Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 07.05.2020 - C-641/18   

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https://dejure.org/2020,9510
EuGH, 07.05.2020 - C-641/18 (https://dejure.org/2020,9510)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.2020 - C-641/18 (https://dejure.org/2020,9510)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - C-641/18 (https://dejure.org/2020,9510)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rina

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 - Begriffe "Zivil- und Handelssachen" und "verwaltungsrechtliche Angelegenheiten" - Geltungsbereich - Tätigkeiten der Schiffsklassifikations- und ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen â€" Verordnung (EG) Nr. 44/2001 â€" Art. 1 Abs. 1 â€" Begriffe ‚Zivil- und Handelssachen‘ und ‚verwaltungsrechtliche Angelegenheiten‘ â€" Geltungsbereich â€" Tätigkeiten der ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 / Schadensersatzklage / Schiffsklassifikations- und zertifizierungstätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 - Begriffe "Zivil- und Handelssachen" und "verwaltungsrechtliche Angelegenheiten" - Geltungsbereich - Tätigkeiten der Schiffsklassifikations- und ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Haftungsklage gegen italienischen Schiffszertifizierer nach Untergang eines Schiffs unter panamaischer Flagge ("Rina")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes können bei den italienischen Gerichten eine Haftungsklage gegen die italienischen Einrichtungen erheben, die dieses Schiff klassifiziert und ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rina

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Sachlicher Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 44/2001- Immunität - Tätigkeiten der mit der Klassifikation und ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rina

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1984
  • EuZW 2020, 898
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Der Begriff ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 24).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung, ob ein Bereich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, die Gesichtspunkte zu prüfen sind, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder dessen Gegenstand kennzeichnen (Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 26).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen können, wenn sich die Klage auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, dass es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.04.1993 - C-172/91

    Sonntag / Waidmann

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits für Recht erkannt, dass das Handeln für den Staat nicht immer eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse bedeutet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 1993, Sonntag, C-172/91, EU:C:1993:144, Rn. 21).

    Im Einklang mit den Ausführungen von LG u. a. in ihren Erklärungen reicht der Umstand, dass bestimmte Tätigkeiten einem öffentlichen Zweck dienen, für sich genommen nicht aus, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen, da sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 1993, Sonntag, C-172/91, EU:C:1993:144, Rn. 22).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Der Gerichtshof hat nämlich die Tätigkeiten privatrechtlicher Einrichtungen, die mit der Überprüfung und Zertifizierung betraut sind, ob bzw. dass Unternehmen, die öffentliche Arbeiten ausführen, die gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllen, von der Ausnahmeregelung für die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 51 AEUV ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 50).

    Insbesondere kann die Prüfung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit der zertifizierungspflichtigen Unternehmen, der Richtigkeit und des Inhalts der Erklärungen, Bescheinigungen und Unterlagen, die von den Personen, denen die Bescheinigung ausgestellt wird, vorgelegt worden sind, nicht als Tätigkeit angesehen werden, die Ausfluss der Entscheidungsautonomie wäre, die der Ausübung hoheitlicher Befugnisse eigen ist, da diese Prüfung, die unter unmittelbarer staatlicher Aufsicht erfolgt, gänzlich durch den nationalen Regelungsrahmen bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 54, und entsprechend Urteile vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 41, sowie vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 56).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-645/11

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Um festzustellen, ob ein Rechtsstreit Handlungen betrifft, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse begangen werden, sind die Grundlage der erhobenen Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Insoweit ergibt sich aus Art. 91 und Art. 94 Abs. 3 und 5 des Montego-Bay-Übereinkommens, für dessen Auslegung der Gerichtshof zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 85, und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44), dass es Sache der Staaten ist, die Bedingungen festzulegen, zu denen sie den Schiffen das Recht einräumen, ihre Flagge zu führen, und die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Gewährung der Sicherheit auf See erforderlich sind, u. a. in Bezug auf den Bau, die Ausrüstung und die Seetüchtigkeit der Schiffe.
  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 67 bis 70 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist es insoweit unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens unerheblich, dass bestimmte Tätigkeiten im Auftrag eines Staates ausgeübt wurden, da der Gerichtshof hierzu entschieden hat, dass die bloße Tatsache, dass bestimmte Befugnisse durch einen Hoheitsakt übertragen werden, nicht bedeutet, dass diese Befugnisse iure imperii ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 35).
  • EuGH, 11.07.2018 - C-15/17

