Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.1992 - C-63/90, C-67/90   

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https://dejure.org/1992,1170
EuGH, 13.10.1992 - C-63/90, C-67/90 (https://dejure.org/1992,1170)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.1992 - C-63/90, C-67/90 (https://dejure.org/1992,1170)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1992 - C-63/90, C-67/90 (https://dejure.org/1992,1170)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Portugal und Spanien / Rat

    EWG-Vertrag, Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 3
    1. Landwirtschaft; Gemeinsame Agrarpolitik; Verordnungen; Verfahren des Zustandekommens; Unterscheidung zwischen Grundverordnungen und Durchführungsverordnungen; Durchführungsverordnung, die unter Beachtung des von der Grundverordnung vorgeschriebenen Verfahrens erlassen ...

  • EU-Kommission

    Portugal und Spanien / Rat

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 5; ; EWG-Vertrag Art. 43; ; EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 190; ; Verordnung (EWG) Nr. 4054/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 zur Aufteilung der ... Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1990); ; Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Artikel 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen - Verfahren des Zustandekommens - Unterscheidung zwischen Grundverordnungen und Durchführungsverordnungen - Durchführungsverordnung, die unter Beachtung des von der Grundverordnung vorgeschriebenen Verfahrens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Fischerei - Verordnung zur Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten - Beitrittsakte für Spanien und Portugal.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.06.1987 - 46/86

    Romkes / Officier van Justitie

    Auszug aus EuGH, 13.10.1992 - C-63/90
    Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 46/86 (Romkes, Slg. 1987, 2671, Randnr. 16) festgestellt hat, braucht der Rat nicht alle Einzelheiten der Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik nach dem Verfahren des Artikels 43 zu regeln.

    Aus eben diesem Grund hat der Gerichtshof in seinem Urteil Romkes ausgeführt, daß die relative Stabilität so zu verstehen ist, daß für jeden Mitgliedstaat ein fester Prozentsatz beizubehalten ist, und daher nicht so, daß eine bestimmte Menge Fisch garantiert wird.

  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.10.1992 - C-63/90
    Dieser Grundsatz verpflichtet nicht nur die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, sondern erlegt auch den Gemeinschaftsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf (Beschluß vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88, Zwartveld, Slg. 1990, I-3365, Randnr. 17).
  • EuGH, 22.01.1986 - 250/84

    Eridania / Cassa conguaglio zucchero

    Auszug aus EuGH, 13.10.1992 - C-63/90
    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich ausserdem, daß in der Begründung einer Maßnahme nicht die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt zu werden brauchen, die Gegenstand dieser Maßnahme sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der sie gehört (insbes. Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84, Eridania, Slg. 1986, 117, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-63/90

    Portugiesische Republik und Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen

    In den verbundenen Rechtssachen C-63/90 und C-67/90 sowie den Rechtssachen C-70/90, C-71/90 und C-73/90 beantragen Spanien und Portugal gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung von Verordnungen, mit denen der Anteil der Gemeinschaft an Fangmengenbegrenzungen unterliegenden Beständen in den Fischereizonen von Norwegen und Schweden sowie Grönland und den Färöer in Form von Quoten unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist.

    ° in den verbundenen Rechtssachen C-63/90 (Portugal) und C-67/90 (Spanien): die Verordnung (EWG) Nr. 4054/89 (bezogen auf die grönländischen Gewässer und das Jahr 1990)(1);.

    Hierzu verweisen sie auf ihre historischen Fangtätigkeiten in den betreffenden Gewässern während des Referenzzeitraums 1973 bis 1978 (Rechtssachen C-63/90, C-67/90, C-70/90 und C-71/90) und sind ° bezogen auf ihre nunmehr geltend gemachten Ansprüche ° der Ansicht, daß der neuen Zusammensetzung der Gemeinschaft im Lichte dieser Fangtätigkeiten Rechnung getragen werden müsse.

    Wenn also hinsichtlich der Gewässer Grönlands (Rechtssachen C-63/90 und C-67/90), das bis zum 1. Februar 1985 der Gemeinschaft angehörte, die zulässige Gesamtfangmenge (sowie der Gemeinschaftsanteil hieran) autonom festgesetzt wurde, desgleichen die Fangmenge der Gemeinschaft in der (ehemals internationalen) weissen Zone (Rechtssache C-73/90), wenn aber später der Fanganteil der Gemeinschaft in diesen Gewässern im Rahmen von Fischereiabkommen festgelegt wurde, ändert dies nichts an den vorhin herausgearbeiteten Grundsätzen.

    a) Zunächst zu den verbundenen Rechtssachen C-63/90 und C-67/90.

