Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 28.06.2007 - C-73/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2160
EuGH, 28.06.2007 - C-73/06 (https://dejure.org/2007,2160)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.2007 - C-73/06 (https://dejure.org/2007,2160)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - C-73/06 (https://dejure.org/2007,2160)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,2160) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 - Erstattung der Mehrwertsteuer - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Art. 3 Buchst. b und 9 Abs. 2 - Anhang B - Bescheinigung über die ...

  • webshoprecht.de

    Zu den personellen und sachlichen Erfordernissen für die Annahme eines realen Unternehmenssitzes

  • Europäischer Gerichtshof

    Planzer Luxembourg

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 - Erstattung der Mehrwertsteuer - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Art. 3 Buchst. b und 9 Abs. 2 - Anhang B - Bescheinigung über die ...

  • EU-Kommission PDF

    Planzer Luxembourg

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 - Erstattung der Mehrwertsteuer - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Art. 3 Buchst. b und 9 Abs. 2 - Anhang B - Bescheinigung über die ...

  • EU-Kommission

    Planzer Luxembourg

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Vorabentscheidungsverfahren im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Ablehnung von Anträgen einer Gesellschaft luxemburgischen Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer, die dieses Unternehmen im Rahmen von Kraftstofflieferungen in Deutschland ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 4; ; Achte Richtlinie 79/1072/EWG Art. 3 Buchst. b; ; Achte Richtlinie 79/1072/EWG Art. 9... Abs. 2; ; Achte Richtlinie 79/1072/EWG Anhang B; ; Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG Art. 1 Nr. 1; ; EG Art. 234

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Planzer Luxembourg

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 - Erstattung der Mehrwertsteuer - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Art. 3 Buchst. b und 9 Abs. 2 - Anhang B - Bescheinigung über die ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Planzer Luxembourg

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Inhalt der Unternehmerbescheinigung bindet BZSt nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 18 Abs 9, UStG § 15, UStDV § 59, EWGRL 1072/79 Anhang, EWGRL 560/86 Art 1 Nr 1, Richtlinie 79/1072/EWG Anhang, Richtlinie 86/560/EWG Art 1 Nr 1
    Ansässigkeit; Sitz; Unternehmer; Unternehmerbescheinigung; Vorsteuervergütung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln - Auslegung von Artikel 3 Buchstabe b und Anhang B der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 607
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.07.1997 - C-190/95

    ARO Lease

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-73/06
    Nach einer auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gefestigten Rechtsprechung verlangt der Niederlassungsbegriff einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand (vgl. Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 18, DFDS, Randnr. 20, und vom 17. Juli 1997, ARO Lease, C-190/95, Slg. 1997, I-4383, Randnr. 15).

    Daher setzt er einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (vgl. Urteil ARO Lease, Randnr. 16).

    Im Hinblick auf Transporttätigkeiten im Besonderen verlangt dieser Begriff für die Anwendung der Gemeinschaftsregelung über die Mehrwertsteuer zumindest ein Büro, in dem Verträge abgefasst und die Entscheidungen der täglichen Geschäftsführung getroffen werden können, und einen Stellplatz für die Transportfahrzeuge (vgl. in diesem Sinne Urteile ARO Lease, Randnrn.

  • EuGH, 07.05.1998 - C-390/96

    Lease Plan

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-73/06
    19 und 27, sowie vom 7. Mai 1998, Lease Plan, C-390/96, Slg. 1998, I-2553, Randnr. 26).

    Dagegen weist der Umstand, dass die genannten Fahrzeuge im betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sind, nicht auf eine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat hin (vgl. in diesem Sinne Urteil Lease Plan, Randnrn.

  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-73/06
    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf Normen des Gemeinschaftsrechts nicht erlaubt (für die Mehrwertsteuer vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, Slg. 2005, I-1599, Randnr. 32, und vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 68).