    Bosphorus Queen Shipping

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Insoweit ergibt sich aus Art. 91 und Art. 94 Abs. 3 und 5 des Montego-Bay-Übereinkommens, für dessen Auslegung der Gerichtshof zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 85, und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44), dass es Sache der Staaten ist, die Bedingungen festzulegen, zu denen sie den Schiffen das Recht einräumen, ihre Flagge zu führen, und die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Gewährung der Sicherheit auf See erforderlich sind, u. a. in Bezug auf den Bau, die Ausrüstung und die Seetüchtigkeit der Schiffe.
  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Regeln, in denen sich das Völkergewohnheitsrecht niederschlägt, als solche für die Organe der Union verbindlich und Teil der Unionsrechtsordnung sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, EU:C:1998:293, Rn. 46, vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 42, sowie vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra, C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 39).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Regeln, in denen sich das Völkergewohnheitsrecht niederschlägt, als solche für die Organe der Union verbindlich und Teil der Unionsrechtsordnung sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, EU:C:1998:293, Rn. 46, vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 42, sowie vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra, C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 39).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Insbesondere kann die Prüfung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit der zertifizierungspflichtigen Unternehmen, der Richtigkeit und des Inhalts der Erklärungen, Bescheinigungen und Unterlagen, die von den Personen, denen die Bescheinigung ausgestellt wird, vorgelegt worden sind, nicht als Tätigkeit angesehen werden, die Ausfluss der Entscheidungsautonomie wäre, die der Ausübung hoheitlicher Befugnisse eigen ist, da diese Prüfung, die unter unmittelbarer staatlicher Aufsicht erfolgt, gänzlich durch den nationalen Regelungsrahmen bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 54, und entsprechend Urteile vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 41, sowie vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 56).
  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 23.01.2014 - C-537/11

    Manzi und Compagnia Naviera Orchestra - Seeverkehr - Richtlinie 1999/32/EG -

  • EuGH, 12.09.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

  • EuGH, 25.05.2016 - C-559/14

    Meroni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

  • EuGH, 16.06.2015 - C-593/13

    Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren

  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

  • EuGH, 06.02.2019 - C-535/17

    NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • EuGH, 17.03.2016 - C-175/15

    Taser International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a.

    Zweitens ist hinsichtlich der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die Qualifizierung eines Verfahrens als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Gesichtspunkte, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder dessen Gegenstand kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, Baten, C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 29, vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 39, und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder alternativ die Grundlage des ausgeübten Rechtsbehelfs und die Modalitäten seiner Ausübung geprüft hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34, vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35, und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, jedoch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie kann hingegen ausgeschlossen sein, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die nicht unter die hoheitlichen Befugnisse fallen (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof hinsichtlich der gerichtlichen Immunität privatrechtlicher Einrichtungen entschieden, dass diese der Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht entgegensteht, wenn das angerufene Gericht feststellt, dass diese Einrichtungen keine hoheitlichen Befugnisse wahrgenommen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 58).

    Diese Auslegung kann nicht durch den Umstand in Frage gestellt werden, dass die Immunität internationaler Organisationen im Unterschied zur Staatenimmunität, die sich auf den Grundsatz par in parem non habet imperium stützt (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), grundsätzlich durch die Gründungsverträge dieser Organisationen verliehen wird.

    Der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten reicht für sich genommen nämlich nicht aus, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen, da sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    63 So können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-274/21

    EPIC Financial Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge

    Diese Situation ist nämlich geeignet, Fragen zur Bestimmung der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Gerichte aufzuwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2005, Owusu, C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 25 und 26, sowie vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 25).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-14/21

    Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und

    Die Ausübung dieser Zuständigkeit erfolgt u. a. dadurch, dass der Flaggenstaat die Schiffe, die seine Flagge führen, klassifiziert und zertifiziert oder von einer hierzu ermächtigten Stelle klassifizieren und zertifizieren lässt, nachdem er geprüft hat, ob diese Schiffe sämtliche in den geltenden internationalen Übereinkommen vorgesehenen Anforderungen erfüllen (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 59, und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 43, 44 und 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    26 Sehr klar formuliert z. B. in den unlängst ergangenen Urteilen vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 34), vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana (C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. Mai 2020, Rina (C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 35).

