Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.2014 - C-7/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,25246
EuGH, 17.09.2014 - C-7/13 (https://dejure.org/2014,25246)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2014 - C-7/13 (https://dejure.org/2014,25246)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2014 - C-7/13 (https://dejure.org/2014,25246)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Skandia America Corp. (USA)

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuergruppe - Interne Rechnungstellung für Dienstleistungen, die die Hauptniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland zugunsten ihrer einer ...

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerplicht für Dienstleistungen einer drittstaatlichen Hauptniederlassung zugunsten einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Förvaltningsrätt i Stockholm

  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuergruppe - Interne Rechnungstellung - Steuerbarkeit erbrachter Dienstleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuergruppe - Interne Rechnungstellung für Dienstleistungen, die die Hauptniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland zugunsten ihrer einer ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuerplicht für Dienstleistungen einer drittstaatlichen Hauptniederlassung zugunsten einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Förvaltningsrätt i Stockholm

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstleistung eines Unternehmers an seine unselbstständige Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, die dort einem Organkreis angehört, ist ein steuerbarer Umsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Steuerbarkeit von Dienstleistungen zwischen einem in einem Drittstaat ansässigen Stammhaus und seiner in einem EU-Mitgliedstaat etablierten Zweigniederlassung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zweigniederlassung einer Mehrwertsteuergruppe ist nicht selbst Leistungsempfänger

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerbarkeit von Dienstleistungen zwischen einem in einem Drittstaat ansässigen Stammhaus und seiner in einem EU-Mitgliedstaat etablierten Zweigniederlassung

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 196
    Dienstleistung; Drittland; Erwerb; Hauptniederlassung; Mehrwertsteuer; Umsatz; Zweigniederlassung

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Skandia America (USA)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 196
    Mehrwertsteuerpflicht, Dienstleistung, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Förvaltningsrätten i Stockholm - Auslegung von Art. 9 Abs. 1, Art. 11 und Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Mehrwertsteuergruppe - Gesellschaft ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2389
  • BB 2014, 2661
  • DB 2014, 12
  • DB 2014, 2686
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 23.03.2006 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste

    Auszug aus EuGH, 17.09.2014 - C-7/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Leistung nur dann steuerbar, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (Urteil FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist zu prüfen, ob eine solche Zweigniederlassung als selbständig betrachtet werden kann, insbesondere ob sie das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trägt (Urteil FCE Bank, EU:C:2006:196, Rn. 35).

    Zum Vorliegen einer Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten, wie sie im Ausgangsverfahren durch die Ausstellung interner Rechnungen zum Ausdruck kam, ist zu sagen, dass es sich um einen nicht relevanten Umstand handelt, da eine solche Vereinbarung nicht zwischen unabhängigen Parteien ausgehandelt wurde (Urteil FCE Bank, EU:C:2006:196, Rn. 40).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 17.09.2014 - C-7/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen es ausschließt, dass die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe weiterhin getrennt Mehrwertsteuererklärungen abgeben und innerhalb wie außerhalb ihres Konzerns weiter als Steuerpflichtige angesehen werden, da nur der einzige Steuerpflichtige befugt ist, diese Erklärungen abzugeben (Urteil Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 19).
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    Der EuGH hat jedoch später im Tenor des Urteils Skandia America (USA) vom 17.09.2014 - C-7/13 (EU:C:2014:2225, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 1031) entschieden, dass die Mehrwertsteuergruppe, wenn eine solche besteht, die Mehrwertsteuer schuldet.

    Die Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe bilden einen einzigen Steuerpflichtigen (EuGH-Urteil Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz 28; s.a. EuGH-Urteil Kommission/Irland vom 09.04.2013 - C-85/11, EU:C:2013:217, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2013, 238, Rz 40 und 48).

    Die Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen schließt es aus, dass die Mitglieder der Gruppe (also auch der Organträger) weiterhin Mehrwertsteuererklärungen abgeben und innerhalb wie außerhalb ihres Konzerns weiterhin als Steuerpflichtige angesehen werden, da nur der einzige Steuerpflichtige befugt ist, diese Erklärungen abzugeben (EuGH-Urteile Ampliscientifica und Amplifin, EU:C:2008:301, UR 2008, 534, Rz 19; Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz 29).

