Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 11.09.2018 - C-68/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27693
EuGH, 11.09.2018 - C-68/17 (https://dejure.org/2018,27693)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2018 - C-68/17 (https://dejure.org/2018,27693)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2018 - C-68/17 (https://dejure.org/2018,27693)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    IR

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht - Berufliche Anforderungen - Loyales ...

  • IWW
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kündigung durch katholische Kirche wegen Wiederheirat kann Diskriminierung sein

  • doev.de PDF

    IR - Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen einer zweiten standesamtlichen Eheschließung nach einer Scheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht - Berufliche Anforderungen - Loyales ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Kündigung wegen erneuter Eheschließung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Diskriminierung durch Kündigung eines katholischen Chefarztes durch katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung ("IR")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (32)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung kann eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kündigung kirchlicher Mitarbeiter

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Konfessionsbezogene Loyalitätsobliegenheiten weiter eingeschränkt

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Kündigung durch Kirche wegen Wiederheirat kann Diskriminierung sein

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Erneute Eingrenzung des Kirchlichen Arbeitsrechts

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    IR

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht - Berufliche Anforderungen - Loyales ...

  • zeit.de (Pressebericht, 11.09.2018)

    Katholische Kirche: EuGH stärkt Rechte von Arbeitnehmern kirchlicher Einrichtungen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kündigung durch Kirche wegen erneuter Heirat kann Diskriminierung sein

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederheirat: Der Anfang vom Ende des kirchlichen Arbeitsrechts?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vergleich statt Urteil im kirchlichen Arbeitsrecht: Diskriminierung bei Nichteinstellung wegen Kirchenaustritts?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Heirat nach Scheidung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines katholischen Chefarztes durch katholisches Krankenhaus wegen Wiederheirat kann verbotene Diskriminierung sein

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Licht am Ende des Tunnels

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Wiederverheiratung kann Diskriminierung durch Kirche darstellen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung ungerechtfertigt

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 11.09.2018)

    Wiederheirat für katholischen Chefarzt kein Kündigungsgrund

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 11.09.2018)

    Konfessionelle Kliniken: Chefarzt-Urteil weckt Widerspruch der Bischöfe

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 01.06.2018)

    Konfessionelle Kliniken: Kündigung bei Wiederheirat verstößt gegen Diskriminierungsverbot

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 54 (Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Arbeitsrecht | Ordentliche Kündigung eines Chefarztes nach Ehescheidung und erneuter Heirat

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung in katholischen Krankenhäusern: Kündigung bei Eheschließung?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederheirat - Loyalitätsanforderungen gerichtlich überprüfbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung durch Kirche wegen Wiederheirat kann Diskriminierung sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Wiederheirat unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Paukenschlag im kirchlichen Arbeitsrecht - Ende des Dritten Wegs?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wiederheirat: Kündigungsgrund für kirchlichen Arbeitgeber oder Diskriminierung?

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Kündigung bei Eheschließung? - EuGH zur Diskriminierung in katholischen Krankenhäusern

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung durch Kündigung eines katholischen Chefarztes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung durch katholischen Arbeitgeber wegen erneuter Heirat kann Diskriminierung darstellen - Anforderung an katholischen Chefarzt zur Beachtung des eiligen und unauflöslichen Charakters der Ehe scheint keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche ...

  • beck-blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kirchliches Arbeitsrecht

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kirchliches Selbstbestimmungsrecht: Konfession als Einstellungsvoraussetzung

Besprechungen u.ä. (6)

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsrecht: Loyalitätsforderung an Beschäftigte katholischer Einrichtungen

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH entscheidet im Düsseldorfer Chefarzt-Fall gegen die Caritas

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    BAG setzt Chefarzt-Urteil des EuGH um

Sonstiges (3)

  • lto.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 11.04.2019)

    Ex-Verfassungsrichter will Reformen bei EuGH-Vorlagen: "Nur mit dem Segen des BVerfG?"

