Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 25.07.1991 - C-76/90   

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https://dejure.org/1991,55
EuGH, 25.07.1991 - C-76/90 (https://dejure.org/1991,55)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.1991 - C-76/90 (https://dejure.org/1991,55)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 1991 - C-76/90 (https://dejure.org/1991,55)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Säger / Dennemeyer

    EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60
    1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verbot - Umfang - Unterschiedslos geltende Maßnahmen

  • EU-Kommission

    Säger / Dennemeyer

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch auf Patenterhaltungsrechte spezialisierte Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat

  • Judicialis

    RBerG Art. 1 § 1; ; RBerG Art. 1 § 3; ; EWG-Vertrag Art. 59

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 59 ff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: unterschiedslose Beschränkung ("Sänger")

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2693
  • GRUR Int. 1991, 807
  • AnwBl 1992, 33
 
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Wird zitiert von ... (174)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.02.1991 - C-154/89

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-76/90
    Diese Anforderungen müssen insbesondere sachlich geboten sein, um die Einhaltung der Berufsregelungen und den Schutz der Empfänger von Dienstleistungen zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen dieser Ziele erforderlich ist (vergleiche zuletzt Urteile vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, 659; C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, 709; und C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, 727).
  • BGH, 12.03.1987 - I ZR 31/85

    Schutzrechtsüberwachung; Schutzrechtsüberwachung als erlaubnispflichtige

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-76/90
    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Urteil vom 12. März 1987 (I ZR 31/85; Neue Juristische Wochenschrift 1987, 3005), auf das der Vorlagebeschluß verweist, ausgeführt, daß nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften die gesamte der Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte dienende Tätigkeit - einschließlich der im vorliegenden Ausgangsverfahren betroffenen - den Patentanwälten vorbehalten ist.
  • EuGH, 26.02.1991 - C-180/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-76/90
    Diese Anforderungen müssen insbesondere sachlich geboten sein, um die Einhaltung der Berufsregelungen und den Schutz der Empfänger von Dienstleistungen zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen dieser Ziele erforderlich ist (vergleiche zuletzt Urteile vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, 659; C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, 709; und C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, 727).
  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    [...] Wie das Bundesverfassungsgericht setzt der EuGH allerdings eine restriktive Auslegung des [Rechtsberatungs-] Gesetzes in dem Sinnvoraus, dass von dem Dienstleistenden nicht eine berufliche Qualifikation gefordert werden könne, die zu der Art seiner Leistung und den Bedürfnissen der Empfänger der Dienstleistung außer Verhältnis stehe (EuGH, C-76/90 v. 25. Juli 1991, Slg. 1991 I-4221 = NJW 1991, 2693 - "Saeger ./. Dennemeyer Ltd.", Rn. 17).

    Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; EuGH, Urteil vom 25. Juli 1991- C-76/90, Slg. 1991 - I 4221, 4244 Rn. 17).

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur dieBeseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigenDienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebungaller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für inländischeDienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten —, sofern siegeeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderenMitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt,zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr.14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede,Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95,Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).

    Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freieDienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durchRegelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe desAllgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet desAufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit diesesInteresse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende indem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17.Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709,Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991,I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, undGuiot, Randnr. 11).

    Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderenMitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muß geeignet sein, dieVerwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nichtüber das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a.Urteil Säger, Randnr. 15, Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92,Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der RechtssacheC-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.

    Ist dies der Fall,so ist außerdem zu prüfen, ob dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriftendes Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistende ansässig ist, geschützt wird und obdas gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Vorschriften erreichtwerden kann (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, Gebhard,Randnr. 37, Guiot, Randnr. 13, und Reisebüro Broede, Randnr. 28).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    14 Dabei sind nach Artikel 59 EWG-Vertrag nicht nur sämtliche Diskriminierungen des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringers zu beseitigen, die auf seiner Staatsangehörigkeit beruhen, sondern auch alle Beschränkungen aufzuheben, die ° obwohl sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten ° geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmässig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12).

    15 So hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine nationale Regelung, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 59 EWG-Vertrag darstellt (Urteil Säger, a. a. O., Randnr. 14).

    17 Jedoch kann ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, für die Erbringung von Dienstleistungen in seinem Gebiet nicht die Erfuellung aller Bedingungen einer Niederlassung verlangen, weil den Bestimmungen, die den freien Dienstleistungsverkehr gewährleisten sollen, andernfalls ihre praktische Wirksamkeit völlig genommen würde (vgl. Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659, Randnr. 12, und Urteil Säger, a. a. O., Randnr. 13).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-76/90   

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https://dejure.org/1991,19478
Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-76/90 (https://dejure.org/1991,19478)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.02.1991 - C-76/90 (https://dejure.org/1991,19478)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - C-76/90 (https://dejure.org/1991,19478)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Manfred Säger gegen Dennemeyer & Co. Ltd.

    Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-76/90
    In der Rechtssache 279/80 (Webb, Slg. 1981, 3305) beispielsweise wäre die Erstreckung einer niederländischen Genehmigungspflicht auf ein britisches Unternehmen, das bereits im Besitz einer britischen Genehmigung war, diskriminierend gewesen - obwohl sie für alle Unternehmen galt, die die fragliche Dienstleistung in den Niederlanden erbrachten -, wenn die Sicherheiten, die das Unternehmen in seinem Heimatstaat beigebracht hatte, nicht berücksichtigt worden wären.

    Sowohl Generalanwalt Warner in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen 52/79 (Debauve) und 62/79 (Coditel, Slg. 1980, 833, 870-873) als auch Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlussanträgen in der bereits genannten Rechtssache 279/80 (Webb, a. a. O., 3330-3333) haben die Rechtsprechung geprüft und sind zu dem Schluß gekommen, daß die Ansicht, Artikel 59 sei nur auf diskriminierende Maßnahmen anwendbar, darin keine Stütze finde.

    In der Rechtssache 279/80 (Webb, a. a. O., Randnr. 17) hat der Gerichtshof ausgeführt:.

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-76/90
    Es steht allgemein fest, daß dort, wo der EWG-Vertrag eine Diskriminierung verbietet, dieses Verbot auch eine versteckte Diskriminierung umfasst: siehe zum Beispiel hinsichtlich der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer die Rechtssache 152/73 (Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11).
  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-76/90
    Selbstverständlich kann es, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 33/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13) anerkannt hat, Fälle geben, in denen ein Mitgliedstaat berechtigt ist, seine inländischen Vorschriften auf die in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Personen anzuwenden, die in seinem Gebiet Leistungen erbringen: zum Beispiel, wenn sich eine Person in dem zweiten Staat niederlässt, um zwingende berufsrechtliche Vorschriften zu umgehen, während sie ihre Tätigkeiten weiterhin auf den ersten Staat ausrichtet.
  • EuGH, 24.10.1978 - 15/78

    Société générale de banque alsacienne / Koestler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-76/90
    Es gibt zwar vereinzelt Äusserungen, insbesondere in der Rechtssache 15/78 (Köstler, Slg. 1978, 1971), die diese Ansicht scheinbar stützen; dies ergibt sich aber nicht aus der Rechtsprechung in ihrer Gesamtheit.
  • EuGH, 18.03.1980 - 52/79

    Procureur du Roi / Debauve

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-76/90
    Sowohl Generalanwalt Warner in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen 52/79 (Debauve) und 62/79 (Coditel, Slg. 1980, 833, 870-873) als auch Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlussanträgen in der bereits genannten Rechtssache 279/80 (Webb, a. a. O., 3330-3333) haben die Rechtsprechung geprüft und sind zu dem Schluß gekommen, daß die Ansicht, Artikel 59 sei nur auf diskriminierende Maßnahmen anwendbar, darin keine Stütze finde.
  • EuGH, 03.02.1982 - 62/81

    Seco / EVI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-76/90
    Es steht ebenfalls fest, daß Artikel 59 beide Formen von Diskriminierung verbietet: verbundene Rechtssachen 62/81 und 63/81 (Seco, Slg. 1982, 223, Randnr. 8).
  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-76/90
    In dem Urteil in der Rechtssache 205/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755) wird die obige Stelle wiederholt und sodann folgender Satz hinzugefügt:.
  • BVerwG, 10.05.1955 - I C 121.53
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-76/90
    [Ausserdem ist anzumerken, daß diese Voraussetzung selbst vom Bundesverwaltungsgericht schon vor langer Zeit für verfassungswidrig erklärt wurde (NJW 1955, 1532 = BVerwGE 2, 85) und nicht angewendet wird.] Das zweite Kriterium ist ebenfalls eindeutig irrelevant.
  • BGH, 12.03.1987 - I ZR 31/85

    Schutzrechtsüberwachung; Schutzrechtsüberwachung als erlaubnispflichtige

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-76/90
    Dies ergibt sich klar aus der in der mündlichen Verhandlung zitierten Masterpatt-Entscheidung (BGH vom 12. März 1987, GRUR 1987, 710).
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