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Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2008 - C-66/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2927
EuGH, 17.07.2008 - C-66/08 (https://dejure.org/2008,2927)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - C-66/08 (https://dejure.org/2008,2927)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - C-66/08 (https://dejure.org/2008,2927)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kozlowski

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kozlowski

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • EU-Kommission

    Kozlowski

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Europäischen Haftbefehls; Auslegung des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten i.R.e. Vorabentscheidungsersuchens; Resozialisierungschancen nach der ...

  • Judicialis

    Rahmenbeschluss 2002/584/JI Art. 4 Nr. 6

  • stcoll.de PDF
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Ablehnungsgründe für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kozlowski

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

Besprechungen u.ä.

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Ungleichbehandlung eigener und fremder Staatsbürger im deutschen Auslieferungsrecht - Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot und gegen das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot (RA'in Dr. Cristina Tinkl; ZIS 2010, 320)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 18. Februar 2008 - Auslieferungsverfahren gegen Szymon Kozlowski

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart - Auslegung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) - Möglichkeit ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3201
  • EuZW 2008, 581
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-66/08
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass der Rahmenbeschluss, wie insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie aus seinen Erwägungsgründen 5 und 7 hervorgeht, das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen soll (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 28).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-195/06

    Österreichischer Rundfunk - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-66/08
    Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt nämlich, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Kozlowski, C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 42, und vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 28).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Der Rahmenbeschlusses 2002/584 soll, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 28, vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski, C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, insbesondere der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen soll, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der verhängten Strafe zu legen (vgl. Urteile Koz?‚owski, Randnr. 45, Wolzenburg, Randnrn.

    Setzt ein Mitgliedstaat Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in sein innerstaatliches Recht um, muss er jedoch beachten, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Personen begrenzt ist, die "Staatsangehörige" des Vollstreckungsmitgliedstaats sind oder, wenn sie nicht Angehörige dieses Staates sind, sich dort "aufhalten" oder "ihren Wohnsitz haben" (vgl. in diesem Sinne Urteil Koz?‚owski, Randnr. 34).

    Die Begriffe "aufhalten" und "Wohnsitz" müssen jedoch in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden, da sie sich auf autonome Begriffe des Unionsrechts beziehen (vgl. Urteil Koz?‚owski, Randnrn.

    Zum einen haben die Mitgliedstaaten zwar, wie sich aus Randnr. 33 des vorliegenden Urteils ergibt, bei der Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in ihr innerstaatliches Recht ein bestimmtes Ermessen, doch können sie diesen Begriffen nicht eine Bedeutung beimessen, die über das hinausgeht, was sich aus einer einheitlichen Auslegung dieser Vorschrift in allen Mitgliedstaaten ergibt (vgl. Urteil Koz?‚owski, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass der Begriff "sich aufhält" nicht so weit ausgelegt werden darf, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls schon allein deshalb ablehnen kann, weil sich die gesuchte Person vorübergehend im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats befindet (Urteil Koz?‚owski, Randnr. 36).

    Somit ist es unzulässig, bei einer gesuchten Person, die sich - ohne Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats zu sein - dort seit einiger Zeit aufhält oder wohnt, von vornherein auszuschließen, dass sie zu diesem Staat Bindungen aufgebaut hat, die eine Berufung auf diesen fakultativen Ablehnungsgrund rechtfertigen können (Urteil Koz?‚owski, Randnr. 37).

    Wie der Gerichtshof im Übrigen auch entschieden hat, muss, wenn ein Mitgliedstaat Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 umgesetzt hat, ohne besondere Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschrift vorzusehen, die vollstreckende Justizbehörde für die Feststellung, ob in einer konkreten Situation zwischen der gesuchten Person und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die den Schluss zulassen, dass diese Person sich in diesem Staat im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses aufhält oder dort wohnt, mehrere objektive Faktoren, die die Situation dieser Person kennzeichnen und zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Aufenthalts der gesuchten Person sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Bindungen gehören, in einer Gesamtschau würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Koz?‚owski, Randnrn.

  • EuGH, 02.04.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in anderen Bereichen des Rechts der Europäischen Union (vgl. u. a. Urteile vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C-452/93 P, Slg. 1994, I-4295, Randnr. 22, vom 11. November 2004, Adanez-Vega, C-372/02, Slg. 2004, I-10761, Randnr. 37, und vom 17. Juli 2008, Kozlowski, C-66/08, Slg. 2008, I-0000) kann nicht unmittelbar auf die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts von Kindern im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung übertragen werden.
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Rechtsprechung
   EuGH, 22.02.2008 - C-66/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,20664
EuGH, 22.02.2008 - C-66/08 (https://dejure.org/2008,20664)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2008 - C-66/08 (https://dejure.org/2008,20664)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2008 - C-66/08 (https://dejure.org/2008,20664)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart wird beim Europäischen Gerichtshof beschleunigt behandelt

  • eurojuris.de (Pressemitteilung)

    Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart wird beim Europäischen Gerichtshof beschleunigt behandelt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 15.02.2017 - C-670/16

    Mengesteab - Beschleunigtes Verfahren

    Die Antwort des Gerichtshofs kann daher allgemeine Auswirkungen für die zur Zusammenarbeit bei der Anwendung der Verordnung aufgerufenen nationalen Behörden haben (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Februar 2008, Kozlowski, C-66/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:116, Rn. 11).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-646/16

