund der Antwort, die auf die Frage 3 in der Rechtssache C-612/10 vorgeschlagen wurde, erübrigt sich eine Beantwortung der Frage 4 in dieser Rechtssache.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    Zudem sei die Zahlung von Leistungen auch ausgeschlossen, wenn bei Antragstellung eine vergleichbare Leistung zahlbar wäre, was der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Schwemmer entgegenstehe(45).

    Schließlich vertreten Herr Hudzinski und Herr Wawrzyniak die Ansicht, dass sich aus dem Urteil Schwemmer(51) ableiten lasse, dass § 65 Abs. 1 EStG unionsrechtswidrig sei.

    Es ist offensichtlich, dass die Problematik, um die es im Urteil Schwemmer(53) ging, keinerlei Ähnlichkeit mit den Fällen aufweist, die das vorlegende Gericht zu behandeln hat.

    Und selbst wenn aus dem Urteil Schwemmer(54) die Schlussfolgerung zu ziehen wäre, dass § 65 Abs. 1 EStG im Einklang mit dem Unionsrecht neu zu interpretieren oder im Hinblick auf diesen besonderen Aspekt nicht anzuwenden ist (was das nationale Gericht zu entscheiden hätte), lässt sich aus diesem Urteil nicht ableiten, dass § 65 Abs. 1 EStG generell und insbesondere in Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens unionsrechtswidrig ist und deshalb vom nationalen Gericht nicht angewendet werden darf, was zur Folge hätte, dass aufgrund der verbleibenden materiellen Erfordernisse des EStG Herr Hudzinski und Herr Wawrzyniak - im Einklang mit dem im Urteil Bosmann(55) aufgestellten Grundsatz, dass es dem nicht zuständigen Mitgliedstaat freisteht, nach dessen nationalem Recht Sozialleistungen zu gewähren - in Deutschland Kindergeld beanspruchen könnten(56).

    27 - Wie beispielsweise in den Fällen, um die es in den Vorschriften über die Anspruchskumulierung geht, wie in Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71; vgl. dazu auch das Urteil Bosmann (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 20 bis 22), Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer (C-16/09, Slg. 2010, I-9717, Randnrn.

    52 - Siehe Urteil Schwemmer (oben in Fn. 27 angeführt, vor allem Randnrn. 44 und 59).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    Dies scheint, wie Herr Hudzinski und Herr Wawrzyniak vorgebracht haben, darauf hinauszulaufen, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 über die Bestimmung der Rechtsvorschriften, die auf Arbeitnehmer, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen, anwendbar sind, sicherstellen sollen, dass in diesem Koordinierungssystem, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen(27), die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats als anwendbar bestimmt werden und dass demnach, soweit der zuständige Mitgliedstaat betroffen ist, die Zuständigkeit verpflichtend ist, obwohl das nicht bedeutet - wie der Gerichtshof jüngst im Urteil Chamier-Glisczinski festgestellt hat -, dass es Mitgliedstaaten, die nicht der zuständige Staat sind, verboten ist, "Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen einen weiter gehenden sozialen Schutz zu gewähren, als sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt"(28).

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Bosmann (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 32 und 33); vgl. auch Urteil vom 16. Juli 2009, Chamier-Glisczinski (C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnrn.

    28 - Vgl. Urteil Chamier-Glisczinski (oben in Fn. 26 angeführt, Randnr. 56).

    42 - Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Chamier-Glisczinski (oben in Fn. 26 angeführt, Randnr. 56).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-205/05

    Nemec - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Artikel 42

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    Vielmehr bezieht sie sich auf spezielle Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, wie z. B. Art. 58 Abs. 1 betreffend die Berechnung der Geldleistungen unter Zugrundelegung eines Durchschnittslohns oder -gehalts, worum es im Urteil Nemec(37) ging, auf das im Urteil Bosmann(38) verwiesen wird.

