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Rechtsprechung
   EuGH, 22.03.2018 - C-688/15, C-109/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,6224
EuGH, 22.03.2018 - C-688/15, C-109/16 (https://dejure.org/2018,6224)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2018 - C-688/15, C-109/16 (https://dejure.org/2018,6224)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2018 - C-688/15, C-109/16 (https://dejure.org/2018,6224)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Anisimoviene u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Art. 1 Nr. 1 - Einlagen - Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften - Richtlinie 97/9/EG - Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 - Gelder, die einem Anleger ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Art. 1 Nr. 1 - Einlagen - Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften - Richtlinie 97/9/EG - Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 - Gelder, die einem Anleger ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anwendung der Anlegerentschädigungs- bzw. Einlagensicherungssysteme bei nicht erfolgter Ausgabe von Wertpapieren wegen Insolvenz des Kreditinstituts ("Anisimoviene u. a.")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Anisimoviene u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Art. 1 Nr. 1 - Einlagen - Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften - Richtlinie 97/9/EG - Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 - Gelder, die einem Anleger ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Anwendung der Anlegerentschädigungs- bzw. Einlagensicherungssysteme bei nicht erfolgter Ausgabe von Wertpapieren wegen Insolvenz des Kreditinstituts ("Anisimoviene u. a.")

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 920
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-688/15

    Anisimoviene u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme und

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    In den verbundenen Rechtssachen C-688/15 und C-109/16.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos Auksciausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof, Litauen) mit Entscheidungen vom 18. Dezember 2015 (C-688/15) und vom 12. Februar 2016 (C-109/16), beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2015 bzw. 25. Februar 2016, in den Verfahren.

    AB bankas "Snoras", in Abwicklung (C-109/16),.

    Der Präsident des Gerichtshofs hat die Anträge des vorlegenden Gerichts, die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 105 seiner Verfahrensordnung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, Anisimoviene u. a. (C-688/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:92), und vom 13. April 2016, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas (C-109/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:267), zurückgewiesen.

    Er hat mit Beschlüssen vom 20. Januar 2016 und vom 29. Februar 2016 entschieden, dass die Rechtssachen C-688/15 und C-109/16 gemäß Art. 53 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung mit Vorrang entschieden werden.

    Als Erstes sind zusammen die Fragen 1, 2, 3 und 4 der Rechtssache C-688/15 und die Fragen 2, 4 und 5 der Rechtssache C-109/16 zu prüfen.

    Während die Schuldverschreibungen, um die es in der Rechtssache C-109/16 geht, "Forderungen" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 94/19 darstellen, handelt es sich bei den Aktien, um die es in der Rechtssache C-688/15 geht, um Beteiligungen, für die die Richtlinie 94/19 keinerlei Absicherung vorsieht (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 66 und 67).

    Unbedenklich ist ferner, dass in der Rechtssache C-109/16 die Republik Litauen von der in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/19 in Verbindung mit Anhang I Nr. 12 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und Schuldverschreibungen des Kreditinstituts von der Einlagensicherung ausgenommen hat.

    In der Rechtssache C-109/16 ist dies ohne Belang, da die Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Insolvenz von Snoras nicht ausgegeben und nicht von Herrn Raiselis erworben waren.

    Nach alledem ist auf die Fragen 1, 2, 3 und 4 der Rechtssache C-688/15 und auf die Fragen 2, 4 und 5 der Rechtssache C-109/16 zu antworten, dass die Richtlinien 97/9 und 94/19 dahin auszulegen sind, dass Ansprüche in Bezug auf Gelder, die für die Zeichnung von Wertpapieren, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden sollten, von Konten von Privatpersonen bei dem Kreditinstitut abgebucht und auf Konten des Kreditinstituts übertragen worden sind, wenn die Wertpapiere wegen Insolvenz des Kreditinstituts nicht ausgegeben wurden, sowohl unter die Anlegerentschädigungssysteme gemäß der Richtlinie 97/9 als auch unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 94/19 fallen.

    Als Zweites ist der erste Teil von Frage 1 der Rechtssache C-109/16 zu prüfen.

