Rechtsprechung
EuGH, 13.06.2019 - C-664/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Ellinika Nafpigeia
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Geltungsbereich - Übergang eines Unternehmensteils - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff "Übergang" - Begriff "wirtschaftliche Einheit" - Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen ...
- Wolters Kluwer
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2019. Ellinika Nafpigeia AE gegen Panagiotis Anagnostopoulos u. a. Vorlage zur Vorabentscheidung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Geltungsbereich - Übergang eines Unternehmensteils - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff "Übergang" - Begriff "wirtschaftliche Einheit" - Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen ...
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit beim Betriebsübergang bei Nutzung von Produktionsfaktoren Dritter durch die betreffende Einheit ("Ellinika Nafpigeia")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Übergang eines Unternehmensteils und die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer
Besprechungen u.ä.
- hensche.de (Entscheidungsbesprechung)
Betriebsübergang zwecks Liquidation
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2019 - C-664/17
- EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
Papierfundstellen
- ZIP 2019, 1593
- NZA 2019, 889
Wird zitiert von ... (175) Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 19.09.1995 - C-48/94
Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk …
Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
Das vom Gerichtshof festgesetzte Erfordernis der Dauerhaftigkeit ist als Hinweis auf eine kohärente Gesamtheit von verschiedenen Produktionsfaktoren, insbesondere materielle und immaterielle Betriebsmittel, und dem erforderlichen Personal zu verstehen, die es der übertragenen Einheit erlaubt, eine wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 1995, Rygaard, C-48/94, EU:C:1995:290, Rn. 21).Das könnte auch der Fall sein, wenn die Tätigkeit der übertragenen Einheit auf die Fertigstellung bestimmter Verträge oder Programme beschränkt ist, ohne dass im Unternehmen des Erwerbers eine organisierte Gesamtheit von Faktoren eingerichtet wird wie diejenigen, die in Rn. 55 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 1995, Rygaard, C-48/94, EU:C:1995:290, Rn. 20 bis 22).
- EuGH, 26.02.2019 - C-115/16
N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame …
Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatz des Unionsrechts hinzuweisen, wonach die Anwendung der Unionsvorschriften nicht so weit reicht, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 96 bis 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).Daraus folgt, dass der Rechtsvorteil aus der Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigert werden muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 98).
- EuGH, 07.08.2018 - C-472/16
Colino Sigüenza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - …
Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
In einem ähnlichen Zusammenhang hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass eine Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23, die eine Situation, in der die für die Durchführung der übertragenen Tätigkeit unabdingbaren materiellen Betriebsmittel ununterbrochen im Eigentum des Veräußerers standen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschlösse, dieser Richtlinie einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit nehmen würde (vgl. Urteil vom 7. August 2018, Colino Sigüenza, C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.07.2017 - C-416/16
Piscarreta Ricardo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23 - Art. 1 …
Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
Da die Identität einer wirtschaftlichen Einheit somit aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln besteht (Urteil vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo, C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), setzt diese Identität zwangsläufig unter anderen Merkmalen eine funktionelle Selbständigkeit voraus. - EuGH, 13.09.2007 - C-458/05
Jouini u.a. - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der …
Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
Um in den Anwendungsbereich der Richtlinie zu fallen, muss der Übergang einen Teil des veräußernden Unternehmens betreffen, der eine wirtschaftliche Einheit ist, die als eine hinreichend strukturierte und selbständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck verstanden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, EU:C:2007:512, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.02.2009 - C-466/07
Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - …
Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
Damit die Richtlinie zur Anwendung kommt, muss die fragliche wirtschaftliche Einheit nach dem Übergang auch ihre Identität bewahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Klarenberg, C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 39). - EuGH, 06.03.2014 - C-458/12
Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von …
Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
Die Richtlinie 2001/23 soll nämlich die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten (Urteil vom 6. März 2014, Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.12.1999 - C-234/98
Allen u.a.
Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der Übergang dem Erwerber die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des Veräußerers erlauben muss, um unter die Richtlinie 2001/23 zu fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1999, Allen u. a., C-234/98, EU:C:1999:594, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter …
Dieser Begriff korrespondiert auch nicht mit dem Begriff der für eine "wirtschaftliche Einheit" iSd. Richtlinie 2001/23/EG (sog. Betriebsübergangsrichtlinie) erforderlichen funktionellen Autonomie (vgl. dazu EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60 ff.) . - BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter …
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und damit der des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) nur eröffnet, wenn sich die wirtschaftliche Einheit als hinreichend strukturierte und selbstständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck einordnen lässt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60 mwN) .Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; vgl. auch EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.; BAG 25. Februar 2020 - 1 ABR 39/18 - Rn. 37; 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10) .
