Weitere Entscheidung unten: EuGH, 11.07.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1996 - C-71/94, C-72/94, C-73/94   

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https://dejure.org/1996,235
EuGH, 11.07.1996 - C-71/94, C-72/94, C-73/94 (https://dejure.org/1996,235)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - C-71/94, C-72/94, C-73/94 (https://dejure.org/1996,235)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - C-71/94, C-72/94, C-73/94 (https://dejure.org/1996,235)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3
    1. Handlungen der Organe; Richtlinien; Unmittelbare Wirkung; Grenzen; Möglichkeit, sich gegenüber einem einzelnen auf eine Richtlinie zu berufen; Ausschluß; Durchführung durch die Mitgliedstaaten; Pflichten der nationalen Gerichte

  • EU-Kommission

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

  • Wolters Kluwer

    Vorgehensweise von Verletzungen gegen die Rechte aus Marken; Inverkehrbringen von Arzneimitteln in die Mitgliedstaaten; Zulässigkeit der Umpackung eines Arzneimittels in eine neue äussere Verpackung; Gewährung des Gleichgewichts hinsichtlich der grundlegenden Belange des ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; EG-Vertrag Art. 36; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1632 (Ls.)
  • GRUR Int. 1996, 1150
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-71/94
    31 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, besteht folglich der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Waren veräussern (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81, Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnr. 7, HAG II, a. a. O., Randnr. 14, und IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O., Randnr. 33).

    Diese Herkunftsgarantie schließt ein, daß der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, daß an einer ihm angebotenen mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 8).

    35 Daraus folgt, daß das dem Markeninhaber eingeräumte Recht, sich jeder Benutzung der Marke zu widersetzen, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts gehört, zu dessen Schutz Ausnahmen vom fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sein können (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 9).

    36 Im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 36 EWG-Vertrag in Anwendung dieser Grundsätze dahin auszulegen ist, daß sich ein Markeninhaber auf die Marke berufen kann, um einen Importeur am Vertrieb einer Ware zu hindern, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, wenn dieser Importeur die Ware in eine neue Verpackung umgepackt hat, auf der das Warenzeichen wieder angebracht worden ist.

    40 Die Antwort auf diese Frage ergibt sich im wesentlichen aus dem Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.), wonach sich der Markeninhaber einer solchen Verwendung seiner Marke widersetzen kann, es sei denn, die vier in diesem Urteil genannten Voraussetzungen sind erfuellt.

    60 Im Interesse des Markeninhabers und zu seinem Schutz vor Mißbrauch ist dem Importeur diese Befugnis daher, wie der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) festgestellt hat, nur insoweit zuzuerkennen, als er bestimmte sonstige Erfordernisse beachtet.

    62 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, muß diese Angabe auf der äusseren Verpackung der umgepackten Ware deutlich angebracht sein (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 12, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 11).

    69 Schließlich muß der Markeninhaber, wie der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) festgestellt hat, vom Feilhalten der umgepackten Ware vorab unterrichtet werden.

  • EuGH, 03.12.1981 - 1/81

    Bristol-Myers Squibb gegen Paranova A/S (C-427/93) und C. H. Boehringer Sohn,

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-71/94
    31 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, besteht folglich der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Waren veräussern (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81, Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnr. 7, HAG II, a. a. O., Randnr. 14, und IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O., Randnr. 33).

    37 Ausserdem hat der Gerichtshof im Urteil Pfizer (a. a. O.) für Recht erkannt, daß Artikel 36 des Vertrages dahin auszulegen ist, daß ein Markeninhaber einen Importeur nicht unter Berufung auf diese Marke daran hindern kann, ein vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachtes Arzneimittel zu vertreiben, wenn der Importeur dieses in der Weise umpackt, daß er lediglich die äussere Verpackung ersetzt, ohne etwas an der inneren Verpackung zu verändern, und die vom Hersteller auf der inneren Verpackung angebrachte Marke durch die neue äussere Verpackung hindurch sichtbar macht und dabei auf der äusseren Verpackung deutlich darauf hinweist, daß die Ware von der Tochtergesellschaft des Markeninhabers hergestellt und von ihm neu verpackt worden ist.

    64 Jedoch kann, wie sich aus dem Urteil Pfizer (a. a. O., Randnr. 11) ergibt, verlangt werden, daß auf der äusseren Verpackung klar angegeben wird, von wem die Ware hergestellt worden ist, denn der Hersteller kann ein Interesse daran haben, daß der Verbraucher oder Endabnehmer nicht zu der Annahme veranlasst wird, der Importeur sei Inhaber der Marke und die Ware sei unter seiner Kontrolle hergestellt worden.