    Vgl. auch Urteil vom 7. Mai 2020, Rina (C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 38), in dem diese Aufgabe dem nationalen Gericht übertragen wurde.

  • EuGH, 06.05.2021 - C-142/20

    Analisi G. Caracciolo

    Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Akkreditierungsstellen, wie sich aus Art. 5 der Verordnung Nr. 765/2008 ergibt, über eine Entscheidungsbefugnis sowie eine Kontroll- und Sanktionsbefugnis verfügen, die zu den Gesichtspunkten gehören, die bei der Feststellung, ob eine Tätigkeit mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 45 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-786/19

    The North of England P & I Association - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, im Einklang mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Schiffe in ihre Register eingetragen werden können und diesen Schiffen das Recht zur Führung ihrer Flagge eingeräumt wird, und dass die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 13 und 14), wobei nach Art. 91 Abs. 1 des Übereinkommens von Montego Bay, für dessen Auslegung der Gerichtshof zuständig ist (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), eine "echte Verbindung" zwischen dem Staat und den in Rede stehenden Schiffen bestehen muss, sei es im Hinblick auf ihre Registrierung im Hoheitsgebiet dieses Staates oder auf die Gewährung des Rechts oder der Möglichkeit für diese Schiffe, die Flagge dieses Staates zu führen.
  • EuGH, 16.07.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Dieser Begriff ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-581/20

    TOTO

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten zwischen Behörde und Privatpersonen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen können, wenn sich die Klage auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, dies jedoch anders ist, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 34, und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-296/21

    A (Circulation d'armes à feu neutralisées) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22

    Scuola europea di Varese - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vereinbarung über die

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Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18 (https://dejure.org/2020,114)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.01.2020 - C-641/18 (https://dejure.org/2020,114)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - C-641/18 (https://dejure.org/2020,114)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rina

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Sachlicher Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 44/2001- Immunität - Tätigkeiten der mit der Klassifikation und ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Sachlicher Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Immunität - Tätigkeiten der mit der Klassifikation und ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die beim Untergang eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes zu Schaden gekommenen Personen die italienischen Organisationen, die das ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18
    Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Mahamdia(12) die Auslegung einer Zuständigkeitsvorschrift der Verordnung Nr. 44/2001 vorgenommen, obwohl das vorlegende Gericht nach den Worten des Gerichtshofs nur "angenommen" hatte, dass sich der beklagte Staat angesichts des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits nicht auf seine Immunität berufen konnte.

    Der Gerichtshof hat diese Auslegung der Staatenimmunität im Urteil Mahamdia(16) bestätigt .

    Zwar legt das Urteil Mahamdia(28)zunächst den Gedanken nahe, dass der Unionsgesetzgeber gleichwohl die Lösung gewählt hat, wonach der Begriff "Zivil- und Handelssachen" mit dem negativen Bereich der Immunität zusammenfällt(29).

    Diese Auffassung findet eine Bestätigung im Urteil Mahamdia(72), in dem der Gerichtshof den Inhalt des völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatzes der Staatenimmunität bestimmt und daraus hergeleitet hat, dass dieser Grundsatz der Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 im Ausgangsverfahren nicht entgegenstand.

    In diesem Zusammenhang legt das Urteil Mahamdia(76) den Gedanken nahe, dass sich der Gerichtshof bei der Prüfung, ob sich eine der Parteien des Ausgangsrechtsstreits auf die Staatenimmunität berufen konnte, am Übereinkommen von New York orientiert hat.

    12 Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012 (C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 33 und 57).

    16 Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012 (C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 54).

    17 Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 55).

    18 Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:309, Nr. 21).

    22 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:309, Nr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012 (C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 56).

    30 Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 49).

    72 Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012 (C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 49).

    76 Urteil vom 19. Juli 2012 (C-154/11, EU:C:2012:491).

    77 Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-308/17

    Welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18
    Offenbar hat nämlich der Oberste Gerichtshof (Österreich) in seinem Urteil vom 22. Januar 2019 (10 Ob 103/18x, unter 1.1) unter Berücksichtigung des Urteils vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Rechtsstreit über eine Klage, die gegen einen Mitgliedstaat erhoben wurde, der Anleihen begeben hatte und nach der Emission dieser Anleihen ein Gesetz erließ, das es ermöglichte, die ursprünglichen Anleihebedingungen zu ändern, nicht "Zivil- und Handelssachen" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) betraf, darauf erkannt, dass in einem entsprechenden Rechtsstreit die österreichischen Gerichte nicht über die Haftung eines beklagten Staates entscheiden können.

