Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 07.06.2016 - C-63/15   

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https://dejure.org/2016,12699
EuGH, 07.06.2016 - C-63/15 (https://dejure.org/2016,12699)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2016 - C-63/15 (https://dejure.org/2016,12699)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - C-63/15 (https://dejure.org/2016,12699)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ghezelbash

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Art. 12 - Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ghezelbash

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Art. 12 - Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 604/2013 Art. 27 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 12, VO 604/2013 Art. 4
    Dubliln III-Verordnung, Ghezelbash, Vorabentscheidungsverfahren, wirksamer Rechtsbehelf, Visum, Informationspflicht, Dublin II-VO, Dublinverfahren, Zuständigkeit, Rechtsmittel

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • keienborg.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Abdullahi" gilt nicht für Dublin III

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ghezelbash

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Art. 12 - Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1157
 
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Wird zitiert von ... (226)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus EuGH, 07.06.2016 - C-63/15
    (In Abkehr seines Urteils vom 10.12.2013, C-394/12, Abdullahi gegen Österreich, asyl.net: M21347; vgl. auch Urteil vom 07.06.2016 - C-155/15, Karim gg.

    32 Im Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen war, dass ein Asylbewerber der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats der ersten Einreise dieses Asylbewerbers in das Gebiet der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte ausgesetzt zu werden.

    34 Es ist zunächst festzustellen, dass sich die Verordnung Nr. 604/2013 hinsichtlich der dem Asylbewerber gewährten Rechte in wesentlichen Punkten von der Verordnung Nr. 343/2003 unterscheidet, die in dem Fall anzuwenden war, der dem Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813), zugrunde lag.

    46 Was zum einen diese Entwicklung angeht, ist zu konstatieren, dass sich die Verordnung Nr. 604/2013, da der Unionsgesetzgeber verschiedene Rechte und Mechanismen geschaffen oder gestärkt hat, die die Beteiligung des Asylbewerbers am Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gewährleisten, in erheblichem Maß von der Verordnung Nr. 343/2003 unterscheidet, die in dem dem Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813), zugrunde liegenden Fall anzuwenden war.

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus EuGH, 07.06.2016 - C-63/15
    57 Jedoch hat der Gerichtshof bereits im Kontext der Verordnung Nr. 343/2003 festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz der Asylbewerber zu opfern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 48).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus EuGH, 07.06.2016 - C-63/15
    (In Abkehr seines Urteils vom 10.12.2013, C-394/12, Abdullahi gegen Österreich, asyl.net: M21347; vgl. auch Urteil vom 07.06.2016 - C-155/15, Karim gg.
  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 38 und 39).

    Dies wird durch die allgemeine, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretene Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (im Folgenden: Dublin-System) sowie durch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 45).

    Zu dieser Entwicklung ist festzustellen, dass sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nicht darauf beschränkt hat, organisatorische Regeln für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu normieren, sondern entschieden hat, die Asylbewerber an diesem Verfahren zu beteiligen, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Asylbewerber über die Zuständigkeitskriterien zu unterrichten, ihnen Gelegenheit zur Mitteilung der eine korrekte Anwendung dieser Kriterien ermöglichenden Informationen zu geben und zu gewährleisten, dass sie über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die am Ende des Verfahrens möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 47 bis 51).

    In Bezug auf die mit der Verordnung verfolgten Ziele ist insbesondere hervorzuheben, dass mit ihr nach ihrem neunten Erwägungsgrund unter Bestätigung der der Verordnung Nr. 343/2003 zugrunde liegenden Prinzipien angesichts der bisherigen Erfahrungen die notwendigen Verbesserungen nicht nur hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems vorgenommen werden sollen, sondern auch hinsichtlich des Schutzes der Antragsteller, der insbesondere durch einen ihnen gewährten effektiven und vollständigen gerichtlichen Rechtsschutz sichergestellt wird (Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 52).

    Eine restriktive Auslegung des Umfangs des in Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfs könnte aber der Erreichung dieses Ziels entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).

    Auch wenn die Anwendung der Dublin-III-Verordnung im Wesentlichen auf der Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beruht, der anhand der in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien ermittelt wird (Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 41, und vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 23), ist insoweit jedoch hervorzuheben, dass dieser Prozess einen Aspekt der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren darstellt, die obligatorisch im Einklang mit den insbesondere in Kapitel VI der Verordnung genannten Regeln durchgeführt werden müssen.

    Im Übrigen stünde die damit geltend gemachte Beschränkung des Umfangs des durch die Dublin-III-Verordnung gebotenen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mit dem in ihrem neunten Erwägungsgrund zum Ausdruck gebrachten Ziel im Einklang, den Schutz der Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu stärken, da dieser verstärkte Schutz in erster Linie darin zum Ausdruck kommt, dass den Antragstellern Garantien im Wesentlichen verfahrensrechtlicher Art gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 47 bis 51).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-490/16

    Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen

    Darin heißt es, dass der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen sollte, in den der Antragsteller überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 38 und 39).

    Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), entschieden, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Zuständigkeitskriteriums für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz geltend machen kann.

    Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die in den Art. 12 und 13 der Dublin-III-Verordnung enthaltenen Kriterien eine vergleichbare Rolle beim Ablauf des durch diese Verordnung eingeführten Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und damit bei der Anwendung der Verordnung spielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 41 bis 44).

    Auch die Entwicklungen, denen das System der Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats unterworfen war, und die Ziele dieses Systems, die vom Gerichtshof in den Rn. 45 bis 59 des Urteils vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), hervorgehoben wurden, sind für die Kontrolle der Anwendung von Art. 13 der Verordnung relevant.

    Überdies ist festzustellen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), ergangen ist, der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit für die Prüfung des fraglichen Antrags auf internationalen Schutz ausdrücklich anerkannt hatte.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 07. Juni 2016 (C-63/15) geht der Senat davon aus, dass durch die Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auch unmittelbar Rechte des Ausländers berührt werden.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-63/15   

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https://dejure.org/2016,4167
Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-63/15 (https://dejure.org/2016,4167)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - C-63/15 (https://dejure.org/2016,4167)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - C-63/15 (https://dejure.org/2016,4167)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ghezelbash

    Asyl - Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz - Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats - Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Recht auf eine Überprüfung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-63/15
    64 - Vgl. Urteil M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81).

    65 - Vgl. Urteil M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 82), in dem der Gerichtshof auch auf das in Art. 41 der Charta gewährleistete Recht auf eine gute Verwaltung verweist.

    66 - Vgl. Urteil M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 85).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-63/15
    40 - Urteil N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 und 79).

    49 - Durch Art. 3 Abs. 2 wird das Urteil des Gerichtshofs N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 94) kodifiziert.

    62 - Urteil N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 81, 99 und 100).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-63/15
    51 - Urteil Petrosian u. a. (C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 34).

    57 - Urteil Petrosian u. a. (C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 48).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-63/15
    42 - Vgl. z. B. Urteil Puid (C-4/11, EU:C:2013:740, Rn. 27 bis 29).

    43 - Vgl. z. B. Urteil Puid (C-4/11, EU:C:2013:740, Rn. 32 bis 34).

  • EuGH, 06.11.2012 - C-245/11

    K - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-63/15
    63 - Vgl. z. B. Urteile K (C-245/11, EU:C:2012:685) und MA u. a. (C-648/11, EU:C:2013:367); vgl. auch Urteil Cimade und GISTI (C-179/11, EU:C:2012:594).
  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-63/15
    63 - Vgl. z. B. Urteile K (C-245/11, EU:C:2012:685) und MA u. a. (C-648/11, EU:C:2013:367); vgl. auch Urteil Cimade und GISTI (C-179/11, EU:C:2012:594).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-63/15
    Vgl. auch Urteil Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung) zur Rechtsstaatlichkeit.
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-63/15
    61 - Vgl. z. B. Urteil des EGMR (Große Kammer) in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12), Slg. 2014 (Auszüge).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-63/15
    70 - Vgl. entsprechend Urteil Samba Diouf (C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 60).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-63/15
    69 - Vgl. entsprechend Urteil Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119).
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • EuGH, 27.09.2012 - C-179/11

    Ein Mitgliedstaat, der mit einem Asylantrag befasst ist, muss die

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Kriterien und Verfahren zur

    3 Nämlich u. a. die Leistungsfähigkeit des Systems zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, die zügige Bearbeitung dieser Anträge, die Verhinderung von "forum shopping", Sekundärmigration und Missbrauch durch das Stellen mehrerer Anträge, aber auch die Sicherstellung der Rechte der Antragsteller sowie die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Zuständigkeit und der Solidarität der Mitgliedstaaten zur Vermeidung von "refugees in orbit" (vgl. in diesem Sinne u. a. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:186, Nr. 37, wo das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 und 79 angeführt wird).

    20 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:186, Nrn. 77 ff.) sowie Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).

    42 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:186, Nr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston kann eine Person, die internationalen

    55 - Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (im Folgenden: Kadi II) (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 99 und 100), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:186, Nrn. 82 und 83).
  • VG Frankfurt/Oder, 22.09.2016 - 2 L 300/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 7. Juni 2016 (C-63/15 - "Ghezelbash"-,BeckRS 2016, 80520) zur Auslegung des Art. 27 der Dublin-Verordnung entschieden, diese sei im Lichte des 19. diesbezüglichen Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass in einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kap. III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums... geltend machen kann.

    Dem vorausgehend und die Entscheidung maßgeblich stützend hatte die Generalanwältin im Beschlussantrag vom 17. März 2016 zur oben genannten Rechtssache C-63/15 dargelegt, die Dublin-III-VO sei nicht nur ein zwischenstaatliches Instrumentarium; die Verfahrensgarantien in Art. 4 und 5 unterstrichen die Bedeutung der Informationen, die der Antragsteller bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vorlege.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-171/18

    Safeway - Art. 157 AEUV und gleiches Entgelt für männliche und weibliche

    52 Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:186, Nr. 83).
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