Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 02.03.2021 - C-746/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3465
EuGH, 02.03.2021 - C-746/18 (https://dejure.org/2021,3465)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.2021 - C-746/18 (https://dejure.org/2021,3465)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 2021 - C-746/18 (https://dejure.org/2021,3465)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prokuratuur (Conditions d'accès aux données relatives aux communications électroniques)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation - Richtlinie 2002/58/EG - Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste - Vertraulichkeit der Kommunikation - Beschränkungen - Art. 15 Abs. 1 - Art. 7, 8 und 11 sowie ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation; Richtlinie 2002/58/EG; Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste; Vertraulichkeit der Kommunikation; Beschränkungen; Art. 15 Abs. 1; Art. 7, 8 und 11 sowie Art. ...

  • Betriebs-Berater

    Unzulässigkeit der vollkommen anlasslosen Vorratsdatenspeicherung

  • doev.de PDF

    H.K. - Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation; allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorratsdatenspeicherung - Gewährung und Zugriff seitens der Ermittlungsbehörden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Ein zu strafrechtlichen Zwecken dienender Zugang zu einem Verkehrs- oder Standortdatensatz elektronischer Kommunikationen, der es ermöglicht, genaue Schlüsse auf das Privatleben zu ziehen, darf nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur ...

  • ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)

    Zugriff auf Standort und Kommunikationsdaten durch Staatsanwaltschaft

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Telefonüberwachung - aber nicht bei Diebstahl

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung: Wann Ermittlungsbehörden auf Verkehrs- und Standortendaten zugreifen dürfen

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung - Hohe Hürden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nur bei schwerer Kriminalität Nutzung von Telekommunikationsdaten

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH macht weitere Vorgaben: Sieht so die Zukunft der Vorratsdatenspeicherung aus?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Prokuratuur (Conditions d'accès aux données relatives aux communications électroniques)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation - Vertraulichkeit der Kommunikation - Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste - Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    H. K.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2103
  • NVwZ 2021, 628
  • EuZW 2021, 316
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 02.03.2021 - C-746/18
    Zu den Voraussetzungen, unter denen Behörden in Anwendung einer gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 getroffenen Maßnahme zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten Zugang zu den von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten gewährt werden darf, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein solcher Zugang nur gewährt werden darf, wenn diese Daten von den Betreibern in einer mit Art. 15 Abs. 1 im Einklang stehenden Weise gespeichert wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 167).

    Insoweit hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta Rechtsvorschriften entgegensteht, die zu solchen Zwecken präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 168).

    Zu den Zielen, die einen Zugang der Behörden zu Daten, die von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste in Anwendung einer mit diesen Bestimmungen im Einklang stehenden Maßnahme auf Vorrat gespeichert wurden, rechtfertigen können, ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein solcher Zugang nur mit dem dem Gemeinwohl dienenden Ziel gerechtfertigt werden kann, zu dem die Speicherung den Betreibern auferlegt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 166).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine Beschränkung der u. a. in den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Rechte und Pflichten zu rechtfertigen, zu beurteilen ist, indem die Schwere des mit einer solchen Beschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher können nur Eingriffe in die genannten Grundrechte, die nicht als schwerwiegend zu charakterisieren sind, durch das Ziel der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt werden, das mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 140 und 146).

    Der Eingriff, der mit einer auf diese Daten abzielenden Maßnahme verbunden ist, kann somit grundsätzlich nicht als schwer eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 157 und 158 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zugang zu einem Satz von Verkehrs- oder Standortdaten, wie sie gemäß § 111 1 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation gespeichert werden, ist in der Tat geeignet, genaue oder sogar sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten gespeichert wurden, zuzulassen, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 117).

    Um dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zu genügen, wonach sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung), obliegt es daher den zuständigen nationalen Behörden, in jedem Einzelfall zu gewährleisten, dass sich sowohl die Kategorie oder Kategorien erfasster Daten als auch die Dauer, für die der Zugang zu ihnen begehrt wird, nach Maßgabe der konkreten Umstände auf das für die fraglichen Ermittlungen absolut Notwendige beschränken.