    Somit ist auf den ersten Teil von Frage 1 der Rechtssache C-109/16 zu antworten, dass Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 97/9 dahin auszulegen ist, dass das angerufene Gericht, wenn Forderungen sowohl unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 94/19 als auch unter die Anlegerentschädigungssysteme gemäß der Richtlinie 97/9 fallen, der nationale Gesetzgeber sie aber nicht einem System gemäß der einen oder anderen Richtlinie unterstellt hat, nicht selbst auf der Grundlage dieser Bestimmungen entscheiden darf, welches System auf die Inhaber der Forderungen Anwendung findet.

    Als Letztes sind zusammen der zweite Teil von Frage 1 sowie Frage 3 der Rechtssache C-109/16 zu prüfen.

    Nach alledem ist auf den zweiten Teil von Frage 1 und auf Frage 3 der Rechtssache C-109/16 zu antworten, dass Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 94/19 und Art. 1 Nr. 4 und Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 97/9 dahin auszulegen sind, dass sich Privatpersonen vor nationalen Gerichten auf sie berufen können, um gegen ein öffentliches Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat für die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme zuständig ist, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-516/16

    Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Als Zweites festzustellen, dass sich die Einzelnen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung berufen können, sondern auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen oder weil sie von einer solchen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet wurden (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell, C-413/15, EU:C:2017:7455, Rn. 33 und 34).
  • EuGH, 17.05.2017 - C-48/16

    ERGO Poist'ovňa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, ausgelegt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2013, Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, C-604/11, EU:C:2013:344, Rn. 38, und vom 17. Mai 2017, ERGO Poist'ov?ˆa, C-48/16, EU:C:2017:377, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-76/15

    Die Garantie, die Belgien den ARCO-Finanzgenossenschaften gewährt hat, verstößt

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Während die Schuldverschreibungen, um die es in der Rechtssache C-109/16 geht, "Forderungen" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 94/19 darstellen, handelt es sich bei den Aktien, um die es in der Rechtssache C-688/15 geht, um Beteiligungen, für die die Richtlinie 94/19 keinerlei Absicherung vorsieht (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 66 und 67).
  • EuGH, 25.06.2015 - C-671/13

    Indelių ir investicijų draudimas und Nemaniunas

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juni 2015, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas und Nemani?«nas (C-671/13, EU:C:2015:418, Rn. 58), entschieden hat, dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/9 über die Bestimmung der Gelder und der Instrumente, für die die in der Richtlinie vorgesehenen Entschädigungssysteme gelten, u. a. Art. 1 Nr. 4 und Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie, hinreichend klar, genau und unbedingt sind, so dass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten unmittelbar auf sie berufen kann.
  • EuGH, 30.05.2013 - C-604/11

    Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos - Richtlinie 2004/39/EG -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, ausgelegt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2013, Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, C-604/11, EU:C:2013:344, Rn. 38, und vom 17. Mai 2017, ERGO Poist'ov?ˆa, C-48/16, EU:C:2017:377, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.04.2016 - C-109/16

    Indelių ir investicijų draudimas

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Der Präsident des Gerichtshofs hat die Anträge des vorlegenden Gerichts, die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 105 seiner Verfahrensordnung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, Anisimoviene u. a. (C-688/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:92), und vom 13. April 2016, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas (C-109/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:267), zurückgewiesen.
  • EuGH, 15.02.2016 - C-688/15

    Anisimoviene u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Der Präsident des Gerichtshofs hat die Anträge des vorlegenden Gerichts, die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 105 seiner Verfahrensordnung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, Anisimoviene u. a. (C-688/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:92), und vom 13. April 2016, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas (C-109/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:267), zurückgewiesen.
  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

    Die Einzelnen können sich auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung berufen, sondern auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen oder weil sie von einer solchen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2017, Farrell, C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 32 bis 34, und vom 22. März 2018, Anisimoviene u. a., C-688/15 und C-109/16, EU:C:2018:209, Rn. 109).
  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

    So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie- unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff. - Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23 - Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimoviene; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

    86 Vgl. u. a. Urteil vom 22. März 2018, Anisimoviene u. a. (C-688/15 und C-109/16, EU:C:2018:209, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG -

    14 Urteile vom 22. März 2018, Anisimoviene u. a. (C-688/15 und C-109/16, EU:C:2018:209, Rn. 83) und Kantarev (Rn. 56): Mit der Richtlinie soll "das massive Abheben von Einlagen nicht nur bei dem sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, sondern auch bei an sich gesunden Unternehmen, wenn das Vertrauen der Einleger in die Stabilität des Bankensystems erschüttert wird", verhindert werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-13/21

    Pricoforest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung im Straßenverkehr -