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    IR

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht - Berufliche Anforderungen - Loyales ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3086
  • ZIP 2018, 1848
  • EuZW 2018, 853
  • NZA 2018, 1187
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 11.09.2018 - C-68/17
    Was zweitens die Frage der Kontrolle der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78 durch die nationalen Gerichte anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Rechtssache, die die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie betraf, entschieden hat, dass die letztgenannte Vorschrift dahin auszulegen ist, dass für den Fall, dass eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, zur Begründung einer Entscheidung oder Handlung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, ein solches Vorbringen gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss, damit sichergestellt wird, dass die in der Vorschrift genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 59).

    Zudem darf der Umstand, dass Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 auf die zum Zeitpunkt von deren Annahme geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelstaatlichen Gepflogenheiten Bezug nimmt, nicht dahin gehend verstanden werden, dass er den Mitgliedstaaten gestattet, die Einhaltung der in dieser Bestimmung genannten Kriterien einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 54).

    Die Ausführungen des Gerichtshofs zu diesem Erfordernis einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, die auf das Ziel der Richtlinie 2000/78, auf den Kontext von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, auf die nach den Art. 9 und 10 der Richtlinie von den Mitgliedstaaten geforderten Garantien hinsichtlich der Einhaltung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen und hinsichtlich des Schutzes von Personen, die sich für diskriminiert halten, sowie auf das in Art. 47 der Charta verbürgte Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gestützt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 47 bis 49), gelten in gleicher Weise für einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens, in dem eine private Organisation einem ihrer Beschäftigten mit der Begründung kündigt, dass er sich nicht nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos der Organisation verhalten hat.

    Zum anderen bringt Art. 17 AEUV zwar die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck, doch kann dieser Artikel nicht bewirken, dass die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 genannten Kriterien einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle entzogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 56 bis 58).

    Ein solcher Zusammenhang kann sich entweder aus der Art dieser Tätigkeit ergeben - z. B. wenn sie mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation oder einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag verbunden ist - oder aus den Umständen ihrer Ausübung, z. B. der Notwendigkeit, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 62 und 63).

    Was im Einzelnen die in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 genannten drei Kriterien anbelangt, hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, dass die Verwendung des Adjektivs "wesentlich" bedeutet, dass die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation beruht, aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung dieses Ethos oder die Ausübung des in Art. 17 AEUV und in Art. 10 der Charta anerkannten Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie notwendig erscheinen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 50 und 65).

    Der Gerichtshof hat sodann darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Ausdrucks "rechtmäßig" durch den Unionsgesetzgeber zeigt, dass er sicherstellen wollte, dass die die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der in Rede stehenden Kirche oder Organisation beruht, betreffende Anforderung nicht zur Verfolgung eines sachfremden Ziels ohne Bezug zu diesem Ethos oder zur Ausübung des Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie dient (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 66).

    Der Begriff "gerechtfertigt" schließlich impliziert nicht nur, dass die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 genannten Kriterien durch ein innerstaatliches Gericht überprüfbar sein muss, sondern auch, dass es der Kirche oder Organisation, die eine berufliche Anforderung aufgestellt hat, obliegt, im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung als notwendig erweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 67).

    Dabei muss die Anforderung, um die es in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 geht, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, was bedeutet, dass die nationalen Gerichte prüfen müssen, ob die Anforderung angemessen ist und nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 68).

    Das vorlegende Gericht hat jedoch zu prüfen, ob in Anbetracht der Umstände des Ausgangsverfahrens IR dargetan hat, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 67).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es den nationalen Gerichten obliegt, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift wie § 9 Abs. 2 AGG im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden kann, ohne dass sie contra legem ausgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für den Fall, dass ihm eine solche richtlinienkonforme Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschrift nicht möglich sein sollte, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/78 den Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, der seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat, nicht selbst aufstellt, sondern in diesem Bereich lediglich einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung verschiedener Formen der Diskriminierung - darunter die Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - schaffen soll, wie aus ihrem Titel und ihrem Art. 1 hervorgeht (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das nunmehr in Art. 21 der Charta niedergelegte Verbot jeder Art von Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung hat als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter und verleiht schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht, das er in einem Rechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 11.09.2018 - C-68/17
    Zum anderen ist ein nationales Gericht, das sich in der in der vorstehenden Randnummer geschilderten Situation befindet, verpflichtet, im Rahmen seiner Zuständigkeiten den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Unionsrecht ergibt, sicherzustellen und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, indem es erforderlichenfalls jede dem Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung zuwiderlaufende Vorschrift der nationalen Regelung unangewendet lässt (vgl. zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 35).
  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33, vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 64).
  • BAG, 20.02.2019 - 2 AZR 746/14

    Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen

    Hierüber hat der Gerichtshof mit Urteil vom 11. September 2018 (- C-68/17 -) entschieden.

    bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass eine Ungleichbehandlung bei der Anforderung eines loyalen und aufrichtigen Verhaltens im Sinne des Ethos des Arbeitgebers gem. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG, die sich ausschließlich auf die Konfession der Beschäftigten stützt, ua. die in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG genannten Kriterien einzuhalten hat (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 49) , was angesichts des sich aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ergebenden Rechts auf wirksamen gerichtlichen Schutz der sich für die jeweilige Person aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte gegebenenfalls einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 59) .

    Eine Kirche oder eine andere öffentliche oder private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, darf daher bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne dieses Ethos zu verhalten, ihre Beschäftigten in leitender Stellung nur dann je nach deren Zugehörigkeit zur Religion bzw. deren Bekenntnis zur Weltanschauung dieser Kirche oder dieser anderen Organisation unterschiedlich behandeln, wenn die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts dieses Ethos ist (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 55) .

    Maßgeblich ist danach, ob die fragliche Loyalitätspflicht als Teil der betreffenden Religion im Hinblick auf die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts dieses Ethos ist (vgl. EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 49 f.) .

    Dies zu beurteilen, ist Sache des nationalen Gerichts (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 56) .

    (1) "Wesentlich" ist eine berufliche Anforderung iSv. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG, sofern die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation beruht, aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung dieses Ethos oder die Ausübung des in Art. 17 AEUV und in Art. 10 GRC anerkannten Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie notwendig erscheinen muss (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 51; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 50, 65) .

    (2) Die Anforderung ist "rechtmäßig" iSv. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG, wenn sie nicht zur Verfolgung eines sachfremden Ziels ohne Bezug zum Ethos oder zur Ausübung des Rechts der Kirche oder Organisation auf Autonomie dient (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 52; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 66) .

    (3) Das Erfordernis, die Anforderung müsse "gerechtfertigt" iSv. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG sein, impliziert nicht nur, dass die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG genannten Kriterien durch ein innerstaatliches Gericht überprüfbar sein muss, sondern auch, dass es der Kirche oder Organisation, die eine berufliche Anforderung aufgestellt hat, obliegt, im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung als notwendig erweist (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 67) .

    (4) Schließlich muss die Anforderung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, was bedeutet, dass die nationalen Gerichte prüfen müssen, ob die Anforderung angemessen ist und nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 54; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 68) .

    cc) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es den nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift wie § 9 Abs. 2 AGG im Einklang mit der RL 2000/78/EG ausgelegt werden kann, ohne dass dies zu einer Auslegung contra legem führt (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 63; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vgl. BVerfG 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 - Rn. 77, BVerfGE 140, 317) .

    Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 64; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 72; dem folgend BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 37, BAGE 144, 85; BGH 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 - Rn. 37, BGHZ 207, 209; 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - Rn. 21 mwN, BGHZ 179, 27) .

    Ein nationales Gericht darf nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht zu vereinbarenden Sinne ausgelegt worden ist (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 65; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung) .

    Damit hat er aber, wie aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2018 (- C-68/17 -) nunmehr feststeht, den Inhalt der RL 2000/78/EG missverstanden, die - anders als das deutsche Verfassungsverständnis - eine tätigkeitsbezogene Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen bei den Loyalitätserwartungen allein aufgrund der Religion verlangt, die überdies einer wirksamen Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterliegen muss.