    Schließlich ist in Anbetracht dessen, dass das vorlegende Gericht mit dem Antrag befasst ist, anhand von Verkehrs- und Standortdaten erstellte Protokolle für unzulässig zu erklären, weil die Bestimmungen von § 111 1 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation sowohl in Bezug auf die Speicherung der Daten als auch in Bezug auf den Zugang zu ihnen gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 verstießen, darauf hinzuweisen, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts grundsätzlich allein Sache des nationalen Rechts ist, die Vorschriften für die Zulässigkeit und die Würdigung der durch eine unionsrechtswidrige allgemeine und unterschiedslose Speicherung dieser Daten erlangten Informationen und Beweise im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen festzulegen, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 222).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei sie jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ziel kann aber im nationalen Recht nicht nur durch ein Verbot der Verwertung solcher Informationen und Beweise erreicht werden, sondern auch durch nationale Vorschriften und Praktiken für die Würdigung und Gewichtung der Informationen und Beweise oder durch eine Berücksichtigung ihrer Rechtswidrigkeit im Rahmen der Strafzumessung (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 225).

    Der Effektivitätsgrundsatz verpflichtet ein nationales Strafgericht somit dazu, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben, Informationen und Beweise, die durch eine mit dem Unionsrecht unvereinbare allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten oder durch einen unionsrechtswidrigen Zugang der zuständigen Behörde zu den fraglichen Daten erlangt wurden, auszuschließen, sofern diese Personen nicht in der Lage sind, sachgerecht zu den Informationen und Beweisen Stellung zu nehmen, die einem Bereich entstammen, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfügt, und geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 226 und 227).

    Die Regelung muss nach innerstaatlichem Recht bindend sein und Angaben dazu enthalten, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden darf, um zu gewährleisten, dass sich der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117 und 118, vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 68, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere darf sich eine nationale Regelung über den Zugang der zuständigen Behörden zu gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten, die aufgrund von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassen wurde, nicht darauf beschränken, dass der behördliche Zugang zu den Daten dem mit der Regelung verfolgten Zweck zu entsprechen hat, sondern muss auch die materiellen und prozeduralen Voraussetzungen für die Verwendung der Daten vorsehen (Urteile vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 77, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings könnte in besonderen Situationen wie etwa solchen, in denen vitale Interessen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit durch terroristische Aktivitäten bedroht sind, auch Zugang zu Daten anderer Personen gewährt werden, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung derartiger Aktivitäten leisten könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 119, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 188).

    In hinreichend begründeten Eilfällen muss die Kontrolle kurzfristig erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus EuGH, 02.03.2021 - C-746/18
    Sie machte geltend, wie dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, im Folgenden: Urteil Tele2, EU:C:2016:970), zu entnehmen sei, verstießen die Bestimmungen von § 111 1 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation, wonach die Diensteanbieter verpflichtet seien, Daten über Kommunikationen auf Vorrat zu speichern, sowie die Verwendung dieser Daten zu ihrer Verurteilung im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58.

    Schließlich bestünden Zweifel, ob die estnische Staatsanwaltschaft als unabhängige Verwaltungsbehörde im Sinne von Rn. 120 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), angesehen werden könne, die befugt sei, den Zugang der Ermittlungsbehörde zu Daten über elektronische Kommunikationen wie den von § 111 1 Abs. 2 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation erfassten zu genehmigen.

    Bedeutet die in Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), genannte Anforderung, dass der Datenzugang der zuständigen staatlichen Behörden einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde unterliegen muss, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 dahin auszulegen ist, dass die Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren leitet, wobei sie nach dem Gesetz zu unabhängigem Handeln verpflichtet ist und nur an das Gesetz gebunden ist und im Ermittlungsverfahren sowohl die den Angeklagten belastenden als auch die ihn entlastenden Umstände aufklärt, aber später im gerichtlichen Verfahren die öffentliche Klage vertritt, als unabhängige Verwaltungsbehörde angesehen werden kann?.