(aa) Die Richtlinie 2001/23/EG soll die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse gewährleisten (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 41; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 51; grundlegend EuGH 18. März 1986 - 24/85 - [Spijkers] Rn. 11; vgl. auch EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 51) .
- BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19
Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter …
Rechtsfolge eines Betriebs(teil)übergangs ist, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus den zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen der wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnissen (vgl. EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 41) von Gesetzes wegen auf den Erwerber übergehen.a) Um in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG - sowie den des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - zu fallen, muss beim Betriebsteil- bzw. Unternehmensteilübergang der Übergang einen Teil des veräußernden Unternehmens betreffen, der eine wirtschaftliche Einheit ist, die als eine hinreichend strukturierte und selbständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck verstanden wird (vgl. etwa EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60 mwN; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 26 mwN) .
Nach den vom Gerichtshof zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit entwickelten Vorgaben - von denen der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. etwa BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 mwN, BAGE 161, 378; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) - ergibt sich die Identität einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (vgl. etwa EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62; 20. Juli 2017 - C-416/16 - [Piscarreta Ricardo] Rn. 43; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41 mwN; 11. März 1997 - C-13/95 - [Süzen] Rn. 15) .
Aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG geht nämlich ausdrücklich hervor, dass diese nicht nur für den Übergang von Unternehmen, sondern auch dann gilt, wenn ein Teil eines Unternehmens bzw. Betriebs übertragen wird (vgl. EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 ff. mwN) .
Erforderlich ist demnach eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; vgl. auch EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.: "funktionelle Selbständigkeit" ist zwangsläufig erforderlich) .
Das Erfordernis der Dauerhaftigkeit ist als Hinweis auf eine kohärente Gesamtheit von verschiedenen (Produktions-)Faktoren, insbesondere von materiellen und immateriellen Betriebsmitteln, und dem erforderlichen Personal zu verstehen, die es der übertragenen Einheit erlaubt, eine wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 38, 54 f. mwN; vgl. auch ebenda Rn. 56 f.) .
bb) Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus den zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen der wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnissen (vgl. EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 41) gehen von Gesetzes wegen auf den Erwerber über (vgl. Rn. 80) .
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1581/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C 664/17 - Rn 60, zit. nach Juris).Dabei muss die Verfolgung der wirtschaftlichen Tätigkeit weder zeitlich unbegrenzt sein noch steht einem Betriebsübergang entgegen, dass die wirtschaftlichen Ziele nicht erreicht werden können, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückgreifen zu müssen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, 65, 72 zitiert nach Juris).
Selbst die Auflösungs- bzw. Abwicklungsabsicht nachdem die Tätigkeit fortgesetzt wurde, steht der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17, Rn. 38, zitiert nach Juris).
Dies erfordert, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit über hinreichende Garantien verfügt, die ihren Zugang zu den Produktionsfaktoren Dritter sicherstellen, damit sie nicht von wirtschaftlichen Entscheidungen abhängig ist, die von diesen einseitig getroffen werden (vgl. EuGH 13.06.2019- C-664/17 - Rn. 72, zitiert nach Juris).
Wesentlich ist auch, ob die übergehende Einheit dem Erwerber die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten des Veräußerers erlaubt oder unweigerlich zum Erlöschen dieser Tätigkeiten führt (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).
Aus dem Wortlaut der Richtlinie geht nicht hervor, dass die "Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit" zeitlich unbegrenzt sein muss (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, zitiert nach Juris).
Eine andere Auslegung liefe dem Hauptziel der Richtlinie zuwider, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 40, zitiert nach Juris).
Unschädlich ist es, wenn die in Rede stehende wirtschaftliche Einheit, das wirtschaftliche Ziel nicht erreichen kann, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückzugreifen, also nicht völlig selbstständig ist (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 65).
Vor dem Hintergrund des Gesamtpakets war die Annahme berechtigt, dass die übergehende Einheit auf die H GmbH die dauerhafte Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erlaubt (vgl. dazu EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1465/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 6.10.2022
Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C 664/17 - Rn 60, zit. nach Juris).Dabei muss die Verfolgung der wirtschaftlichen Tätigkeit weder zeitlich unbegrenzt sein noch steht einem Betriebsübergang entgegen, dass die wirtschaftlichen Ziele nicht erreicht werden können, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückgreifen zu müssen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, 65, 72 zitiert nach Juris).