    20 Vgl. z. B. Urteil vom 22. März 2018, Anisimoviene u. a. (C-688/15 und C-109/16, EU:C:2018:209, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-330/17

    Verbraucherzentrale Baden-Württemberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr -

    20 Vgl. u. a. Urteil vom 22. März 2018, Anisimoviene u. a. (C-688/15 und C-109/16, EU:C:2018:209, Rn. 78).
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Rechtsprechung
   EuGH, 15.02.2016 - C-688/15, C-109/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4594
EuGH, 15.02.2016 - C-688/15, C-109/16 (https://dejure.org/2016,4594)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2016 - C-688/15, C-109/16 (https://dejure.org/2016,4594)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2016 - C-688/15, C-109/16 (https://dejure.org/2016,4594)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,4594) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.07.2015 - C-228/15

    Velikova

    Auszug aus EuGH, 15.02.2016 - C-688/15
    Il ressort d'une jurisprudence constante de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour Indeli?³ ir investicij?³ draudimas et Nemani?«nas, C-671/13, EU:C:2014:225, point 10, ainsi que Velikova, C-228/15, EU:C:2015:469, point 11 et jurisprudence citée).

    De même, ni le simple intérêt des justiciables, pour important et légitime qu'il soit, à ce que soit déterminée le plus rapidement possible la portée des droits qu'ils tirent du droit de l'Union ni le caractère économiquement ou socialement sensible de l'affaire au principal n'impliquent pour autant la nécessité de son traitement dans de brefs délais, au sens de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure (voir ordonnance du président de la Cour Velikova, C-228/15, EU:C:2015:469, point 12 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 25.06.2015 - C-671/13

    Indelių ir investicijų draudimas und Nemaniunas

    Auszug aus EuGH, 15.02.2016 - C-688/15
    Il ressort d'une jurisprudence constante de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour Indeli?³ ir investicij?³ draudimas et Nemani?«nas, C-671/13, EU:C:2014:225, point 10, ainsi que Velikova, C-228/15, EU:C:2015:469, point 11 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 31.03.2014 - C-671/13

    Indelių ir investicijų draudimas und Nemaniunas

    Auszug aus EuGH, 15.02.2016 - C-688/15
    Il ressort d'une jurisprudence constante de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour Indeli?³ ir investicij?³ draudimas et Nemani?«nas, C-671/13, EU:C:2014:225, point 10, ainsi que Velikova, C-228/15, EU:C:2015:469, point 11 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 22.03.2018 - C-688/15

    Anisimoviene u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und

    Der Präsident des Gerichtshofs hat die Anträge des vorlegenden Gerichts, die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 105 seiner Verfahrensordnung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, Anisimoviene u. a. (C-688/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:92), und vom 13. April 2016, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas (C-109/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:267), zurückgewiesen.
  • EuGH, 26.11.2020 - C-807/19

    DSK Bank und FrontEx International

    Desgleichen erfordern weder das bloße Interesse der Rechtsunterworfenen - so bedeutend und legitim es auch sein mag - an einer möglichst raschen Klärung des Umfangs der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte noch der wirtschaftlich und sozial sensible Charakter der Ausgangsrechtssache, dass diese im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs rasch erledigt wird (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. April 2016, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas, C-109/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:267, Rn. 8 und 9, sowie vom 15. Februar 2016, Anisimoviene u. a., C-688/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:92, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2019 - C-760/18

    M.V. u.a.

    À cet égard, il convient de rappeler que, conformément à une jurisprudence constante de la Cour, ni le simple intérêt des justiciables, pour important et légitime qu'il soit, à ce que soit déterminée le plus rapidement possible la portée des droits qu'ils tirent du droit de l'Union (voir en ce sens, notamment, ordonnances du président de la Cour du 24 mai 2016, Securitas, C-200/16, non publiée, EU:C:2016:353, point 9, ainsi que du 18 septembre 2018, Tedeschi et Consorzio Stabile Istant Service, C-402/18, non publiée, EU:C:2018:762, point 16 et jurisprudence citée), ni le caractère économique ou socialement sensible de l'affaire au principal (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 16 mars 2010, Vino, C-20/10, non publiée, EU:C:2010:145, point 10 ; du 7 octobre 2013, Rabal Cañas, C-392/13, non publiée, EU:C:2013:877, point 16, ainsi que du 15 février 2016, Anisimoviene e.a., C-688/15, non publiée, EU:C:2016:92, point 8 et jurisprudence citée) n'impliquent la nécessité du traitement de celle-ci dans de brefs délais, au sens de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-688/15, C-109/16 schriftliche Erklärungen eingereicht. Frau Anisimoviene, die übrigen 256 Personen haben solche in der C-688/15 eingereicht.   

