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   EuGH, 06.12.2018 - C-672/17   

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https://dejure.org/2018,40393
EuGH, 06.12.2018 - C-672/17 (https://dejure.org/2018,40393)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2018 - C-672/17 (https://dejure.org/2018,40393)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - C-672/17 (https://dejure.org/2018,40393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tratave

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Bemessungsgrundlage - Verminderung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Dezember 2018. Tratave - Tratamento de Águas Residuais do Ave SA gegen Autoridade Tributária e Aduaneira. Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD). Vorlage zur ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Änderung der Bemessungsgrundlage Verminderung der Bemessungsgrundlage im Fall der Nichtbezahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Bemessungsgrundlage - Verminderung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Tratave

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Bemessungsgrundlage - Verminderung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.01.2012 - C-588/10

    Kraft Foods Polska - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art.

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-672/17
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 26 und 27, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 32).

    Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die der Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen muss, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 23, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 37, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 42).

    Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 28, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 38, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 43).

    Vorliegend fällt ein Erfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das im Fall der Nichtbezahlung eine entsprechende Verminderung der Bemessungsgrundlage für einen Steuerpflichtigen davon abhängig macht, dass dieser seinem steuerpflichtigen Schuldner im Voraus mitteilt, dass er beabsichtigt, die Mehrwertsteuer ganz oder teilweise zu annullieren, sowohl unter Art. 90 Abs. 1 als auch unter Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 24 und 25).

    Im Hinblick auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass dieses Erfordernis, das es ermöglicht, den Schuldner darüber zu informieren, dass er den möglicherweise als Vorsteuer abgezogenen Mehrwertsteuerbetrag berichtigen muss, dazu beitragen kann, sowohl die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen als auch Steuerhinterziehung und die Gefährdung des Steueraufkommens zu vermeiden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 32 und 33).

    Außerdem stellt das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erfordernis, da es dem Steuerpflichtigen, der die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht hat, ermöglicht, den gesamten an die Steuerverwaltung abgeführten Mehrwertsteuerüberschuss für nicht beglichene Forderungen zurückzuerlangen, den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 37).

    Ein solches Erfordernis ist daher nicht als übermäßige Belastung für den Steuerpflichtigen anzusehen, der die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 34).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-337/13

    Almos Agrárkülkereskedelmi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-672/17
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 26 und 27, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 32).

    90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten jedoch, im Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung des Preises des Umsatzes von dieser Regel abzuweichen (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328" Rn. 23, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759" Rn. 27).

    Außerdem können die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, wobei diese Möglichkeit insbesondere nicht dazu genutzt werden darf, zusätzlich zu den in Kapitel 3 der Richtlinie genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 36).

    Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die der Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen muss, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 23, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 37, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 42).

    Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 28, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 38, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 43).

    Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob dies bei den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Formalitäten der Fall ist (Urteile vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 39, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 44).

  • EuGH, 12.10.2017 - C-404/16

    Lombard Ingatlan Lízing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-672/17
    90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten jedoch, im Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung des Preises des Umsatzes von dieser Regel abzuweichen (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328" Rn. 23, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759" Rn. 27).

    Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die der Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen muss, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 23, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 37, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 42).

    Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 28, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 38, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 43).

    Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob dies bei den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Formalitäten der Fall ist (Urteile vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 39, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 44).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-672/17
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 26 und 27, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    37 Vgl. nur Urteile vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 35), vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 42), und vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 33).

    38 Urteile vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 32), vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 42), und vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 37).

    39 Urteile vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 33), vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 43), und vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 38).

    51 Dies scheint auch das Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 38), durcheinandergeworfen zu haben.

    53 Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 40 ff.).

    54 Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 38).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-314/22

    Consortium Remi Group

    Dagegen fallen das Erfordernis, die ursprünglichen Rechnung zu berichtigen, und das Erfordernis, das im Fall der Nichtbezahlung eine entsprechende Verminderung der Bemessungsgrundlage für einen Steuerpflichtigen davon abhängig macht, dass dieser seinem steuerpflichtigen Schuldner im Voraus mitteilt, dass er beabsichtigt, die Mehrwertsteuer ganz oder teilweise zu annullieren, sowohl unter Art. 90 Abs. 1 als auch unter Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 24, und vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 35).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, gilt diese Feststellung auch für das Erfordernis, wonach die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage davon abhängt, dass der Steuerpflichtige seinem steuerpflichtigen Schuldner im Voraus mitteilt, dass er beabsichtigt, die Mehrwertsteuer ganz oder teilweise zu annullieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 35 und 36).

