Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 29.03.2001 - C-62/99   

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https://dejure.org/2001,1816
EuGH, 29.03.2001 - C-62/99 (https://dejure.org/2001,1816)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.2001 - C-62/99 (https://dejure.org/2001,1816)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 2001 - C-62/99 (https://dejure.org/2001,1816)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/45/EG - Informationen, die die Unternehmen zur Verfügung stellen müssen - Informationen, die der Feststellung dienen, ob es innerhalb einer gemeinschaftsweit operierenden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bofrost*

  • EU-Kommission PDF

    Bofrost*

    Richtlinie 94/45 des Rates, Artikel 11 Absätze 1 und 2
    Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen - Richtlinie 94/45 - Verpflichtung eines Unternehmens, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, den Organen der internen Arbeitnehmervertretung Auskunft zu erteilen - ...

  • EU-Kommission

    Bofrost*

  • Wolters Kluwer

    Informationen, die die Unternehmen zur Verfügung stellen müssen; Gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe; Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen; Begriffe ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 94/45/EGV Art. 11 Abs. 1; ; Richtlinie 94/45/EGV Art. 11 Abs. 2

  • uni-kassel.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Internationales und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (Prof. Dr. Andreas Hänlein)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/45/EG - Informationen, die die Unternehmen zur Verfügung stellen müssen - Informationen, die der Feststellung dienen, ob es innerhalb einer gemeinschaftsweit operierenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-kassel.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Internationales und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (Prof. Dr. Andreas Hänlein)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf - Auslegung des Artikels 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1847 (Ls.)
  • EuZW 2001, 275
  • NZA 2001, 506
  • DVBl 2001, 885
  • BB 2001, 2219
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 30.03.2004 - 1 ABR 61/01

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Struktur einer gemeinschaftsweit tätigen

    Das Landesarbeitsgericht hat nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29. März 2001 - Rs C-62/99 - bofrost* - Slg. 2001, I-2579 = AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 2 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45/EG Nr. 2) die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

    In diesem Fall wäre dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, der Antrag hätte insoweit als unzulässig abgewiesen werden müssen (vgl. aber dazu, dass dem Betriebsrat materiellrechtlich ein Anspruch auf Vorlage bestimmter - im Prozess allerdings konkret zu bezeichnender - Unterlagen zustehen kann, EuGH 29. März 2001 - Rs C-62/99 - bofrost* - Slg. 2001, I-2579 = AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 2 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45/EG Nr. 2, Rn. 40, 41).

    Daher "hat, wenn die Daten über die Struktur oder die Organisation einer Unternehmensgruppe zu den Informationen gehören, die zur Aufnahme von Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Verfahrens zur länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer unerlässlich sind, ein Unternehmen dieser Unternehmensgruppe diese Daten, soweit es über sie verfügt oder sie sich beschaffen kann, den Organen der internen Arbeitnehmervertretung auf Antrag zur Verfügung zu stellen" (EuGH 29. März 2001 - Rs C-62/99 - bofrost* - Slg. 2001, I-2579 = AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 2 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45/EG Nr. 2, Rn. 39).

    Es geht vielmehr darum, dass sie die Informationen bekommt, die zur Aufnahme von Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats "unerlässlich" sind (EuGH 29. März 2001 - Rs C-62/99 - bofrost* - Slg. 2001, I-2579 = AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 2 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45/EG Nr. 2, Rn. 39 - 41).

    Zwar hat der EuGH im Urteil vom 29. März 2001 (- Rs C-62/99 - bofrost* - Slg. 2001, I-2579 = AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 2 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45/EG Nr. 2) nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob die Richtlinie auf den Gleichordnungskonzern nach deutschem Recht anwendbar ist.

    Es ist "aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie ... unerlässlich, den betroffenen Arbeitnehmern Zugang zu den Informationen zu verschaffen, auf Grund derer sie feststellen können, ob sie einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen zwischen der zentralen Leitung - wenn eine solche besteht - und ihren eigenen Vertretern haben" (EuGH 29. März 2001 - Rs C-62/99 - bofrost* - Slg. 2001, I-2579 = AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 2 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45/EG Nr. 2, Rn. 32).

