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   EuGH, 11.11.2004 - C-73/03   

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https://dejure.org/2004,24751
EuGH, 11.11.2004 - C-73/03 (https://dejure.org/2004,24751)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2004 - C-73/03 (https://dejure.org/2004,24751)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2004 - C-73/03 (https://dejure.org/2004,24751)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Königreichs Spanien gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Februar 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Spanien / Kommission

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2002) 4378 fin der Kommission soweit darin erstens die Verlängerung bestimmter Steuerbegünstigungen bei der Übertragung von landwirtschaftlichen Betrieben und zweitens Vergünstigungen bei Darlehen und Sicherheiten für ...

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-73/03
    Dans l'affirmative, ladite mesure remplit la condition de sélectivité constitutive de la notion d'aide d'État prévue par cette disposition (voir arrêt du 20 novembre 2003, GEMO, C-126/01, non encore publié au Recueil, point 35).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-73/03
    En effet, la Cour a souligné à maintes reprises que les aides d'État ne sont pas caractérisées par leurs causes ou leurs objectifs, mais sont définies en fonction de leurs effets (voir, notamment, arrêt du 15 juillet 2004, Espagne/Commission, C-501/00, non encore publié au Recueil, point 125).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-73/03
    Ainsi que la Cour l'a précédemment jugé, seuls peuvent être compensés, au sens de cette disposition, les désavantages causés directement par des calamités naturelles ou par d'autres évènements extraordinaires (voir arrêt du 29 avril 2004, Grèce/Commission, C 278/00, non encore publié au Recueil, points 81 et 82).
  • EuGH, 05.10.1999 - C-251/97

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-73/03
    13 Il y a lieu de rappeler qu'une mesure d'aide peut consister en un allègement des charges qui normalement grèvent le budget d'une entreprise (voir, notamment, arrêt du 5 octobre 1999, France/Commission, C-251/97, Rec.
  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

    Während also bei der Beurteilung der in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geprüft wird, ob die Unternehmen oder Produktionszweige eines Mitgliedstaats gegenüber den Unternehmen oder Produktionszweigen der anderen Mitgliedstaaten begünstigt werden, kann die in derselben Vorschrift genannte Voraussetzung der Selektivität nur in Bezug auf einen einzelnen Mitgliedstaat geprüft werden und ergibt sich nur aus der Prüfung der unterschiedlichen Behandlung der Unternehmen oder Produktionszweige allein dieses Staates (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2004, Spanien/Kommission, C-73/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 28).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Vorzugsrediskontsatz für die Ausfuhr, den ein Mitgliedstaat nur zugunsten ausgeführter einheimischer Erzeugnisse gewährt, um dazu beizutragen, dass sie in den anderen Mitgliedstaaten mit den dortigen Erzeugnissen konkurrieren können, eine Beihilfe ist (Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 54 angeführt, Rn. 20) und dass die Erstattung von Zinsen für Ausfuhrkredite (Urteil Griechenland/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 8) sowie ein Steuerabzug, der nur den Unternehmen zugutekommt, die Ausfuhr betreiben und bestimmte, in den in Rede stehenden Maßnahmen geregelte Investitionen tätigen (Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 120), die Voraussetzung der Selektivität erfüllen.

    Diese Auffassung wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, ergangen ist, der in Rede stehende Steuervorteil insbesondere den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen betroffen habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19

    Steuervorbescheid (tax ruling): Generalanwalt Priit Pikamäe schlägt dem

    Zu beachten ist, dass sich das Gericht insoweit auf das Urteil Spanien/Kommission(71) stützt.

    Nach Ansicht von FFT wird die Schlussfolgerung des Gerichts durch das Urteil Spanien/Kommission nicht untermauert.

    71 Urteil vom 11. November 2004 (C-73/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:711).

    72 Urteil vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C-73/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:711, Rn. 28).

    79 Es handelt sich um die Urteile des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde (30/59, EU:C:1961:2), vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71), vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission (C-251/97, EU:C:1999:480), vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C-73/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:711), und vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), sowie die Urteile des Gerichts vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission (T-427/04 und T-17/05, EU:T:2009:474), und vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission (T-226/09 und T-230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466).

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    Während also bei der Beurteilung der in Art. 107 Abs. 1 AEUV genannten Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geprüft wird, ob die Unternehmen oder Produktionszweige eines Mitgliedstaats gegenüber den Unternehmen oder Produktionszweigen der anderen Mitgliedstaaten begünstigt werden, kann die in derselben Vorschrift genannte Voraussetzung der Selektivität nur in Bezug auf einen einzelnen Mitgliedstaat geprüft werden und ergibt sich nur aus der Prüfung der unterschiedlichen Behandlung der Unternehmen oder Produktionszweige allein dieses Staates (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2004, Spanien/Kommission, C-73/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 28).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Vorzugsrediskontsatz für die Ausfuhr, den ein Mitgliedstaat nur zugunsten ausgeführter einheimischer Erzeugnisse gewährt, um dazu beizutragen, dass sie in den anderen Mitgliedstaaten mit den dortigen Erzeugnissen konkurrieren können, eine Beihilfe ist (Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 58 angeführt, Rn. 20) und dass die Erstattung von Zinsen für Ausfuhrkredite (Urteil Griechenland/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, Rn. 8) sowie ein Steuerabzug, der nur den Unternehmen zugutekommt, die Ausfuhr betreiben und bestimmte, in den in Rede stehenden Maßnahmen geregelte Investitionen tätigen (Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, Rn. 120), die Voraussetzung der Selektivität erfüllen.