  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-71/94
    32 Daraus folgt insbesondere, daß sich der Inhaber einer Marke, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist, auf diese Vorschriften nicht berufen kann, um sich der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware zu widersetzen, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. insbesondere Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, 1183, Randnrn. 7 bis 11, HAG II, a. a. O., Randnr. 12, und IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O., Randnrn. 33 f.).

    Jedoch sind Verfälschungen, die durch eine unterschiedliche Preisregelung in einem Mitgliedstaat verursacht werden, durch Maßnahmen der Gemeinschaftsbehörden auszuschalten und nicht dadurch, daß ein Mitgliedstaat Maßnahmen trifft, die mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr unvereinbar sind (vgl. insbesondere Urteil Centrafarm/Winthrop, a. a. O., Randnrn. 16 f.).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-71/94
    27 Sodann hat, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom heutigen Tag in den verbundenen Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 40) ergibt, Artikel 7 der Richtlinie ebenso wie Artikel 36 EG-Vertrag den Zweck, die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt in Einklang zu bringen.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-71/94
    26 Zunächst kann, wie sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 6, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-71/94
    26 Zunächst kann, wie sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 6, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20).
  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-71/94
    Damit die Marke diese Aufgabe erfuellen kann, muß sie die Gewähr dafür bieten, daß alle Waren, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, nachstehend HAG II, und vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-9/93, IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, Slg. 1994, I-2789, Randnrn. 37 und 45).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-71/94
    26 Zunächst kann, wie sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 6, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20).
  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    Pfizer / Eurim-Pharm

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-71/94
    Damit die Marke diese Aufgabe erfuellen kann, muß sie die Gewähr dafür bieten, daß alle Waren, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, nachstehend HAG II, und vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-9/93, IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, Slg. 1994, I-2789, Randnrn. 37 und 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-427/93
    2. Verbundene Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94: Eurim-Pharm.

    a) Rechtssache C-71/94: Eurim-Pharm gegen Beiersdorf AG.

    4. Rechtssache C-71/94.

    Verbundene Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94.

    2. Verbundene Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94: Eurim-Pharm.

    a) Rechtssache C-71/94: Eurim-Pharm gegen Beiersdorf AG.

    Die zweite Frage ist mit Frage 2 in der Rechtssache C-71/94 identisch.

    Diese Frage ist mit der ersten Frage in der Rechtssache C-71/94 fast identisch.

    Die zweite Frage stimmt mit der Frage 2 in den Rechtssachen C-71/94 und C-72/94 überein.

    Die erste Frage ist wortgleich mit der Frage 2 in der Rechtssache C-71/94 (mit dem einzigen - unerheblichen - Unterschied, daß sie nicht auf den Inhaber einer international eingetragenen Marke, sondern nur auf den Inhaber eines Warenzeichens Bezug nimmt).

    Die in den verbundenen Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94 vorgelegten Fragen implizieren, daß Nichtangabe des Herstellers auf der neuen Packung möglicherweise ein Grund ist, es dem Markeninhaber zu gestatten, sich Paralleleinfuhren zu widersetzen.

    4. Rechtssache C-71/94.

    Auch hier wird die Umpackmethode mit "Fenstern" benutzt, und die Ausführungen zu der Rechtssache C-71/94 haben auch hier zu gelten, wenn auch der Markeninhaber das Aussehen der Waren nicht besonders beanstandet.

    Was das Zerschneiden der Blisterstreifen angeht, sind die zu der Rechtssache C-71/94 gemachten Bemerkungen auch für diese Rechtssache von Bedeutung.

    Verbundene Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94.

