Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 16.11.2021 - C-748/19, C-749/19, C-750/19, C-751/19, C-752/19, C-753/19, C-754/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,45919
EuGH, 16.11.2021 - C-748/19, C-749/19, C-750/19, C-751/19, C-752/19, C-753/19, C-754/19 (https://dejure.org/2021,45919)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2021 - C-748/19, C-749/19, C-750/19, C-751/19, C-752/19, C-753/19, C-754/19 (https://dejure.org/2021,45919)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2021 - C-748/19, C-749/19, C-750/19, C-751/19, C-752/19, C-753/19, C-754/19 (https://dejure.org/2021,45919)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Nationale Regelung, nach der der Justizminister befugt ist, Richter an Gerichte höherer Ordnung abzuordnen und die Abordnung zu beenden - Spruchkörper in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Nationale Regelung, nach der der Justizminister befugt ist, Richter an Gerichte höherer Ordnung abzuordnen und die Abordnung zu beenden - Spruchkörper in ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig Generalstaatsanwalt ist, Richter an Strafgerichte höherer Ordnung abordnen und eine solche Abordnung jederzeit beenden kann, ist ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Umstrittene Justizreformen: Der polnische Justizminister darf zu viel

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
    Hierzu ist festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere für nationale Vorschriften betreffend den Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls für Vorschriften betreffend die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Auslegung dieser Bestimmungen fällt offenkundig in die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass eine Antwort auf Vorlagefragen erforderlich sein kann, um den vorliegenden Gerichten eine Auslegung des Unionsrechts zu liefern, die es ihnen ermöglicht, über Verfahrensfragen des innerstaatlichen Rechts zu entscheiden, um dann in den Rechtsstreitigkeiten, die bei ihnen anhängig sind, in der Sache entscheiden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorbringen betrifft mithin den Inhalt der vorgelegten Frage, so dass es für deren Zulässigkeit von vornherein nicht relevant sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV u. a. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind und als solche daher möglicherweise über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz gerecht werden (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass die polnischen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, zu denen Regionalgerichte wie der Sad Okregowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) gehören, zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein können und als "Gericht" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind, weshalb sie den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu gewährleisten, dass solche Gerichte in der Lage sind, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass ihre Unabhängigkeit gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, gehört das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung des Spruchkörpers, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit des Spruchköpers für äußere Faktoren und an dessen Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für die Rechtsverhältnisse der Richter und die Ausübung des Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen und damit dem Eindruck vorzubeugen, dass diese Richter nicht unabhängig und unparteiisch seien, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Letztlich wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, nachdem es die entsprechenden Feststellungen getroffen hat, nach den oben in den Rn. 59 bis 73 dargestellten Grundsätzen darüber zu entscheiden, ob die Umstände, unter denen der Justizminister einen Richter an ein Gericht höherer Ordnung abordnen und die Abordnung beenden kann, insgesamt betrachtet den Schluss zulassen, dass die betreffenden Richter während der Dauer ihrer Abordnung nicht über die Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit verfügen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 131).

    Nach Art. 267 AEUV ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern darf sich nur zur Auslegung der Verträge und der Handlungen der Unionsorgane äußern, indem er das Unionsrecht unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Akten auslegt, soweit dies dem vorlegenden Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 132 und 133 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 19 Abs. 1 Unterabs.2 EUV verlangt, dass die entsprechende Regelung die erforderlichen Garantien aufweist, um auszuschließen, dass eine solche Regelung als Instrument zur politischen Kontrolle des Inhalts justizieller Entscheidungen eingesetzt wird, was insbesondere voraussetzt, dass die Maßnahme vor den Gerichten nach einem Verfahren angefochten werden kann, das die in den Art. 47 und 48 der Charta verbürgten Rechte in vollem Umfang gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 115 und 118).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
    Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, das für Fälle gedacht ist, die außerordentlich dringlich sind (Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Rechtsunterworfenen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C 824/18, EU:C:2021:153, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist es, wie in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vorgesehen, Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das gewährleistet, dass das Recht der Rechtsunterworfenen auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird (Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert (Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In sachlicher Hinsicht findet Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in "den vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-750/19 (anhängig)

    Prokuratura Rejonowa Warszawa - Wola w Warszawie

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
    betreffend sieben Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sad Okregowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidungen vom 2. September 2019 (C-749/19), vom 16. September 2019 (C-748/19), vom 23. September 2019 (C-750/19 und C-754/19), vom 10. Oktober 2019 (C-751/19) und vom 15. Oktober 2019 (C-752/19 und C-753/19), beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2019, in den Strafverfahren gegen.

