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   EuGH, 18.05.2017 - C-624/15   

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https://dejure.org/2017,15564
EuGH, 18.05.2017 - C-624/15 (https://dejure.org/2017,15564)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.2017 - C-624/15 (https://dejure.org/2017,15564)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - C-624/15 (https://dejure.org/2017,15564)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Litdana

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 314 - Differenzbesteuerung - Anwendungsvoraussetzungen - Weigerung der nationalen Steuerbehörden, einem Steuerpflichtigen das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu ...

  • IWW

    Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 2010/45/EU

  • Betriebs-Berater

    Anwendung der Differenzbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 314 - Differenzbesteuerung - Anwendungsvoraussetzungen - Weigerung der nationalen Steuerbehörden, einem Steuerpflichtigen das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Anwendung der Differenzbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Litdana

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 314 - Differenzbesteuerung - Anwendungsvoraussetzungen - Weigerung der nationalen Steuerbehörden, einem Steuerpflichtigen das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwendung der Differenzbesteuerung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 314 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 226 Nr 11, EGRL 112/2006 Art 314 Buchst d, EGRL 112/2006 Art 226 Nr 11
    Litauen, Differenzbesteuerung, Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Litdana

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-624/15
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Rechtsfolge eines Missbrauchs oder Betrugs grundsätzlich auch für das Recht auf Steuerbefreiung wegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dies nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. im Bereich des Rechts auf Vorsteuerabzug Urteil vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 38 bis 40, im Bereich des Rechts auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54, und im Bereich der Erstattung von Mehrwertsteuer Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 49 und 50).

    Somit verstößt es nicht gegen das Unionsrecht, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu fordern, dass er in gutem Glauben handelt und alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen hat der Gerichtshof auch für Fälle, in denen nicht alle der materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, die das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder auf Vorsteuerabzug eröffnen, festgestellt, dass dieses Recht nicht einem Steuerpflichtigen versagt werden darf, der in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 68, sowie vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 47 bis 50 und 55).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt es wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der ein durch die Mehrwertsteuerrechtlinie gewährtes Recht ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 53, 54 und 59, sowie vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 53).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-624/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt es wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der ein durch die Mehrwertsteuerrechtlinie gewährtes Recht ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 53, 54 und 59, sowie vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 53).

    Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer nach den Umständen des konkreten Falles verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 60).

    Die Steuerverwaltung kann jedoch von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Anwendung der Differenzbesteuerung ausüben möchte, nicht generell verlangen, zum einen insbesondere zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände, für die dieses Recht geltend gemacht wird, seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 61).

    Es ist nämlich grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, bei den Wirtschaftsteilnehmern die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Wirtschaftsteilnehmer, der diese Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung begangen hat, Sanktionen zu verhängen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 62).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-624/15
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 43).

    Dies gilt somit auch für das Recht auf Mehrwertsteuererstattung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 46).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dies nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. im Bereich des Rechts auf Vorsteuerabzug Urteil vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 38 bis 40, im Bereich des Rechts auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54, und im Bereich der Erstattung von Mehrwertsteuer Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 49 und 50).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-624/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist dies nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. im Bereich des Rechts auf Vorsteuerabzug Urteil vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 38 bis 40, im Bereich des Rechts auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54, und im Bereich der Erstattung von Mehrwertsteuer Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 49 und 50).

    Die Einführung eines Systems der verschuldensunabhängigen Haftung ginge nämlich über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ansprüche des Fiskus zu schützen (Urteil vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-160/11

    Bawaria Motors - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 136 - Befreiungen

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-624/15
    Art. 314 dieser Richtlinie, der die Anwendungsfälle für diese Sonderregelung benennt, muss daher eng ausgelegt werden (vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Bawaria Motors, C-160/11, EU:C:2012:492, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese verschiedenen Personen haben gemeinsam, dass sie keine Möglichkeit hatten, die beim Erwerb dieser Gegenstände entrichtete Vorsteuer in Abzug zu bringen, und diese Steuer somit in vollem Umfang getragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Bawaria Motors, C-160/11, EU:C:2012:492, Rn. 37).

