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   EuGH, 17.11.1993 - C-68/92   

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https://dejure.org/1993,845
EuGH, 17.11.1993 - C-68/92 (https://dejure.org/1993,845)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.1993 - C-68/92 (https://dejure.org/1993,845)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 1993 - C-68/92 (https://dejure.org/1993,845)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Dienstleistungen; Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts; "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" im Sinne der Sechsten Richtlinie; Begriff; Maßnahme der Absatzförderung

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ; Mehrwertsteuererhebung bei Lieferung eines Gegenstands mit Montage in einem anderen Mitgliedsstaat; Besteuerung von Leistungen auf dem Gebiet der Werbung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Werbeleistungen

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 169; RL Nr. 77/388/EWG Art. 9
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Begriff - Maßnahme der Absatzförderung

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 169; RL Nr. 77/388/EWG Art. 9
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Begriff - Maßnahme der Absatzförderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Leistungen auf dem Gebiet der Werbung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 167
  • BB 1994, 416
  • BB 1995, 258
  • DB 1995, 255
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • EuGH, 22.10.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2

    Bei den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen handelt es sich nämlich um gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die einheitlich ausgelegt werden müssen, um eine Doppelbesteuerung oder eine Nichtbesteuerung, die sich aus unterschiedlichen Auslegungen ergeben könnte, zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1993, Kommission/Frankreich, C-68/92, Slg. 1993, I-5881, Randnr. 14).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-530/09

    Inter-Mark Group - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 52 Buchst. a

    Zur Begründung der Klage führte sie aus, die vom Dyrektor vorgenommene Auslegung stehe im Widerspruch u. a. zu Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und/oder g der Richtlinie 2006/112 sowie zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sich aus mehreren Urteilen ergebe, die zur Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) ergangen seien, nämlich den Urteilen vom 17. November 1993, Kommission/Frankreich (C-68/92, Slg. 1993, I-5881), Kommission/Luxemburg (C-69/92, Slg. 1993, I-5907) und Kommission/Spanien (C-73/92, Slg. 1993, I-5997), sowie vom 26. September 1996, Dudda (C-327/94, Slg. 1996, I-4595), vom 5. Juni 2003, Design Concept (C-438/01, Slg. 2003, I-5617), und vom 9. März 2006, Gillan Beach (C-114/05, Slg. 2006, I-2427).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es ausreicht, wenn mit einer Maßnahme der Absatzförderung die Übermittlung einer Botschaft verbunden ist, mit der das Publikum zum Zweck der Erhöhung des Absatzes über die Existenz und die Eigenschaften eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung unterrichtet werden soll, um von einer Leistung auf dem Gebiet der Werbung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie - dessen Wortlaut mit dem des Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 identisch ist - sprechen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 18).

    Dies trifft auf die Herstellung von Trägern zu, die für eine bestimmte Werbung verwendet werden (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 19).

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09

    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete

    dd) Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich aus den EuGH-Urteilen vom 17. November 1993 Rs. C-68/92 --Kommission gegen Französische Republik-- (Slg. 1993, I-5881, HFR 1995, 353) und --Design Concept SA-- (Slg. 2003, I-5617, BFH/NV Beilage 2003, 213, HFR 2003, 923) nicht, dass für die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG "letztlich nicht von Belang" sei, ob die Zuschauer der Veranstaltung als Endverbraucher die Kosten für den Rennservice über den Eintrittspreis tatsächlich trügen.

    (1) In seinem Urteil in Slg. 1993, I-5881, HFR 1995, 353, das zu "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG ergangen ist, hat der EuGH in Rz 15 --wie in seinem Urteil --Dudda--- in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313, Rz 22-- Bezug auf die siebte Begründungserwägung der Richtlinie 77/388/EWG genommen und ausgeführt, es sei gerechtfertigt, die Leistungen auf dem Gebiet der Werbung dort zu besteuern, wo der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit habe, weil die Kosten dieser zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachten Leistungen in den Preis der Waren eingingen.

  • FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01

    Umsatzsteuerbarkeit von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation

    Soweit der Empfänger möglicherweise in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat, die Waren verkauft oder die Dienstleistungen erbringt, für die geworben wird, und damit die entsprechende Mehrwertsteuer dem Endverbraucher in Rechnung stellt, ist es also nach Ansicht des Gemeinschaftsgesetzgebers angezeigt, dass auch die Mehrwertsteuer auf die Werbeleistungen vom Empfänger an diesen Staat entrichtet wird (EuGH-Urteile vom 17. November 1993 Rs. C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C-73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten für die erbrachten Leistungen im Einzelfall tatsächlich in den Verkaufspreis von Waren oder Dienstleistungen des Leistungsempfängers eingehen (EuGH-Urteil vom 17. November 1993, Rs. C- 68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881).

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt unter den Begriff der Werbung jede Maßnahme der Absatzförderung, wenn diese mit der Übermittlung einer Botschaft verbunden ist, durch die das Publikum über die Existenz und die Eigenschaften des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, um die es bei dieser Maßnahme geht, unterrichtet werden soll (EuGH-Urteile vom 17. November 1993, Rs. C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C- 73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01, amtliche Slg. 2003, I-5617; vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter UStG § 3a, Rdnr. 245 m.w.N.).

    Notwendigerweise ist damit stets die Verbreitung einer Botschaft verbunden, die dazu dient, die Verbraucher über die Existenz und die Eigenschaften eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung zu unterrichten, um so den Absatz zu erhöhen; gewöhnlich wird diese Botschaft mithilfe von Worten, Schriften und/oder Bildern über die Presse, den Rundfunk und/oder das Fernsehen verbreitet, die Verbreitung kann aber auch durch -teilweise oder sogar ausschließliche- Verwendung anderer Mittel erfolgen (EuGH-Urteil vom 17. November 1993, Rs. C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen die in Art. 9 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Ortbestimmungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. Urteil vom 17. November 1993, Rs C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C- 69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C- 73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01, amtliche Slg. 2003, I-5617).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-108/00

    SPI

    Da der Empfänger üblicherweise in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat, die Waren verkauft oder die Dienstleistungen erbringt, für die geworben wird, und damit die entsprechende Mehrwertsteuer dem Endverbraucher in Rechnung stellt, ist es angezeigt, dass auch die Mehrwertsteuer auf die Werbeleistung vom Empfänger an diesen Staat entrichtet wird (Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-68/92, Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-5881, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Frankreich entschieden, dass für die Feststellung, ob ein Vorgang eine Leistung auf dem Gebiet der Werbung darstellt, "jedesmal alle Umstände, unter denen die betreffende Leistung erfolgt, zu berücksichtigen" sind(7).

    Hinzuzufügen ist, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich außerdem entschieden hat, dass mit "dem Begriff der Werbung ... notwendigerweise die Verbreitung einer Botschaft verbunden [ist], die dazu dient, die Verbraucher von der Existenz und den Eigenschaften eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung zu unterrichten, um so den Absatz zu erhöhen"(8).

    1977, L 145, S. 1.3: - Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-68/92 (Slg. 1993, I-5881).

    10: - Zitiert in Nr. 3.11: - Urteil Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 2, Randnr. 15.12: - Achte Richtlinie des Rates 79/1072/EWG vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, ABl.

  • EuGH, 09.03.2006 - C-114/05

    Gillan Beach - Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher

    Daraus folgt, dass es sich bei dem Begriff der ähnlichen Tätigkeiten um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelt, der einheitlich ausgelegt werden muss, um eine Doppelbesteuerung oder eine Nichtbesteuerung zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-68/92, Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-5881, Randnr. 14).
  • BFH, 24.11.1994 - V R 30/92

    Ort der Lieferung und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung

    Etwas anderes folgt nicht aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. November 1993 Rs. C-68/92, C-69/92, C-73/92 (Betriebs-Berater - BB - 1994, 416).
  • FG Hessen, 19.08.2009 - 6 K 2904/05

    Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von

    Da der dort verwendete Ausdruck "Tätigkeiten auf den Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports (...) einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten (Dienstleistungen)" den steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt für den Ort dieser Leistungen bildet, handelt es sich um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff, der einheitlich ausgelegt werden muss, um eine Doppelbesteuerung oder eine Nichtbesteuerung der Umsätze, die sich aus unterschiedlichen Auslegungen ergeben könnte, zu verhindern (EuGH-Urteile vom 17. November 1993 Rs. C-68/92 - Kommission gegen Französische Republik -, amtliche Slg. 1993, I-5881 und Rs. C-69/92 - Kommission gegen Großherzogtum Luxemburg -, amtliche Slg. 1993, I-5907).

