Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 24.10.1996 - C-72/95   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission

    Kraaijeveld u.a.

    1. Gemeinschaftsrecht ° Auslegung ° Mehrsprachige Vorschriften ° Einheitliche Auslegung ° Abweichungen zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen ° Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umweltschutz: Verträglichkeitsprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Mehrsprachige Vorschriften - Einheitliche Auslegung - Abweichungen zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen - Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt -

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umweltschutz: Verträglichkeitsprüfung

Verfahrensgang

  • Raad van State [Niederlande], 08.03.1995 - G01.93.0299
  • EuGH, 26.03.1996 - C-72/95
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1996 - C-72/95
  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95
  • Kroon [Niederlande], 28.08.1997 - 97.004012
  • Raad van State [Niederlande], 20.10.1997 - E01.95.0318
  • Raad van State [Niederlande], 27.04.1999 - E01.98.0004
  • Hoge Raad [Niederlande], 22.11.2002 - 1357

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1996, I-5403
  • NJW 1997, 3300 (Ls.)
  • EuZW 1998, 352 (Ls.)
  • DVBl 1997, 40
  • BB 1997, 337
  • NVwZ 1997, 473



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Wird zitiert von ... (102)  

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97  

    Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten

    Dieses Ermessen wird jedoch durch die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (siehe Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 50, und vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-301/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6135, Randnr. 45).

    38 Ausserdem hat der Gerichtshof in dem Urteil Kraaijeveld u. a. in Randnummer 53 festgestellt, daß ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, daß in der Praxis eine gesamte Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, die Grenzen des Ermessens überschreiten würde, über das er nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, daß bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

    39 Zu Änderungen solcher Projekte hat der Gerichtshof im Urteil Kraaijeveld u. a. in Randnummer 40 ausgeführt, die blosse Tatsache, daß in der Richtlinie die Änderung von Projekten des Anhangs II im Gegensatz zur Änderung von Projekten des Anhangs I nicht ausdrücklich erwähnt werde, lasse nicht den Schluß zu, daß eine solche Änderung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle.

    Daher erfasse die Richtlinie unter dem Begriff "Änderung eines Projekts" auch Projekte des Anhangs II. Würde nämlich der Begriff "Änderung des Projekts" in der Weise bestimmt, daß bei einigen Arbeiten oder Werken die Verpflichtung, eine Untersuchung der Auswirkungen vorzunehmen, entfiele, obwohl bei ihnen aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen wäre, so würde die Erreichung dieses Zwecks beeinträchtigt (siehe Urteil Kraaijeveld u. a., Randnr. 39).

    Insbesondere in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde deren praktische Wirksamkeit abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht nicht auf sie berufen und die nationalen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung der Richtlinie zu wählen, innerhalb des in der Richtlinie vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist (siehe Urteil vom 1. Februar 1977 in der Rechtssache 51/76, Verbond van Nederlandse Ondernemingen, Slg. 1977, 113, Randnrn. 22 bis 24, und Urteil Kraaijeveld u. a., Randnr. 56).

    70 Ist dieses Ermessen überschritten und haben daher die nationalen Bestimmungen insoweit ausser Betracht zu bleiben, so ist es folglich Sache der Träger öffentlicher Gewalt des Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, um die Projekte im Hinblick darauf zu überprüfen, ob bei ihnen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind, und sie bejahendenfalls einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen sind (siehe Urteil Kraaijeveld u. a., Randnr. 61).

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05  

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

    Er hat die Frage bejaht und seiner ständigen Rechtsprechung folgend (Urteile vom 19. Januar 1982 - Rs. C-8/81, Becker - Slg. 1982, I-53 Rn. 22, vom 24. Oktober 1996 - Rs. C-72/95, Kraaijeveld - Slg. 1996, I-5403 Rn. 56 und vom 19. September 2000 - Rs. C-287/98, Linster - Slg. 2000, I-6917 Rn. 32) zur Begründung ausgeführt, dass sich betroffene Personen anderenfalls auf die durch die Richtlinie auferlegten Verpflichtungen nicht berufen könnten und dadurch deren praktische Wirksamkeit abgeschwächt würde (a.a.O. Rn. 66).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-392/96  

    Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Verträglichkeitsprüfung bei bestimmten

    Diese Rechtsauffassung stehe im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofes vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323) und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95 (Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403).

    Dieser Spielraum wird jedoch begrenzt durch die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Pflicht, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (vgl. Urteil Kraaijeveld u. a., Randnr. 50).

    73 Was die kumulativen Wirkungen von Projekten angeht, so ist daran zu erinnern, daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projektes zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen ist es nicht ihr Zweck, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 42, Kraaijeveld u. a., Randnr. 51, und vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-301/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6135, Randnr. 45).

    Sie hängt von einer Gesamtbeurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte dieser Art ab (vgl. Urteil Kraaijeveld u. a., Randnr. 52).

    75 So würde ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegte, daß in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, den Ermessensspielraum überschreiten, über den er nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie verfügt, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, daß bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kraaijeveld u. a., Randnr. 53).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1996 - C-72/95   

Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    Aannemersbedrijf P.K. Kraaijeveld BV e.a. gegen Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland.

    Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Verträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Verfahrensgang

  • Raad van State [Niederlande], 08.03.1995 - G01.93.0299
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1996 - C-72/95
  • EuGH, 26.03.1996 - C-72/95
  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95
  • Kroon [Niederlande], 28.08.1997 - 97.004012
  • Raad van State [Niederlande], 20.10.1997 - E01.95.0318
  • Raad van State [Niederlande], 27.04.1999 - E01.98.0004
  • Hoge Raad [Niederlande], 22.11.2002 - 1357

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1996, I-5403
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