  • EuGH, 03.03.2011 - C-203/10

    Auto Nikolovi - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile -

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-624/15
    Das Ziel der Differenzbesteuerung besteht - wie dem 51. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie zu entnehmen ist - darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen im Bereich der Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Gesamtpreis besteuert, obwohl der Preis, zu dem der Wiederverkäufer die Gegenstände erworben hat, einen Mehrwertsteuerbetrag enthält, der bereits im Vorfeld durch eine Person, die unter eine der in Art. 314 Buchst. a bis d der Mehrwertsteuerrichtlinie bezeichneten Kategorien fällt, entrichtet wurde und der weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer als Vorsteuer abgezogen werden konnte, so hätte dies nämlich eine solche Doppelbesteuerung zur Folge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-624/15
    Infolgedessen hat der Gerichtshof auch für Fälle, in denen nicht alle der materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, die das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder auf Vorsteuerabzug eröffnen, festgestellt, dass dieses Recht nicht einem Steuerpflichtigen versagt werden darf, der in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 68, sowie vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 47 bis 50 und 55).
  • BFH, 12.05.2022 - V R 19/20

    Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines

    Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass im Rahmen der Differenzbesteuerung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (EuGH-Urteil Litdana vom 18.05.2017 - C-624/15, EU:C:2017:389, Rz 44) und danach eine derartige Schätzung --als milderes Mittel-- in Betracht zu ziehen sein kann.
  • FG Düsseldorf, 24.03.2021 - 5 K 1414/18

    Beweislast für Differenzbesteuerung bei (angeblichem) Wiederverkäufer von

    Dem stehe auch das EuGH-Urteil vom 18.5.2017 C-624/15 ("Litdana") nicht entgegen.

    Nach Auffassung des Klägers habe der EuGH mit Urteil vom 18.5.2017 C-624/15 ("Litdana") eine Entscheidung in dieser Rechtsfrage gefällt, die auch im Streitfall zugrunde zu legen sei.

    Das FA halte weiterhin an seiner Rechtsauffassung fest, dass der KIäger sich nicht auf das EuGH-Urteil vom 18.05.2017 C-624/15 ("Litdana") berufen könne.

    Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die eine umsatzsteuerliche Benachteiligung unternehmerischer Wiederverkäufer gegenüber Privatverkäufern verringern soll (vgl. BFH-Urteil vom 23.4.2009 V R 52/07, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2009, 860; ähnlich der EuGH, der davon spricht, dass Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden sollen, vgl. EuGH-Urteil vom 18.5.2017 C-624/15, "Litdana", Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2017, 661).

    Im Ergebnis ändert dies jedoch nichts daran, dass es sich im Vergleich zur regulären Besteuerung von Lieferungen entsprechender Gegenstände i.S.v. § 25a Abs. 1 UStG um eine für den Steuerpflichtigen günstige "Sonderregelung" (so ausdrücklich der EuGH im Urteil vom 18.5.2017 C-624/15, "Litdana", HFR 2017, 661) handelt, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung kommen soll.

    a) Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil "Litdana" vom 18.5.2017 C-624/15 (HFR 2017, 661) ausgeführt, dass es mit der Vorsteuerabzugsregelung der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vereinbar sei, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts mit einer Sanktion zu belegen.

    Auf dieser Linie liegt auch das EuGH-Urteil "Litdana" (EuGH-Urteil vom 18.5.2017 C-624/15, HFR 2017, 661), wonach im Ergebnis die Differenzbesteuerung auch dann Anwendung finden soll, wenn zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der Erwerber aber in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.

  • EuGH, 29.11.2018 - C-264/17

    Mensing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Die Art. 314 und 316 der Richtlinie, die bestimmen, in welchen Fällen diese Sonderregelung zur Anwendung kommt, müssen daher eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Litdana, C-624/15, EU:C:2017:389, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 11.03.2020 - XI R 38/18

    Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs;

    Für das Vorliegen objektiver Umstände sowohl für die Kenntnis der Klägerin als auch das Vorliegen eines Steuerbetrugs liegt die Feststellungslast beim FA (vgl. EuGH-Urteile Astone vom 28.07.2016 - C-332/15, EU:C:2016:614, HFR 2017, 457, Rz 52; Litdana vom 18.05.2017 - C-624/15, EU:C:2017:389, HFR 2017, 661, Rz 48; BFH-Urteil in BFHE 253, 283, BStBl II 2016, 589, Rz 20; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 59, jeweils m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - C-624/15, Litdana, UR 2017, 552, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-277/14, PPUH Stehcemp, UR 2015, 917, Rn. 47-49; EuGH, Urteil vom 13. März 2014 - C-107/13, FIRIN, UR 2014, 705, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-78/12, Evita-K, UR 2014, 475, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 31. Januar 2013 - C-642/11, Stroy trans, UR 2013, 275, Rn. 48; EuGH, Urteil vom 31. Januar 2013 - C-643/11, LVK-56, UR 2013, 346, Rn. 60; EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-285/11, Bonik, UR 2013, 195, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, BFH/NV 2012, 1404, Rn. 47).