    DT (C-750/19),.

    Prokuratura Rejonowa Warszawa-Wola w Warszawie (C-750/19, C-753/19 und C-754/19),.

    Sie ergehen in Strafverfahren gegen WB (C-748/19), XA und YZ (C-749/19), DT (C-750/19), ZY (C-751/19), AX (C-752/19), BV (C-753/19) und CU (C-754/19).

  • EuGH - C-753/19 (anhängig)

    Prokuratura Rejonowa Warszawa - Wola w Warszawie

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
    betreffend sieben Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sad Okregowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidungen vom 2. September 2019 (C-749/19), vom 16. September 2019 (C-748/19), vom 23. September 2019 (C-750/19 und C-754/19), vom 10. Oktober 2019 (C-751/19) und vom 15. Oktober 2019 (C-752/19 und C-753/19), beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2019, in den Strafverfahren gegen.

    BV (C-753/19),.

    Prokuratura Rejonowa Warszawa-Wola w Warszawie (C-750/19, C-753/19 und C-754/19),.

    Sie ergehen in Strafverfahren gegen WB (C-748/19), XA und YZ (C-749/19), DT (C-750/19), ZY (C-751/19), AX (C-752/19), BV (C-753/19) und CU (C-754/19).

  • EuGH - C-752/19 (anhängig)

    Prokuratura Rejonowa Warszawa - Ursynów w Warszawie

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
    betreffend sieben Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sad Okregowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidungen vom 2. September 2019 (C-749/19), vom 16. September 2019 (C-748/19), vom 23. September 2019 (C-750/19 und C-754/19), vom 10. Oktober 2019 (C-751/19) und vom 15. Oktober 2019 (C-752/19 und C-753/19), beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2019, in den Strafverfahren gegen.

    AX (C-752/19),.

    Prokuratura Rejonowa Warszawa-Ursynów w Warszawie (C-752/19),.

    Sie ergehen in Strafverfahren gegen WB (C-748/19), XA und YZ (C-749/19), DT (C-750/19), ZY (C-751/19), AX (C-752/19), BV (C-753/19) und CU (C-754/19).

  • EuGH - C-751/19 (anhängig)

    Prokuratura Rejonowa w Pruszkowie

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
    betreffend sieben Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sad Okregowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidungen vom 2. September 2019 (C-749/19), vom 16. September 2019 (C-748/19), vom 23. September 2019 (C-750/19 und C-754/19), vom 10. Oktober 2019 (C-751/19) und vom 15. Oktober 2019 (C-752/19 und C-753/19), beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2019, in den Strafverfahren gegen.

    ZY (C-751/19),.

    Prokuratura Rejonowa w Pruszkowie (C-751/19),.

    Sie ergehen in Strafverfahren gegen WB (C-748/19), XA und YZ (C-749/19), DT (C-750/19), ZY (C-751/19), AX (C-752/19), BV (C-753/19) und CU (C-754/19).

  • EuGH - C-749/19 (anhängig)

    Prokuratura Rejonowa Warszawa-Żoliborz w Warszawie

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
    betreffend sieben Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sad Okregowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidungen vom 2. September 2019 (C-749/19), vom 16. September 2019 (C-748/19), vom 23. September 2019 (C-750/19 und C-754/19), vom 10. Oktober 2019 (C-751/19) und vom 15. Oktober 2019 (C-752/19 und C-753/19), beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2019, in den Strafverfahren gegen.

    YZ (C-749/19),.

    Prokuratura Rejonowa Warszawa-Zoliborz w Warszawie (C-749/19),.

    Sie ergehen in Strafverfahren gegen WB (C-748/19), XA und YZ (C-749/19), DT (C-750/19), ZY (C-751/19), AX (C-752/19), BV (C-753/19) und CU (C-754/19).