Selbst die Auflösungs- bzw. Abwicklungsabsicht nachdem die Tätigkeit fortgesetzt wurde, steht der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17, Rn. 38, zitiert nach Juris).
Dies erfordert, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit über hinreichende Garantien verfügt, die ihren Zugang zu den Produktionsfaktoren Dritter sicherstellen, damit sie nicht von wirtschaftlichen Entscheidungen abhängig ist, die von diesen einseitig getroffen werden (vgl. EuGH 13.06.2019- C-664/17 - Rn. 72, zitiert nach Juris).
Wesentlich ist auch, ob die übergehende Einheit dem Erwerber die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten des Veräußerers erlaubt oder unweigerlich zum Erlöschen dieser Tätigkeiten führt (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).
Aus dem Wortlaut der Richtlinie geht nicht hervor, dass die "Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit" zeitlich unbegrenzt sein muss (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, zitiert nach Juris).
Eine andere Auslegung liefe dem Hauptziel der Richtlinie zuwider, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 40, zitiert nach Juris).
Unschädlich ist es, wenn die in Rede stehende wirtschaftliche Einheit, das wirtschaftliche Ziel nicht erreichen kann, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückzugreifen, also nicht völlig selbstständig ist (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 65).
Vor dem Hintergrund des Gesamtpakets war die Annahme berechtigt, dass die übergehende Einheit auf die H GmbH die dauerhafte Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erlaubt (vgl. dazu EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1650/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C 664/17 - Rn 60, zit. nach Juris).Dabei muss die Verfolgung der wirtschaftlichen Tätigkeit weder zeitlich unbegrenzt sein noch steht einem Betriebsübergang entgegen, dass die wirtschaftlichen Ziele nicht erreicht werden können, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückgreifen zu müssen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, 65, 72 zitiert nach Juris).
Selbst die Auflösungs- bzw. Abwicklungsabsicht nachdem die Tätigkeit fortgesetzt wurde, steht der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17, Rn. 38, zitiert nach Juris).
Dies erfordert, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit über hinreichende Garantien verfügt, die ihren Zugang zu den Produktionsfaktoren Dritter sicherstellen, damit sie nicht von wirtschaftlichen Entscheidungen abhängig ist, die von diesen einseitig getroffen werden (vgl. EuGH 13.06.2019- C-664/17 - Rn. 72, zitiert nach Juris).
Wesentlich ist auch, ob die übergehende Einheit dem Erwerber die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten des Veräußerers erlaubt oder unweigerlich zum Erlöschen dieser Tätigkeiten führt (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).
Aus dem Wortlaut der Richtlinie geht nicht hervor, dass die "Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit" zeitlich unbegrenzt sein muss (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, zitiert nach Juris).
Eine andere Auslegung liefe dem Hauptziel der Richtlinie zuwider, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 40, zitiert nach Juris).
Unschädlich ist es, wenn die in Rede stehende wirtschaftliche Einheit, das wirtschaftliche Ziel nicht erreichen kann, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückzugreifen, also nicht völlig selbstständig ist (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 65).
Vor dem Hintergrund des Gesamtpakets war die Annahme berechtigt, dass die übergehende Einheit auf die H GmbH die dauerhafte Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erlaubt (vgl. dazu EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1494/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C 664/17 - Rn 60, zit. nach Juris).Dabei muss die Verfolgung der wirtschaftlichen Tätigkeit weder zeitlich unbegrenzt sein noch steht einem Betriebsübergang entgegen, dass die wirtschaftlichen Ziele nicht erreicht werden können, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückgreifen zu müssen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, 65, 72 zitiert nach Juris).
Selbst die Auflösungs- bzw. Abwicklungsabsicht nachdem die Tätigkeit fortgesetzt wurde, steht der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17, Rn. 38, zitiert nach Juris).
Dies erfordert, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit über hinreichende Garantien verfügt, die ihren Zugang zu den Produktionsfaktoren Dritter sicherstellen, damit sie nicht von wirtschaftlichen Entscheidungen abhängig ist, die von diesen einseitig getroffen werden (vgl. EuGH 13.06.2019- C-664/17 - Rn. 72, zitiert nach Juris).