    Diese Auffassung wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, ergangen ist, der in Rede stehende Steuervorteil insbesondere den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen betroffen habe.

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Nach der Rechtsprechung dürfen nämlich im Rahmen dieser Ausnahme nur die unmittelbar durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Nachteile ausgeglichen werden (Urteile vom 11. November 2004, Spanien/Kommission, C-73/03, Randnr. 37, und vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C-346/03 und C-529/03, Slg. 2006, I-1875, Randnr. 79).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-320/21

    Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der

    Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Ryanair geltend, das Gericht habe in Rn. 40 des angefochtenen Urteils die Rn. 40 und 41 des Urteils vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C-73/03, EU:C:2004:711), falsch ausgelegt, indem es daraus ein Wahrscheinlichkeitskriterium abgeleitet habe.

    Daraus folgt, dass die gewährten Beihilfen die von ihren Empfängern infolge des betreffenden Ereignisses erlittenen Verluste nicht übersteigen dürfen, wie der Gerichtshof im Wesentlichen bereits in den Rn. 40 und 41 des in Rn. 40 des angefochtenen Urteils erwähnten Urteils vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C-73/03, EU:C:2004:711), entschieden hat.

    Soweit Ryanair mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes dem Gericht vorwirft, in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils ein falsches Wahrscheinlichkeitskriterium eingeführt zu haben, das mit den Erkenntnissen aus dem Urteil vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C-73/03, EU:C:2004:711), unvereinbar sei, ist festzustellen, dass dieser Teil auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht, da ein solches Kriterium vom Gericht nicht eingeführt worden ist.

  • EuGH, 28.09.2023 - C-321/21

    Ryanair / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 2

    Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Ryanair geltend, das Gericht habe in Rn. 30 des angefochtenen Urteils die Rn. 40 und 41 des Urteils vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C-73/03, EU:C:2004:711), falsch ausgelegt, indem es daraus ein Wahrscheinlichkeitskriterium abgeleitet habe.

    Daraus folgt, dass die gewährten Beihilfen die von ihren Empfängern infolge des betreffenden Ereignisses erlittenen Verluste nicht übersteigen dürfen, wie der Gerichtshof im Wesentlichen bereits in den Rn. 40 und 41 des in Rn. 30 des angefochtenen Urteils erwähnten Urteils vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C 73/03, EU:C:2004:711), entschieden hat.

    Soweit Ryanair mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes dem Gericht vorwirft, in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils ein falsches Wahrscheinlichkeitskriterium eingeführt zu haben, das mit den Erkenntnissen aus dem Urteil vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C-73/03, EU:C:2004:711), unvereinbar sei, ist festzustellen, dass dieser Teil auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht, da ein solches Kriterium vom Gericht nicht eingeführt worden ist.

  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

    Daraus folgt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den durch das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden und der staatlichen Beihilfe bestehen muss und die den betroffenen Erzeugern entstandenen Schäden möglichst genau zu bewerten sind (Urteil vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-73/03, Königreich Spanien/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

    Denn bei einer Steuermaßnahme ist, um zu bestimmen, ob ein Vorteil vorliegt, ein Vergleich mit den normalen Steuervorschriften vorzunehmen, so dass die Steuervorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht relevant sind (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2004, Spanien/Kommission, C-73/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:711, Rn. 28).
  • EuG, 09.06.2021 - T-665/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die staatliche Beihilfe

    Daraus folgt, dass Beihilfen, die über die unmittelbar durch das in Rede stehende Ereignis verursachten Schäden hinausgehen, nicht unter Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2004, Spanien/Kommission, C-73/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:711, Rn. 40 und 41).
  • EuG, 14.07.2021 - T-677/20

    Ryanair und Laudamotion/ Kommission (Austrian Airlines; Covid-19)

    Daraus folgt, dass Beihilfen, die die ihren Empfängern entstandenen Verluste übersteigen könnten, nicht unter Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2004, Spanien/Kommission, C-73/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:711, Rn. 40 und 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • EuG, 14.04.2021 - T-378/20

    Die von Schweden und Dänemark eingeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS

  • EuG, 20.12.2023 - T-166/21

    Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u.a./ Kommission

  • EuG, 19.10.2022 - T-850/19

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2005 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der von der Region

  • FG Köln, 21.08.2008 - 2 K 5044/03

    Vergütung der Vorsteuerbeträge an einen im Ausland ansässigen Unternehmer;

  • EuG, 14.04.2021 - T-379/20

    Ryanair/ Kommission (SAS, Suède; Covid-19)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-278/16

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-858/16

    Dow Silicones und Dow Silicones Belgium/ Kommission

  • EuG, 09.06.2011 - T-277/00

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis -

  • FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 3482/05

    Ort der Ansässigkeit; Ordnungsmäßigkeit einer Unternehmerbescheinigung

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