    Geht aus den erhaltenen Informationen hervor, dass die in der Bescheinigung über die Steuerpflichtigeneigenschaft angegebene Anschrift weder dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen entspricht noch die einer festen Niederlassung ist, von der aus dieser Steuerpflichtige seine Umsätze tätigt, ist die Steuerverwaltung des Erstattungsstaats berechtigt, die vom Steuerpflichtigen beantragte Erstattung zu verweigern, wobei es dem Steuerpflichtigen unbenommen bleibt, den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten Urteil Fini H, Randnrn.

  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-73/06
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 20. Februar 1997, DFDS, C-260/95, Slg. 1997, I-1005, Randnr. 23).

    Nach einer auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gefestigten Rechtsprechung verlangt der Niederlassungsbegriff einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand (vgl. Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 18, DFDS, Randnr. 20, und vom 17. Juli 1997, ARO Lease, C-190/95, Slg. 1997, I-4383, Randnr. 15).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-136/99

    Monte Dei Paschi Di Siena

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-73/06
    Hierbei ist daran zu erinnern, dass die Achte Richtlinie bezweckt, das Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer festzulegen, die in einem Mitgliedstaat von Steuerpflichtigen entrichtet worden ist, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, und so die Regeln für den Erstattungsanspruch, der sich aus Art. 17 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie ergibt, zu harmonisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena, C-136/99, Slg. 2000, I-6109, Randnr. 20, und vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 26).

    Ihr steht dann, wie die Generalanwältin in Nr. 53 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nach Art. 6 der Achten Richtlinie die Möglichkeit offen, den Steuerpflichtigen zu zwingen, ihr die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob der Erstattungsantrag begründet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Monte Dei Paschi Di Siena, Randnr. 31), so etwa Informationen, von denen anzunehmen ist, dass sie es ihr ermöglichen, die wirtschaftliche Realität des in der Bescheinigung über die Steuerpflichtigeneigenschaft genannten Sitzes zu bewerten.

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-73/06
    Nach einer auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gefestigten Rechtsprechung verlangt der Niederlassungsbegriff einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand (vgl. Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 18, DFDS, Randnr. 20, und vom 17. Juli 1997, ARO Lease, C-190/95, Slg. 1997, I-4383, Randnr. 15).
  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-73/06
    Demgemäß ließe sich eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie einstufen (vgl. entsprechend Urteile vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnr. 35, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 68).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-73/06
    33 und 34; vgl. entsprechend im Zusammenhang mit Art. 43 EG Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 55).
  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-73/06
    Hierbei ist daran zu erinnern, dass die Achte Richtlinie bezweckt, das Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer festzulegen, die in einem Mitgliedstaat von Steuerpflichtigen entrichtet worden ist, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, und so die Regeln für den Erstattungsanspruch, der sich aus Art. 17 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie ergibt, zu harmonisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena, C-136/99, Slg. 2000, I-6109, Randnr. 20, und vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 25.01.2001 - C-429/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-73/06
    Um diesem doppelten Ziel gerecht zu werden, gibt die Achte Richtlinie dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer, die er in einem Mitgliedstaat entrichtet hat, in dem er weder Sitz noch feste Niederlassung, weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und in dem er keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-429/97, Slg. 2001, I-637, Randnr. 28), wobei die Erstattung davon abhängig gemacht wird, dass der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats, in dem die Erstattung beantragt wird (im Folgenden: Erstattungsstaat), eine Bescheinigung der Steuerverwaltung des Ausstellungsstaats über die Mehrwertsteuerpflichtigeneigenschaft des Unternehmers vorgelegt wird, der diese Erstattung beantragt.
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 11.06.1998 - C-361/96

    'Grandes sources d''eaux minérales françaises'

  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Dass es für das Recht auf Vorsteuerabzug nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen unter der Anschrift, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist, ausgeübt werden, steht überdies entgegen dem Vorbringen der deutschen und der österreichischen Regierung nicht im Widerspruch zu den Feststellungen, die der Gerichtshof im Urteil vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg (C-73/06, EU:C:2007:397), getroffen hat.
  • BFH, 06.04.2016 - V R 25/15

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende

    Dies folgt auch aus dem EuGH-Urteil Planzer Luxembourg vom 28. Juni 2007 C-73/06 (EU:C:2007:397).