Wesentlich ist auch, ob die übergehende Einheit dem Erwerber die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten des Veräußerers erlaubt oder unweigerlich zum Erlöschen dieser Tätigkeiten führt (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).
Aus dem Wortlaut der Richtlinie geht nicht hervor, dass die "Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit" zeitlich unbegrenzt sein muss (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, zitiert nach Juris).
Eine andere Auslegung liefe dem Hauptziel der Richtlinie zuwider, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 40, zitiert nach Juris).
Unschädlich ist es, wenn die in Rede stehende wirtschaftliche Einheit, das wirtschaftliche Ziel nicht erreichen kann, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückzugreifen, also nicht völlig selbstständig ist (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 65).
Vor dem Hintergrund des Gesamtpakets war die Annahme berechtigt, dass die übergehende Einheit auf die H GmbH die dauerhafte Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erlaubt (vgl. dazu EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1490/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C 664/17 - Rn 60, zit. nach Juris).Dabei muss die Verfolgung der wirtschaftlichen Tätigkeit weder zeitlich unbegrenzt sein noch steht einem Betriebsübergang entgegen, dass die wirtschaftlichen Ziele nicht erreicht werden können, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückgreifen zu müssen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, 65, 72 zitiert nach Juris).
Selbst die Auflösungs- bzw. Abwicklungsabsicht nachdem die Tätigkeit fortgesetzt wurde, steht der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17, Rn. 38, zitiert nach Juris).
Dies erfordert, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit über hinreichende Garantien verfügt, die ihren Zugang zu den Produktionsfaktoren Dritter sicherstellen, damit sie nicht von wirtschaftlichen Entscheidungen abhängig ist, die von diesen einseitig getroffen werden (vgl. EuGH 13.06.2019- C-664/17 - Rn. 72, zitiert nach Juris).
Wesentlich ist auch, ob die übergehende Einheit dem Erwerber die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten des Veräußerers erlaubt oder unweigerlich zum Erlöschen dieser Tätigkeiten führt (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).
Aus dem Wortlaut der Richtlinie geht nicht hervor, dass die "Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit" zeitlich unbegrenzt sein muss (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, zitiert nach Juris).
Eine andere Auslegung liefe dem Hauptziel der Richtlinie zuwider, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 40, zitiert nach Juris).
Unschädlich ist es, wenn die in Rede stehende wirtschaftliche Einheit, das wirtschaftliche Ziel nicht erreichen kann, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückzugreifen, also nicht völlig selbstständig ist (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 65).
Vor dem Hintergrund des Gesamtpakets war die Annahme berechtigt, dass die übergehende Einheit auf die H GmbH die dauerhafte Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erlaubt (vgl. dazu EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1493/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C 664/17 - Rn 60, zit. nach Juris).Dabei muss die Verfolgung der wirtschaftlichen Tätigkeit weder zeitlich unbegrenzt sein noch steht einem Betriebsübergang entgegen, dass die wirtschaftlichen Ziele nicht erreicht werden können, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückgreifen zu müssen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, 65, 72 zitiert nach Juris).
Selbst die Auflösungs- bzw. Abwicklungsabsicht nachdem die Tätigkeit fortgesetzt wurde, steht der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17, Rn. 38, zitiert nach Juris).
Dies erfordert, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit über hinreichende Garantien verfügt, die ihren Zugang zu den Produktionsfaktoren Dritter sicherstellen, damit sie nicht von wirtschaftlichen Entscheidungen abhängig ist, die von diesen einseitig getroffen werden (vgl. EuGH 13.06.2019- C-664/17 - Rn. 72, zitiert nach Juris).
Wesentlich ist auch, ob die übergehende Einheit dem Erwerber die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten des Veräußerers erlaubt oder unweigerlich zum Erlöschen dieser Tätigkeiten führt (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).
Aus dem Wortlaut der Richtlinie geht nicht hervor, dass die "Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit" zeitlich unbegrenzt sein muss (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, zitiert nach Juris).
Eine andere Auslegung liefe dem Hauptziel der Richtlinie zuwider, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 40, zitiert nach Juris).
Unschädlich ist es, wenn die in Rede stehende wirtschaftliche Einheit, das wirtschaftliche Ziel nicht erreichen kann, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückzugreifen, also nicht völlig selbstständig ist (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 65).