    Jafari - Beschleunigtes Verfahren

    Die Antwort des Gerichtshofs kann daher allgemeine Auswirkungen für die zur Zusammenarbeit bei der Anwendung der Verordnung aufgerufenen nationalen Behörden haben (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Februar 2008, Kozlowski, C-66/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:116, Rn. 11).
  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Vorab ist festzustellen, dass, was speziell die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der Vorschriften betrifft, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage regeln, der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen ist, dass zum einen die Frage der Zulässigkeit einer Klage gemäß dem Grundsatz tempus regit actum nach den zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorschriften zu entscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 1973, Campogrande/Kommission, 60/72, Slg. 1973, 489, Randnr. 4, vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Februar 2008, Kozlowski, C-66/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7) und zum anderen bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. der Einreichung der Klageschrift, abzustellen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 18. April 2002, Spanien/Rat, C-61/96, C-132/97, C-45/98, C-27/99, C-81/00 und C-22/01, Slg. 2002, I-3439, Randnr. 23; Urteile des Gerichts vom 21. März 2002, Shaw und Falla/Kommission, T-131/99, Slg. 2002, II-2023, Randnr. 29, und vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753, Randnr. 37).
  • EuG, 07.09.2010 - T-539/08

    Etimine und Etiproducts / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der

    Was insbesondere die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von Vorschriften betrifft, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage regeln, die ein Einzelner bei einem Unionsgericht erhebt, so ist der ständigen Rechtsprechung zum einen zu entnehmen, dass sich die Frage der Zulässigkeit einer Klage gemäß dem Grundsatz tempus regit actum (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1971, Henck, 12/71, Slg. 1971, 743, Randnr. 5) nach den zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorschriften bestimmt (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 1973, Campogrande/Kommission, 60/72, Slg. 1973, 489, Randnr. 4; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Februar 2008, Kozlowski, C-66/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7), und zum anderen, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. der Einreichung der Klageschrift, abzustellen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 18. April 2002, Spanien/Rat, C-61/96, C-132/97, C-45/98, C-27/99, C-81/00 und C-22/01, Slg. 2002, I-3439, Randnr. 23; Urteile des Gerichts vom 21. März 2002, Shaw und Falla/Kommission, T-131/99, Slg. 2002, II-2023, Randnr. 29, und vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753, Randnr. 37), wobei ein etwaiger Mangel nur vor Ablauf der Klagefrist behoben werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, Slg. 1984, 3991, Randnr. 8).
  • EuG, 07.09.2010 - T-532/08

    Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt

    Was insbesondere die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von Vorschriften betrifft, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage regeln, die ein Einzelner bei einem Unionsgericht erhebt, so ist der ständigen Rechtsprechung zum einen zu entnehmen, dass sich die Frage der Zulässigkeit einer Klage gemäß dem Grundsatz tempus regit actum (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1971, Henck, 12/71, Slg. 1971, 743, Randnr. 5) nach den zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorschriften bestimmt (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 1973, Campogrande/Kommission, 60/72, Slg. 1973, 489, Randnr. 4; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Februar 2008, Kozlowski, C-66/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7), und zum anderen, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. der Einreichung der Klageschrift, abzustellen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 18. April 2002, Spanien/Rat, C-61/96, C-132/97, C-45/98, C-27/99, C-81/00 und C-22/01, Slg. 2002, I-3439, Randnr. 23; Urteile des Gerichts vom 21. März 2002, Shaw und Falla/Kommission, T-131/99, Slg. 2002, II-2023, Randnr. 29, und vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753, Randnr. 37), wobei ein etwaiger Mangel nur vor Ablauf der Klagefrist behoben werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, Slg. 1984, 3991, Randnr. 8).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2008 - C-66/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,33890
Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2008 - C-66/08 (https://dejure.org/2008,33890)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.04.2008 - C-66/08 (https://dejure.org/2008,33890)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. April 2008 - C-66/08 (https://dejure.org/2008,33890)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,33890) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kozlowski

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann oder muss - Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft - Vollstreckung der ...

Kurzfassungen/Presse

  • EU-Kommission PDF (Kurzinformation)

    Kozlowski

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann oder muss - Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft - Vollstreckung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2008 - C-66/08
    27 - Übrigens ist die Vereinbarkeit mit den in Art. 6 EU genannten Grundsätzen im Hinblick auf die Abschaffung der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit für die 32 in Art. 2 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Straftaten im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG vom Gerichtshof in dem Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C-303/05, Slg. 2007, I-3633), geprüft worden.

    28 - Ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil Advocaten voor de Wereld (Randnr. 45).

  • EuGH, 15.09.1994 - C-452/93

    Magdalena Fernández / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2008 - C-66/08
    Im Bereich des Rechts des öffentlichen Diensts der Gemeinschaft ist der ständige Wohnsitz des Beamten vor seinem Dienstantritt, auf den es bei der Gewährung der Auslandszulage ankommt, als der Ort definiert, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen (Urteil vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C-452/93 P, Slg. 1994, I-4295, Randnr. 22).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-372/02

    Adanez-Vega - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der anzuwendenden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2008 - C-66/08
    Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers sowie die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (Urteil vom 11. November 2004, Adanez-Vega, C-372/02, Slg. 2004, I-10761, Randnr. 37).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2008 - C-66/08
    Im Bereich der Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel entspricht der gewöhnliche Wohnsitz dem ständigen Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen, und dieser Ort ist anhand aller in der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung enthaltenen Kriterien und aller erheblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (Urteil vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnrn.
  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2008 - C-66/08
    30 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2000, Kreil (C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 32), zur Unvereinbarkeit von Art. 12a GG, soweit diese Bestimmung den Zugang von Frauen zu den Streitkräften regelt, mit der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2008 - C-66/08
    12 - Vgl. z. B. das vor Kurzem ergangene Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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