    Nach diesen erscheint dem Gerichtshof die Akzeptanz des Eheverständnisses der katholischen Kirche unter Berücksichtigung der vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für die Bekundung des Ethos der Beklagten nicht notwendig und keine wesentliche Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit iSv. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG zu sein (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 58) .

    Sie enthalten lediglich Hinweise, mit denen dieser dem Senat "auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens" und der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen eine Entscheidung über den Rechtsstreit ermöglichen möchte (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 56) .

    bb) Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihr um eine private Organisation handelt, deren Ethos iSv. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG auf religiösen Grundsätzen beruht (vgl. dazu EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 41) .

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragestellung nur dahingehend beantwortet, dass insoweit Erwägungen zur Rechtsnatur und zur Rechtsform der betreffenden Körperschaft ohne Bedeutung sind und die Bezugnahme auf private Organisationen auch nach Privatrecht gegründete Einrichtungen umfasst (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 40) .

    cc) Eine Ungleichbehandlung bei der Anforderung eines loyalen und aufrichtigen Verhaltens im Sinne des Ethos des Arbeitgebers, die sich - wie hier - ausschließlich auf die Konfession der Beschäftigten stützt, hat aufgrund der unionsrechtskonformen Auslegung von § 9 Abs. 2 AGG ua. die in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG genannten Kriterien (vgl. Rn. 19) einzuhalten (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 49) .

    Ein solcher Zusammenhang kann sich entweder aus der Art dieser Tätigkeit ergeben - zB wenn sie mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation oder einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag verbunden ist - oder aus den Umständen ihrer Ausübung, zB der Notwendigkeit, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 62 f.) .

    In diesem Fall hätte die Vorschrift wegen des zu ihr im Widerspruch stehenden Unionsrechts als Grundlage für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung in Bezug auf die Loyalitätsanforderungen aufgrund der Religion gänzlich unangewendet zu bleiben (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 71) .

    Das demgegenüber vertretene Verständnis des Gerichtshofs, Art. 17 AEUV bringe zwar die Neutralität der Union demgegenüber zum Ausdruck, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, könne jedoch nicht bewirken, dass die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG genannten Kriterien einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle entzogen würde (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 48; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 56 bis 58) , ist als Ergebnis einer spezifisch unionsrechtlichen Auslegung nachvollziehbar (dem EuGH zustimmend auch Reichold/Beer NZA 2018, 681, 682) .

    Der Schutz vor Diskriminierung ist, worauf der Gerichtshof explizit hinweist (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 69; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 76) , mittlerweile auch durch Art. 21 Abs. 1 GRC gewährleistet (nicht durch Art. 17 AEUV, wie Krimphove an anderer Stelle annimmt: ArbRAktuell 2019, 27, 29) und steht insofern gleichrangig neben dem Schutz etwa der Religionsfreiheit gem. Art. 10 Abs. 1 GRC.

    Vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, nach dem die Charta den gleichen Rang wie die Verträge hat, ergab sich der Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung wegen der Religion aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 69) .

    (3) Eine objektiv willkürliche Verletzung der Verträge resultiert auch nicht aus der Annahme des Gerichtshofs, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG entgegenstehendes nationales Recht habe gegebenenfalls unangewendet zu bleiben, selbst wenn es um einen Sachverhalt vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehe (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 68 ff.) .

    Die Argumentation des Gerichtshofs, vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon folge der Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung wegen der Religion aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, habe auch als solcher allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter und verleihe dem Einzelnen ein Recht, das er in einem Rechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen könne, so dass die nationalen Gerichte auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen verpflichtet seien, von der Anwendung mit diesem Verbot nicht im Einklang stehender nationaler Vorschriften abzusehen (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 67 bis 69) , hält sich ebenfalls im Rahmen der ihm übertragenen Kompetenz (einen Akt ultra vires nehmen insoweit auch Thüsing/Mathy BB 2018, 2805, 2808 nicht an; kritisch Greiner NZA 2018, 1289, 1291 bzgl. der "gemeinsamen Verfassungstraditionen" vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in Bezug auf eine konfessionsanknüpfende Ungleichbehandlung bei den Loyalitätsobliegenheiten; dagegen wiederum, dem EuGH zustimmend, Stein ZESAR 2018, 277, 281: für die gemeinsamen Verfassungstraditionen sei nicht der "kleinste gemeinsame Nenner" entscheidend) .