    Der EuGH hat darin zum Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 86/560/EWG entschieden, dass sich eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch ist, nicht als derartiger Sitz ansehen lässt (EuGH-Urteil Planzer Luxembourg EU:C:2007:397, Rz 62).

    Das lässt sich auf den Begriff der "vollständigen Anschrift" i.S. des Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL übertragen: Der EuGH hat im selben Urteil nämlich auch entschieden, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (EuGH-Urteil Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, Rz 43).

  • BFH, 22.07.2015 - V R 23/14

    Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

    Das FG gehe unzutreffend davon aus, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil Planzer Luxembourg vom 28. Juni 2007 C-73/06 (EU:C:2007:397) entschieden habe, dass an eine Anschrift i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG dieselben Anforderungen wie an einen "Sitz" im Sinne der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern zu stellen seien.

    bb) Dass die Angabe eines "Briefkastensitzes" nicht ausreicht, folgt auch aus dem EuGH-Urteil Planzer Luxembourg (EU:C:2007:397).

    Der EuGH hat darin zum Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwerststeuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 86/560/EWG) entschieden, dass sich eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch ist, nicht als derartiger Sitz ansehen lässt (EuGH-Urteil Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, Rz 62).

    Der EuGH hat im selben Urteil aber auch entschieden, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (EuGH-Urteil Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, Rz 43).

  • BFH, 06.04.2016 - XI R 20/14

    EuGH-Vorlage zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" und zur

    b) Der EuGH hat im Urteil Planzer Luxembourg vom 28. Juni 2007 C-73/06 (EU:C:2007:397, UR 2007, 654) zum Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 86/560/EWG) entschieden, dass sich eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch sei, nicht als derartiger Sitz ansehen lasse (vgl. EuGH-Urteil Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 62, m.w.N.).

    Er hat in diesem Urteil daran erinnert, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. Urteil Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 43).

  • FG Köln, 21.08.2008 - 2 K 5044/03

    Vergütung der Vorsteuerbeträge an einen im Ausland ansässigen Unternehmer;

    Eine dem Muster in Anhang B der 8. Richtlinie vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl.EG Nr. L 331/1979, 11, im Folgenden: 8. EG-Richtlinie) entsprechende Bescheinigung begründet grundsätzlich die Vermutung, dass der Betreffende nicht nur in dem Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die genannte Bescheinigung ausgestellt hat, mehrwertsteuerpflichtig ist, sondern dass er dort auch ansässig ist (EuGH, Beschl. v. 28.06.2007, C-73/06, ......., Slg. 2007, I-5655, BFH/NV Beilage 2007, 418; BFH, Urt. v. 14.05.2008, XI R 58/06, BFH/NV 2008, 1422).

    Die grundsätzliche Maßgeblichkeit der Unternehmerbescheinigung bedeutet nämlich nicht, dass es der Steuerverwaltung des Staates, in dem die Erstattung der Vorsteuer beantragt wird, verwehrt wäre, sich bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Realität des Sitzes, dessen Anschrift in dieser Bescheinigung angegeben ist, zu vergewissern, ob diese Realität tatsächlich gegeben ist, indem sie auf die Verwaltungsmaßnahmen zurückgreift, die die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer hierzu vorsieht (EuGH, Beschl. v. 28.06.2007, C-73/06, a.a.O.; BFH, Urt. v. 14.05.2008, XI R 58/06, a.a.O.).

    Denn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ist ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Vermeidung der betrügerischen oder missbräuchlichen Berufung auf Normen des Gemeinschaftsrechts (EuGH, Beschl. v. 28.06.2007, C-73/06, a.a.O.).