    Die Regelung muss nach innerstaatlichem Recht bindend sein und Angaben dazu enthalten, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden darf, um zu gewährleisten, dass sich der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117 und 118, vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 68, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings könnte in besonderen Situationen wie etwa solchen, in denen vitale Interessen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit durch terroristische Aktivitäten bedroht sind, auch Zugang zu Daten anderer Personen gewährt werden, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung derartiger Aktivitäten leisten könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 119, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 188).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Auszug aus EuGH, 02.03.2021 - C-746/18
    Die Regelung muss nach innerstaatlichem Recht bindend sein und Angaben dazu enthalten, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden darf, um zu gewährleisten, dass sich der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117 und 118, vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 68, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere darf sich eine nationale Regelung über den Zugang der zuständigen Behörden zu gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten, die aufgrund von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassen wurde, nicht darauf beschränken, dass der behördliche Zugang zu den Daten dem mit der Regelung verfolgten Zweck zu entsprechen hat, sondern muss auch die materiellen und prozeduralen Voraussetzungen für die Verwendung der Daten vorsehen (Urteile vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 77, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

    Auszug aus EuGH, 02.03.2021 - C-746/18
    Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 ausgehend von dem in den Rn. 55 bis 57 des Urteils vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 55 bis 57), zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass, wenn die Menge der in der ersten Frage genannten Daten, zu denen die staatlichen Behörden Zugang haben (sowohl nach der Art der Daten als auch nach ihrem zeitlichen Ausmaß), nicht groß ist, der damit einhergehende Grundrechtseingriff durch den Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein kann und dass die Straftaten, die durch den Eingriff bekämpft werden sollen, umso schwerer sein müssen, je größer die Menge der Daten ist, zu denen die staatlichen Behörden Zugang haben?.

    Unter diesen Umständen können nur die Ziele der Bekämpfung schwerer Kriminalität oder der Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit den Zugang der Behörden zu einem Satz von Verkehrs- oder Standortdaten rechtfertigen, die geeignet sind, Informationen über die Kommunikationen eines Nutzers eines elektronischen Kommunikationsmittels oder über den Standort der von ihm verwendeten Endgeräte zu liefern, aus denen genaue Schlüsse auf das Privatleben der betroffenen Personen gezogen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 54), ohne dass andere die Verhältnismäßigkeit eines Zugangsantrags betreffende Faktoren wie die Länge des Zeitraums, für den der Zugang zu solchen Daten begehrt wird, dazu führen können, dass das Ziel, Straftaten im Allgemeinen zu verhüten, zu ermitteln, festzustellen und zu verfolgen, einen solchen Zugang zu rechtfertigen vermag.

  • EuGH, 09.03.2010 - C-518/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.03.2021 - C-746/18
    Wird die Kontrolle nicht von einem Gericht, sondern von einer unabhängigen Verwaltungsstelle wahrgenommen, muss diese über eine Stellung verfügen, die es ihr erlaubt, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unparteiisch vorzugehen, ohne jede Einflussnahme von außen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 25, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 229 und 230].
  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 02.03.2021 - C-746/18
    Wird die Kontrolle nicht von einem Gericht, sondern von einer unabhängigen Verwaltungsstelle wahrgenommen, muss diese über eine Stellung verfügen, die es ihr erlaubt, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unparteiisch vorzugehen, ohne jede Einflussnahme von außen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 25, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 229 und 230].
  • EuGH, 20.09.2022 - C-793/19

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Folglich ist die Speicherung von Verkehrs- oder Standortdaten, die Informationen über die Kommunikationen des Nutzers eines elektronischen Kommunikationsmittels oder über den Standort der von ihm verwendeten Endgeräte liefern können, in jedem Fall schwerwiegend, unabhängig von der Länge des Speicherzeitraums und von der Menge oder Art der gespeicherten Daten, sofern der Datensatz geeignet ist, sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der betroffenen Person bzw. der betroffenen Personen zuzulassen (vgl. zum Zugang zu solchen Daten Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 39).