  • EGMR, 25.10.2011 - 54809/07

    Auf Gesetz beruhendes Gericht (Wahrung des gesetzlichen Richters bei Abordnungen:

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
    Die Mitgliedstaaten können zwar durchaus ein System anwenden, nach dem Richter im dienstlichen Interesse vorübergehend an ein anderes Gericht abgeordnet werden können (vgl. in diesem Sinne EGMR, 25. Oktober 2011, Richert/Polen, CE:ECHR:2011:1025JUD005480907, § 44, und 20. März 2012, Dryzek/Polen, CE:ECHR:2012:0320DEC001228509, § 49).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.1982 - 65/81

    Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
    Er ist daher an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange diese nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteil vom 14. Januar 1982, Reina, 65/81, EU:C:1982:6, Rn. 7).
  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EGMR, 20.03.2012 - 12285/09

    DRYZEK v. POLAND

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Hierzu ist festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Allgemein ist insoweit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass die nationalen Gerichte unter bestimmten Umständen gezwungen sein können, zu überprüfen, ob die Anforderungen erfüllt sind, die sich aus dem Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta ergeben, insbesondere die Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht (vgl. z. B. Urteile A. K. u. a., Rn. 153, 154, 164 und 166, vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 139, 149, 165 und 166, sowie vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 74 und 87).

    - die Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere die Unabhängigkeit der Rechtsprechung, verletzt sind, wenn ein Strafverfahren in der Weise gestaltet ist, dass ein Richter, der einem Gericht angehört, das eine Hierarchieebene tiefer liegt, vom Justizminister abgeordnet werden kann, um in einem Spruchkörper mitzuwirken, der über eine bestimmte Rechtssache zu entscheiden hat, wobei die Kriterien, die der Abordnungsentscheidung zugrunde liegen, unbekannt sind, die Abordnungsentscheidung nicht Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein kann und der Justizminister befugt ist, die Abordnung jederzeit zu widerrufen (verbundene Rechtssachen C-748/19 bis C-754/19, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a.).

    Zudem hat der Gerichtshof in einem anderen Urteil, das zum Zeitpunkt des Erlasses der nationalen Bestimmungen ausstand, nämlich im Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), festgestellt, wie dem Urteilstenor zu entnehmen ist, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1) dahin auszulegen sind, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen der Justizminister eines Mitgliedstaats einen Richter nach Kriterien, die nicht bekannt gegeben werden, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer an ein Strafgericht höherer Ordnung abordnen und die Abordnung unabhängig davon, ob sie auf bestimmte oder unbestimmte Dauer erfolgt ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden kann.

    Es ist jedoch auch hier offensichtlich, dass die Richter des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), erging, und alle Richter, die künftig über entsprechende Sachverhalte entscheiden müssen, ebenfalls Gefahr laufen, dass ihnen, weil sie die Konsequenzen aus jenem Urteil zu ziehen haben, angelastet wird, Handlungen vorgenommen zu haben, die im Sinne der beanstandeten nationalen Bestimmungen "das Funktionieren eines Organs der Rechtsprechung unmöglich machen oder wesentlich erschweren können", und dass mit dieser Begründung Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet werden.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission neben den oben in den Rn. 117 und 118 dargelegten Erwägungen erklärt, dass Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit z. B. die nationalen Gerichte daran hindern könne, die Konsequenzen aus Rn. 176 des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), und aus dem Tenor des Urteils vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), zu ziehen.

    Insoweit ist konkret darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu dem Zeitpunkt, als diese nationale Bestimmung erlassen wurde, u. a. in den verbundenen Rechtssachen, in denen zwischenzeitlich das Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), ergangen ist, mit den Vorabentscheidungsersuchen befasst war, die im dritten Gedankenstrich der Rn. 144 des vorliegenden Urteils genannt sind.

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Zudem gehört die Unabhängigkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Wesensgehalt des in Art. 47 GRCh verankerten Grundrechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und ein faires Verfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 58; Urteil vom 19. November 2019, A. K. gegen Krajow a Rada Sadow nictwa und CP und DO gegen Sad Najwyzszy, C-585/18 u.a., EU:C:2019:982, Rn. 120; Urteil vom 20. April 2021, Repubblika gegen Il-Prim Ministru, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 51; Urteil vom 6. Oktober 2021, Verfahren auf Antrag von W.Z., C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 108; Urteil vom 16. November 2021, Strafverfahren gegen WB u.a., C-748/19 u.a., EU:C:2021:931, Rn. 66).
  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und daher, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie z. B. u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die betreffende Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 42).

    Er ist daher an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange diese nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteile vom 14. Januar 1982, Reina, 65/81, EU:C:1982:6, Rn. 7, und vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 44).