Vor dem Hintergrund des Gesamtpakets war die Annahme berechtigt, dass die übergehende Einheit auf die H GmbH die dauerhafte Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erlaubt (vgl. dazu EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1488/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C 664/17 - Rn 60, zit. nach Juris).Dabei muss die Verfolgung der wirtschaftlichen Tätigkeit weder zeitlich unbegrenzt sein noch steht einem Betriebsübergang entgegen, dass die wirtschaftlichen Ziele nicht erreicht werden können, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückgreifen zu müssen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, 65, 72 zitiert nach Juris).
Selbst die Auflösungs- bzw. Abwicklungsabsicht nachdem die Tätigkeit fortgesetzt wurde, steht der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17, Rn. 38, zitiert nach Juris).
Dies erfordert, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit über hinreichende Garantien verfügt, die ihren Zugang zu den Produktionsfaktoren Dritter sicherstellen, damit sie nicht von wirtschaftlichen Entscheidungen abhängig ist, die von diesen einseitig getroffen werden (vgl. EuGH 13.06.2019- C-664/17 - Rn. 72, zitiert nach Juris).
Wesentlich ist auch, ob die übergehende Einheit dem Erwerber die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten des Veräußerers erlaubt oder unweigerlich zum Erlöschen dieser Tätigkeiten führt (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).
Aus dem Wortlaut der Richtlinie geht nicht hervor, dass die "Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit" zeitlich unbegrenzt sein muss (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 38, zitiert nach Juris).
Eine andere Auslegung liefe dem Hauptziel der Richtlinie zuwider, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten (vgl. EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 40, zitiert nach Juris).
Unschädlich ist es, wenn die in Rede stehende wirtschaftliche Einheit, das wirtschaftliche Ziel nicht erreichen kann, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückzugreifen, also nicht völlig selbstständig ist (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 65).
Vor dem Hintergrund des Gesamtpakets war die Annahme berechtigt, dass die übergehende Einheit auf die H GmbH die dauerhafte Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erlaubt (vgl. dazu EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - Rn. 56, zitiert nach Juris).
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1579/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1471/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1580/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1466/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1669/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1577/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1473/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1652/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1586/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1589/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1674/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1655/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 06.10.2022 - 5 Sa 1675/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1469/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1468/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 06.10.2022 - 5 Sa 1649/21
Unionsrechtliche Begrifflichkeit des Betriebsübergangs; Wirtschaftliche Einheit …
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1583/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1582/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1670/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
- LAG Hessen, 06.10.2022 - 5 Sa 1671/21
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022
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- LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1481/18
- LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1479/18
- LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 349/21
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- BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 578/20
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- LAG Düsseldorf, 10.03.2022 - 11 Sa 346/21
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- LAG Düsseldorf, 13.04.2022 - 4 Sa 540/21
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- LAG Düsseldorf, 18.03.2021 - 3 Sa 365/21
- LAG Düsseldorf, 10.02.2022 - 11 Sa 345/21
Geltungsbereich des KSchG bei Unternehmen mit Sitz im Ausland; Übernahme …
- LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 347/21
Auslegung einer Kündigungserklärung; Räumlicher Geltungsbereich des § 23 KSchG ; …
- BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 326/22
Widerspruch gegen Betriebsübergang - Unterrichtungsschreiben
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 351/21
Weitgehende
- BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 589/20
Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht
- BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 594/20
Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht
- BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 5/21
Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht
- BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 13/21
Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht
- BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 591/20
Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht
- LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 600/21
Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug; …
- BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 11/21
Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht
- ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 3 Ca 4673/20
- ArbG Düsseldorf, 01.06.2021 - 4 Ca 5893/20
- BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 267/22
Betriebsteilübergang - Zuordnung der Arbeitnehmer
- LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 429/21
Überwiegende
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 352/21
Weitgehende
- BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 12/21
Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht
- BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 593/20
Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht
- BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 588/20
Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht
- BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 592/20
Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht
- LAG Düsseldorf, 25.03.2022 - 6 Sa 399/21
Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; LTC-Zulage
- LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 348/21
Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen …
- ArbG Düsseldorf, 03.09.2021 - 7 Ca 5908/20
- BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 590/20
Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2020 - 6 Sa 92/20
Betriebsbedingte Kündigung - endgültige Stilllegungsabsicht - …
- BAG, 24.10.2019 - 8 AZN 624/19
Beschränkte Revisionszulassung - Kündigungsschutzklage - …
- LAG Düsseldorf, 10.02.2022 - 11 Sa 431/21
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- ArbG Düsseldorf, 01.06.2021 - 1 Ca 5878/20
- ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20
- LAG Düsseldorf, 21.01.2022 - 7 Sa 403/21
Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug; …
- ArbG Düsseldorf, 27.11.2020 - 11 Ca 4137/20
- ArbG Düsseldorf, 15.03.2021 - 6 Ca 5967/20
- BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 233/19
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- ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 3 Ca 5888/20
- ArbG Düsseldorf, 27.11.2020 - 11 Ca 4711/20
- ArbG Düsseldorf, 08.07.2021 - 10 Ca 1475/21
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- ArbG Düsseldorf, 19.03.2021 - 7 Ca 5969/20
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- ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1086/21
- ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21
- ArbG Düsseldorf, 25.11.2020 - 15 Ca 4102/20
- ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 999/21
- ArbG Düsseldorf, 17.12.2020 - 12 Ca 4095/20
- ArbG Düsseldorf, 06.05.2021 - 9 Ca 1153/21
- ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 998/21
- ArbG Düsseldorf, 15.03.2021 - 6 Ca 5904/20
- ArbG Düsseldorf, 25.02.2021 - 9 Ca 5916/20
- ArbG Düsseldorf, 06.05.2021 - 9 Ca 1055/21
- ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21
- ArbG Düsseldorf, 13.09.2021 - 6 Ca 989/21
- ArbG Düsseldorf, 23.11.2020 - 14 Ca 4096/20
- ArbG Düsseldorf, 08.12.2020 - 16 Ca 4609/20
- ArbG Düsseldorf, 30.11.2020 - 6 Ca 4625/20
- ArbG Frankfurt/Main, 16.09.2020 - 11 Ca 4529/19
- ArbG Düsseldorf, 06.05.2021 - 9 Ca 1053/21
Betriebsübergang - Vergütungsansprüche - Hilfsantrag - außerprozessuale Bedingung
- ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 997/21
- ArbG Düsseldorf, 30.11.2020 - 6 Ca 4624/20
- ArbG Düsseldorf, 11.12.2020 - 7 Ca 4630/20
- ArbG Düsseldorf, 06.05.2021 - 9 Ca 1054/1
- ArbG Düsseldorf, 26.11.2020 - 10 Ca 4710/20
Betriebsbedingte Kündigung - Luftfahrtunternehmen - Betriebsteilübergang - …
- BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 244/19
Massenentlassungsanzeige iSd. der Richtlinie 98/59/EG und damit iSv. § 17 Abs. 1 …
- ArbG Düsseldorf, 10.12.2020 - 2 Ca 4616/20
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.2021 - 7 Sa 344/19
Betriebsteilübergang einer sogenannten Entwicklungsabteilung - wirtschaftliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-237/20
Federatie Nederlandse Vakbeweging (Procédure de pre-pack)
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2019 - C-664/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Ellinika Nafpigeia
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Übergang eines Unternehmensteils - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff "Übergang" - Begriff "wirtschaftliche Einheit" - Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Muttergesellschaft auf eine ...
- Wolters Kluwer
Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 7. Februar 2019.
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Übergang eines Unternehmensteils - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff "Übergang" - Begriff "wirtschaftliche Einheit" - Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Muttergesellschaft auf eine ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2019 - C-664/17
- EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (18)
- EuGH, 02.12.1999 - C-234/98
Allen u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2019 - C-664/17
32 Vgl. Urteil vom 2. Dezember 1999, Allen u. a. (C-234/98, EU:C:1999:594, Rn. 21), zum Fall "eine[s] Übergang[s] zwischen zwei Gesellschaften desselben Konzerns, die denselben Eigentümer, dasselbe Management, dieselben Räumlichkeiten haben und die am selben Vorhaben arbeiten".37 C-234/98, EU:C:1999:594.
40 Urteil vom 2. Dezember 1999, Allen u. a. (C-234/98, EU:C:1999:594, Rn. 31, Satz 1 und 2).
43 Urteil vom 2. Dezember 1999, Allen u. a. (C-234/98, EU:C:1999:594, Rn. 37).
Vgl. auch Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge sowie zur Veranschaulichung die drei folgenden Urteile: Urteil vom 2. Dezember 1999, Allen u. a. (C-234/98, EU:C:1999:594, Rn. 30; in dieser Rechtssache ging es um den Streckenvortrieb in Bergwerken, der die Bereitstellung umfangreicher Materialien und Einrichtungen erforderte.