    Somit erfolgt die Beurteilung der Schwere des in der Speicherung bestehenden Eingriffs notwendigerweise anhand der mit der Kategorie gespeicherter Daten allgemein verbundenen Gefahr für das Privatleben der Betroffenen, ohne dass es überdies darauf ankommt, ob die daraus resultierenden Informationen über das Privatleben im konkreten Fall sensiblen Charakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 40).

  • LG Berlin, 19.10.2022 - 525 KLs 8/22

    EncroChat; Vorabentscheidungsverfahren; Telekommunikationsüberwachung

    Dass die Maßnahme in Frankreich von einem Richter angeordnet worden war, machte die Entscheidung des deutschen Gerichts nicht entbehrlich (vgl. - zur gerichtlichen Anerkennung der EEA im Vollstreckungsstaat - Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021 - C-746/18 -, juris Rn. 53).

    c) Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021 in der Rechtssache C-746/18 lässt sich nach Ansicht der Kammer darüber hinaus folgern, dass die EEAs hier auch unabhängig von den nationalen Zuständigkeitsvorschriften von einem Richter hätten erlassen werden müssen.

    Bereits die Übermittlung von Verkehrs- oder Standortdaten an eine Behörde begründet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte aus Art. 7 und 8 der Charta (vgl. Urteil vom 2. März 2021, aaO. Rn. 39; Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u.a. - C-511/18 u.a. -, juris Rn. 116).

    Sowohl die Speicherung von Verkehrs- oder Standortdaten als auch der behördliche Zugang zu ihnen greifen in schwerwiegender Weise in die Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRCh ein (Urteile des Gerichtshofs vom 2. März 2021, aaO. Rn. 39, und vom 5. April 2022 - C-540/20 -, juris Rn. 44).

    Ausreichend ist, dass dies ex ante möglich erscheint (Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, aaO. Rn. 40).

    Nur auf diesen Eingriff können sich die nationalen Vorschriften über die Datennutzung im Strafverfahren beziehen; den vorangegangenen Grundrechtseingriff, der mit dem durch die EEA ermöglichten behördlichen Zugriff auf die Daten verbunden ist, können sie hingegen weder beschränken noch beseitigen (vgl. auch Gerichtshof, Urteil vom 2. März 2021, aaO. Rn. 58, wonach eine Kontrolle im Rahmen der Verwendung die vorangehende Kontrolle des Zugangs zu den Daten nicht entbehrlich macht).

    Das gilt besonders, wenn das Beweismittel aus einem technischen Bereich stammt, in dem das Gericht und der Verfahrensbeteiligte nicht über Sachkenntnis verfügen (Gerichtshof, Urteile vom 2. März 2021 - C-746/18 -, juris Rn. 44, vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u.a. - C-511/18 u.a. -, juris Rn. 226 f. und vom 10. April 2003, Steffensen - C-276/01 -, juris Rn. 77; EGMR, Entscheidung vom 18. März 1997, Mantovanelli/Frankreich § 36).

    Gleiches gilt für die Entscheidung des Gerichtshofs vom 2. März 2021 (aaO. Rn. 51 ff.), wonach die Abwägung zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und dem Grundrechtsschutz nicht den an den Daten interessierten Ermittlungsbehörden überlassen werden darf, sondern einem weisungsunabhängigen Gericht zugewiesen werden muss.

    Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten wird jedoch begrenzt durch den Grundsatz der Effektivität (Gerichtshof, Urteil vom 2. März 2021 - C-746/18 -, juris Rn. 42 m.w.N.).

    Dies kann grundsätzlich nicht nur durch ein Beweisverwertungsverbot erreicht werden, sondern auch durch eine Berücksichtigung der Rechtsverstöße bei der Beweiswürdigung oder im Rahmen der Strafzumessung (Gerichtshof, Urteile vom 2. März 2021, aaO. Rn. 43, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u.a - C-511/18 u.a. -, juris Rn. 225).