    Um zu gewährleisten, dass ein solches Gericht in der Lage ist, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, gehört das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung des Spruchkörpers, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Einzelnen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit des Spruchköpers für äußere Faktoren und an dessen Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für die Rechtsverhältnisse der Richter und die Ausübung des Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen und damit dem Eindruck vorzubeugen, dass diese Richter nicht unabhängig und unparteiisch seien, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Einzelnen schaffen muss (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2022 - 4 S 55.21

    Rechtmäßigkeit der Erprobung für ein richterliches Beförderungsamt

    Die befristete Abordnung von Richtern zum Zweck der Eignungsfeststellung für ein Beförderungsamt (hier: nach Maßgabe der ErprobungsAV Brandenburg) steht im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. November 2021 - C-748/19 -.(Rn.14).

    Der Antragsteller hält dem Verwaltungsgericht vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, weil es den Vortrag zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. November 2021 - C-748/19 - unbeachtet gelassen habe.

    Er ist nicht eine europäische Revisions- oder Kassationsinstanz (vgl. EuGH, Urteil vom 16. November 2021 - C-748/19 - juris Rn. 75; Ehricke in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 267 AEUV Rn. 7).

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 16. November 2021 - C-748/19 - Abordnungen von Richtern im dienstlichen Interesse für rechtmäßig erklärt (juris Rn. 72).

    Außerdem sei der Justizminister befugt, eine Abordnung jederzeit zu beenden, ohne dass die Kriterien, die diese Befugnis gegebenenfalls begrenzten, bekannt wären und ohne dass eine solche Entscheidung begründet werden müsste (siehe EuGH, Urteil vom 16. November 2021 - C-748/19 - juris Rn. 78).

    Der Antragsteller zeigt nicht einmal im Ansatz auf, wie die Erprobungsabordnung "als Instrument zur politischen Kontrolle des Inhalts justizieller Entscheidungen eingesetzt" (EuGH, Urteil vom 16. November 2021 - C-748/19 - juris Rn. 73) werden könnte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

    Nach dem Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 36), gilt dies für nationale Vorschriften betreffend den Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und die gerichtliche Kontrolle solcher Ernennungsverfahren.

    Vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 71 bis 73), zur Abordnung von Richtern.

    48 Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a.(C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 63 und 64).

  • EuGH, 26.01.2023 - C-205/21

    Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller

    Die Achtung des Rechts auf die Unschuldsvermutung erfordert nämlich, dass dieses Gericht, wenn es diese Prüfung vornimmt, unparteiisch und unvoreingenommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 88).
  • LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21

    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen

    g) Urteil vom 16.11.2021 - C-748/19 bis C-754/19 - Mit Urteil vom 16.11.2021 - C-748/19 bis C-754/19 - hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 77 § 1 des polnischen Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wonach der Justizminister einen Richter nach Kriterien, die nicht bekannt gegeben werden, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer an ein Strafgericht höherer Ordnung abordnen und die Abordnung unabhängig davon, ob sie auf bestimmte oder unbestimmte Dauer erfolgt ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden kann, unvereinbar ist mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343.

    (unzulässige) Einwirkung auf amtierende Richter durch die Androhung von Disziplinarmaßnahmen in Bezug auf den Inhalt von Gerichtsentscheidungen (vgl. Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.07.2021 - C-791/19 -); (unzulässige und diskriminierende) Einwirkung auf amtierende Richter durch Festlegung eines unterschiedlichen Ruhestandsalters für Richterinnen und Richter sowie die Bevollmächtigung des Justizministers, nach unbestimmten, nicht nachprüfbaren Kriterien ohne Begründungszwang die Tätigkeit einer Richterin/eines Richters über das Ruhestandsalter hinaus zu genehmigen (vgl. Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c, Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12.07.2017 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.11.2019 - C-192/18 -); (unzulässige) Einwirkung auf die Zusammensetzung der Spruchkörper an den oberen Gerichten durch die Möglichkeit der rechtsgrundlosen Beendigung von Abordnungen seitens des Justizministers, der zugleich das Amt des Generalstaatsanwaltes innehat (vgl. Art. 77 § 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie Art. 1 § 2 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft vom 28.01.2016 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.11.2021 - C-748/19 bis C-754/19 -); (unzulässige) Beeinflussung der Besetzung von Richterstellen durch die Erschwerung bzw. Abschaffung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Vorschlagsentscheidungen des Landesjustizrats (Krajowa Rada Sadownictwa - KRS) (vgl. Art. 44 Abs. 4 des Gesetzes über den Krajowa Rada Sadownictwa vom Juli 2018 sowie das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und des Gesetzes über die Organisation der Verwaltungsgerichte vom 26.04.2019 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.03.2021 - C-824/18 -).