49 Vgl. Urteile vom 2. Dezember 1999, Allen u. a. (C-234/98, EU:C:1999:594, Rn. 34 und 35)…, vom 12. Februar 2009, Klarenberg (C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 43, 44 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), …und vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C-458/12, EU:C:2014:12, Rn. 47 bis 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.08.2018 - C-472/16
Colino Sigüenza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2019 - C-664/17
25 Vgl. Urteil vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).27 Vgl. Urteil vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 29, Satz 1 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Vgl. Urteile vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo (…C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 29, Satz 2 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Vgl. u. a. Urteile vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo (…C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Vgl. Urteile vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo (…C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Urteil vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 37).
- EuGH, 12.02.2009 - C-466/07
Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2019 - C-664/17
Zur Entstehungsgeschichte vgl. Urteil vom 12. Februar 2009, Klarenberg (C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 40).49 Vgl. Urteile vom 2. Dezember 1999, Allen u. a. (…C-234/98, EU:C:1999:594, Rn. 34 und 35), vom 12. Februar 2009, Klarenberg (C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 43, 44 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 6. März 2014, Amatori u. a. (…C-458/12, EU:C:2014:12, Rn. 47 bis 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51 C-466/07, EU:C:2009:85.
52 C-466/07, EU:C:2009:85.
54 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Klarenberg (C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 48), und vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo (…C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 44).
- EuGH, 06.03.2014 - C-458/12
Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2019 - C-664/17
26 Vgl. Urteil vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).33 Urteil vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Urteil vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Vgl. Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge und Urteil vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 35).
49 Vgl. Urteile vom 2. Dezember 1999, Allen u. a. (…C-234/98, EU:C:1999:594, Rn. 34 und 35), vom 12. Februar 2009, Klarenberg (…C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 43, 44 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C-458/12, EU:C:2014:12, Rn. 47 bis 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.07.2017 - C-416/16
Piscarreta Ricardo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23 - Art. 1 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2019 - C-664/17
28 Vgl. Urteile vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo (C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (…C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 29, Satz 2 und die dort angeführte Rechtsprechung).29 Vgl. u. a. Urteile vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo (C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (…C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Vgl. Urteile vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo (C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (…C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo (C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Klarenberg (…C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 48), und vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo (C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 44).
- EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2019 - C-664/17
Als Beispiel für eine Anwendung dieser Kriterien vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a. (C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 31).Somit kann der Subunternehmer über die Ausrüstung verfügen, die ihm dieser zur Verfügung stellt), Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a. (C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 32; in diesem Fall hat der Gerichtshof im Hinblick auf Transporte entschieden, dass es unerheblich ist, dass das betreffende Material für die Durchführung sowohl von Linienflügen als auch von Charterflügen verwendet wurde), und Urteil vom 26. November 2015, Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios (…C-509/14, EU:C:2015:781, Rn. 36 bis 38; in diesem Fall hatte ein mit der Dienstleistung der Bewegung intermodaler Transporteinheiten betrautes öffentliches Unternehmen auf der Grundlage eines Vertrags über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen die Durchführung dieser Tätigkeit auf ein anderes Unternehmen übertragen und diesem die hierzu erforderlichen Mittel, nämlich Kräne und Räumlichkeiten, zur Verfügung gestellt).
Rn. 23 des Urteils vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a. (C-160/14, EU:C:2015:565), enthält die Feststellung, dass sich die Frage [des vorlegenden Gerichts] auf "einen Sachverhalt [bezieht], bei dem ein auf dem Charterflugmarkt tätiges Unternehmen durch seinen Mehrheitsaktionär, der ebenfalls ein im Luftverkehrssektor tätiges Luftfahrtunternehmen ist, aufgelöst wird und im Anschluss daran der Mehrheitsaktionär an die Stelle der aufgelösten Gesellschaft tritt und in die Mietverträge über Flugzeuge und die bestehenden Charterflugverträge eintritt sowie zuvor vom aufgelösten Unternehmen ausgeübte Tätigkeiten wahrnimmt, einige der bis dahin an dieses Unternehmen abgestellten Arbeitnehmer reintegriert und für Tätigkeiten einsetzt, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen, und kleinere Ausrüstungsgegenstände dieses Unternehmens übernimmt".