    Gleichwohl kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Effektivitätsgrundsatz im Einzelfall das nationale Gericht verpflichten, rechtswidrig erlangte Beweise vom Verfahren auszuschließen (Gerichtshof, Urteile vom 20. September 2022 - C-339/20 u.a. -, juris Rn. 106, vom 2. März 2021, aaO. Rn. 44 und vom 6. Oktober 2020, aaO. Rn. 226 f.; grundlegend Urteil vom 10. April 2003, Steffensen - C-276/01 -, juris Rn. 77 ff. im Anschluss an EGMR, Urteil vom 18. März 1997, Mantovanelli/Frankreich Tz. 36).

    Danach dürfen Verstöße gegen Unionsrecht nicht in geringerem Maße sanktioniert werden als vergleichbare Verstöße gegen innerstaatliches Recht (Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, aaO. Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass das Ziel, schwere Straftaten zu bekämpfen, eine allgemeine unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung nicht rechtfertigen kann (Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net, aaO. Rn. 141, vom 2. März 2021, aaO. Rn. 50 und vom 5. April 2022, aaO. Rn. 65).

    d) Hilfsweise entnimmt die Kammer den Entscheidungen des Gerichtshofs vom 10. April 2003 (Steffensen, aaO. Rn. Rn. 78 ff.), vom 2. März 2021 (aaO. Rn. 43) und vom 6. Oktober 2020 (La Quadrature du Net, aaO. Rn. 225) zumindest, dass ein grundrechtsrelevanter Verstoß gegen Unionsrecht nicht vollständig ohne Auswirkungen auf das nationale Strafverfahren bleiben darf.

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, das vor der Verkündung der Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), und vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152), beim Gerichtshof eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht jedoch die Auffassung vertreten, dass nur eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten eine wirksame Bekämpfung schwerer Kriminalität ermöglichen würde.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Voraussetzungen, unter denen die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste den zuständigen nationalen Behörden Zugang zu den Daten gewähren müssen, über die sie verfügen, im nationalen Recht festzulegen sind, nationale Rechtsvorschriften jedoch, um dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, auf das in Rn. 54 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, zu genügen, klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen und Mindesterfordernisse aufstellen müssen, damit die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere dürfen sich nationale Rechtsvorschriften über den Zugang der zuständigen Behörden zu gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten, die aufgrund von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassen wurden, nicht darauf beschränken, dass der behördliche Zugang zu den Daten dem mit diesen Rechtsvorschriften verfolgten Zweck zu entsprechen hat, sondern müssen auch die materiellen und prozeduralen Voraussetzungen für die Verwendung der Daten vorsehen (Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings kann in besonderen Situationen wie etwa solchen, in denen vitale Interessen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit durch terroristische Aktivitäten bedroht sind, auch Zugang zu Daten anderer Personen gewährt werden, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung derartiger Aktivitäten leisten könnten (Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um in der Praxis die vollständige Einhaltung dieser Voraussetzungen zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den gespeicherten Daten einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen wird und dass dessen oder deren Entscheidung auf einen mit Gründen versehenen, von den zuständigen nationalen Behörden insbesondere im Rahmen von Verfahren zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten gestellten Antrag ergeht (Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Fall strafrechtlicher Ermittlungen verlangt eine solche Kontrolle, dass dieses Gericht oder diese Stelle in der Lage ist, für einen gerechten Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen, die sich aus den Erfordernissen der Ermittlungen im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung ergeben, und den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten der Personen, auf deren Daten zugegriffen wird, zu sorgen (Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 52).

    Im strafrechtlichen Bereich impliziert das Erfordernis der Unabhängigkeit insbesondere, dass die mit der vorherigen Kontrolle betraute Behörde zum einen nicht an der Durchführung des fraglichen Ermittlungsverfahrens beteiligt ist und zum anderen eine Position der Neutralität gegenüber den Beteiligten am Strafverfahren hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 53 und 54).

    Folglich ist eine solche Staatsanwaltschaft nicht in der Lage, die vorherige Kontrolle der Ersuchen um Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 55 und 57).

    Eine spätere Kontrolle würde es nämlich nicht ermöglichen, das Ziel der vorherigen Kontrolle zu erreichen, das darin besteht, zu verhindern, dass ein über das absolut Notwendige hinausgehender Zugang zu den fraglichen Daten genehmigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 189, sowie vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 58).