    Da es somit klar ist, dass es sich bei der Rechtssache Nemec(40) um einen völlig anderen Sachverhalt handelt als in der Rechtssache Bosmann(41), kann aus dem Verweis in Randnr. 29 des Urteils Bosmann auf das Urteil Nemec nicht geschlossen werden, dass der Gerichtshof gemeint habe, dass der Verlust des Kindergelds, den Frau Bosmann aufgrund der Änderung der anwendbaren Rechtsvorschriften erlitten habe, dazu geführt habe, dass es für Deutschland als dem nicht zuständigen Mitgliedstaat möglich geworden sei, diese Leistung dennoch aufgrund von dessen nationalem Recht zu gewähren.

    35 - Vgl. den Verweis auf das Urteil vom 9. November 2006, Nemec (C-205/05, Slg. 2006, I-10745), im Urteil Bosmann (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 29).

    39 - Vgl. Urteil Nemec (oben in Fn. 35 angeführt) und die in Fn. 36 erwähnten Urteile.

  • EuGH, 18.11.2010 - C-247/09

    Xhymshiti - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    50 - Vgl. in Bezug auf § 62 Abs. 1 EStG das Urteil vom 18. November 2010, Xhymshiti (C-247/09, Slg. 2010, I-11854, Randnr. 43); siehe ferner Urteil vom 21. Februar 2008, Klöppel (C-507/06, Slg. 2008, I-943, Randnr. 16), und Urteil vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33).

    56 - Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gerichtshof § 65 Abs. 1 EStG generell als unionsrechtswidrig ansehen könnte; siehe dazu nur Urteil Xhymshiti (oben in Fn. 50 angeführt, Randnrn. 42 bis 44).

  • EuGH, 09.11.2000 - C-404/98

    Plum

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    16 - Vgl. hierzu Urteile vom 9. November 2002, Plum (C-404/98, Slg. 2002, I-9379, Randnrn.

    47 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Plum (oben in Fn. 16 angeführt, Randnrn. 19 und 20), und Urteil vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, Slg. 2000, I-883, Randnrn.

  • EuGH, 21.02.2008 - C-507/06

    Klöppel - Anspruch auf österreichisches Kinderbetreuungsgeld - Nicht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    50 - Vgl. in Bezug auf § 62 Abs. 1 EStG das Urteil vom 18. November 2010, Xhymshiti (C-247/09, Slg. 2010, I-11854, Randnr. 43); siehe ferner Urteil vom 21. Februar 2008, Klöppel (C-507/06, Slg. 2008, I-943, Randnr. 16), und Urteil vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-372/02

    Adanez-Vega - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der anzuwendenden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    24 - Vgl. vor allem Urteil Ten Holder (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 23), Urteil vom 10. Juli 1986, Luijten (60/85, Slg. 1986, 2365, Randnr. 16); vgl. auch Urteil Bosmann (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 17), und Urteil vom 11. November 2004, Adanez-Vega (C-372/02, Slg. 2004, I-10761, Randnr. 18).
  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    24 - Vgl. vor allem Urteil Ten Holder (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 23), Urteil vom 10. Juli 1986, Luijten (60/85, Slg. 1986, 2365, Randnr. 16); vgl. auch Urteil Bosmann (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 17), und Urteil vom 11. November 2004, Adanez-Vega (C-372/02, Slg. 2004, I-10761, Randnr. 18).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    36 - Vgl. in diesem Sinne u. a. auch Urteile vom 20. Oktober 2011, Perez Garcia u. a. (C-225/10, Slg. 2011, I-10111, Randnr. 51), vom 30. Juni 2011, da Silva Martins (C-388/09, Slg. 2011, I-5737, Randnr. 75), und vom 6. März 1979, Rossi (100/78, Slg. 1979, 831, Randnr. 14).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

  • EuGH, 06.03.1979 - 100/78

    Rossi

  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

  • EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

    Banks u.a.

  • EuGH, 20.01.2005 - C-302/02

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE FAMILIENLEISTUNGEN FÜR DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN

  • EuGH, 15.03.2001 - C-444/98

    de Laat

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

  • EuGH, 15.06.2006 - C-255/04

    Kommission / Frankreich - Zulässigkeit - Fehlende Übereinstimmung zwischen der

  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

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