    Die zugunsten eines Mitglieds der Gruppe erbrachten Dienstleistungen sind für Mehrwertsteuerzwecke nicht als zugunsten dieses Mitglieds, sondern vielmehr als zugunsten seiner Mehrwertsteuergruppe erbracht anzusehen (EuGH-Urteil Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz 29); jene gilt zugleich als der Empfänger dieser Dienstleistungen (EuGH-Urteil Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz 35).

    Die Mehrwertsteuer wird (dort: gemäß der Ausnahmeregelung des Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG) von der Mehrwertsteuergruppe geschuldet (EuGH-Urteil Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz 37).

    b) Dagegen könnte das EuGH-Urteil Skandia America (USA) (EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031) sprechen, wonach die Mehrwertsteuergruppe, falls eine solche besteht, die Mehrwertsteuer schuldet, sowie Rz 20 des EuGH-Urteils Ampliscientifica und Amplifin (EU:C:2008:301, UR 2008, 534), wonach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zwingend voraussetzt, dass die nationale Umsetzungsregelung einen einzigen Steuerpflichtigen vorsieht.

    c) In vergleichbarer Weise verfährt der EuGH bei der Prüfung, ob eine Zweigniederlassung als "eigener" Steuerpflichtiger anzusehen ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile FCE Bank vom 23.03.2006 - C-210/04, EU:C:2006:196, HFR 2006, 624, Rz 33, 25 f.; Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz 23, 25 f.; TGE Gas Engineering vom 07.08.2018 - C-16/17, EU:C:2018:647, HFR 2018, 846, Rz 41; Morgan Stanley & Co International vom 24.01.2019 - C-165/17, EU:C:2019:58, HFR 2019, 242, Rz 35).

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Dies führt dazu, dass der Organträger Steuerschuldner für alle Leistungen ist, die die Unternehmensteile des Organkreises gegenüber Dritten erbringen; die von der Organgesellschaft gegenüber Dritten ausgeführten Umsätze sind dem Organträger zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.a, Rz 21; vom 14. März 2012 XI R 28/09, BFH/NV 2012, 1493, Rz 24; EuGH-Urteil Skandia America (USA) vom 17. September 2014 C-7/13, EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz 28).

    Leistungsbezüge der Organgesellschaft von Dritten werden dem Organträger gleichfalls zugerechnet und berechtigen diesen zum Vorsteuerabzug (BFH-Urteile vom 19. Oktober 1995 V R 71/93, BFH/NV 1996, 273, unter II.2., Rz 18; vom 13. Mai 2009 XI R 84/07, BFHE 225, 282, BStBl II 2009, 868, unter II.3.a, Rz 24; EuGH-Urteil Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz 29).

  • EuGH, 01.12.2022 - C-141/20

    Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn eine Mehrwertsteuergruppe angenommen werde, diese selbst die Mehrwertsteuer schulde, die auf den von sämtlichen ihrer Mitglieder erzielten Umsatz entfalle (Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 20, und vom 17. September 2014, Skandia America [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 29, 35 und 37 sowie Tenor), schließe es die Verschmelzung einer solchen Mehrwertsteuergruppe zu einem einzigen Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie insbesondere aus, dass die Mitglieder der Gruppe (also auch der Organträger) weiterhin Mehrwertsteuererklärungen abgäben und als individuelle Steuerpflichtige angesehen würden.

    Was zunächst die Frage betrifft, ob Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie der deutschen Praxis entgegensteht, nicht die Mehrwertsteuergruppe selbst, sondern eines ihrer Mitglieder, nämlich ihren Organträger, zum einzigen Steuerpflichtigen zu bestimmen, ist zu präzisieren, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin (C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 19 und 20), und vom 17. September 2014, Skandia America (USA), filial Sverige (C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 34, 35 und 37), zwar im Wesentlichen entschieden hat, dass die Mehrwertsteuergruppe als Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, doch muss es, wie die Generalanwältin in Nr. 79 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wenn mehrere rechtlich selbständige Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe zusammen einen einzigen Steuerpflichtigen bilden, einen einzigen Ansprechpartner geben, der die mehrwertsteuerrechtlichen Pflichten der Gruppe gegenüber den Steuerbehörden wahrnimmt.