    Die Kammer ist sich Gewahr, dass der Europäische Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 16.11.2021 - C-748/19 bis C-754/19 - ausgeführt hat, dass er nach Art. 267 AEUV nicht befugt sei, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern sich nur zur Auslegung der Verträge und der Handlungen der Unionsorgane äußern dürfe, indem er das Unionsrecht unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Akten auslege, soweit dies dem vorlegenden Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könne.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-216/21

    Generalanwalt Emiliou: Ein Verfahren für die Beförderung von Richtern, das auf

    43 Vgl. Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 73).

    Vgl. auch Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 68).

    60 Vgl. u. a. Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 68).

    70 Vgl. Urteil vom 16. November 2021 (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

    Insoweit setzen zum einen die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die, wie in den Rn. 55 bis 58 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eng mit dem Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts zusammenhängen, voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung des Spruchkörpers, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit des Spruchköpers für äußere Faktoren und an dessen Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So können z. B. Informationen, über die die vollstreckende Justizbehörde verfügt und aus denen sich ergibt, dass ein bestimmter Richter an den mit der Strafsache gegen die betreffende Person befassten Spruchkörper abgeordnet wurde wobei der Justizminister diese Abordnung nach Kriterien, die nicht im Vorhinein bekannt sind, beschließen und jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden kann, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Feststellung sein, dass in diesem konkreten Fall eine echte Gefahr der Verletzung des besagten Grundrechts besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 77 bis 90).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-644/20

    Zu Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/20

    Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch

  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

  • EuGH, 09.06.2022 - C-673/20

    Folgen des Brexit: Britische Staatsangehörige, denen die mit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-634/22

    OT u.a. (Suppression d'un Tribunal) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Werte und

  • EuGH, 12.05.2022 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel - und Tiefkühlkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-205/21

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques par la police) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

  • EuGH, 13.10.2022 - C-355/21

    Perfumesco.pl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19, C-749/19, C-750/19, C-751/19, C-752/19, C-753/19, C-754/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,13558
Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19, C-749/19, C-750/19, C-751/19, C-752/19, C-753/19, C-754/19 (https://dejure.org/2021,13558)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.05.2021 - C-748/19, C-749/19, C-750/19, C-751/19, C-752/19, C-753/19, C-754/19 (https://dejure.org/2021,13558)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - C-748/19, C-749/19, C-750/19, C-751/19, C-752/19, C-753/19, C-754/19 (https://dejure.org/2021,13558)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsgrundsätze der Europäischen Union - Richterliche Unabhängigkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Richtlinie (EU) 2016/343 - Zusammensetzung gerichtlicher Spruchkörper in Strafsachen einschließlich von vom Justizminister ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsgrundsätze der Europäischen Union - Richterliche Unabhängigkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Richtlinie (EU) 2016/343 - Zusammensetzung gerichtlicher Spruchkörper in Strafsachen einschließlich vom Justizminister abgeordneter ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung von Richterinnen und Richtern an höhere Gerichte, die jederzeit nach dem Ermessen des Justizministers, der gleichzeitig auch der ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH-Schlussanträge: Polens Justizminister hat zu viele Befugnisse

Verfahrensgang

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19, C-749/19, C-750/19, C-751/19, C-752/19, C-753/19, C-754/19
  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (91)

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19
    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2017, X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 37), A. K. u. a. (Rn. 74), Land Hessen (Rn. 41) und vom 21. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 69).

    12 Vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 51), A. K. u. a., Rn. 83, und vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 111).

    55 Ebd., Rn. 103. Diese Schlussfolgerung wurde zuletzt bestätigt im Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153).

    101 Vgl. z. B. Urteile A. K. u. a., Rn. 142, oder vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Nr. 98 bis 106 und 163).

    107 Vgl. u. a. Urteile vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello (C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 37 und 38) (in Bezug auf Art. 267 AEUV), A. K. u. a. (Rn. 121 und 122) (in Bezug auf Art. 47 der Charta), vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 71 bis 73) (in Bezug auf Art. 19 Abs. 1 EUV), und vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 143).

    113 Die Art des Verstoßes erreicht die Schwelle des Art. 19 Abs. 1 EUV, aber er betrifft keine individuellen unionsrechtliche Rechte gemäß Art. 47 der Charta (insoweit jüngst die Sachlage im Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, insbesondere Rn. 89).