    Ob die Zuschauer der Veranstaltung als Endverbraucher die Kosten über den Eintrittspreis tatsächlich tragen oder die Aufwendungen der einzelnen Fahrer und der Motorsportveranstaltung selbst anderweitig (beispielsweise über den Verkauf von Übertragungsrechten oder Sponsorengelder) abgedeckt werden, ist für die Anwendung der Norm im Einzelfall aber letztlich nicht von Belang (vgl. EuGH-Urteile vom 17. November 1993, Rs. C-68/92 - Kommission gegen Französische Republik -, amtliche Slg. 1993, I-5881 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01 - Design Concept SA -, amtliche Slg. 2003, 5617).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen die in Art. 9 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Ortbestimmungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar, die dazu dienen, Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppel- oder Nichtbesteuerung von Umsätzen führen, zu vermeiden und daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition erfordern (vgl. Urteil vom 17. November 1993, Rs. C-68/92 - Kommission gegen Französische Republik -, amtliche Slg. 1993, I-5881 und Rs. C-69/92, - Kommission gegen Großherzogtum Luxemburg -,.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-58/04

    Köhler - Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Lieferung von

    Vgl. auch Urteile vom 17. November 1993 in den Rechtssachen C-68/92 (Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-5881, Randnr. 14), C-69/92 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-5907, Randnr. 15) und C-73/92 (Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-5997, Randnr. 12).

    6 - Urteil vom 13. März 1990 in der Rechtssache C-30/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-691, Randnr. 10) sowie Urteile Berkholz (Randnr. 14) und Trans Tirreno Express (Randnr. 15).

    16 - Randnr. 21 des Urteils und später Urteil in der Rechtssache C-30/89 (Kommission/Frankreich, Randnr. 18) (Hervorhebung von mir).

  • BFH, 02.04.1996 - VII R 119/94

    Keine Verpflichtung der Finanzgerichte zur Einholung einer Vorabentscheidung des

    Nicht einbezogen in die bisherigen Entscheidungen des Senats ist zwar das von der Klägerin benannte und jedenfalls auch im Hinblick auf die mögliche Selbstbindung des Revisionsgerichts (s. dazu Gräber / Ruban, a. a. O., § 126 Rz. 24) im zweiten Rechtsgang grundsätzlich berücksichtigungsfähige, erst nach Erlaß der Revisionsentscheidung im ersten Rechtsgang ergangene EuGH-Urteil in HFR 1995, 353 .
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2004 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck

  • EuGH, 25.01.2001 - C-429/97

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 15.03.2001 - C-108/00

    SPI

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10

    ADV Allround - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung von Art. 9

  • BFH, 20.03.1998 - V B 138/97

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-657/11

    Belgian Electronic Sorting Technology - Richtlinien 84/450/EWG und 2006/114/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2008 - C-291/07

    Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-452/03

    RAL (Channel Islands) u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-438/01

    Design Concept

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2000 - C-429/97

    Kommission / Frankreich

  • FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 100/09

    Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der öffentlichkeitsarbeit dienen

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Rechtsprechung
   EuGH, 07.03.1995 - C-68/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,10119
EuGH, 07.03.1995 - C-68/92 (https://dejure.org/1995,10119)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.1995 - C-68/92 (https://dejure.org/1995,10119)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 1995 - C-68/92 (https://dejure.org/1995,10119)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de

    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Grenzüberschreitende ...

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1993 - C-68/92   

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https://dejure.org/1993,21750
Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1993 - C-68/92 (https://dejure.org/1993,21750)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.07.1993 - C-68/92 (https://dejure.org/1993,21750)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 1993 - C-68/92 (https://dejure.org/1993,21750)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Leistungen auf dem Gebiet der Werbung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1993 - C-68/92
    Vgl. zuletzt Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965).
  • EuGH, 14.05.1985 - 139/84

    Van Dijk's Boekhuis / Staatsecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1993 - C-68/92
    (4) ° Die Kommission verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1985 in der Rechtssache 139/84 (Van Dijk' s Bökhuis, Slg. 1985, 1405), in dem für die Auslegung des Begriffes hergestellt auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückgegriffen wird.
  • EuGH, 23.01.1986 - 283/84

    Trans Tirreno Express / Ufficio provinciale IVA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1993 - C-68/92
    (3) ° Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 283/84 (Trans Tirreno Expreß, Slg. 1986, 231).
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