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung eine Leistung nur dann steuerbar, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Skandia America [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu ist zu prüfen, ob es insoweit als selbständig angesehen werden kann, als es seine Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. entsprechend Urteile vom 17. September 2014, Skandia America [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 25, und vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.12.2022 - C-269/20

    Finanzamt T (Prestations internes d'un groupement TVA) - Vorlage zur

    Zwar entspreche der Antwortvorschlag A jahrzehntelanger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dennoch bestehe Bedarf an zusätzlicher Klärung durch den Gerichtshof, insbesondere im Hinblick auf die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 7. September 2014, Skandia America (USA), filial Sverige (C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 28 und 29), in Bezug auf die Frage, ob Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie dahin ausgelegt werden könne, dass er es einem Mitgliedstaat gestatte, zum einzigen Steuerpflichtigen anstelle der Mehrwertsteuergruppe selbst ein Mitglied dieser Gruppe, nämlich ihren Organträger, zu bestimmen.

    Des Weiteren seien die Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin (C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 19), vom 9. April 2013, Kommission/Irland (C-85/11, EU:C:2013:217, Rn. 40 und 48), sowie vom 17. September 2014, Skandia America (USA), filial Sverige (C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 28, 29, 35 und 37), nicht dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet sei, ein repräsentatives Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum einzigen Steuerpflichtigen dieser Gruppe zu bestimmen.

    Was zunächst die Frage betrifft, ob Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie der deutschen Praxis entgegensteht, nicht die Mehrwertsteuergruppe selbst, sondern eines ihrer Mitglieder, nämlich ihren Organträger, zum einzigen Steuerpflichtigen zu bestimmen, ist zu präzisieren, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin (C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 19 und 20), und vom 17. September 2014, Skandia America (USA), filial Sverige (C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 34, 35 und 37), zwar im Wesentlichen entschieden hat, dass die Mehrwertsteuergruppe als Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, doch muss es, wenn mehrere rechtlich selbständige Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe zusammen einen einzigen Steuerpflichtigen bilden, einen einzigen Ansprechpartner geben, der die Pflichten der Mehrwertsteuergruppe gegenüber den Steuerbehörden wahrnimmt.

  • BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Dies führt dazu, dass der Organträger Steuerschuldner für alle Leistungen ist, die die Unternehmensteile des Organkreises gegenüber Dritten erbringen; die von der Organgesellschaft gegenüber Dritten ausgeführten Umsätze sind dem Organträger zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.a, Rz 21; vom 14. März 2012 XI R 28/09, BFH/NV 2012, 1493, Rz 24; EuGH-Urteil Skandia of America (USA) vom 17. September 2014 C-7/13, EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz 28).

    Leistungsbezüge der Organgesellschaft von Dritten werden dem Organträger gleichfalls zugerechnet und berechtigen diesen zum Vorsteuerabzug (BFH-Urteile vom 19. Oktober 1995 V R 71/93, BFH/NV 1996, 273, unter II.2., Rz 18; vom 13. Mai 2009 XI R 84/07, BFHE 225, 282, BStBl II 2009, 868, unter II.3.a, Rz 24; EuGH-Urteil Skandia of America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz 29).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Gleichstellung mit einem einzigen Steuerpflichtigen in Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie schließt es aus, dass die untergeordneten Personen weiterhin getrennt Mehrwertsteuererklärungen abgeben und innerhalb wie außerhalb ihres Konzerns weiter als Steuerpflichtige angesehen werden, da nur der einzige Steuerpflichtige befugt ist, diese Erklärungen abzugeben (Urteile vom 22. Mai 2008, Amplifin und Amplifin, C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 19, und vom 17. September 2014, Skandia America [USA], C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 29).
  • BFH, 07.05.2020 - V R 40/19

    EuGH-Vorlage zur Organschaft

    Denn der XI. Senat des BFH sieht es insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Skandia America (USA) vom 17.09.2014 - C-7/13 (EU:C:2014:2225, Rz 28) zu einer "Mehrwertsteuergruppe" als klärungsbedürftig an, ob die Bestimmungen der Richtlinie "es einem Mitgliedstaat gestatten, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen" (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2019 - XI R 16/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2020, 338, erste Vorlagefrage; Aktenzeichen des EuGH: C-141/20, Rechtssache Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, betreffend die Klage einer GmbH, die geltend macht, Organgesellschaft zu sein).