    37 Um zu ermitteln, ob der Begriff "Zivil- und Handelssachen" eine Schadensersatzklage erfasst, hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 38), auf Handlungen, die dem Schaden und damit der Schadensersatzklage zugrunde liegen, im Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 36), auf Handlungen , auf die ein Rechtsstreit zurückgeht, und schließlich im Urteil vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 45), auf Handlungen, gegen die sich eine Klage richtet, abgestellt.

    39 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und 32).

    49 Vgl. Urteil vom 15. November 2018 (C-308/17, EU:C:2018:911).

    50 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 38 und 39).

    51 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 40 und 41).

    52 Vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 42).

  • EuGH, 16.12.1980 - 814/79

    Niederlande State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18
    Zwar kann das Urteil Rüffer(61) so verstanden werden, dass der Begriff "Zivil- und Handelssachen" nicht die Klage eines Verwalters der öffentlichen Wasserstraßen auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung eines Wracks erfasst, denn diese Beseitigung erfolgte in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung im Bereich des Umweltschutzes auf der Grundlage von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts.

    In der Rechtssache, die dem Urteil Rüffer zugrunde liegt, nahm die betreffende Behörde jedoch, wie der Gerichtshof selbst ausgeführt hat(62), strompolizeiliche Aufgaben wahr und handelte gegenüber den Bürgern hoheitlich.

    61 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 1980 (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 9).

    62 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 1980, Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 9 und 10).

    63 Ich muss darauf hinweisen, dass die niederländische Regierung in der Rechtssache, die zum Urteil vom 16. Dezember 1980, Rüffer (814/79, EU:C:1980:291), geführt hat, vor dem Gerichtshof vorgetragen hat, dass das niederländische Recht es dem Verwalter einer öffentlichen Wasserstraße gestattet, ein Wrack, das eine Gefahr oder eine Beeinträchtigung für den Seeverkehr darstellt, zu beseitigen, ohne dass er dafür die Zustimmung des Eigentümers oder des Besitzers des Wracks einholen muss.

    Diese Passage muss im Licht der Darstellung der innerstaatlichen Regelungen in den Schlussanträgen von Generalanwalt Warner in der Rechtssache Rüffer (814/79, EU:C:1980:229) gelesen werden.

  • EuGH, 15.02.2007 - C-292/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18
    8 Im Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102), hat der Gerichtshof die Fragen nach dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 und nach der Wirkung einer Einrede der Immunität von der Gerichtsbarkeit auf die Ausübung der sich aus der Verordnung Nr. 44/2001 ergebenden Zuständigkeit in einer ähnlichen Reihenfolge untersucht.

    9 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2006:700, Nr. 76).

    10 Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102).

    37 Um zu ermitteln, ob der Begriff "Zivil- und Handelssachen" eine Schadensersatzklage erfasst, hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 38), auf Handlungen, die dem Schaden und damit der Schadensersatzklage zugrunde liegen, im Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 36), auf Handlungen , auf die ein Rechtsstreit zurückgeht, und schließlich im Urteil vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 45), auf Handlungen, gegen die sich eine Klage richtet, abgestellt.

    Offensichtlich ist dies auch die Auffassung, die Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2006:700, Nr. 78) vertreten hat, wo er ausgeführt hat, dass in einem Rechtsstreit, in dem das Brüsseler Übereinkommen nicht anwendbar ist, die Prüfung der Immunität und ihrer Auswirkungen auf die Menschenrechte über die Befugnisse des Gerichtshofs hinausgeht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.1992 - C-172/91

    Volker Sonntag gegen Hans Waidmann u. a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18
    Weiter hat der Gerichtshof im Urteil Sonntag(57) entschieden, dass der Umstand, dass ein Lehrer einer öffentlichen Schule Beamter ist und als solcher handelt, nicht entscheidend ist, um eine gegen ihn erhobene Schadensersatzklage vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens auszuschließen.