    Im Rahmen der Überlegungen zu Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung ist schließlich noch auf das Argument Spaniens (in den Rechtssachen C-67/90, C-70/90 und C-71/90) einzugehen, wonach die Mitgliedstaaten, die Quoten in bezug auf die jeweiligen Bestände innehatten, diese Quoten in gewissen Jahren vor dem Geltungszeitraum der angefochtenen Verordnung nicht ausgeschöpft hätten.

    III. Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden ist noch kurz auf die Rüge Spaniens einzugehen (Rechtssachen C-67/90, C-70/90, C-71/90 und C-73/90), wonach die Art und Weise der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung ermessensmißbräuchlich sei.

    Ähnlich argumentiert die spanische Regierung (in den Rechtssachen C-67/90, C-70/90, C-71/90 und C-73/90), die auf den Verlust der Kompetenz der neuen Mitgliedstaaten abstellt, Fischereiabkommen zu schließen.

    c) Schließlich ist der Vollständigkeit halber noch auf das in der jeweiligen Erwiderung (Rechtssachen C-67/90, C-70/90, C-71/90, C-73/90) enthaltene Vorbringen Spaniens(58) einzugehen, wonach eine Diskriminierung in der unterschiedlichen Behandlung der alten und der neuen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zu den externen Ressourcen liege, die Gegenstand von vor dem Beitritt abgeschlossenen bilateralen Abkommen waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2001 - C-61/96

    Spanien / Rat

    6: - Urteil vom 13. Oktober 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-63/90 und C-67/90 (Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073, Randnr. 28).

    39: - Urteil Portugal und Spanien/Rat (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 28).

    43: - Urteil Portugal und Spanien/Rat (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 28).

  • EuGH, 18.04.2002 - C-61/96

    Spanien / Rat

    Für die Anwendung des Grundsatzes der relativen Stabilität sind die Fangmöglichkeiten für jeden Fischbestand, d. h. für die Fische einer bestimmten Art in einer bestimmten geografischen Zone (Urteil vom 13. Oktober 1992 in den Rechtssachen C-63/90 und C-67/90, Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073, Randnr. 28), gesondert zu beurteilen.

    Die Stabilität der Fischereitätigkeit ist in dem Sinne relativ, dass sie die Beibehaltung eines festgesetzten Prozentanteils an der variablen verfügbaren Fangmenge für jeden fraglichen Bestand und nicht die Gewährleistung einer festen Fangmenge bedeutet (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache C-46/86, Romkes, Slg. 1987, 2671, Randnr. 17, und Portugal und Spanien/Rat, Randnr. 28).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-63/90   

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https://dejure.org/1992,23280
Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-63/90 (https://dejure.org/1992,23280)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.05.1992 - C-63/90 (https://dejure.org/1992,23280)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Mai 1992 - C-63/90 (https://dejure.org/1992,23280)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Portugiesische Republik und Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.

    Fischerei - Verordnung zur Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten - Beitrittsakte für Spanien und Portugal

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 13.10.1992 - C-71/90

    Spanien / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-63/90
    In den verbundenen Rechtssachen C-63/90 und C-67/90 sowie den Rechtssachen C-70/90, C-71/90 und C-73/90 beantragen Spanien und Portugal gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung von Verordnungen, mit denen der Anteil der Gemeinschaft an Fangmengenbegrenzungen unterliegenden Beständen in den Fischereizonen von Norwegen und Schweden sowie Grönland und den Färöer in Form von Quoten unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist.

    ° in der Rechtssache C-71/90 (Spanien) die Verordnung (EWG) Nr. 4049/89 (bezogen auf die ausschließliche Wirtschaftszone Norwegens und die Fischereizone um Jan Mayen und das Jahr 1990)(3);.

    Lediglich die Verordnung Nr. 4049/89 (Rechtssache C-71/90) sieht Quoten zugunsten der klagenden Mitgliedstaaten vor (810 t Rotbarsch für Portugal, 190 t derselben Art für Spanien), die Norwegen jedoch ausserhalb der Fangmengen der Gemeinschaft (3 000 t der genannten Art, aufgeteilt zwischen Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Frankreich) gewährt hat.

    Zum Zeitpunkt des Beitritts unterhielt keiner der beitretenden Staaten Fischereiabkommen im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Ressourcen bis auf Spanien, das mit Norwegen ein solches Abkommen unterhielt, das eine Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 1986 vorsah (Rechtssache C-71/90).