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Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-688/15, C-109/16 schriftliche Erklärungen eingereicht. Frau Anisimoviene, die übrigen 256 Personen haben solche in der C-688/15 eingereicht. (https://dejure.org/2017,19268)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.06.2017 - C-688/15, C-109/16 schriftliche Erklärungen eingereicht. Frau Anisimoviene, die übrigen 256 Personen haben solche in der C-688/15 eingereicht. (https://dejure.org/2017,19268)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 2017 - C-688/15, C-109/16 schriftliche Erklärungen eingereicht. Frau Anisimoviene, die übrigen 256 Personen haben solche in der C-688/15 eingereicht. (https://dejure.org/2017,19268)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Anisimoviene u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme und Systeme für die Entschädigung der Anleger - Richtlinie 94/19/EG - Richtlinie 97/9/EG - Begriff ,Einlage" - Begriff ,normales Bankgeschäft" - Begriff ,Gelder, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme und Systeme für die Entschädigung der Anleger - Richtlinie 94/19/EG - Richtlinie 97/9/EG - Begriff "Einlage" - Begriff "normales Bankgeschäft" - Begriff "Gelder, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.04.2016 - C-109/16

    Indelių ir investicijų draudimas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-688/15
    Rechtssache C-109/16.

    Das Lietuvos Auksciausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof) hat zwei Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, die am 21. Dezember 2015 (C-688/15) und am 25. Februar 2016 (C-109/16) in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden sind, mit denen die folgenden Fragen gestellt werden:.

    Rechtssache C-109/16.

    IID, die litauische Regierung und die Kommission haben in den Rechtssachen C-688/15 und C-109/16 schriftliche Erklärungen eingereicht.

    In diesen Vorabentscheidungsersuchen geht es um die Frage, ob Beträge, die Kunden an ein Kreditinstitut (Snoras) gezahlt haben, um entweder Aktien dieser Bank (Rechtssache C-688/15) oder von ihr ausgegebene Schuldverschreibungen (Rechtssache C-109/16) zu erwerben, durch die Richtlinien 94/19 und 97/9 gedeckt sind.

    Es geht nunmehr zuerst darum, ob sowohl die für den Erwerb von Aktien von Snoras (Rechtssache C-688/15) als auch die für die Zeichnung von Schuldverschreibungen dieses Kreditinstituts (Rechtssache C-109/16) bestimmten Gelder als "Einlage" im Sinne der Richtlinie 94/19 eingeordnet werden können.

    Sodann (und nur in Bezug auf die Rechtssache C-109/16) muss geprüft werden, ob die Beträge, die für die Zeichnung der Schuldverschreibungen gezahlt wurden, den Anlegerschutz nach der Richtlinie 97/9 genießen.

    An erster Stelle ist zu prüfen, a) ob die Gelder in der Rechtssache C-688/15 für die Zwecke der Richtlinie 94/19 eine "Einlage" darstellen, eine Frage, auf die sich die Fragen 1, 3, 4 und 5 des vorlegenden Gerichts und am Rande die Frage 2 beziehen, und b) ob die Gelder in der Rechtssache C-109/16 ebenfalls als "Einlage" im Sinne der Richtlinie 94/19 eingestuft werden können (Frage 4 in der Rechtssache C-109/16).

    Nur wenn die jeweiligen Gelder unter die Richtlinie 94/19 fallen, müsste geprüft werden, wer Begünstigter der Versicherung ist (Frage 2 in der Rechtssache C-688/15 und Frage 5 in der Rechtssache C-109/16).

    An zweiter Stelle ist zu prüfen, ob die Beträge in der Rechtssache C-109/16 unter die Richtlinie 97/9 fallen, denn das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie auf Gelder anzuwenden ist, die eine Wertpapierfirma Anlegern schuldet.

    Die Fragen 1 und 3 in der Rechtssache C-109/16 betreffen schließlich eine mögliche unmittelbare Wirkung der Richtlinien 94/19 und 97/9.