    Unangewendet zu bleiben hat gegebenenfalls allein dem Unionsrecht entgegenstehendes nationales, also staatliches (Verfassungs-)Recht (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 71) .

    Die Vorgaben des Gerichtshofs in der Entscheidung vom 11. September 2018 (- C-68/17 -) sind zudem nur dann von Relevanz, wenn eine Kirche oder eine ihr zugeordnete Einrichtung unterschiedliche Loyalitätsanforderungen an Arbeitnehmer mit vergleichbaren (Leitungs-)Tätigkeiten allein aufgrund ihrer Konfession stellt.

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

    Da § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG einer unionsrechtskonformen Auslegung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nicht zugänglich ist, muss die Bestimmung unangewendet bleiben (zu dieser Folge: vgl. EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 71 ff.; 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 63 ff.) .

    b) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger] Rn. 45 ff.; vgl. auch EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 50 ff.) zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nur solche Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beizubehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften vorzusehen, nach denen eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.

    Zwar handelt es sich bei dem Beklagten um eine einer Religionsgemeinschaft, nämlich der EKD zugeordnete Einrichtung iSd. § 9 Abs. 1 AGG und im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (zu den Anforderungen an die Annahme einer solchen Einrichtung: vgl. EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 39 bis 41; BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 146 f., BVerfGE 137, 273; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 22 f.; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 94 f., BAGE 143, 354) .

    (aa) Gerechtfertigt wäre die berufliche Anforderung vorliegend nur dann gewesen, wenn der Beklagte im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls dargetan hätte, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung seines Ethos oder seines Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich war, so dass sich die Anforderung tatsächlich als notwendig erwiesen hätte (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 67; 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 51, 53) .

    Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG analog auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG in seiner Auslegung, die er durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger]) sowie vom 11. September 2018 (- C-68/17 - [IR]) erfahren hat, einer Ultra-vires- und/oder einer Identitätskontrolle standhält und ggf. das Unionsrecht für unanwendbar zu erklären.

    Der Senat hat keine Zweifel, dass die Richtlinie 2000/78/EG in ihrer Auslegung durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger]) sowie vom 11. September 2018 (- C-68/17 - [IR]) einer Identitäts- und Ultra-vires-Kontrolle standhalten würde.

  • ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20

    Klage auf die Vergütung von Überstunden; Anspruch auf eine Überstundenvergütung

    70 Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278 , Rn. 33, vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 64).".
  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Erklärung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 macht aber deutlich, dass der Unionsgesetzgeber sie beim Erlass dieser Richtlinie berücksichtigt haben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 57, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 48).

    Zum anderen bringt zwar Art. 17 AEUV die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 48).

    Als Zweites ist gleichwohl daran zu erinnern, dass es den nationalen Gerichten obliegt, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und unter Anwendung der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden kann, ohne dass sie contra legem ausgelegt wird (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 71, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 63).

    Für den Fall, dass dem vorlegenden Gericht, wie es der Vorlageentscheidung zu entnehmen sein scheint, eine solche richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sein sollte, ist als Drittes darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/78 den Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, der seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat, nicht selbst aufstellt, sondern in diesem Bereich, wie aus ihrem Titel und ihrem Art. 1 hervorgeht, lediglich einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung verschiedener Formen der Diskriminierung - darunter die Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - schaffen soll (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 75, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 67).

  • BAG, 21.07.2022 - 2 AZR 130/21

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die

    Beide Bestimmungen des nationalen Rechts sind daher, soweit möglich, unionsrechtskonform auszulegen (EuGH 11. September 2018 - C-68/17, EU:C:2018:696 - [IR] Rn. 63 ff.; 17. April 2018 - C-414/16, EU:C:2018:257 - [Egenberger] Rn. 71 ff.) .