    Hat die Steuerverwaltung des Erstattungsstaats beispielsweise im Falle eines Verdachts auf Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten Zweifel an der wirtschaftlichen Realität des in dieser Bescheinigung angegebenen Sitzes, steht ihr nach Art. 6 der 8. EG-Richtlinie die Möglichkeit offen, den Steuerpflichtigen zu zwingen, ihr die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob der Erstattungsantrag begründet ist, so etwa Informationen, von denen anzunehmen ist, dass sie es ihr ermöglichen, die wirtschaftliche Realität des in der Bescheinigung über die Steuerpflichtigeneigenschaft genannten Sitzes zu bewerten (EuGH, Beschl. v. 28.06.2007, C-73/06, a.a.O.).

    Der Verwaltung stehen auch die gemeinschaftsrechtlichen Instrumente der Verwaltungskooperation und der Amtshilfe zu Gebote (EuGH, Beschl. v. 28.06.2007, C-73/06, a.a.O.).

    Der Niederlassungsbegriff fordert einen Mindestbestand, der durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildet wird (EuGH, Beschl. v. 28.06.2007, C-73/06, a.a.O.).

    Dagegen weist der Umstand, dass die Fahrzeuge im betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sind, nicht auf eine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat hin (EuGH, Beschl. v. 28.06.2007, C-73/06, a.a.O.).

    Da Art. 1 Nr. 1 der 13. EG-Richtlinie, wie auch Art. 1 der 8. EG-Richtlinie, zwischen den Begriffen "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" und "feste Niederlassung" unterscheidet, hat der erste dieser Begriffe nach der Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers eine vom zweiten unabhängige Bedeutung (EuGH, Beschl. v. 28.06.2007, C-73/06, a.a.O.).

    Der "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" bezeichnet den Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung der Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden (EuGH, Beschl. v. 28.06.2007, C-73/06, a.a.O.; BFH, Urt. v. 14.05.2008, XI R 58/06, a.a.O.).

    Bei der Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie der statuarische Sitz, der Ort der zentralen Verwaltung, der Ort, an dem die Führungskräfte der Gesellschaft zusammentreffen, und der - gewöhnlich mit diesem übereinstimmende - Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik dieser Gesellschaft bestimmt wird (EuGH, Beschl. v. 28.06.2007, C-73/06, a.a.O.).

    Andere Elemente, wie der Wohnsitz der Hauptführungskräfte, der Ort, an dem die Gesellschafterversammlung zusammentritt, der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt werden, und der Ort, an dem die Finanz- und insbesondere die Bankgeschäfte hauptsächlich wahrgenommen werden, können ebenfalls in Betracht gezogen werden (EuGH, Beschl. v. 28.06.2007, C-73/06, a.a.O.).

  • BFH, 14.05.2008 - XI R 58/06

    Vorsteuervergütungsverfahren - Bindungswirkung der Unternehmerbescheinigung -

    Die inländische Steuerverwaltung ist grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Angaben dieser Bescheinigung gebunden (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 Rs. C-73/06 --Planzer Luxembourg Sarl--, Slg. 2007, I-5655).

    Diese Bescheinigung begründet nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich die Vermutung, dass der Betreffende nicht nur in dem Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die genannte Bescheinigung ausgestellt hat, mehrwertsteuerpflichtig ist, sondern dass er dort auch ansässig ist (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 Rs. C-73/06 --Planzer Luxembourg Sarl--, Slg. 2007, I-5655).

    Insoweit sei daran zu erinnern, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sei (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 43, und BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFH/NV 2008, 907).

    Der Verwaltung stünden insoweit auch die gemeinschaftsrechtlichen Instrumente der Verwaltungskooperation und der Amtshilfe zu Gebote, die zur korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer und zum Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung auf diesem Gebiete erlassen worden seien (vgl. im Einzelnen EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 48).

    Gehe aus den erhaltenen Informationen hervor, dass die in der Bescheinigung über die Steuerpflichtigeneigenschaft angegebene Anschrift weder dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen entspreche, noch die einer festen Niederlassung sei, von der aus dieser Steuerpflichtige seine Umsätze tätige, sei die Steuerverwaltung des Erstattungsstaats berechtigt, die vom Steuerpflichtigen beantragte Erstattung zu verweigern (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnrn. 44 bis 49, jeweils m.w.N.).

    aaa) Der Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 63).

