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   EuGH, 12.06.2014 - C-75/13   

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https://dejure.org/2014,12659
EuGH, 12.06.2014 - C-75/13 (https://dejure.org/2014,12659)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2014 - C-75/13 (https://dejure.org/2014,12659)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - C-75/13 (https://dejure.org/2014,12659)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Entstehung der Zollschuld"

  • Europäischer Gerichtshof

    SEK Zollagentur

    Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Entstehung der Zollschuld

  • EU-Kommission

    SEK Zollagentur GmbH gegen Hauptzollamt Gießen.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Entstehung der Zollschuld.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Entstehung der Zollschuld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 50, ZK Art 91, ZK Art 236 Abs 1, EWGV 29 13/92 Art 236 Abs 1, EWGV 29 13/92 Art 203 Abs 3, EWGV 29 13/92 Art 91, EWGV 29 13/92 Art 50, AEUV Art 267, ZK Art 203 Abs 3
    Auslegung; Versandpapier; Versandverfahren; Verwahrung; Zoll; Zollamtliche Überwachung

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    SEK Zollagentur

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 50, ZK Art 91, ZK Art 236 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 236 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 203 Abs 3, EWGV 2913/92 Art 91, EWGV 2913/92 Art 50, AEUV Art 267, ZK Art 203 Abs 3
    Zollrecht, vorübergehende Verwahrung, zollamtliche Überwachung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung der Art. 50 und 230 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) - Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus ...

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-371/99

    Liberexim

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-75/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 47, Liberexim, C-371/99, EU:C:2002:433, Rn. 55, und Hamann International, C-337/01, EU:C:2004:90, Rn. 31).

    Nach der vom Gerichtshof in den Urteilen D. Wandel (EU:C:2001:69), Liberexim (EU:C:2002:433) und Hamann International (EU:C:2004:90) vertretenen Auslegung stellt diese Entfernung nämlich eine Handlung dar, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom Zollrecht der Union vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco, EU:C:2004:250, Rn. 53).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung nur objektive Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte (vgl. Urteile D. Wandel, EU:C:2001:69, Rn. 48, und Liberexim, EU:C:2002:433, Rn. 60).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-542/11

    Codirex Expeditie - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-75/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 50 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass Nichtgemeinschaftswaren, die mit der Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung zur Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren angemeldet worden sind und deren Anmeldung von den Zollbehörden angenommen worden ist, zu dem Zeitpunkt in dieses Zollverfahren übergeführt werden und damit eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, zu dem sie überlassen werden (Urteil Codirex Expeditie, C-542/11, EU:C:2013:429, Rn. 55).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat dann, wenn die fraglichen Waren zum Zeitpunkt ihrer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung bereits in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt worden sind, der Inhaber dieses Verfahrens als Hauptverpflichteter im Sinne von Art. 96 Abs. 1 des Zollkodex die Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der Inanspruchnahme dieses Verfahrens ergeben, und er ist Zollschuldner im Sinne von Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex, wenn die Bestimmungen der ersten drei Gedankenstriche dieses Abs. 3 nicht anwendbar sind (Urteil Codirex Expeditie, EU:C:2013:429, Rn. 33).

    Sind dagegen die Waren zum Zeitpunkt dieser Entziehung noch nicht in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt worden, sondern befinden sie sich noch in vorübergehender Verwahrung, ist, wenn die Bestimmungen der ersten drei Gedankenstriche von Art. 203 Abs. 3 des Zollkodex nicht anwendbar sind, Zollschuldner die Person, die diese Waren nach dem Abladen zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat, da sie die Verpflichtungen, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergeben, einzuhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, C-140/04, EU:C:2005:556, Rn. 39, und Codirex Expeditie, EU:C:2013:429, Rn. 34).

  • EuGH, 01.02.2001 - C-66/99

    D. Wandel

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-75/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 47, Liberexim, C-371/99, EU:C:2002:433, Rn. 55, und Hamann International, C-337/01, EU:C:2004:90, Rn. 31).