    Für die Auffassung, dass die Richtlinie es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen, sprechen aus Sicht des Senats auch nicht die EuGH-Urteile Skandia America (USA) (EU:C:2014:2225, Rz 28 f., 35 und 37); Kommission/Irland vom 09.04.2013 - C-85/11 (EU:C:2013:217, Rz 40 und 48) und Ampliscientifica und Amplifin vom 22.05.2008 - C-162/07 (EU:C:2008:301, Rz 19) - vgl. hierzu BFH-Beschluss in UR 2020, 338, Rz 50 und 54.

    Insbesondere ging es im EuGH-Urteil Skandia America (USA) (EU:C:2014:2225) lediglich um die Zusammenfassung einer festen Niederlassung, die eine in einem Drittstaat ansässige Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat unterhält, mit einer im selben Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dieser Muttergesellschaft.

  • EuGH, 11.03.2021 - C-812/19

    Danske Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer -

    So habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. September 2014, Skandia America (USA), filial Sverige (C-7/13, EU:C:2014:2225), bereits entschieden, dass eine Zweigniederlassung, die nicht unabhängig von der Hauptniederlassung einer ausländischen Gesellschaft sei, aber zu einer Mehrwertsteuergruppe gehöre, zusammen mit den Mitgliedern dieser Gruppe eine einzige Steuerpflichtige bilde, so dass die Leistungen, die sie gegen Entgelt von der Hauptniederlassung erhalte, nicht zugunsten der Zweigniederlassung, sondern zugunsten der Mehrwertsteuergruppe erbracht würden.

    Die Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen schließt aus, dass die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe weiterhin getrennt Mehrwertsteuererklärungen abgeben und innerhalb wie außerhalb ihres Konzerns weiter als Steuerpflichtige angesehen werden, da nur der einzige Steuerpflichtige befugt ist, diese Erklärungen abzugeben (Urteil vom 17. September 2014, Skandia America [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Dienstleistungen, die eine Hauptniederlassung in einem Drittland zugunsten ihrer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat erbringt, steuerbare Umsätze sind, wenn die Zweigniederlassung zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört (Urteil vom 17. September 2014, Skandia America [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 32).

    Zunächst macht Danske Bank geltend, dass der dem Urteil vom 17. September 2014, Skandia America (USA), filial Sverige (C-7/13, EU:C:2014:2225), zugrunde liegende Sachverhalt sich von dem des Ausgangsverfahrens unterscheide, was eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.

  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    c) Der erkennende Senat teilt im Übrigen zwar die Einschätzung der Klägerin, dass die Verschmelzung der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe (hier: der Beigeladenen und der Klägerin) zu einem einzigen Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Skandia America [USA] vom 17.09.2014 - C-7/13, EU:C:2014:2225, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 1031, Rz 29; BFH-Urteil vom 26.06.2019 - XI R 3/17, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, DStR 2019, 2135, Rz 40) und der insolvenzrechtliche Einzelverfahrensgrundsatz nicht aufeinander abgestimmt sind.
  • BFH, 26.01.2023 - V R 20/22

    Organschaft: Erneute EuGH-Vorlage

    Allerdings war er mit der Frage, ob Umsätze zwischen den Gruppenmitgliedern dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegen, noch nicht in entscheidungserheblicher Weise befasst (vgl. EuGH-Urteile Ampliscientifica und Amplifin vom 22.05.2008 - C-162/07, EU:C:2008:301; Kommission/Irland vom 09.04.2013 - C-85/11, EU:C:2013:217; Kommission/Schweden, EU:C:2013:263; Skandia America (USA), filial Sverige, vom 17.09.2014 - C-7/13, EU:C:2014:2225; Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496; Kaplan International Colleges UK vom 18.11.2020 - C-77/19, EU:C:2020:934; Danske Bank vom 11.03.2021 - C-812/19, EU:C:2021:196; Finanzamt für Körperschaften Berlin vom 15.04.2021 - C-868/19, EU:C:2021:285).
  • BFH, 22.02.2017 - XI R 13/15

    Zur Steuerbarkeit der in einem Freihafen bewirkten, wie im Inland zu behandelnden

  • BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17

    Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-141/20

    Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 24.01.2019 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 39/17

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2019 - 5 V 5119/19

    Aussetzung der Vollziehung: Personengesellschaft als umsatzsteuerrechtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-326/15