    eine "Beteiligung" des Steuerpflichtigen mit seinem Umsatz an der auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-653/18, Unitel, UR 2019, 849, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-275/18, Vin?, UR 2019, 550, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 8. November 2018 - C-495/17, Cartrans Spedition, UR 2018, 908, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-528/17, Bozicevic Jezovnik, UR 2018, 904, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - C-101/16, Paper Consult, UR 2018, 213, Rn. 52; EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - C-624/15, Litdana, UR 2017, 552, Rn. 33f.; EuGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - C-21/16, Euro Tyre, UR 2017, 271, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - C-81/15, Kapnoviomichania Karelia, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2016, 271, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, BFH/NV 2012, 1404, Rn. 54),.

  • EuGH, 11.07.2018 - C-154/17

    E LATS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Im Hinblick auf die dritte Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten zwar nicht als "Gebrauchtgegenstände" eingestuft werden können, diese Gegenstände aber im Unterschied zu Edelmetallen und Edelsteinen dennoch unter die Regelung zur Besteuerung der Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers fallen können, die eine von der allgemeinen Regelung der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Regelung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Litdana, C-624/15, EU:C:2017:389, Rn. 24).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die auf die Differenzbesteuerung anwendbaren Begriffsbestimmungen enthält und dass aus dem 51. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie hervorgeht, dass das Ziel der Differenzbesteuerung ist, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten zu vermeiden (Urteil vom 18. Mai 2017, Litdana, C-624/15, EU:C:2017:389, Rn. 25).

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1939/18

    Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

    Obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv vorliegen, ist die Lieferung ausnahmsweise gleichwohl steuerpflichtig, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern (EuGH-Urteile vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, UR 2011, 15, Rz 55; vom 6. September 2012 C-273/11, Mecsek-Gabona, UR 2012, 796, Rz 54; vom 18. Dezember 2014 C-131/13, C-163/13, C-164/13, Italmoda, UR 2015, 106, Rz 50; vom 9. Februar 2017 C-21/16, Euro Tyre, UR 2017, 271, Rz 40; vom 18. Mai 2017 C-624/15, Litdana, UR 2017, 552, Rz 32 f.; vom 20. Juni 2018 C-108/17, Enteco Baltic, UR 2018, 635, Rz 59).

    Die Versagung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung wegen Bösgläubigkeit in Bezug auf eine Steuerhinterziehung des Abnehmers ist auch weiterhin geboten (vgl. auch das nachfolgende EuGH-Urteil vom 18. Mai 2017 C-624/15, Litdana, UR 2017, 552, Leitsatz und Rz 32 f.).

  • FG München, 27.09.2017 - 3 K 3438/14

    Keine Steuerfreiheit für die Übertragung der Kapitallebensversicherungen auf dem

    Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Versicherungsverträge und der Zahlung der Versicherungsprämien durch die Erstversicherten fällt nämlich keine Umsatzsteuer an, die die Klägerin nicht als Vorsteuer abziehen darf (EuGH-Urteil vom 18. Mai 2017 C-624/15, Litdania, EU:C:2017:389, MwStR 2017, 536).
  • BFH - XI R 15/21 (anhängig)

    Differenzbesteuerung, Beweislast, Vertrauensschutz

    Sind die im EuGH-Urteil Litdana vom 18.05.2017 - C-624/15 (EU:C:2017:389, HFR 2017, 661) formulierten Vertrauensschutzerwägungen im Festsetzungs- oder im Billigkeitsverfahren zu prüfen?.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-154/17

    E LATS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Begriff

    4 Zur Auslegung von Art. 314 der Mehrwertsteuerrichtlinie vgl. Urteil vom 18. Mai 2017, Litdana (C-624/15, EU:C:2017:389, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Urteil vom 18. Mai 2017, Litdana (C-624/15, EU:C:2017:389, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-547/18

    Dong Yang Electronics - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

  • FG Münster, 29.03.2022 - 5 K 1589/21

    Anwendung der Differenzbesteuerung auf Ausgangsumsätze eines land- und

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