    Nach der vom Gerichtshof in den Urteilen D. Wandel (EU:C:2001:69), Liberexim (EU:C:2002:433) und Hamann International (EU:C:2004:90) vertretenen Auslegung stellt diese Entfernung nämlich eine Handlung dar, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom Zollrecht der Union vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco, EU:C:2004:250, Rn. 53).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung nur objektive Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte (vgl. Urteile D. Wandel, EU:C:2001:69, Rn. 48, und Liberexim, EU:C:2002:433, Rn. 60).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-222/01

    British American Tobacco

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-75/13
    Eine solche vorübergehende Entfernung erschwert ferner sowohl die Feststellung der Nämlichkeit der Waren, die Gegenstand des Versandverfahrens sind, als auch die Feststellung des auf sie anwendbaren Zollverfahrens (vgl. entsprechend Urteil British American Tobacco, C-222/01, EU:C:2004:250, Rn. 52).

    Nach der vom Gerichtshof in den Urteilen D. Wandel (EU:C:2001:69), Liberexim (EU:C:2002:433) und Hamann International (EU:C:2004:90) vertretenen Auslegung stellt diese Entfernung nämlich eine Handlung dar, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom Zollrecht der Union vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco, EU:C:2004:250, Rn. 53).

    Für eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung genügt es somit, dass die Ware etwaigen zollamtlichen Überprüfungen objektiv entzogen wurde, unabhängig davon, ob diese von der zuständigen Behörde tatsächlich vorgenommen worden wären (Urteil British American Tobacco, EU:C:2004:250, Rn. 55).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-337/01

    Hamann International

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-75/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 47, Liberexim, C-371/99, EU:C:2002:433, Rn. 55, und Hamann International, C-337/01, EU:C:2004:90, Rn. 31).

    Nach der vom Gerichtshof in den Urteilen D. Wandel (EU:C:2001:69), Liberexim (EU:C:2002:433) und Hamann International (EU:C:2004:90) vertretenen Auslegung stellt diese Entfernung nämlich eine Handlung dar, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom Zollrecht der Union vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco, EU:C:2004:250, Rn. 53).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-140/04

    United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-75/13
    Sind dagegen die Waren zum Zeitpunkt dieser Entziehung noch nicht in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt worden, sondern befinden sie sich noch in vorübergehender Verwahrung, ist, wenn die Bestimmungen der ersten drei Gedankenstriche von Art. 203 Abs. 3 des Zollkodex nicht anwendbar sind, Zollschuldner die Person, die diese Waren nach dem Abladen zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat, da sie die Verpflichtungen, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergeben, einzuhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, C-140/04, EU:C:2005:556, Rn. 39, und Codirex Expeditie, EU:C:2013:429, Rn. 34).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung" im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. Urteile vom 1. Februar 2001, D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 47, und vom 12. Juni 2014, SEK Zollagentur, C-75/13, EU:C:2014:1759, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass eine in vorläufiger Verwahrung befindliche Ware als der zollamtlichen Überwachung entzogen anzusehen ist, wenn sie zwar zu einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet worden ist, jedoch nicht das Lager verlässt und nicht der Bestimmungszollstelle gestellt wird, obwohl dieser die Versandpapiere vorgelegt worden sind (Urteil vom 12. Juni 2014, SEK Zollagentur, C-75/13, EU:C:2014:1759, Rn. 33).

  • EuGH, 29.10.2015 - C-319/14

    B&S Global Transit Center - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der

    29 Für eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung genügt es, dass die Ware etwaigen zollamtlichen Überprüfungen objektiv entzogen wurde, unabhängig davon, ob diese von der zuständigen Behörde tatsächlich vorgenommen worden wären (Urteil SEK Zollagentur, C - 75/13, EU:C:2014:1759, Rn. 32).

    Im Urteil SEK Zollagentur (C - 75/13, EU:C:2014:1759) hat der Gerichtshof, wie sich u. a. aus den Rn. 18 und 33 jenes Urteils ergibt, den Standpunkt eingenommen, dass es als Entziehung der im Versandschein bezeichneten Waren aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne dieses Artikels anzusehen ist, wenn der Versandschein vorübergehend von den Waren entfernt wird, obwohl die betreffenden Waren durch ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ordnungsgemäß in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeführt worden waren.