    Folglich stellen die im Ausgangsverfahren fraglichen Erfordernisse, wonach die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage davon abhängt, dass der Steuerpflichtige die ursprüngliche Rechnung wegen der teilweisen oder vollständigen Nichtbezahlung berichtigt und seine Absicht, die Mehrwertsteuer zu annullieren, seinem Schuldner im Voraus mitteilt, damit dieser zum Zweck der Berichtigung des ursprünglich vorgenommenen Abzugs unterrichtet ist, die Neutralität der Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht in Frage (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 37, und vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 39).

    Gleichwohl hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall für den Steuerpflichtigen, der die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht hat, nicht als übermäßige Belastung anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 41).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-146/19

    SCT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die der Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen muss, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob dies bei den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Formalitäten der Fall ist (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorliegend kann ein Erfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das im Fall der Nichtbezahlung eine entsprechende Verminderung der Bemessungsgrundlage davon abhängig macht, dass der Steuerpflichtige die offene Forderung im Insolvenzverfahren gegen den Schuldner anmeldet, grundsätzlich dazu beitragen, sowohl die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen als auch Steuerhinterziehung und die Gefährdung des Steueraufkommens zu vermeiden, und verfolgt daher die in Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten legitimen Ziele (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 32 und 33, und vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 35 und 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorabentscheidungsersuchen -

    2 Vgl. dazu bereits Urteile vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377), vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989), vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887), vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (C-209/14, EU:C:2015:440), vom 3. September 2014, GMAC UK (C-589/12, EU:C:2014:2131), vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328), vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40), und vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339).

    12 Urteile vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 37), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 17), vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 29), vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 32), vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 35), vom 3. September 2014, GMAC UK (C-589/12, EU:C:2014:2131, Rn. 37), vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 27), und vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339 Rn. 15).

    28 Urteile vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 38 und 39), vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 32 ff.), und vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 23 ff.).

    29 Vgl. Urteile vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 26), vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 33), vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 25), und vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 28).

    32 Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 35 und 36).

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 19/16

    Uneinbringlichkeit bei bestehender Aufrechnungslage

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines Grundsatzes der MwStSystRL, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist - daraus folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Lombard Ingatlan Lízing vom 12. Oktober 2017 C-404/16, EU:C:2017:759, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2017, 1172, Rz 26; Tratave vom 6. Dezember 2018 C-672/17, EU:C:2018:989, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2019, 114, Rz 29, jeweils m.w.N.).

    Dabei ist --wovon die Vorinstanz zu Recht ausgeht-- bei der Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Rahmen des für die Mitgliedstaaten bestehenden Regelungsspielraums sowohl der Gleichheitsgrundsatz als auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (EuGH-Urteile Di Maura vom 23. November 2017 C-246/16, EU:C:2017:887, HFR 2018, 79, Rz 25 ff.; Tratave, EU:C:2018:989, UR 2019, 114, Rz 35; BFH-Urteile vom 8. März 2012 V R 49/10, BFH/NV 2012, 1665, Rz 23; in BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674, Rz 13, 18 ff.; BFH-Beschluss vom 21. Juni 2017 V R 51/16, BFHE 258, 505, Rz 49 f., 65 f., 78).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dabei gewahrt, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine wahrscheinlich länger dauernde Nichtzahlung beibringen bzw. eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Ausfall der Schuld darlegen kann (EuGH-Urteile Di Maura, EU:C:2017:887, HFR 2018, 79, Rz 27; Tratave, EU:C:2018:989, UR 2019, 114, Rz 34).

  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nämlich nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 31 und 33).

    Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob dies bei den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Formalitäten der Fall ist (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 34).

  • EuGH, 15.10.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112 außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die der Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen muss, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 2006/112 nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob dies bei den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Formalitäten der Fall ist (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-127/18

    A-PACK CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Richtlinie 2006/112, nach dem die Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Richtlinie 2006/112, der von der tschechischen Regierung für ihre Auslegung ebenfalls angeführt wird, Pflichten vorsehen können, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, dürfen solche Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich von der Einhaltung der Regeln über die Steuerbemessungsgrundlage nur insoweit abweichen, als dies für die Erreichung dieses spezifischen Ziels zwingend erforderlich ist, da sie die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 2006/112 nur so wenig wie möglich beeinträchtigen dürfen und nicht so eingesetzt werden können, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist.

  • EuGH, 11.11.2021 - C-398/20

    ELVOSPOL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Denn derartige Maßnahmen dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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