    Was schließlich die Auswirkungen der Feststellung einer etwaigen Unvereinbarkeit des Gesetzes von 2011 mit der Richtlinie 2002/58 im Licht der Charta auf die Zulässigkeit der gegen G. D. im Rahmen des Strafverfahrens vorgebrachten Beweise anbelangt, genügt es, auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen, insbesondere auf die in den Rn. 41 bis 44 des Urteils vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152), angeführten Grundsätze, aus denen sich ergibt, dass diese Zulässigkeit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Beachtung u. a. der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem nationalen Recht unterliegt.

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Der Eingriff, der mit einer auf diese Daten abzielenden Maßnahme verbunden ist, kann somit grundsätzlich nicht als schwer eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Allerdings kann in besonderen Situationen wie etwa solchen, in denen vitale Interessen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit durch terroristische Aktivitäten bedroht sind, auch Zugriff auf die Daten anderer Personen gewährt werden, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung derartiger Aktivitäten leisten könnten (Urteile vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 105).

    Soweit das vorlegende Gericht schließlich wissen möchte, wie sich die Feststellung einer etwaigen Unvereinbarkeit des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 mit den Bestimmungen der PNR-Richtlinie im Licht der Charta auf die Zulässigkeit und die Auswertung der Beweise und Informationen, die mittels der von den betreffenden Beförderungs- und Reiseunternehmen übermittelten Daten erlangt wurden, im Rahmen von Strafverfahren auswirkt, genügt es, auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen, insbesondere auf die in den Rn. 41 bis 44 des Urteils vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152), angeführten Grundsätze, aus denen sich ergibt, dass diese Zulässigkeit nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten dem nationalen Recht unterliegt, vorbehaltlich der Beachtung u. a. der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 127).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

    Insoweit hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass die Regelung, die eine Maßnahme enthält, die einen solchen Eingriff ermöglicht, klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen und Mindesterfordernisse aufstellen muss, damit die Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt worden sind, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

    Vgl. hierzu u. a. Urteile vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 55), und vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    85 Urteile vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 56 und 57), vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 140), sowie vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 35).

    91 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (C-207/16, (EU:C:2018:788, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 131), sowie vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 32).

    Zu der Anforderung, dass die Datenkategorien, auf die sich eine Zugangsmaßnahme bezieht, auf das beschränkt werden, was für das verfolgte Ziel absolut notwendig ist, siehe zuletzt Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wiederholt, dass die allgemeine und

    48 Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 39).
  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

    Insoweit genügt ein Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Grundsätze, die in den Rn. 41 bis 44 des Urteils vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152), dargestellt werden.

    Der Effektivitätsgrundsatz verpflichtet ein nationales Strafgericht dazu, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben, Informationen und Beweise, die durch eine mit dem Unionsrecht unvereinbare allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten oder durch einen unionsrechtswidrigen Zugang der zuständigen Behörde zu den fraglichen Daten erlangt wurden, auszuschließen, sofern diese Personen nicht in der Lage sind, sachgerecht zu den Informationen und Beweisen Stellung zu nehmen, die einem Bereich entstammen, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfügt, und geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-349/21

    HYA u.a. (Motivation des autorisations des écoutes téléphoniques) - Vorlage zur

    8 Vgl. z. B. Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018: 788), vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), sowie vom 2. März 2021, Prokuratuur (Bedingungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152).

    18 Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 2. März 2021, Prokuratuur (Bedingungen für den Zugang zu Daten über elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 5. April 2022, Commissioner of the Garda Síochána u. a. (C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 110 und 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 225), und vom 2. März 2021, Prokuratuur (Bedingungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Die Regel hat ihren Ursprung in der Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere zum Schutz des kontradiktorischen Prinzips, siehe EGMR, 18. März 1997, Mantovanelli/Frankreich (CE:ECHR:1997:0318JUD002149793) (im Folgenden: Urteil Mantovanelli), auf das das Urteil vom 10. April 2003, Steffensen (C-276/01, EU:C:2003:228, Rn. 78), Bezug nimmt, sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur allgemeinen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten (Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 226 und 227), sowie vom 2. März 2021, Prokuratuur (Bedingungen für den Zugang zu Daten über elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 44).

