Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 14.05.2020 - C-615/18   

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https://dejure.org/2020,10458
EuGH, 14.05.2020 - C-615/18 (https://dejure.org/2020,10458)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2020 - C-615/18 (https://dejure.org/2020,10458)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - C-615/18 (https://dejure.org/2020,10458)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatsanwaltschaft Offenburg

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Richtlinie 2012/13/EU - Art. 6 - Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf - Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Richtlinie 2012/13/EU - Art. 6 - Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf - Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Staatsanwaltschaft Offenburg

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Recht auf Unterrichtung über einen Tatvorwurf - Aussetzung der Fahrerlaubnis - Pflicht zur Benennung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatsanwaltschaft Offenburg u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1873
  • NStZ-RR 2021, 322
  • NZV 2021, 95
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.10.2015 - C-216/14

    Covaci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-615/18
    Das vorlegende Gericht zweifelt jedoch, ob die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen nach deutschem Recht anzuerkennende Rechtskraft mit der Richtlinie 2012/13 in der Auslegung durch den Gerichtshof in seinen Urteilen vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), und vom 22. März 2017, Tranca u. a. (C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228), sowie mit den Art. 21, 45, 49 und 56 AEUV vereinbar ist.

    Er wird gemäß § 410 StPO mit Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab seiner Zustellung, gegebenenfalls an die Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Person, rechtskräftig, es sei denn, sie legt vor Ablauf dieser Frist gegen den Strafbefehl Einspruch ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 20).

    Gleichwohl hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Entscheidung des Richters im Strafbefehl nur vorläufigen Charakter hat und ihre Zustellung für den Beschuldigten die erste Gelegenheit einer Unterrichtung über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf darstellt, was dadurch bestätigt wird, dass dem Beschuldigten gegen den Strafbefehl kein Rechtsmittel zu einem anderen Gericht eröffnet ist, sondern ein Einspruch, der für ihn in ein gewöhnliches streitiges Verfahren vor demselben Richter mündet, in dem er seine Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen kann, bevor dieser Richter erneut über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 60).

    Folglich ist die Zustellung eines Strafbefehls nach Art. 6 der Richtlinie 2012/13 als eine Form der Unterrichtung des Beschuldigten über den Tatvorwurf anzusehen, so dass sie den Anforderungen dieses Artikels genügen muss (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 61).

    Zweitens hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass die Richtlinie 2012/13 nicht die Modalitäten der in ihrem Art. 6 vorgesehenen Unterrichtung des Beschuldigten über den Tatvorwurf regelt und dieser Artikel daher grundsätzlich nicht dem entgegensteht, dass der Beschuldigte, der nicht im betreffenden Mitgliedstaat wohnt, im Rahmen eines Strafverfahrens verpflichtet ist, für die Zustellung eines Strafbefehls wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einen Bevollmächtigten zu benennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 62 und 68).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch auch, dass die im Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten der Unterrichtung über den Tatvorwurf nicht das u. a. mit Art. 6 der Richtlinie 2012/13 verfolgte Ziel beeinträchtigen dürfen, das, wie sich auch aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, darin besteht, Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 63, und vom 22. März 2017, Tranca u. a., C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 38).

    Ein solches Ziel verlangt jedoch ebenso wie die Notwendigkeit der Vermeidung jeder Diskriminierung zwischen den im Anwendungsbereich des betreffenden nationalen Gesetzes wohnhaften Beschuldigten und den nicht dort wohnhaften Beschuldigten, die allein verpflichtet sind, für die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen einen Bevollmächtigten zu benennen, dass der Beschuldigte über die volle Frist von zwei Wochen verfügt, um gegen einen Strafbefehl wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einspruch einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 65, und vom 22. März 2017, Tranca u. a., C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 40).

  • EuGH, 22.03.2017 - C-124/16

    Tranca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-615/18
    Das vorlegende Gericht zweifelt jedoch, ob die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen nach deutschem Recht anzuerkennende Rechtskraft mit der Richtlinie 2012/13 in der Auslegung durch den Gerichtshof in seinen Urteilen vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), und vom 22. März 2017, Tranca u. a. (C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228), sowie mit den Art. 21, 45, 49 und 56 AEUV vereinbar ist.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch auch, dass die im Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten der Unterrichtung über den Tatvorwurf nicht das u. a. mit Art. 6 der Richtlinie 2012/13 verfolgte Ziel beeinträchtigen dürfen, das, wie sich auch aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, darin besteht, Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 63, und vom 22. März 2017, Tranca u. a., C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 38).