    DNB Banka - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der

  • EuGH, 18.11.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-16/17

    TGE Gas Engineering - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-98/21

    Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur

  • EuGH, 07.08.2018 - C-16/17

    TGE Gas Engineering - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1952/18

    Umsatzsteuerliche Organschaft - Personengesellschaft als Organgesellschaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 232/18

    Zurechnung der Umsätze und Vorsteuerbeträge der Organgesellschaft dem Organträger

  • FG Sachsen, 13.04.2016 - 8 K 655/15

    Umfang des Vorsteuerabzugs bei der Vermittlung von Sportwetten

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-7/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9158
Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-7/13 (https://dejure.org/2014,9158)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.05.2014 - C-7/13 (https://dejure.org/2014,9158)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - C-7/13 (https://dejure.org/2014,9158)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Skandia America Corporation

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Mehrwertsteuergruppe - Interne Verrechnung von Dienstleistungen, die eine Muttergesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ihrer Zweigniederlassung, die in einem Mitgliedstaat zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört, erbringt - Frage der ...

  • EU-Kommission
  • IWW
  • IWW
  • rechtsportal.de

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Mehrwertsteuergruppe - Interne Verrechnung von Dienstleistungen, die eine Muttergesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ihrer Zweigniederlassung, die in einem Mitgliedstaat zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört, erbringt - Frage der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 23.03.2006 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-7/13
    Die vorliegende Rechtssache, die die Auslegung von Art. 9 Abs. 1, Art. 11 und Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(3) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) betrifft, wirft im Wesentlichen die Frage auf, ob der vom Gerichtshof in seinem Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannte Grundsatz anwendbar ist, wenn die Zweigniederlassung in dem Staat, in dem sie sich befindet, zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört, und bejahendenfalls, ob Mehrwertsteuerpflichtiger die Erbringerin oder die Empfängerin der in Rede stehenden Dienstleistungen ist.

    "Die Beteiligten werden nach Art. 61 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, ob angesichts des Urteils FCE Bank [EU:C:2006:196] die Zweigniederlassung einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft, die sich in einem Mitgliedstaat befindet, als "[im] Gebiet [dieses Mitgliedstaats] ansässige [Person]" im Sinne von Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie angesehen werden kann".

    Mit anderen Worten betrifft diese Frage die Anwendbarkeit des im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannten Grundsatzes, wenn die Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befindet zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört.

    Die Skandia America Corporation und die deutsche Regierung vertreten des Weiteren die Auffassung, der Grundsatz der Unternehmenseinheit zwischen einer Hauptniederlassung und einer Zweigniederlassung, der im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannt worden sei, sei auch anwendbar, wenn die Zweigniederlassung zu einer Mehrwertsteuergruppe gehöre.

    Aus den in den Rn. 36 bis 40 des Urteils FCE Bank (EU:C:2006:196) angeführten Gründen und insbesondere wegen der Tatsache, dass die Zweigniederlassung nicht die mit der Ausübung der Tätigkeiten des Unternehmens verbundenen wirtschaftlichen Risiken trage und über kein Dotationskapital verfüge, vertritt die Skandia America Corporation die Auffassung, ihre Zweigniederlassung könne hinsichtlich der Kosten, die dieser für die Weiterverarbeitung der außerhalb des Konzerns erworbenen IT-Dienstleistungen auferlegt würden, nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger betrachtet werden.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt ihrerseits ebenfalls die Ansicht, dass der vom Gerichtshof in seinem Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannte Grundsatz im vorliegenden Fall anwendbar sei und dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung nicht steuerpflichtig sei.

    Sie wenden sich zwar nicht gegen den im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannten Grundsatz, sind jedoch der Ansicht, dass er nicht anwendbar sei, wenn allein die Zweigniederlassung in eine Mehrwertsteuergruppe aufgenommen worden sei.

    Das Skatteverk, die schwedische Regierung und die Kommission sind somit der Ansicht, die Aufnahme der in Rede stehenden schwedischen Zweigniederlassung in die Mehrwertsteuergruppe stelle den im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannten Grundsatz nicht infrage.

    Die Schlussfolgerung, wonach eine Zweigniederlassung als solche nicht ohne die Gesellschaft, zu der sie gehört, einer Mehrwertsteuergruppe beitreten kann, entspricht voll und ganz dem Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196), was keiner der Beteiligten bestreitet.