    [Gilt nur für die Rechtssache C-71/94] Werden die Tabletten durch Aufdrucke auf der Rückseite der Blisterstreifen bestimmten Wochentagen in einem bestimmten Zeitraum zugeordnet und wird dieser Zeitraum durch das Zerschneiden der Blisterstreifen unvollständig, so kann sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzen, wenn das nationale Gericht zu der Auffassung kommt, daß die Unterbrechung der Reihe von Wochentagen zu einer unannehmbaren Verwirrung der Verbraucher führt, ihre Gesundheit gefährdet oder dem Ruf der Marke abträglich ist.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    60 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, haben die zuständigen nationalen Behörden, die für die Anwendung und Auslegung des einschlägigen nationalen Rechts zuständig sind, dies so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Ziele der Richtlinie zu tun, um das von dieser angestrebte Ziel zu erreichen und damit Artikel 249 Absatz 3 EG zu genügen (Urteile vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-71/94 bis C-73/94, Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603, Randnr. 26, und vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 22).
  • OLG Hamburg, 24.08.2000 - 3 U 51/99

    Grenzen des Parallelimports von Arzneimitteln unter verschiedenen Marken

    Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so bleibt es bei dem Ausgangspunkt der EuGH-Rechtsprechung, nach der der Markenrechtsinhaber den Importeur daran hindern kann, das vom Markeninhaber oder von dritter Seite mit seiner Zustimmung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachte Arzneimittel in eine neue Verpackung umzupacken und die Marke wieder darauf anzubringen (EuGH, aaO., Nr. 49 - MPA Pharma; ebenso: EuGH, WRP 1996, 867, 873, 874, Nr. 59, 70 - Eurim Pharm, WRP 1996, 880, 887, 888, Nr. 68, 79 - Bristol-Myers Squibb).

    a) Der Markenrechtsinhaber kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH dem Umpacken der Ware in eine neue äußere Verpackung widersetzen, wenn es dem Importeur möglich ist, eine im Einfuhrmitgliedstaat vertriebsfähige Verpackung zu schaffen, indem er statt dessen z.B. auf der äußeren Originalverpackung neue Etiketten in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaates anbringt (EuGH, WRP 1996, 867, 872, Nr. 45 - Eurim Pharm; vgl. auch: EuGH, WRP 1996, 874, 878, Nr. 27 - MPA Pharma, WRP 1996, 880, 886, Nr. 55 - Bristol-Myers Squibb).

    Dass eine neu erstellte äußere Verpackung in so einem Fall etwa immer erforderlich wäre, wird an dieser Stelle nicht angenommen (ebenso: EuGH, WRP 1996, 867, 872, Nr. 43-44 - Eurim Pharm, WRP 1996, 880, 886, Nr. 53-54 Bristol-Myers Squibb); eine solche Feststellung hätte in dieser Allgemeinheit auch jeder Lebenserfahrung widersprochen.

    Vielmehr hat der EuGH in den Erwägungsgründen 27-28 (EuGH, aaO. - MPA Pharma) die Erforderlichkeit des Umpackens - eine nach seiner Rechtsprechung wesentliche Voraussetzung der gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung des Markenrechts bei Parallelimporten (vgl. EuGH, WRP 1996, 874, 880, Nr. 50, 1. Spiegelstrich - MPA Pharma) - gerade hinsichtlich der Erforderlichkeit des Umpackens in eine neu erstellte äußere Verpackung näher bestimmt (vgl. ebenso EuGH, WRP 1996, 867, 872, 874, Nr. 45, 46, 70, 1. Spiegelstrich - Eurim Pharm, WRP 1996, 880, 886, 888, Nr. 55, 56, 79, 1. Spiegelstrich - Bristol-Myers Squibb).

    aa) Ein Umpacken im Sinne der EuGH-Rechtsprechung liegt z.B. dann vor, wenn das Arzneimittel (in der Originalverpackung) in eine neue äußere Verpackung so umgepackt wird, dass durch diese hindurch die auf der inneren Originalverpackung angebrachte Marke sichtbar wird (EuGH, WRP 1996, 867, 874, Nr. 70 - Eurim Pharm).

    So liegt ebenso ein Umpacken vor, wenn der Importeur den Inhalt und das Aussehen einer äußeren Originalverpackung verändert hat, so z.B. mittels Aufkleber auf der äußeren Originalverpackung, durch Etiketten auf dem Blisterstreifen (der sogen. Primärpackung) und durch das Hinzufügen einer neu erstellten Gebrauchsinformation (vgl. EuGH, WRP 1996, 867, 868, Nr. 14-16 Eurim Pharm; dort betreffend die Arzneimittel SERMION bzw. MEXITIL).

    Nach der EuGH-Rechtsprechung kann beim Parallelimport von Arzneimitteln mit markenrechtlich geschützten Bezeichnungen verlangt werden, dass auf der äußeren Verpackung klar angegeben wird, von wem die Ware hergestellt worden ist (EuGH, WRP 1996, 867, 873, Nr. 64 - Eurim Pharm).

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