    Ein solches Ziel verlangt jedoch ebenso wie die Notwendigkeit der Vermeidung jeder Diskriminierung zwischen den im Anwendungsbereich des betreffenden nationalen Gesetzes wohnhaften Beschuldigten und den nicht dort wohnhaften Beschuldigten, die allein verpflichtet sind, für die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen einen Bevollmächtigten zu benennen, dass der Beschuldigte über die volle Frist von zwei Wochen verfügt, um gegen einen Strafbefehl wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einspruch einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 65, und vom 22. März 2017, Tranca u. a., C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 40).

    Daher muss der Beschuldigte ab dem Zeitpunkt, zu dem er von einem solchen Strafbefehl tatsächlich Kenntnis erlangt hat, so weit wie möglich in die gleiche Lage versetzt werden, als sei ihm der Strafbefehl persönlich zugestellt worden, und er muss insbesondere über die volle Einspruchsfrist verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2017, Tranca u. a., C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 47).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-615/18
    Zweitens ist festzustellen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht, alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 53 und 54, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 157 und 158).

    Außerdem ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 55 und 61, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 159 und 161).

    Folglich ist festzustellen, dass Art. 6 der Richtlinie 2012/13 ebenso wie Art. 47 der Charta, der aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann, unmittelbare Wirkung hat (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 162 und 163).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-615/18
    Zweitens ist festzustellen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht, alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 53 und 54, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 157 und 158).

    Außerdem ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 55 und 61, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 159 und 161).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-615/18
    Drittens ist festzustellen, dass die Richtlinie 2012/13 - wie sich im Wesentlichen aus ihren Erwägungsgründen 14 und 41 ergibt - auf die u. a. in Art. 47 der Charta niedergelegten Rechte aufbaut und diese Rechte fördern soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 88).
  • EuGH, 17.03.2021 - C-585/19

    Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, wonach es dem nationalen Gericht obliegt, sein nationales Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen, ist dem System der Verträge immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteil vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg, C-615/186, EU:C:2020:376" Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-282/20

    ZX (Régularisation de l'acte d'accusation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Da Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 gemäß dem Urteil vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg (C-615/18, EU:C:2020:376), unmittelbare Wirkung habe, bedürfe es einer verfahrensrechtlichen Regelung, um diese unmittelbare Wirkung zur Entfaltung zu bringen.

    Im Einzelnen wird in Art. 6 der Richtlinie ausdrücklich ein Aspekt der in den Art. 47 und 48 Abs. 2 der Charta verankerten Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Verteidigung verbürgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 88, sowie vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg, C-615/18, EU:C:2020:376, Rn. 71).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 eine solche unmittelbare Wirkung zuzusprechen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg, C-615/18, EU:C:2020:376, Rn. 72).

  • LG Heilbronn, 14.11.2022 - 2 Qs 91/22

    Zustellung eines Strafbefehls über Zustellungsbevollmächtigten in der EU

    Die Staatsanwaltschaft Heilbronn beantragte daraufhin am 02. September 2021, dem Angeklagten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 14. Mai 2020 (Aktenzeichen C-615/18) Wiedereinsetzung zu gewähren.

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-615/18 (UY) ergibt sich, dass die im Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten der Unterrichtung über den Tatvorwurf nicht das unter anderem mit Art. 6 der RL 2012/13 verfolgte Ziel beeinträchtigen dürfen, das, wie sich auch aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, darin besteht, Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 14.05.2020 - C-615/18 (UY) Rn. 49 m.w.N.).

  • EuGH, 07.07.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    In Situationen, die unter das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz fallen, müssen die Rechtsunterworfenen indessen die Fristen in vollem Umfang ausschöpfen können, die das nationale Recht eines Mitgliedstaats für die Ausübung eines verfahrensmäßigen Rechts gegen ein zugestelltes Schriftstück einräumt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg, C-615/18, EU:C:2020:376, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.08.2021 - 12 Qs 57/21

    Keine wirksame Zustellung bei Zustellung an Vertreter oder Nachfolger im Amt -

    Der Europäische Gerichtshof stützt nämlich die Notwendigkeit, einem im Ausland wohnenden Beschuldigten die volle Zweiwochenfrist für den Einspruch zu gewähren auch auf das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-615/18, NJW 2020, 1873 Rn. 50), wonach der im EU-Ausland Wohnende nicht schlechter stehen dürfe als ein Inländer.
  • BVerfG, 08.08.2021 - 2 BvR 171/20

    Einspruch gegen einen Strafbefehl (Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

    Für einen solchen Widerspruch spricht auch, dass der Gerichtshof zwischenzeitlich - nach den hier ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen - seine Rechtsprechung spezifiziert und ausgeführt hat, dass der Adressat eines Strafbefehls nicht dartun müsse, sich zeitnah bei dem Zustellungsbevollmächtigten nach der Existenz des Strafbefehls erkundigt zu haben (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, UY - C-615/18 -, EU:C:2020:376 Rn. 60 a.E.).
  • LG Stuttgart, 01.02.2024 - 6 Qs 8/23