    Der Begriff des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit hat eine eigenständige Bedeutung gegenüber demjenigen der festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 58).

    Andere Elemente, wie der Wohnsitz der Hauptführungskräfte, der Ort, an dem die Gesellschafterversammlung zusammentritt, der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt werden, und der Ort, an dem die Finanz- und insbesondere die Bankgeschäfte hauptsächlich wahrgenommen werden, können ebenfalls in Betracht gezogen werden (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 61).

    Dementsprechend lässt sich eine fiktive Ansiedlung in Form einer "Briefkastenfirma" oder einer "Strohfirma" nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einstufen (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 62).

    Ist Letzteres nicht möglich, stehen der Verwaltung daneben auch die gemeinschaftsrechtlichen Instrumente der Verwaltungskooperation und der Amtshilfe zu Gebote (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnrn. 47, 48).

  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 47/17

    Im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Personengesellschaft als

    Das EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 C-73/06 "Pflanzer" (Slg. 2007, I-5655) sei zum Begriff des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit in Art. 3 Buchst. b der Achten Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 79/1072/EWG zum Vorsteuervergütungsverfahren ergangen.

    aa) Eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt werden, verlangt einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand (EuGH-Urteile vom 4. Juli 1985 168/84 "Berkholz", Slg. 1985, 2251, Rz. 18; vom 2. Mai 1996 C-231/94 "Faaborg-Gelting", Slg. 1996, I-2395 Rz. 17; vom 20. Februar 1997 C-260/95 "DFDS", Slg. 1997, I-1005 Rz. 20; vom 17. Juli 1997 C-195/95 "ARO Lease", Slg. 1997, I-4383, Rz. 15; vom 28. Juni 2007 C-73/06 "Pflanzer", Slg. 2007, I-5655 Rz. 54).

    Das Vorliegen einer festen Niederlassung setzt daher einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (EuGH-Urteile vom 17. Juli 1997 C-195/95 "ARO Lease", Slg. 1997, I-4383, Rz. 15; vom 28. Juni 2007 C-73/06 "Pflanzer", Slg. 2007, I-5655 Rz. 54).

    Der Begriff der festen Niederlassung hat eine vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit unabhängige Bedeutung (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 C-73/06 "Pflanzer", Slg. 2007, I-5655 Rz. 58).

    Bei der Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie der statutarische Sitz, der Ort der zentralen Verwaltung, der Ort, an dem die Führungskräfte der Gesellschaft zusammentreffen, und der - gewöhnlich mit diesem übereinstimmende - Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik dieser Gesellschaft bestimmt wird (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 C-73/06 "Pflanzer", Slg. 2007, I-5655 Rz. 60 f.).

    Die Auslagerung von Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Windkraftanlage an die K-GmbH sowie von Verwaltungsarbeiten wie Buchführung und Zahlungsverkehr an die (externe) Projektinitiatorin ist für die Annahme einer inländischen Betriebsstätte unschädlich, da sie lediglich Hilfstätigkeiten betrifft (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 C-73/06 "Pflanzer", Slg. 2007, I-5655 Rz. 56; FG Münster, Urteil vom 5. September 2013 5 K 1768/10 U, EFG 2013, 1890).

    Für die Stromlieferungen im Streitjahr 2017 war es damit nicht erforderlich, laufend neue Lieferverträge mit verschiedenen Energieversorgungsunternehmen und Zwischenhändlern abzuschließen, die eine entsprechende Struktur (Büro, Mitarbeiter) voraussetzen (vgl. hierzu EuGH-Urteile vom 28. Juni 2007 C-73/06 "Pflanzer", Slg. 2007, I-5655 Rz. 55; vom 17. Juli 1997 C-195/95 "ARO Lease", Slg. 1997, I-4383, Rz. 19).

  • BFH, 29.04.2020 - XI R 3/18

    Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht

    (2) Eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung liegt deshalb nur dann vor, wenn die Niederlassung eines Steuerpflichtigen einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (vgl. z.B. EuGH-Urteile ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 16; Planzer Luxembourg vom 28.06.2007 - C-73/06, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 54; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 58; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 769, Rz 19).