  • BFH, 26.11.2014 - VII R 3/12

    Zollschuldentstehung durch Entziehen von Waren aus dem Versandverfahren - Erlass

    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 (BFHE 239, 467, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2013, 131), auf den verwiesen wird, ausgesetzt und hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die sich im Streitfall ergebenden Fragen zur Zollschuldentstehung wegen Entziehens aus zollamtlicher Überwachung sowie zum Zollschuldner zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 12. Juni 2014 C-75/13 (ZfZ 2014, 278) wie folgt beantwortet hat:.
  • FG Bremen, 08.12.2016 - 4 K 31/14

    Rechtmäßigkeit eines Einfuhrabgabenbescheids wegen der Entziehung von Fahrzeugen

    Das Urteil des EuGH vom 12. Juni 2014 in der Rechtssache C-75/13 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da dieses Urteil einen anders gelagerten Sachverhalt betreffe.

    Die Klägerin sei aus den Verpflichtungen, die eine vorübergehende Verwahrung an den Verwahrer stellten, nicht dadurch entlassen, dass der Empfänger der Ware einen Dritten mit den weiteren Zollformalitäten beauftragt habe (Hinweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juni 2014 C-75/13).

  • BFH, 12.06.2018 - VII R 4/17

    Entziehung vorübergehend verwahrter Waren aus der zollamtlichen Überwachung

    Denn es ist der Besitzer, der die Waren in seiner Obhut hat und sie auf Verlangen vorführen kann, während die Person, die die summarische Anmeldung unterzeichnet hat, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Sachherrschaft über die Waren ausübt (EuGH-Urteil United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, EU:C:2005:556, Rz 35, ZfZ 2005, 406; bestätigt durch EuGH-Urteil SEK Zollagentur vom 12. Juni 2014 C-75/13, EU:C:2014:1759, Rz 36, ZfZ 2014, 278; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2013 VII B 195/12, BFH/NV 2013, 1462).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2016 - C-547/15

    Interservice - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    5 - Vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 2014, SEK Zollagentur (C-75/13, EU:C:2014:1759, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 29. Oktober 2015, B & S Global Transit Center (C-319/14, EU:C:2015:734, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 - Vgl. Urteile vom 27. Juni 2013, Codirex Expeditie (C-542/11, EU:C:2013:429, Rn. 33), und vom 12. Juni 2014, SEK Zollagentur (C-75/13, EU:C:2014:1759, Rn. 35).

  • EuGH, 04.03.2020 - C-655/18

    Schenker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr.

    Insoweit müssen nach ständiger Rechtsprechung für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung nur objektive Voraussetzungen erfüllt sein, wie das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte (Urteil vom 12. Juni 2014, SEK Zollagentur, C-75/13, EU:C:2014:1759, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hessen, 27.09.2016 - 7 K 1863/13

    Art. 203 Abs.1, 204 Abs.1 ZK, Art. 859 Nr.5 ZK-DVO, Art. 71 Abs.1 UAbs.1

    a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Art. 203 Abs. 1 ZK so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (z.B. Urt. v. 12.06.2014 Rs. C-75/13 [ SEK Zollagentur ], ZfZ 2014, 278 Rn. 28 m.w.N. und Anm. Roth ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - 1 K 1065/16

    Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Art. 203 Abs. 1 Zollkodex so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird [z.B. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Rs. C-75/13 (SEK Zollagentur), ZfZ 2014, 278 Rn. 28 m.w.N.].
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-224/16

    AEBTRI

    22 Zum Begriff der Entziehung vgl. etwa Urteil vom 12. Juni 2014, SEK Zollagentur (C-75/13, EU:C:2014:1759, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-319/14

    B&S Global Transit Center

  • FG Hessen, 24.06.2015 - 7 K 1022/13

    Art. 203 Abs. 3, 1. Anstrich ZK, Art. 213 ZK, Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK

  • FG München, 18.09.2014 - 14 K 1035/11

    Weitergabe von Waren an Tochterfirmen ohne Bewilligung einer besonderen

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