    116 Vgl. aus jüngerer Zeit Urteile Land Hessen, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 117).

    128 Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 146).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19
    Wenn also Zweifel daran bestehen, ob die vorlegende Einrichtung ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV ist (weil sie wie in im Urteil Land Hessen angeblich nicht hinreichend unabhängig ist oder aus anderen Gründen), stellt diese Frage eine Vorfrage des Verfahrens dar, unabhängig davon, ob sie dem Gerichtshof im Hinblick auf die Zulässigkeit vorgelegt oder zum Gegenstand einer konkreten Vorlagefrage gemacht wurde(79).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof, anders als im Urteil Land Hessen, in einigen Fällen Fragen zum Begriff "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV und zu der Frage beantwortet, ob die nationale Einrichtung, die das Ersuchen in einer Rechtssache stellt, als solches angesehen werden kann(82).

    Drittens hat der Gerichtshof in Urteil Land Hessen dem vorlegenden Gericht die erbetenen Klärungen gegeben.

    2 Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982) (im Folgenden: Urteil A. K. u. a.), vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234) (im Folgenden: Urteil Miasto ?owicz), vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535) (im Folgenden: Urteil Land Hessen), und Beschluss vom 3. September 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:684) (im Folgenden: Urteil Maler.

    In jüngerer Zeit Urteil Land Hessen, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    73 Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535).

    77 Urteil Land Hessen, Rn. 42 bis 61.

    116 Vgl. aus jüngerer Zeit Urteile Land Hessen, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 117).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19
    11 Vgl. zu weiteren Einzelheiten hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:339, Nr. 54).

    15 Siehe hierzu z. B. Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626).

    38 Vgl. z. B. Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626).

    90 Vgl. zu dieser Frage auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:339, Nrn. 54 und 55).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Hierzu ist festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-216/21

    Generalanwalt Emiliou: Ein Verfahren für die Beförderung von Richtern, das auf

    17 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403, Nr. 162) und in der Rechtssache Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2021:557, Nr. 36).

    18 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19 und C-355/19, EU:C:2020: 746, Nrn. 183 bis 225), in den verbundenen Rechtssachen Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403, Nrn. 162 bis 169) und in der Rechtssache Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2021:557, Nrn. 36 bis 41).

    43 Vgl. Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 73).

    Vgl. auch Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 68).

    60 Vgl. u. a. Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 68).

    66 Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403).

    70 Vgl. Urteil vom 16. November 2021 (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz

    17 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403, Rn. 48 bis 65).

    20 Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte

    20 Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen WB u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403, Nrn. 52 und 166).

    30 Vgl. im Einzelnen meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen WB u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403, Nrn. 161 bis 169).

    53 Vgl. zum Verhältnis und zum jeweiligen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta meine Schlussanträge in der Rechtssache WB u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403, Nrn. 161 bis 169).

    57 Vgl. zur Tatsache, dass in Polen das Amt des Justizministers mit dem des Generalstaatsanwalts zusammengelegt wurde, meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen WB u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

    20 Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403, Nr. 136).

    Vgl. darüber hinaus Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 48 und 49), in dem der Sachbezug der Ausgangsverfahren (Strafverfahren in der Urteilsphase) zum Unionsrecht nicht erläutert wird, sowie Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 113 bis 121), mit dem eine Frage nach einer prozessualen Einrede im Zusammenhang mit der Eigenschaft des Verfassers einer Klageerwiderung im Rahmen eines Ausgangsrechtsstreits, der den Erhalt im Besitz der Justizinspektion befindlicher statistischer Daten durch eine Richtervereinigung zum Gegenstand hatte, für zulässig erklärt worden ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff

    10 Verbundene Rechtssachen C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403, Nrn. 161 und 162.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    Dieser Generalanwalt hat klargestellt, dass die Beurteilung der Unabhängigkeit nach Art. 267 AEUV erfordert, dass der Begriff des Gerichts auf der strukturellen, institutionellen Ebene untersucht wird und dass er geprüft wird, indem man das vorlegende Gericht als solches betrachtet und dabei die Funktion berücksichtigt, die dieses Organ unter den besonderen Umständen eines Falles auszuüben hat (vgl. in diesem Sinne seine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403, Nrn. 52, 56 und 166, sowie in der Rechtssache Ministerstwo Sprawiedliwo?›ci, C-55/20, EU:C:2021:500, Nr. 56).
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