    (3) Diese Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte bzw. der festen Niederlassung entspricht nicht den Grundsätzen, die der EuGH und in dessen Folge der BFH aufgestellt haben (vgl. z.B. EuGH-Urteile Berkholz, EU:C:1985:299, Rz 18; ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 15 f.; Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 54; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 58 ff.; z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 769, Rz 19 ff.).

    Diese "Einrichtung" verfügte erkennbar über einen ausreichenden Bestand an Personal- und Sachmitteln, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich war; sie wies einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur auf, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der vom Kläger geschuldeten Dienstleistungen ermöglichte (vgl. hierzu z.B. EuGH-Urteile ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 15 f.; Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 54; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 58; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 769, Rz 19 ff.; Abschn. 3a.1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--).

    bb) Es entspricht nicht den von EuGH und BFH für die Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte bzw. der festen Niederlassung aufgestellten Grundsätzen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Berkholz, EU:C:1985:299, Rz 18; ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 15 f.; Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 54; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 58 ff.; z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 769, Rz 19 ff.), dass das FG die Annahme einer Betriebsstätte bzw. einer festen Niederlassung des Klägers daran hat scheitern lassen, dass dessen Verfügungsmacht über die Sach- und Personalmittel in Z nicht über die Verwendung für die vertraglich vereinbarten Leistungen an die IHK P, die ihm die Mittel allein zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt habe, hinausgegangen sei (s. unter III.2.b cc).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteil Planzer Luxembourg, C-73/06, EU:C:2007:397, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), die im Wortlaut des Art. 11 der Durchführungsverordnung unmittelbar Ausdruck gefunden hat, ist zu entnehmen, dass eine feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen muss, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.
  • EuGH, 03.06.2021 - C-931/19

    Titanium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Daher setzt er einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (Urteil vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, EU:C:2007:397, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-374/16

    Geissel - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 178

  • BFH, 06.12.2007 - V R 61/05

    Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

  • FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 3482/05

    Ort der Ansässigkeit; Ordnungsmäßigkeit einer Unternehmerbescheinigung

  • EuGH, 07.04.2022 - C-333/20

    Berlin Chemie A. Menarini

  • BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20

    Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes

  • BFH, 30.06.2011 - V R 37/09

    Ort der Leistung bei Schönheitsoperationen ohne eigene Praxis - Sitz der

  • EuGH, 07.10.2010 - C-53/09

    Loyalty Management UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1789/18

    Umsatzsteuerliche Bestimmung des Leistungsorts bei Nichterweislichkeit eines

  • BFH, 16.01.2020 - V R 42/17

    Änderung der Bemessungsgrundlage bei Rabatten im Punktsystem

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2017 - 5 K 5103/15

    Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen -

  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2016 - 1 K 1158/14

    Übereinstimmung von Postanschrift und Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit für

  • FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 1062/15

    Rechtsstreit über das Erbringen von vorsteuerabzugsbegründenden Dienstleistungen

  • EuGH, 06.10.2011 - C-421/10

    Stoppelkamp - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. b -

  • BFH, 23.09.2009 - II R 66/07

    Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Steuernummer für

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 7 K 7228/15

    Abgrenzung eines Leistungsentgelts von dem Erhalt nicht steuerbarer echter

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 15.02.2017 - XI R 21/15

    Zur Steuerbarkeit der Umsätze eines selbständigen Sportwettvermittlers an einen

  • FG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 K 4566/10

    Vorsteuerabzug: Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers

  • FG Münster, 05.09.2013 - 5 K 1768/10

    Inländischer Unternehmer, Ansässigkeit, Windrad als Zweigniederlassung

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06

    Geltendmachung von Vorsteuern aus Rechnungen für die angebliche Anschaffung von

  • EuGH, 25.10.2012 - C-318/11

    Daimler - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG -Art. 170 und

  • FG Köln, 14.03.2017 - 2 K 920/14

    Umsatzsteuer: Windkraftanlage als inländische Betriebsstätte

  • BFH, 18.02.2015 - V S 19/14

    Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug - Vertrauensschutz bei

  • FG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 K 4567/10

    Vorsteuerabzug: Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers -

  • BFH, 26.09.2014 - XI S 14/14

    AdV bei Vertrauen des vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängers auf die vom