    Zudem vertreten das Skatteverk, die schwedische Regierung und die Kommission die Auffassung, dass das Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) nicht auf eine Situation angewandt werden könne, in der die Zweigniederlassung zu einer Mehrwertsteuergruppe gehöre, denn durch die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gehöre sie nicht mehr zu dem steuerpflichtigen Unternehmen und werde Teil eines anderen Steuerpflichtigen, nämlich der Mehrwertsteuergruppe.

    Übrigens räumt die Kommission selbst ein, dass ihr Standpunkt "auf den ersten Blick nicht als mit dem Urteil in der Rechtssache FCE Bank [EU:C:2006:196] vereinbar angesehen werden [mag]"(18).

    Nicht zuletzt hätte die These der Skandia America Corporation, wonach die schwedische Zweigniederlassung als solche zu einer Mehrwertsteuergruppe gehören kann, in Verbindung mit der Anwendung des im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) enthaltenen Grundsatzes schließlich zur Folge, dass weder die Leistungen zwischen der amerikanischen Hauptniederlassung und ihrer schwedischen Zweigniederlassung noch die Leistungen zwischen dieser Zweigniederlassung und den anderen Mitgliedern der Mehrwertsteuergruppe steuerpflichtig wären.

    Die Zweigniederlassung kann nicht mit der Gesellschaft, zu der sie gehört, gemäß dem Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) mehrwertsteuerrechtlich einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer bilden und zugleich von dieser Gesellschaft mehrwertsteuerrechtlich getrennt sein, indem sie allein zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört.

    Daher sind die Leistungen zwischen der Hauptniederlassung der Skandia America Corporation und ihrer schwedischen Zweigniederlassung gemäß dem im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannten Grundsatz nicht mehrwertsteuerpflichtig.

    In diesem Fall wären die Leistungen, die zwischen der Hauptniederlassung der Skandia America Corporation und ihrer schwedischen Zweigniederlassung erbracht wurden, gemäß dem im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannten Grundsatz nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen.

    Wie ich in den Nrn. 57 und 58 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, hätte die Aufnahme allein der schwedischen Zweigniederlassung der Skandia America Corporation in die Mehrwertsteuergruppe in Verbindung mit der Anwendung des im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) enthaltenen Grundsatzes zur Folge, dass die Leistungen zwischen der amerikanischen Hauptniederlassung und ihrer schwedischen Zweigniederlassung nicht mehrwertsteuerpflichtig wären, obwohl die Leistungen zwischen der Zweigniederlassung und den anderen Mitgliedern der Mehrwertsteuergruppe aufgrund von Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie ebenfalls nicht steuerpflichtig wären.

    Dieses Ergebnis könnte aus Sicht des Skatteverk absurd erscheinen, da die Skandia America Corporation offensichtlich in Schweden mittels ihrer schwedischen Zweigniederlassung ansässig ist, man aber nur dann zu diesem Ergebnis gelangt, wenn man dem Standpunkt des Skatteverk folgt, wonach die Rechtsprechung FCE Bank (EU:C:2006:196) nicht anwendbar ist, wenn die Zweigniederlassung zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört.

    2 - C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 41.

    4 - Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196, Rn. 41).

    14 - FCE Bank (EU:C:2006:196, Rn. 34).

    19 - EU:C:2006:196, Rn. 40. In Rn. 41 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Zweigniederlassung "nicht aufgrund der Kosten, mit denen sie wegen der genannten Dienstleistungen belastet wird , als Steuerpflichtiger" angesehen werden konnte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 9

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-7/13
    Denn wie Generalanwalt Léger in Nr. 56 seiner Schlussanträge in der Rechtssache FCE Bank (C-210/04, EU:C:2005:582) erläutert hat, "[steht] es vorbehaltlich der Konsultation des in [Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie] vorgesehenen Ausschusses für Mehrwertsteuer jedem Mitgliedstaat [frei], im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln.

    2 - C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 41.

    20 - Vgl. auch in diesem Sinne Nrn. 65 und 66 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache FCE Bank (EU:C:2005:582).

  • EuGH, 09.04.2013 - C-85/11

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-7/13
    8 - Urteil Kommission/Irland (C-85/11, EU:C:2013:217).

    9 - Urteil Kommission/Irland (EU:C:2013:217, Rn. 50).

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