    57 Urteil vom 21. April 1993 (C-172/91, EU:C:1993:144, Rn. 21).

    58 Urteil vom 21. April 1993, Sonntag (C-172/91, EU:C:1993:144, Rn. 27 und 28).

    59 C-172/91, EU:C:1992:487, Nr. 44.

    65 Was die Auslegung des Begriffs "Zivil- und Handelssachen" betrifft, wird die Relevanz der Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten u. a. durch Bezugnahme auf ein Urteil über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bestätigt, vgl. Urteil vom 21. April 1993, Sonntag (C-172/91, EU:C:1993:144, Rn. 24).

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18
    35 Vgl. Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 27).

    41 Vgl. Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 26), vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 35).

    48 Vgl. Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 35).

  • EuGH, 21.04.1993 - C-172/91

    Sonntag / Waidmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18
    57 Urteil vom 21. April 1993 (C-172/91, EU:C:1993:144, Rn. 21).

    58 Urteil vom 21. April 1993, Sonntag (C-172/91, EU:C:1993:144, Rn. 27 und 28).

    65 Was die Auslegung des Begriffs "Zivil- und Handelssachen" betrifft, wird die Relevanz der Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten u. a. durch Bezugnahme auf ein Urteil über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bestätigt, vgl. Urteil vom 21. April 1993, Sonntag (C-172/91, EU:C:1993:144, Rn. 24).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18
    41 Vgl. Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 26), vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 35).

    46 Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 35).

    56 Urteil vom 9. März 2017 (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 35).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18
    36 Vgl. Urteil vom 12. September 2013, Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Vgl. Urteil vom 12. September 2013, Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 43).

  • EuGH, 24.11.1992 - C-286/90

    Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation (C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 9 und 10), und vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 51).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation (C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 9), und vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 45).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

  • EGMR, 14.01.2014 - 34356/06

    Immunität gilt auch bei Folter

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-154/11

    Mahamdia - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2006 - C-292/05

    Lechouritou u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Anwendungsbereich - Zivil- und

  • EuGH, 11.07.2019 - C-716/17

    A

  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

  • EGMR, 18.02.1999 - 26083/94

    WAITE AND KENNEDY v. GERMANY

  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

  • EuGH, 08.03.2018 - C-64/17

    Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

  • EuGH, 16.10.2012 - C-364/10

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

  • EuGH, 16.06.2015 - C-593/13

    Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1980 - 814/79

    Niederländischer Staat gegen Reinhold Rüffer. - Brüsseler Übereinkommen von 1968.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-112/13

    A - Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur

  • EuGH, 23.01.2014 - C-537/11

    Manzi und Compagnia Naviera Orchestra - Seeverkehr - Richtlinie 1999/32/EG -

  • EuGH, 05.02.2004 - C-265/02

    Frahuil

  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • EuGH, 11.07.2018 - C-15/17

    Bosphorus Queen Shipping

  • EuGH, 25.05.2016 - C-559/14

    Meroni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

    Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

  • EuGH, 13.05.2015 - C-536/13

    Gazprom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

  • EuGH, 28.02.2019 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • EGMR, 21.11.2001 - 35763/97

    AL-ADSANI c. ROYAUME-UNI

  • EuGH, 12.07.2012 - C-466/11

    Currà u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Rina (C-641/18, EU:C:2020:3, Nr. 23).

    6 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Rina (C-641/18, EU:C:2020:3, Nr. 59).

    12 Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Rina (C-641/18, EU:C:2020:3, Nr. 79).

    25 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Rina (C-641/18, EU:C:2020:3, Nr. 89 und die dort angeführte Literatur).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    23 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Rina (C-641/18, EU:C:2020:3, Nrn. 35 bis 38).

    32 Vgl. entsprechend in Bezug auf die von den Staaten geltend gemachte Immunität von der Gerichtsbarkeit Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Rina (C-641/18, EU:C:2020:3, Rn. 42), in denen er ausgeführt hat, dass die Frage, ob die Verordnung Nr. 44/2001 sachlich auf einen Rechtsstreit, in dessen Rahmen ein Staat die Einrede der Immunität von der Gerichtsbarkeit erhoben hat, anwendbar ist, von vornherein von der Frage zu unterscheiden ist, ob das Gericht die sich aus dieser Verordnung ergebende Zuständigkeit in diesem Rechtsstreit ausüben kann oder die Immunität es daran hindert.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22

    Scuola europea di Varese - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vereinbarung über die

    Vgl. insoweit Urteil vom 7. Mai 2020, Rina (C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 57 bis 60), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-641/18, EU:C:2020:3, Nr. 129).
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