    27 Urteile vom 14. Februar 2008, Varec (C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 47), vom 4. Juni 2013, ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55), und vom 2. März 2021, Prokuratuur (Bedingungen für den Zugang zu Daten der elektronischen Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-162/22

    Rechtsstaatlichkeit in Rumänien: Die Beförderung von Richtern an ein höheres

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-670/22

    Staatsanwaltschaft Berlin - Anforderung von EncroChat-Daten aus Frankreich durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

  • EuGH, 16.12.2021 - C-724/19

    Spetsializirana prokuratura () und à la localisation) - Vorlage zur

  • EGMR, 15.02.2024 - 19920/20

    SKOBERNE v. SLOVENIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-824/19

    Komisia za zashtita ot diskriminatsia

  • EuGH, 16.02.2023 - C-349/21

    Eine Entscheidung zur Genehmigung der Telefonüberwachung muss keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-53/23

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" (Associations de magistrats) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-66/20

    Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-470/21

    Erster Generalanwalt Szpunar: Eine nationale Behörde müsste auf Identitätsdaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-205/21

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques par la police) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-470/21

    Generalanwalt Szpunar: die Vorratsspeicherung und der Zugriff auf

  • EGMR, 11.01.2022 - 70078/12

    EKIMDZHIEV AND OTHERS v. BULGARIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20

    VD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-140/20

    Commissioner of the Garda Síochána u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-162/22

    Lietuvos Respublikos generaline prokuratura

  • EGMR, 16.05.2023 - 2800/16

    JANSSEN DE JONG GROEP B.V. AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    TL

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-724/19

    Spetsializirana prokuratura () und à la localisation) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21

    Bezirkshauptmannschaft Landeck (Tentative d'accès aux données personnelles

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,307
Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18 (https://dejure.org/2020,307)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.01.2020 - C-746/18 (https://dejure.org/2020,307)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2020 - C-746/18 (https://dejure.org/2020,307)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Prokuratuur (Conditions d'accès aux données relatives aux communications électroniques)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation - Vertraulichkeit der Kommunikation - Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste - Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung in Estland: Staatsanwaltschaft ist bei Datenzugang nicht objektiv

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18
    Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Zugang zu Daten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Urteil Ministerio Fiscal(15) durch ebendiesen Zweck gerechtfertigt sein kann, wenn die Menge an Daten, zu denen die Behörden Zugang haben, klein und der Eingriff in die fraglichen Grundrechte deshalb nicht schwer wäre.

    Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 ausgehend von dem im Urteil Ministerio Fiscal, Rn. 55 bis 57, zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass, wenn die Menge der in der ersten Frage genannten Daten, zu denen die staatlichen Behörden Zugang haben, (sowohl nach der Art der Daten als auch nach ihrem zeitlichen Ausmaß) nicht groß ist, der damit einhergehende Grundrechtseingriff durch den Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein kann und dass die Straftaten, die durch den Eingriff bekämpft werden sollen, umso schwerer sein müssen, je größer die Menge der Daten ist, zu denen die staatlichen Behörden Zugang haben?.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Ministerio Fiscal(23) entschieden hat, ist aus all diesen Argumenten abzuleiten, dass ein im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gestellter Antrag auf Zugang zu von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten personenbezogenen Daten in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/58 fällt.

    Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass mit den vom vorlegenden Gericht im Rahmen der vorliegenden Rechtssache formulierten Fragen - genau wie im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens, das zum Urteil Ministerio Fiscal geführt hat(26) - nicht geklärt werden soll, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58, ausgelegt im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta, auf Vorrat gespeichert worden sind.

    Erkenntnisse aus dem Urteil Ministerio Fiscal.