    Daher steht "den Arbeitnehmern eines Unternehmens, das zu einer Unternehmensgruppe iSv. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehört, dieses Recht auf Unterrichtung bereits dann zu, wenn noch nicht feststeht, ob es innerhalb der Gruppe ein herrschendes Unternehmen iSv. Art. 3 der Richtlinie gibt" (EuGH 29. März 2001 aaO Rn. 34).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-349/01

    ADS Anker

    44 Die Kommission führt unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-62/99 (Bofrost*, Slg. 2001, I-2579) aus, dass, wenn die Bezeichnungen der Arbeitnehmervertretungen und ihrer Vertreter, die für die Arbeitnehmer der Unternehmen oder der von ihnen abhängigen Unternehmen bei der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats zu beteiligen seien, nach Auffassung des mit einem Auskunftsersuchen befassten Gerichts zu den Informationen gehörten, die für die Aufnahme von Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Verfahrens zur länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer unerlässlich seien, ein Unternehmen dieser Unternehmensgruppe die fraglichen Daten, soweit es über sie verfüge oder sie sich beschaffen könne, den Organen der internen Arbeitnehmervertretung auf Antrag zur Verfügung zu stellen habe.

    46 Nach der allgemeinen Systematik der Richtlinie wird die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Wesentlichen durch ein System von Verhandlungen zwischen der zentralen Leitung und den Arbeitnehmervertretern gewährleistet (Urteil Bofrost*, Randnr. 29, und Urteil vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-440/00, Kühne & Nagel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 40).

    50 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie unerlässlich ist, den betroffenen Arbeitnehmern Zugang zu bestimmten Informationen zu verschaffen, aufgrund deren sie feststellen können, ob sie einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen zwischen der zentralen Leitung und ihren eigenen Vertretern haben, denn ein derartiges Recht auf Unterrichtung stellt eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe dar, das seinerseits Voraussetzung für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder für ein Verfahren zur länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ist (Urteile Bofrost*, Randnrn.

    57 Jede andere Auslegung der Verpflichtungen der zentralen Leitung oder der fingierten zentralen Leitung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie würde die praktische Wirksamkeit der Richtlinie, an die der Gerichtshof in den Urteilen Bofrost* und Kühne & Nagel erinnert hat, verringern.

    58 Denn die Richtlinie zielt darauf ab, allen der Gruppe angehörenden Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen, die die Einsetzung Europäischer Betriebsräte erleichtern sollen (in diesem Sinne Urteil Bofrost*, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, verlangt das Ziel der Richtlinie, dass die in ihr vorgesehenen Pflichten so erfüllt werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer oder ihre Vertreter Zugang zu den Informationen erhalten, aufgrund deren sie beurteilen können, ob sie einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen haben (Urteil Bofrost*, Randnr. 38).

    64 Wie sich aus Randnummer 58 des vorliegenden Urteils ergibt, verlangt das Ziel der Richtlinie schließlich, dass die in ihr vorgesehenen Pflichten so erfüllt werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer oder ihre Vertreter Zugang zu den Informationen erhalten, aufgrund deren sie beurteilen können, ob sie einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen haben, und gegebenenfalls ihren entsprechenden Antrag korrekt formulieren können (Urteil Bofrost*, Randnr. 38).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-440/00

    DIE PFLICHT ZUR UNTERRICHTUNG DER BESCHÄFTIGTEN GEMEINSCHAFTSWEIT TÄTIGER

    35 Die deutsche Regierung trägt außerdem vor, dass Generalanwalt Saggio die Existenz einer umfassenden Auskunftspflicht in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-62/99 (Bofrost*, Urteil vom 29. März 2001, Slg. 2001, I-2579) anerkannt habe.

    40 Nach dem System der Richtlinie wird die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Wesentlichen durch ein System von Verhandlungen zwischen der zentralen Leitung und den Arbeitnehmervertretern gewährleistet (Urteil Bofrost*, Randnr. 29).

    46 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie unerlässlich ist, den betroffenen Arbeitnehmern Zugang zu den Informationen zu verschaffen, aufgrund deren sie feststellen können, ob sie einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen zwischen der zentralen Leitung und ihren eigenen Vertretern haben, denn ein derartiges Recht auf Unterrichtung stellt eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe dar, das seinerseits Voraussetzung für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder für ein Verfahren zur länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ist (Urteil Bofrost*, Randnrn.

  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99

    Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 EBRG gegen fingierte zentrale Leitung

    Mit diesem gesetzlichen Begriff sind einmal die internen gesellschaftsrechtlichen Umstände und Zusammenhänge gemeint, aus denen sich ein Beherrschungsverhältnis oder die Vermutung für das Bestehen eines Beherrschungsverhältnisses iSv. § 6 Abs. 1, Abs. 2 EBRG ergibt (BAG 30. März 2004 - 1 ABR 61/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu B IV 1 a der Gründe; Joost BB 2001, 2214, 2216; Thüsing/Leder Anm. zu EuGH 29. März 2001 - C-62/99 [bofrost*] - SAE 2002, 171, 172).

    a) Allerdings hat der EuGH die Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 EBR-RL, deren Umsetzung § 5 Abs. 1 EBRG dient, dahingehend ausgelegt, dass die Daten über die Struktur oder die Organisation einer Unternehmensgruppe der Arbeitnehmervertretung nur dann zur Verfügung zu stellen sind, wenn sie zu den Informationen gehören, die zur Aufnahme von Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind (EuGH 20. März 2001 - C-62/99 [bofrost*] - Slg. 2001-I, 2579 = AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 2 = EzA EG.Vertrag 1999 Richtlinie 94/45/EG Nr. 2; EuGH 13. Januar 2004 - C-440/00 [Kühne & Nagel] - AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 3).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-349/01

    ADS Anker

    Außerdem gibt es vor allem nach dem Urteil Bofrost * keinen Zweifel an der Verpflichtung jedes zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens aus Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie, den eigenen Arbeitnehmern "Zugang zu den Informationen [zu gewähren], aufgrund deren sie beurteilen können, ob sie einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen haben, und gegebenenfalls ihren entsprechenden Antrag korrekt formulieren können." (6) Der Gerichtshof hat in jenem Urteil nämlich endgültig klargestellt, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Verpflichtung "auf Arbeitgeberseite nicht nur für die zentrale Leitung [besteht]" (7) .

    Denn wenn im Urteil Bofrost * nämlich, wie die deutsche Regierung zutreffend bemerkt, anerkannt wurde, dass jedes dieser Unternehmen nach der Richtlinie verpflichtet ist, seinen eigenen Arbeitnehmervertretungen "die Informationen [zu erteilen], die zur Aufnahme von Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Verfahrens zur länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer unerlässlich sind" (11) , so steht diesen Unternehmen zwangsläufig auch ein Anspruch darauf zu, die entsprechenden Auskünfte von der zentralen Leitung zu erhalten.

    6 - Urteil vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-62/99 (Bofrost * , Slg. 2001, I-2579, Randnr. 38).

    7 - Urteil Bofrost * , Randnr. 31.

    11 - Urteil Bofrost * , Randnr. 39.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-440/00

    Kühne & Nagel

    5 - Urteil vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-62/99 (Bofrost*, Slg. 2001, I-2579).

    15 - Mir scheint, dass der Gerichtshof im Urteil Bofrost* nicht anders vorgegangen ist, als er den Umfang der fraglichen Pflicht auf die "Informationen ..., aufgrund deren [die betroffenen Arbeitnehmer oder ihre Vertreter] beurteilen können, ob sie einen Anspruch auf Aufnahme der Verhandlungen [zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens] haben, und gegebenenfalls ihren entsprechenden Antrag korrekt formulieren können", ausgedehnt hat (Randnr. 38 des Urteils).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-478/03

    Celtec

    26 - Vgl. analog zur Anhörungspflicht nach der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 254, S. 64) die Urteile vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-440/00 (Kühne & Nagel, Slg. 2004, I-0000) und vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-62/99 (Bofrost*, Slg. 2001, I-2579).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-384/02

    Grøngaard und Bang - Richtlinie 89/592 - Verbot der Weitergabe von

    22- Urteile vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-62/99 (Bofrost*, Slg. 2001, I-2579, Randnr. 28) und vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-440/00 (Gesamtbetriebsrat der Kühne & Nagel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 39).
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