    In Bezug auf die Gelder in der Rechtssache C-109/16 stimmen IID, die litauische Regierung und die Kommission im Wesentlichen dahin überein, dass diese nicht als Einlagen eingestuft werden könnten.

    In der Rechtssache C-109/16 wollte Herr Raiselis festverzinsliche mittelfristige Schuldverschreibungen zeichnen, die von Snoras auszugeben waren.

    Meiner Ansicht nach gelten die Gründe, aus denen die Gelder in der Rechtssache C-688/15 nicht als Einlage einzustufen sind, auch für die Gelder in der Rechtssache C-109/16.

    Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass die Gelder in der Rechtssache C-109/16 ebenfalls nicht als "Einlage" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 94/19 eingestuft werden können, ungeachtet dessen, dass diese Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die unter Wahrung der Wirksamkeit des mit ihr eingeführten Sicherungssystems sowohl diese als auch die in der Rechtssache C-688/15 betroffenen Gelder als Einlagen behandeln.

    Das vorlegende Gericht fragt, ob die in der Rechtssache C-109/16 streitigen Gelder - bei denen es sich, wie ich bereits vorausgeschickt habe, nicht um eine Einlage im Sinne der Richtlinie 94/19 handelt - vom Anwendungsbereich der Richtlinie 97/9 umfasst sind.

    Das Lietuvos Auksciausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof) scheint es für erwiesen zu erachten, dass Snoras unter den Umständen der Rechtssache C-109/16 als Wertpapierfirma handelte(35).

    40 Wortlaut der zweiten Frage in der Rechtssache C-109/16; Hervorhebung nur hier.

  • EuGH, 25.06.2015 - C-671/13

    Indelių ir investicijų draudimas und Nemaniunas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-688/15
    2 C-671/13, EU:C:2015:418.

    Auch wenn grundsätzlich die "Rückzahlungspflicht die Möglichkeit ausschließt, dass die Forderungen Gegenstand einer Übertragung oder eines Handels sein können, denn es handelt sich im engen Sinne um ein Guthaben, das einem Institut anvertraut worden ist" (Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache C-671/13, EU:C:2015:129, Nr. 37), bezieht sich Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 94/19 auch auf die Einlagenzertifikate, also eine Art der Gattung "Einlage", die sich gerade durch ihre Übertragbarkeit auszeichnet (vorgenannte Schlussanträge, Nr. 39), wodurch nach dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 25. Juni 2015, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas und Nemani?«nas (C-671/13, EU:C:2015:418, Rn. 36), "die darin verkörperte Forderung handelbar" wird.

    24 Ein Vorgehen, das das Unionsrecht nicht verbietet, wenngleich der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass "es... jedoch geboten [ist], wie im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 97/9 hervorgehoben wird, dass die mit diesem Rechtsetzungsakt geschaffene Regelung den Anforderungen beider Richtlinien genügt" (Urteil vom 25. Juni 2015, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas und Nemani?«nas, C-671/13, EU:C:2015:418, Rn. 45).

    27 Im Urteil vom 25. Juni 2015, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas und Nemani?«nas (C-671/13, EU:C:2015:418, Rn. 38), wird festgestellt, dass durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Einlagenversicherung "Schuldverschreibungen (Einlagenzertifikate), die vom Versicherten selbst ausgegeben werden", von der Einlagensicherung ausgenommen sind.

    41 C-671/13, EU:C:2015:418, Rn. 58.

    42 Urteil vom 25. Juni 2015 (C-671/13, EU:C:2015:418, Rn. 59).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-76/15

    Die Garantie, die Belgien den ARCO-Finanzgenossenschaften gewährt hat, verstößt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-688/15
    21 Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 67).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 83).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-671/13

    Indelių ir investicijų draudimas und Nemaniunas -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-688/15
    9 C-671/13, EU:C:2015:129, Nr. 36.

    Auch wenn grundsätzlich die "Rückzahlungspflicht die Möglichkeit ausschließt, dass die Forderungen Gegenstand einer Übertragung oder eines Handels sein können, denn es handelt sich im engen Sinne um ein Guthaben, das einem Institut anvertraut worden ist" (Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache C-671/13, EU:C:2015:129, Nr. 37), bezieht sich Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 94/19 auch auf die Einlagenzertifikate, also eine Art der Gattung "Einlage", die sich gerade durch ihre Übertragbarkeit auszeichnet (vorgenannte Schlussanträge, Nr. 39), wodurch nach dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 25. Juni 2015, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas und Nemani?«nas (C-671/13, EU:C:2015:418, Rn. 36), "die darin verkörperte Forderung handelbar" wird.