    (3) Durch die Urteile des Gerichtshofs vom 17. April 2018 (- C-414/16, EU:C:2018:257 - [Egenberger]) und 11. September 2018 (- C-68/17, EU:C:2018:696 - [IR]) ist die vom Senat erbetene Auslegung von Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG nicht obsolet.

  • BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die

    Beide Bestimmungen des nationalen Rechts sind daher, soweit möglich, unionsrechtskonform auszulegen (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 63 ff.; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 71 ff.) .

    Wie sich insbesondere aus dem Satzteil "[s]ofern die Bestimmungen dieser Richtlinie im Übrigen eingehalten werden" ergibt, muss diese Befugnis jedoch unter Beachtung der übrigen Bestimmungen der RL 2000/78/EG und insbesondere der in ihrem Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 genannten Kriterien ausgeübt werden, die gegebenenfalls einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen können müssen (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 46) .

    Insofern ist eine etwaige Rechtfertigung der unmittelbaren Diskriminierung anhand der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger]) und 11. September 2018 (- C-68/17 - [IR]) aufgestellten Kriterien zu prüfen.

    (e) Durch das Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2018 (- C-68/17 - [IR]) ist die vom Senat erbetene Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG nicht obsolet.

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der

    Da § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG einer unionsrechtskonformen Auslegung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nicht zugänglich ist, muss die Bestimmung unangewendet bleiben (zu dieser Folge: vgl. EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 71 ff.; 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 63 ff.) .

    b) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger] Rn. 45 ff.; vgl. auch EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 50 ff.) zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nur solche Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beizubehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften vorzusehen, nach denen eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.

  • LAG Baden-Württemberg, 10.02.2021 - 4 Sa 27/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Kirchenaustritts - ordentlich unkündbarer Koch

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Auslegung des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG, auf dem § 9 Abs. 2 AGG beruht, aber zu berücksichtigen, dass eine Ungleichbehandlung, die sich auf die Anforderung eines loyalen und aufrichtigen Verhaltens im Sinne des Ethos des Arbeitgebers stützt, zugleich die Kriterien des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG einzuhalten sind (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Chefarzt).

    Dabei muss die Anforderung, um die es in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG geht, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, was bedeutet, dass die nationalen Gerichte prüfen müssen, ob die Anforderung angemessen ist und nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Chefarzt; EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - Egenberger; BAG 20. Februar 2019 - 2 AZR 746/14 -).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine

    43 Vgl. u. a. Urteile vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76, 77 und 79), vom 11. September 2018, IR (C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 69 bis 71), und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 76 und 80).
  • BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22

    Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen

  • EuGH, 21.11.2019 - C-379/18

    Deutsche Lufthansa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Richtlinie

  • BAG, 29.04.2021 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung TV-L - Freizügigkeit - Gleichbehandlung

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

  • LAG Hessen, 01.03.2022 - 8 Sa 1092/20

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer in der

  • LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17

    Kirchenmusiker: Kann Schadenersatz die Rechtskraft durchbrechen?

  • LAG Hamm, 08.11.2018 - 18 Sa 639/18

    Vergütungsansprüche einer Kopftuch tragenden Krankenschwester im Dienste einer

  • BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20

    Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des

  • EuGH, 13.01.2022 - C-282/19

    Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-435/18

    Otis Gesellschaft u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

  • LAG Niedersachsen, 10.11.2022 - 10 Sa 957/21

    Angemessen; Darlegungslast; Entschädigung; Entschädigungsanspruch;

  • EuGH, 08.05.2019 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • LAG Hamm, 25.03.2021 - 18 Sa 1197/20

    Verletzung der Neutralitätspflicht durch Tragen eines Kopftuchs im Krankenhaus;

  • ArbG Hagen, 14.08.2018 - 4 Ca 1055/18

    Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines schwerwiegenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 04.03.2020 - C-34/19

    Telecom Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 und 63 AEUV - Freier