    Hierzu verweisen sie auf ihre historischen Fangtätigkeiten in den betreffenden Gewässern während des Referenzzeitraums 1973 bis 1978 (Rechtssachen C-63/90, C-67/90, C-70/90 und C-71/90) und sind ° bezogen auf ihre nunmehr geltend gemachten Ansprüche ° der Ansicht, daß der neuen Zusammensetzung der Gemeinschaft im Lichte dieser Fangtätigkeiten Rechnung getragen werden müsse.

    Was ergibt sich hieraus für die vorliegenden Fälle, in denen es ° vorbehaltlich einer Prüfung der Rechtssache C-71/90(18) ° an solchen Fischereitätigkeiten im Zeitpunkt des Beitritts fehlte? Dies ist die Frage, auf die die Kommission mit ihrer These des "Ausschlusses" zu antworten sucht, die somit auf einem Umkehrschluß aus diesen Vorschriften beruht.

    c) Die Rechtssache C-71/90 ist die einzige, in der die Rechtsstellung des Klägers (Spanien) unter dem Gesichtspunkt der Beitrittsakte zu prüfen ist.

    Auch in der Rechtssache C-71/90 bestehen daher keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler des Rates.

    Im Rahmen der Überlegungen zu Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung ist schließlich noch auf das Argument Spaniens (in den Rechtssachen C-67/90, C-70/90 und C-71/90) einzugehen, wonach die Mitgliedstaaten, die Quoten in bezug auf die jeweiligen Bestände innehatten, diese Quoten in gewissen Jahren vor dem Geltungszeitraum der angefochtenen Verordnung nicht ausgeschöpft hätten.

    III. Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden ist noch kurz auf die Rüge Spaniens einzugehen (Rechtssachen C-67/90, C-70/90, C-71/90 und C-73/90), wonach die Art und Weise der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung ermessensmißbräuchlich sei.

    Ähnlich argumentiert die spanische Regierung (in den Rechtssachen C-67/90, C-70/90, C-71/90 und C-73/90), die auf den Verlust der Kompetenz der neuen Mitgliedstaaten abstellt, Fischereiabkommen zu schließen.

    b) Nach Ansicht Spaniens (Rechtssachen C-71/90 und C-73/90) ist ein Verstoß der angefochtenen Verordnungen gegen Artikel 7 EWG-Vertrag ausserdem darin zu sehen, daß die Erhöhungen des Fanganteils der Gemeinschaft, die aufgrund der Öffnung des spanischen Marktes gegenüber Erzeugnissen des betroffenen Drittlandes im Zuge des Beitritts eingetreten seien, nicht den neuen Mitgliedstaaten zugute gekommen seien, sondern ausschließlich den Mitgliedstaaten, die in den herkömmlichen Verteilungsschlüssel einbezogen seien.

    c) Schließlich ist der Vollständigkeit halber noch auf das in der jeweiligen Erwiderung (Rechtssachen C-67/90, C-70/90, C-71/90, C-73/90) enthaltene Vorbringen Spaniens(58) einzugehen, wonach eine Diskriminierung in der unterschiedlichen Behandlung der alten und der neuen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zu den externen Ressourcen liege, die Gegenstand von vor dem Beitritt abgeschlossenen bilateralen Abkommen waren.

    (22) ° Rechtssache C-71/90.

    (37) ° Anlage II zur Klageschrift in der Rechtssache C-71/90.

  • EuGH, 13.10.1992 - C-73/90

    Spanien / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-63/90
    In den verbundenen Rechtssachen C-63/90 und C-67/90 sowie den Rechtssachen C-70/90, C-71/90 und C-73/90 beantragen Spanien und Portugal gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung von Verordnungen, mit denen der Anteil der Gemeinschaft an Fangmengenbegrenzungen unterliegenden Beständen in den Fischereizonen von Norwegen und Schweden sowie Grönland und den Färöer in Form von Quoten unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist.

    ° in der Rechtssache C-73/90 (Spanien) die Verordnung (EWG) Nr. 4051/89 (bezogen auf die Gewässer Schwedens und das Jahr 1990)(4) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 4057/89 (2. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4198/88, die sich auf die schwedischen Gewässer und das Jahr 1989 bezieht)(5).

    Wenn also hinsichtlich der Gewässer Grönlands (Rechtssachen C-63/90 und C-67/90), das bis zum 1. Februar 1985 der Gemeinschaft angehörte, die zulässige Gesamtfangmenge (sowie der Gemeinschaftsanteil hieran) autonom festgesetzt wurde, desgleichen die Fangmenge der Gemeinschaft in der (ehemals internationalen) weissen Zone (Rechtssache C-73/90), wenn aber später der Fanganteil der Gemeinschaft in diesen Gewässern im Rahmen von Fischereiabkommen festgelegt wurde, ändert dies nichts an den vorhin herausgearbeiteten Grundsätzen.

    d) Ich komme schließlich zur Rechtssache C-73/90.