53 Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a. (C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 33 und 34).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17
Kommission / Griechenland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2019 - C-664/17
6 Ich übernehme hier die im Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903), gewählte Kurzbezeichnung.In den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:315) sowie im Urteil vom 28. Februar 2013, Ellinika Nafpigeia/Kommission (C-246/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:133), wurde die Gesellschaft dagegen als "EN" bezeichnet.
10 Zur ausführlichen Entstehungsgeschichte vgl. Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 3 bis 7).
20 Für den Zeitraum von 2008 bis 2010 folgt aus dem Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 8, 11 und 13), dass die von der Hellenischen Republik der ENAE gewährten Beihilfen für Schiffswerften ausschließlich dem Zivilbereich des Schiffbaus von ENAE zugutegekommen seien und dass die Europäische Kommission, die Hellenische Republik und ENAE im Anschluss an im Zeitraum von Juni bis Oktober 2010 geführten Verhandlungen und nach Verpflichtungsschreiben von ENAE und der Hellenischen Republik vom 27. bzw. vom 29. Oktober 2010 zu einer Vereinbarung gelangt seien, der zufolge die Entscheidung 2009/610/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (…ABl. 2009, L 225, S. 104) betreffend Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, als ordnungsgemäß durchgeführt gilt, sofern mehrere Zusagen eingehalten werden, darunter die Unterbrechung der zivilen Tätigkeiten der ENAE für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem 1. Oktober 2010.
- EuGH, 26.11.2015 - C-509/14
Aira Pascual u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2019 - C-664/17
45 Vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2015, Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios (C-509/14, EU:C:2015:781, Rn. 36 und 37).Somit kann der Subunternehmer über die Ausrüstung verfügen, die ihm dieser zur Verfügung stellt), Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a. (…C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 32; in diesem Fall hat der Gerichtshof im Hinblick auf Transporte entschieden, dass es unerheblich ist, dass das betreffende Material für die Durchführung sowohl von Linienflügen als auch von Charterflügen verwendet wurde), und Urteil vom 26. November 2015, Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios (C-509/14, EU:C:2015:781, Rn. 36 bis 38; in diesem Fall hatte ein mit der Dienstleistung der Bewegung intermodaler Transporteinheiten betrautes öffentliches Unternehmen auf der Grundlage eines Vertrags über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen die Durchführung dieser Tätigkeit auf ein anderes Unternehmen übertragen und diesem die hierzu erforderlichen Mittel, nämlich Kräne und Räumlichkeiten, zur Verfügung gestellt).
47 Urteil vom 26. November 2015, Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios (C-509/14, EU:C:2015:781, Rn. 39 und 40).
- EuGH, 14.11.2018 - C-93/17
Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2019 - C-664/17
6 Ich übernehme hier die im Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903), gewählte Kurzbezeichnung.10 Zur ausführlichen Entstehungsgeschichte vgl. Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 3 bis 7).
20 Für den Zeitraum von 2008 bis 2010 folgt aus dem Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 8, 11 und 13), dass die von der Hellenischen Republik der ENAE gewährten Beihilfen für Schiffswerften ausschließlich dem Zivilbereich des Schiffbaus von ENAE zugutegekommen seien und dass die Europäische Kommission, die Hellenische Republik und ENAE im Anschluss an im Zeitraum von Juni bis Oktober 2010 geführten Verhandlungen und nach Verpflichtungsschreiben von ENAE und der Hellenischen Republik vom 27. bzw. vom 29. Oktober 2010 zu einer Vereinbarung gelangt seien, der zufolge die Entscheidung 2009/610/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (…ABl. 2009, L 225, S. 104) betreffend Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, als ordnungsgemäß durchgeführt gilt, sofern mehrere Zusagen eingehalten werden, darunter die Unterbrechung der zivilen Tätigkeiten der ENAE für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem 1. Oktober 2010.
- EuGH, 19.09.1995 - C-48/94
Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2019 - C-664/17
41 C-48/94, EU:C:1995:290.42 C-48/94, EU:C:1995:290.
- EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei …
- EuGH, 18.03.1986 - 24/85
Spijkers / Benedik
- EuGH, 16.01.2014 - C-429/12
Pohl - Vorabentscheidungsersuchen - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - …
- EuGH, 26.10.2017 - C-39/16
Argenta Spaarbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - …
- EuGH, 11.07.2018 - C-60/17
Somoza Hermo und Ilunión Seguridad - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
- EuGH, 28.10.2004 - C-16/04
Kommission / Deutschland
- EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung …
- EuGH, 28.02.2013 - C-246/12
Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission, nach …