  • LG Flensburg, 22.11.2019 - 3 O 18/19

    Heimfall des Erbbaurechts: Sittenwidrigkeit einer kirchengemeindlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-312/21

    Tráficos Manuel Ferrer - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-68/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13977
Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-68/17 (https://dejure.org/2018,13977)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31.05.2018 - C-68/17 (https://dejure.org/2018,13977)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - C-68/17 (https://dejure.org/2018,13977)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    IR

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen - Berufliche Anforderungen - Pflicht zur Aufrichtigkeit und Loyalität im Sinne des Ethos der Kirche - Ungleichbehandlung ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet steht das Verbot der Diskriminierung wegen der Religion dem entgegen, dass einem katholischen Chefarzt eines katholischen Krankenhauses aufgrund seiner Scheidung und Wiederheirat gekündigt wird

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kirchliches Arbeitsrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Diskriminierungsverbot: Wiederheirat kein Kündigungsgrund für katholischen Arzt in Düsseldorf

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Chefarzt eines katholischen Krankenhauses darf geschieden und wiederverheiratet sein

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Chefarzt eines katholischen Krankenhauses darf geschieden und wiederverheiratet sein

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 05.06.2018)

    Plädoyer gegen Chefarzt-Kündigung wegen Wiederheirat

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Inkonsistentes aus Luxemburg: die Schlussanträge des EuGH im Chefarzt-Fall

  • arbrb.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Kündigung des katholischen Chefarztes nach dessen Wiederheirat

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gesteigerte Loyalitätspflichten christlicher Führungskräfte christlicher Arbeitgeber?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-68/17
    Im vorliegenden Fall ist die berufliche Anforderung nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, wie es in der Rechtssache der Fall war, die zu dem Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257), geführt hat, sondern die Zustimmung zu einer bestimmten Überzeugung der katholischen Kirche, nämlich dem Eheverständnis entsprechend der Definition durch die Lehre und das kanonische Recht der katholischen Kirche, was die Beachtung der religiösen Form der Ehe und des heiligen und unauflöslichen Charakters des Ehebandes einschließt(23).

    In seinem Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257), hat der Gerichtshof entschieden, dass das vorlegende Gericht in dem Fall, dass es in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen feststellen müsste, dass § 9 Abs. 1 AGG keine im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 stehende Auslegung zulässt, verpflichtet wäre, den dem Einzelnen aus den Art. 21(28) und 47(29) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt(30).

    12 Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 55).

    13 Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 54).

    14 Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58).

    19 Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 63).

    20 Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 65).

    21 Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 66).

    22 Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 67).

    32 Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-68/17
    Es begründet die Erheblichkeit dieser Frage mit einem Verweis auf Rn. 31 des Urteils vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), der zufolge es das nationale Recht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 so auszulegen habe, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet werde, ohne zu einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts zu führen.

    31 Vgl. Urteile vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709, Rn. 76 und 77), vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 50 und 51), vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 47), und vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 36).

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-68/17
    31 Vgl. Urteile vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709, Rn. 76 und 77), vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 50 und 51), vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 47), und vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 36).
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-68/17
    31 Vgl. Urteile vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709, Rn. 76 und 77), vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 50 und 51), vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 47), und vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 36).
  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-68/17
    31 Vgl. Urteile vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709, Rn. 76 und 77), vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 50 und 51), vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 47), und vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 36).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-68/17
    7 Vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014, 2 BvR 661/12 (DE:BVerfG:2014:rs20141022.2bvr066112).
  • LG Siegen, 26.11.2021 - 2 O 236/21

    Vorrang DSG-EKD vor DS-GVO

    Soweit die Antragstellerin auf die Ausführungen des Generalanwalts des EuGH (vgl. Fuhlrott: Generalanwalt EuGH: Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederheirat verstößt gegen das Diskriminierungsverbot, GWR 2018, 241) Bezug nimmt, wonach die Tatsache, dass der Gesellschaftszweck der Verwirklichung von Aufgaben der Caritas diene, nicht ausreiche, um eine private Organisation anzunehmen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruhe, steht dies der vorgenannten Würdigung nicht entgegen.
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