  • EuGH, 07.07.2016 - C-46/15

    Ambisig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-688/15
    39 Im Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2016, Ambisig (C-46/15, EU:C:2016:530, Rn. 48), wird darauf hingewiesen, dass "die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen kann.
  • EuGH, 22.03.2018 - C-688/15

    Anisimoviene u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und

    In den verbundenen Rechtssachen C-688/15 und C-109/16.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos Auksciausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof, Litauen) mit Entscheidungen vom 18. Dezember 2015 (C-688/15) und vom 12. Februar 2016 (C-109/16), beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2015 bzw. 25. Februar 2016, in den Verfahren.

    AB bankas "Snoras", in Abwicklung (C-109/16),.

    Der Präsident des Gerichtshofs hat die Anträge des vorlegenden Gerichts, die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 105 seiner Verfahrensordnung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, Anisimoviene u. a. (C-688/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:92), und vom 13. April 2016, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas (C-109/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:267), zurückgewiesen.

    Er hat mit Beschlüssen vom 20. Januar 2016 und vom 29. Februar 2016 entschieden, dass die Rechtssachen C-688/15 und C-109/16 gemäß Art. 53 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung mit Vorrang entschieden werden.

    Als Erstes sind zusammen die Fragen 1, 2, 3 und 4 der Rechtssache C-688/15 und die Fragen 2, 4 und 5 der Rechtssache C-109/16 zu prüfen.

    Während die Schuldverschreibungen, um die es in der Rechtssache C-109/16 geht, "Forderungen" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 94/19 darstellen, handelt es sich bei den Aktien, um die es in der Rechtssache C-688/15 geht, um Beteiligungen, für die die Richtlinie 94/19 keinerlei Absicherung vorsieht (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 66 und 67).

    Unbedenklich ist ferner, dass in der Rechtssache C-109/16 die Republik Litauen von der in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/19 in Verbindung mit Anhang I Nr. 12 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und Schuldverschreibungen des Kreditinstituts von der Einlagensicherung ausgenommen hat.

    In der Rechtssache C-109/16 ist dies ohne Belang, da die Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Insolvenz von Snoras nicht ausgegeben und nicht von Herrn Raiselis erworben waren.

    Nach alledem ist auf die Fragen 1, 2, 3 und 4 der Rechtssache C-688/15 und auf die Fragen 2, 4 und 5 der Rechtssache C-109/16 zu antworten, dass die Richtlinien 97/9 und 94/19 dahin auszulegen sind, dass Ansprüche in Bezug auf Gelder, die für die Zeichnung von Wertpapieren, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden sollten, von Konten von Privatpersonen bei dem Kreditinstitut abgebucht und auf Konten des Kreditinstituts übertragen worden sind, wenn die Wertpapiere wegen Insolvenz des Kreditinstituts nicht ausgegeben wurden, sowohl unter die Anlegerentschädigungssysteme gemäß der Richtlinie 97/9 als auch unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 94/19 fallen.

    Als Zweites ist der erste Teil von Frage 1 der Rechtssache C-109/16 zu prüfen.

    Somit ist auf den ersten Teil von Frage 1 der Rechtssache C-109/16 zu antworten, dass Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 97/9 dahin auszulegen ist, dass das angerufene Gericht, wenn Forderungen sowohl unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 94/19 als auch unter die Anlegerentschädigungssysteme gemäß der Richtlinie 97/9 fallen, der nationale Gesetzgeber sie aber nicht einem System gemäß der einen oder anderen Richtlinie unterstellt hat, nicht selbst auf der Grundlage dieser Bestimmungen entscheiden darf, welches System auf die Inhaber der Forderungen Anwendung findet.

    Als Letztes sind zusammen der zweite Teil von Frage 1 sowie Frage 3 der Rechtssache C-109/16 zu prüfen.

    Nach alledem ist auf den zweiten Teil von Frage 1 und auf Frage 3 der Rechtssache C-109/16 zu antworten, dass Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 94/19 und Art. 1 Nr. 4 und Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 97/9 dahin auszulegen sind, dass sich Privatpersonen vor nationalen Gerichten auf sie berufen können, um gegen ein öffentliches Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat für die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme zuständig ist, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

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