    Ihre Aufteilung wurde vielmehr mit der Verordnung (EWG) Nr. 1655/90(47) vorgenommen, die von der Klage in der Rechtssache C-73/90 nicht betroffen ist.

    III. Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden ist noch kurz auf die Rüge Spaniens einzugehen (Rechtssachen C-67/90, C-70/90, C-71/90 und C-73/90), wonach die Art und Weise der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung ermessensmißbräuchlich sei.

    Ähnlich argumentiert die spanische Regierung (in den Rechtssachen C-67/90, C-70/90, C-71/90 und C-73/90), die auf den Verlust der Kompetenz der neuen Mitgliedstaaten abstellt, Fischereiabkommen zu schließen.

    b) Nach Ansicht Spaniens (Rechtssachen C-71/90 und C-73/90) ist ein Verstoß der angefochtenen Verordnungen gegen Artikel 7 EWG-Vertrag ausserdem darin zu sehen, daß die Erhöhungen des Fanganteils der Gemeinschaft, die aufgrund der Öffnung des spanischen Marktes gegenüber Erzeugnissen des betroffenen Drittlandes im Zuge des Beitritts eingetreten seien, nicht den neuen Mitgliedstaaten zugute gekommen seien, sondern ausschließlich den Mitgliedstaaten, die in den herkömmlichen Verteilungsschlüssel einbezogen seien.

    c) Schließlich ist der Vollständigkeit halber noch auf das in der jeweiligen Erwiderung (Rechtssachen C-67/90, C-70/90, C-71/90, C-73/90) enthaltene Vorbringen Spaniens(58) einzugehen, wonach eine Diskriminierung in der unterschiedlichen Behandlung der alten und der neuen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zu den externen Ressourcen liege, die Gegenstand von vor dem Beitritt abgeschlossenen bilateralen Abkommen waren.

  • EuGH, 13.10.1992 - C-63/90

    Portugal und Spanien / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-63/90
    In den verbundenen Rechtssachen C-63/90 und C-67/90 sowie den Rechtssachen C-70/90, C-71/90 und C-73/90 beantragen Spanien und Portugal gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung von Verordnungen, mit denen der Anteil der Gemeinschaft an Fangmengenbegrenzungen unterliegenden Beständen in den Fischereizonen von Norwegen und Schweden sowie Grönland und den Färöer in Form von Quoten unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist.

    ° in den verbundenen Rechtssachen C-63/90 (Portugal) und C-67/90 (Spanien): die Verordnung (EWG) Nr. 4054/89 (bezogen auf die grönländischen Gewässer und das Jahr 1990)(1);.

    Hierzu verweisen sie auf ihre historischen Fangtätigkeiten in den betreffenden Gewässern während des Referenzzeitraums 1973 bis 1978 (Rechtssachen C-63/90, C-67/90, C-70/90 und C-71/90) und sind ° bezogen auf ihre nunmehr geltend gemachten Ansprüche ° der Ansicht, daß der neuen Zusammensetzung der Gemeinschaft im Lichte dieser Fangtätigkeiten Rechnung getragen werden müsse.

    Wenn also hinsichtlich der Gewässer Grönlands (Rechtssachen C-63/90 und C-67/90), das bis zum 1. Februar 1985 der Gemeinschaft angehörte, die zulässige Gesamtfangmenge (sowie der Gemeinschaftsanteil hieran) autonom festgesetzt wurde, desgleichen die Fangmenge der Gemeinschaft in der (ehemals internationalen) weissen Zone (Rechtssache C-73/90), wenn aber später der Fanganteil der Gemeinschaft in diesen Gewässern im Rahmen von Fischereiabkommen festgelegt wurde, ändert dies nichts an den vorhin herausgearbeiteten Grundsätzen.

    a) Zunächst zu den verbundenen Rechtssachen C-63/90 und C-67/90.

    Im Rahmen der Überlegungen zu Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung ist schließlich noch auf das Argument Spaniens (in den Rechtssachen C-67/90, C-70/90 und C-71/90) einzugehen, wonach die Mitgliedstaaten, die Quoten in bezug auf die jeweiligen Bestände innehatten, diese Quoten in gewissen Jahren vor dem Geltungszeitraum der angefochtenen Verordnung nicht ausgeschöpft hätten.