    Zustellvollmacht und Wiedereinsetzung bei Aufenthalt des Beschuldigten im Ausland

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH ist es mit dem EU-Recht vereinbar, dem ausländischen Beschuldigten für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls aufzugeben, einen Zustellbevollmächtigten gemäß § 132 StPO zu benennen und Rechtskraft mit Ablauf der Frist von zwei Wochen gerechnet ab Zustellung des Strafbefehls an diesen Bevollmächtigten anzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.03.2017, C - 124/16, C - 188/16, C - 213/16, Rn. 48; Urteil vom 14. Mai 2020, C - 615/18, Rn. 52).

    Vielmehr sei es Ziel gerade dieser Richtlinie, dass die Behörden der Mitgliedstaaten Beschuldigte über den Tatvorwurf zu unterrichten haben (EuGH, Urteil vom 14.05.2020, C - 615/18, Rn. 56/57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    63 Vgl. z. B. Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 161), vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe (C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 42), vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg (C-615/18, EU:C:2020:376, Rn. 69), vom 30. September 2020, CPAS Liège (C-233/19, EU:C:2020:757, Rn. 54), vom 15. April 2021, Braathens Regional Aviation (C-30/19, EU:C:2021:269, Rn. 58), und vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 248).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-564/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe muss nach dem Grundsatz des Vorrangs des

    42 Vgl. Urteil vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg (C-615/18, EU:C:2020:376, Rn. 70 und 71).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-209/22

    Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit (Fouille corporelle) - Vorlage zur

    16 Vgl. Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u.a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 88 und 104); vom 12. März 2020, VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) (C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 44); vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg (C-615/18, EU:C:2020:376, Rn. 71) sowie vom 21. Oktober 2021, ZX (Berichtigung der Anklageschrift) (C 282/20, EU:C:2021:874, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2020 - C-414/20

    MM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorlageverfahren - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

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   Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18   

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https://dejure.org/2020,182
Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18 (https://dejure.org/2020,182)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.01.2020 - C-615/18 (https://dejure.org/2020,182)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - C-615/18 (https://dejure.org/2020,182)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatsanwaltschaft Offenburg

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Recht auf Unterrichtung über einen Tatvorwurf - Aussetzung der Fahrerlaubnis - Pflicht zur Benennung eines ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.10.2015 - C-216/14

    Covaci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18
    3 Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686) (im Folgenden auch: Rechtssache Covaci), und vom 22. März 2017, Tranca u. a. (C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228) (im Folgenden auch: Rechtssache Tranca).

    12 Urteil Covaci (Rn. 20).

    14 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Covaci (C-216/14, EU:C:2015:305, Nr. 32).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile Covaci (Rn. 62) und Tranca u. a. (Rn. 37).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteile Covaci (Rn. 63) und Tranca u. a. (Rn. 38).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteile Covaci (Rn. 65) und Tranca u. a. (Rn. 40).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil Covaci (Rn. 68).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteile Covaci (Rn. 67) und Tranca u. a. (Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 22.03.2017 - C-124/16

    Tranca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18
    3 Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686) (im Folgenden auch: Rechtssache Covaci), und vom 22. März 2017, Tranca u. a. (C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228) (im Folgenden auch: Rechtssache Tranca).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil Tranca u. a. (Rn. 41 und 42).

    22 Vgl. in diesem Sinne Urteil Tranca u. a. (Rn. 48 und 49.).

  • FG Bremen, 14.06.1968 - I 95/67
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18
    35 Vgl. insbesondere Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14) in geänderter Fassung.

    36 Vgl. insbesondere Erwägungsgründe 11 und 13 der Richtlinie 97/67.

  • EuGH, 19.09.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18
    7 Unter Anwendung des Grundsatzes iura (Europaea) novit Curia (Europaea) - vgl. in diesem Sinne z. B. Urteil vom 19. September 2013, Betriu Montull (C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-354/15

    Henderson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18
    38 Vgl. z. B. Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603), und vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157).
  • EuGH, 16.09.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18
    38 Vgl. z. B. Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603), und vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-216/14

    Covaci - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2010/64/EU -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18
    14 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Covaci (C-216/14, EU:C:2015:305, Nr. 32).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18
    29 Vgl. in diesem Sinne Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18
    30 Vgl. z. B. das kürzlich ergangene Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 74).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18
    Vgl. kürzlich im Kontext der Führerscheine und des Zusammenspiels der Bewegungsfreiheit und der Diskriminierungsverbote des Vertrags und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. 2006, L 403, S. 18) Urteil vom 26. Oktober 2017, I (C-195/16, EU:C:2017:815).
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