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1094/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.06.2020 6

  • EuGH, 29.06.2023 - C-232/22

    Cabot Plastics Belgium

  • EuGH, 11.06.2020 - C-242/19

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2429/11

    § 3a UStG, Art. 44 Abs.2 MwStSystRL

  • BFH, 07.02.2019 - V B 68/18

    Ort der sonstigen Leistung, Sitz des leistenden Unternehmers,

  • FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16

    Umsatzsteuerrechtliche Würdigung von sogenannten "A-Card-Punkten" als

  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12

    Vorsteuerabzug aus Altgoldgeschäften beim Auftreten von Strohmännern -

  • BFH, 01.06.2010 - V B 13/09

    Zur Darlegung von Zulassungsgründen

  • FG Köln, 21.02.2008 - 2 K 736/07

    Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift zur Abgabe eines ordnungsgemäßen

  • FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11

    Vermittlung von Sportwetten

  • BFH, 08.09.2010 - XI R 15/08

    Besteuerung im Abzugsverfahren bei im Ausland ansässigem Unternehmer, hier

  • BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17

    Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit; feste Niederlassung; kurzfristige Vermietung

  • FG Köln, 22.10.2008 - 4 K 1367/05

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug einer Einzelunternehmung; Voraussetzungen des

  • FG Düsseldorf, 14.03.2008 - 5 V 3351/07

    Steuerpflichtigkeit bei durch eine Firma mit Sitz in Estland erbrachten

  • EuGH, 21.09.2017 - C-441/16

    SMS group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-605/12

    Welmory - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG in

  • FG München, 22.04.2010 - 14 K 2060/07

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

  • FG Düsseldorf, 10.06.2011 - 5 V 3555/10

    Umsatzsteuerkarussell - "Briefkastenfirma" bzw. "Strohfirma" als

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 7306/17

    Umsatzsteuer 2011, 2012 und 2013

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-547/18

    Dong Yang Electronics - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-784/19

    TEAM POWER EUROPE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entsendung von Arbeitnehmern

  • BFH, 01.08.2008 - V B 25/08

    Vorsteuerabzug: Pflicht des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-5/17

    DPAS Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Nürnberg, 31.03.2009 - II 90/06

    Vorsteuerabzug aufgrund korrigierter Gutschriften nach Feststellung der

  • FG Nürnberg, 31.03.2009 - II 86/06

    Vorsteuerabzug aufgrund korrigierter Gutschriften nach Feststellung der

  • BFH, 04.09.2008 - XI B 1/08

    Grundsätzliche Bedeutung: Ansässigkeit einer ausländischen "EU-Gesellschaft", die

  • FG Köln, 22.09.2011 - 10 K 906/11

    Voraussetzungen einer sog. festen Niederlassung; Haftung für Umsatzsteuerschulden

  • FG Sachsen, 01.12.2008 - 3 K 1308/01

    Keine Vorsteuerabzug bei fahrlässiger Einbindung in eine der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14

    Weltimmo - Schutz personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 4 Abs. 1

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 9 K 3708/11

    Umsatzsteuerkarussell: Kein Vorsteuerabzug bei Rechnung mit unzureichender

  • FG Köln, 22.09.2011 - 10 K 33/11

    Voraussetzungen einer sog. festen Niederlassung; Haftung für Umsatzsteuerschulden

  • FG München, 27.11.2008 - 14 K 3837/06

    Unselbstständiges Warenlager im Inland keine inländische Betriebsstätte - Keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Festsetzung - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG

  • FG Düsseldorf, 23.12.2011 - 1 V 1733/11

    Feststellung der Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug -

  • FG Münster, 16.12.2013 - 15 V 3684/13

    Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Einbeziehung in einen USt-Betrug