    III. Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden ist noch kurz auf die Rüge Spaniens einzugehen (Rechtssachen C-67/90, C-70/90, C-71/90 und C-73/90), wonach die Art und Weise der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung ermessensmißbräuchlich sei.

    Ähnlich argumentiert die spanische Regierung (in den Rechtssachen C-67/90, C-70/90, C-71/90 und C-73/90), die auf den Verlust der Kompetenz der neuen Mitgliedstaaten abstellt, Fischereiabkommen zu schließen.

    c) Schließlich ist der Vollständigkeit halber noch auf das in der jeweiligen Erwiderung (Rechtssachen C-67/90, C-70/90, C-71/90, C-73/90) enthaltene Vorbringen Spaniens(58) einzugehen, wonach eine Diskriminierung in der unterschiedlichen Behandlung der alten und der neuen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zu den externen Ressourcen liege, die Gegenstand von vor dem Beitritt abgeschlossenen bilateralen Abkommen waren.

  • EuGH, 22.01.1986 - 250/84

    Eridania / Cassa conguaglio zucchero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-63/90
    (68) ° Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84 (Eridania u. a./Cassa Conguaglia Zucchero u. a., Slg. 1986, 117, Randnr. 37).

    (71) ° Urteil in der Rechtssache 250/84, a. a. O., Randnr. 38.

  • EuGH, 14.12.1989 - 3/87

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Agegate

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-63/90
    (26) ° Siehe vorige Fußnote; Urteil vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache 3/87, The Queen/Ministry of Agriculture (Fisheries and Food, ex parte Agegate, Slg. 1989, 4459, Randnr. 24); ebenso das Urteil vom selben Tage in der Rechtssache 216/87 (Slg. 1989, 4509, Randnr. 23).

    (52) ° Siehe insbesondere Artikel 161; Generalanwalt Mischo (Schlussanträge vom 18. November 1988, Rechtssache 3/87 ° oben Fußnote 26 ° Slg. 1989, 4474) hat sogar die Auffassung vertreten, daß die Beitrittsakte den Quoten nach der Grundverordnung Vertragswirkung beigelegt habe (Nr. 69 am Ende) beziehungsweise daß die Quotenregelung nun Vertragsnatur habe (Nr. 91 am Ende).

  • EuGH, 14.12.1989 - 216/87

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Jaderow

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-63/90
    (26) ° Siehe vorige Fußnote; Urteil vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache 3/87, The Queen/Ministry of Agriculture (Fisheries and Food, ex parte Agegate, Slg. 1989, 4459, Randnr. 24); ebenso das Urteil vom selben Tage in der Rechtssache 216/87 (Slg. 1989, 4509, Randnr. 23).

    1976, L 20, S. 19) darstellt (ebenso das Urteil in der Rechtssache 216/87 ° oben Fußnote 26 °, Randnr. 24), einem Grundsatz, der seinerseits eine besondere Ausprägung des in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag niedergelegten Diskriminierungsverbots ist.

  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-63/90
    (66) ° Beschluß vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88-Imm.

    (Strafsache gegen Zwartfeld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 17).

  • EuGH, 28.06.1990 - C-174/89

    Hoche / BALM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-63/90
    (62) ° Urteil vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-174/89 (Hoche/Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Slg. 1990, I-2681, Randnr. 31).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-99/89

    Yáñez-Campoy / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-63/90
    (20) ° Anders z. B. die Artikel 60 und 220 der Beitrittsakte, die nämlich die Beendigung des dort vorgesehenen Übergangszeitraums an den Erlaß von Vorschriften des abgeleiteten Rechts knüpfen; siehe hierzu das Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-99/89 (Yañez Campoy/Bundesanstalt für Arbeit, Slg. 1990, 4097, insbesondere Randnr. 16).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-63/90
    (48) ° Z. B. Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 134).
  • EuGH, 28.06.1977 - 118/76

    Balkan Import Export / Hauptzollamt Berlin Packhof

  • EuGH, 25.10.1978 - 125/77

    Koninklijke Scholten-Honig NV u.a. / Hoofdproduktschaap voor Akkerbouwprodukten

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 14.11.1985 - 299/84

    Neumann / BALM

  • EuGH, 28.04.1988 - 31/86

    LAISA / Rat

  • EuGH, 16.06.1987 - 46/86

    Romkes / Officier van Justitie

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 10.10.1989 - C-246/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • AG Viechtach, 21.03.1990 - F 258/89
  • EuGH, 25.07.1991 - C-258/89

    Kommission / Spanien

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