    Ich stelle im Übrigen fest, dass der Gerichtshof im Urteil Ministerio Fiscal im Rahmen seiner Beurteilung auch die Länge des Zeitraums berücksichtigt hat, auf den sich der Zugang bezieht, in jenem Fall zwölf Tage(50).

    12 C-207/16, im Folgenden: Urteil Ministerio Fiscal, EU:C:2018:788.

    18 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 38 und 39).

    25 Die Kommission hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache unterscheide, die zum Urteil Ministerio Fiscal geführt habe.

    26 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 49 und 50).

    40 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 53).

    41 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 54).

    42 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 55).

    43 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 56).

    44 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 57).

    45 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 61).

    46 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 59).

    48 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 60).

    49 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 62).

    50 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 59).

    Vgl. in demselben Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300), der bemerkt, dass der Antrag der Polizeibehörde "einen klar definierten und kurzen Zeitraum, nämlich etwa zwölf Tage", betreffe (Nrn. 33 und 84).

    51 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 56).

    53 Vgl. Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 53).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18
    Nach dem Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    Wie aus den Urteilen Tele2 Sverige und Watson u.

    In Anbetracht der Urteile Tele2 Sverige und Watson u.

    Bedeutet die im Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    Dieses Argument ist in Anwendung der aus den Urteilen Tele2 Sverige und Watson u.

    Jedenfalls kann sich das vorlegende Gericht auf die aus dem Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    Erkenntnisse aus dem Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    Anders als in seinem Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt ist das Unparteilichkeitserfordernis dem vom Gerichtshof in seinem Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    Zwar weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellung, ihrer Organisation und ihren Aufgaben daher besondere Züge auf, die sie von einem Gericht unterscheiden und es rechtfertigen, sie als "Behörde, die in den Mitgliedstaaten an der Strafrechtspflege mitwirkt", einzustufen; in funktioneller Hinsicht - wenn die Behörde, die die im Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    Meines Erachtens setzt das Erfordernis der Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, die mit der Durchführung der im Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    5 C-203/15 und C-698/15, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    a., EU:C:2016:970 (Rn. 120 und Tenor Ziff. 2).

    27 Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    29 Vgl. Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    30 Vgl. Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    31 Vgl. Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    32 Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    33 Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    34 Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    36 Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    38 Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    39 Vgl. Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    55 Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18
    Vgl. in demselben Sinne Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 202 und 208).

    Vgl. auch Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 229).

  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

    Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18
    57 Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58 Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-276/01

    Steffensen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18
    24 Vgl. u. a. entsprechend Urteil vom 10. April 2003, Steffensen (C-276/01, EU:C:2003:228, Rn. 71).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18
    66 C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238.
  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18
    56 Vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18
    12 C-207/16, im Folgenden: Urteil Ministerio Fiscal, EU:C:2018:788.
  • EuGH, 12.12.1996 - C-74/95

    Strafverfahren gegen X

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18
    63 Urteil vom 12. Dezember 1996, X (C-74/95 und C-129/95, EU:C:1996:491, Rn. 19).
  • EuGH, 09.10.2019 - C-489/19

    NJ (Parquet de Vienne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18
    59 Vgl. Urteil vom 9. Oktober 2019, NJ (Staatsanwaltschaft Wien) (C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

  • EGMR, 02.09.2010 - 35623/05

    Recht auf Achtung des Privatlebens (Datenschutz; GPS-Überwachung; Observation;

  • EuGH, 12.12.2019 - C-566/19

    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die französische, die schwedische und

  • EGMR, 12.01.2016 - 37138/14

    Ungarns Anti-Terror-Gesetz ist menschenrechtswidrig

  • EuGH, 27.05.2019 - C-509/18

    PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

    53 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2020:18, Nr. 79).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-670/22

    Staatsanwaltschaft Berlin - Anforderung von EncroChat-Daten aus Frankreich durch

    36 Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2020:18, Nrn. 103 bis 123).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-584/19

    Staatsanwaltschaft Wien (Ordres de virement falsifiés) -

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 21. Januar 2020 in dieser Rechtssache (EU:C:2020:18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur

    Schlussanträge in der Rechtssache Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2020:18, Nrn. 91 und 92).
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