  • FG München, 29.03.2012 - 14 K 3020/10

    Versteuerung des von einer Briefkastenfirma getätigten Umsatzes am Wohnort der

  • FG Köln, 06.05.2008 - 8 K 1385/05

    Feststellungslast des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers für das

  • FG München, 25.08.2011 - 14 K 3656/09

    Ansässigkeit eines Unternehmens in Deutschland - Kein Vorsteuerabzug

  • FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 5679/04

    Eigenhändige Unterschrift; Drittstaatenangehörige; Assoziierungsabkommen Türkei;

  • FG Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 9 V 2958/11

    Ordnungsgemäße Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - Einbeziehung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-73/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,28438
Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-73/06 (https://dejure.org/2007,28438)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.04.2007 - C-73/06 (https://dejure.org/2007,28438)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. April 2007 - C-73/06 (https://dejure.org/2007,28438)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,28438) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Planzer Luxembourg

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 - Erstattung der Mehrwertsteuer - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Art. 3 Buchst. b und Art. 9 Abs. 2 - Anhang B - Bescheinigung über die ...

  • EU-Kommission PDF

    Planzer Luxembourg

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 - Erstattung der Mehrwertsteuer - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Art. 3 Buchst. b und Art. 9 Abs. 2 - Anhang B - Bescheinigung über die ...

  • EU-Kommission

    Planzer Luxembourg

    Abgaben , Mehrwertsteuer

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-73/06
    Der Gerichtshof hat zudem in seinem Urteil DFDS(24) festgestellt: "Wie der Generalanwalt in den Nummern 32 bis 34 seiner Schlussanträge [ (25) ] ausgeführt hat, stellt die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar.".

    10 - Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, Slg. 1985, 2251, Randnrn. 17 und 18), vom 20. Februar 1997, DFDS (C-260/95, Slg. 1997, I-1005), und vom 17. Juli 1997, ARO Lease (C-190/95, Slg. 1997, I-4383, Randnr. 16).

    24 - Urteil DFDS, oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 23.

  • BFH, 16.12.1998 - I R 138/97

    Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht bei im Inland tätigen ausländischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-73/06
    Der zweite Begriff ist der des Ortes der "Geschäftsleitung" im Sinne von § 10 der Abgabenordnung; sie wird als "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung" definiert, d. h. als der Ort, an dem "die Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden" (so ein Urteil des BFH aus dem Jahr 1998, I R 138/97, BStBl. 1999 II S. 437).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-73/06
    23 - Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 71).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-73/06
    20 - In Randnr. 82 seines Urteils vom 5. November 2002, Überseering (C-208/00, Slg. 2002, I-9919) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es eine mit den Art. 43 EG und 48 EG grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, wenn ein Mitgliedstaat sich u. a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die Gesellschaft im Anschluss an den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem Hoheitsgebiet wohnende eigene Staatsangehörige ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge, dass die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es sei denn, dass sie sich nach dem Recht dieses Aufnahmestaats neu gründet.
  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-73/06
    29 - Urteil des Gerichtshofs vom 2. Mai 2006, Eurofood (C-341/04, Slg. 2006, I-3813).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-73/06
    Vgl. auch für das Gemeinschaftsgesellschaftsrecht das Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 51): "Eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, kann ... gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen.".
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-73/06
    10 - Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, Slg. 1985, 2251, Randnrn. 17 und 18), vom 20. Februar 1997, DFDS (C-260/95, Slg. 1997, I-1005), und vom 17. Juli 1997, ARO Lease (C-190/95, Slg. 1997, I-4383, Randnr. 16).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-190/95

    ARO Lease

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-73/06
    10 - Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, Slg. 1985, 2251, Randnrn. 17 und 18), vom 20. Februar 1997, DFDS (C-260/95, Slg. 1997, I-1005), und vom 17. Juli 1997, ARO Lease (C-190/95, Slg. 1997, I-4383, Randnr. 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht