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   EuGH, 02.04.2020 - C-765/18   

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https://dejure.org/2020,6357
EuGH, 02.04.2020 - C-765/18 (https://dejure.org/2020,6357)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2020 - C-765/18 (https://dejure.org/2020,6357)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2020 - C-765/18 (https://dejure.org/2020,6357)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadtwerke Neuwied

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/55/EG - Gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt - Verbraucherschutz - Art. 3 Abs. 3 und Anhang A Buchst. b - Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen - Pflicht, den Verbraucher rechtzeitig und direkt über ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Richtlinie 2003/55/EG â€" Gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt â€" Verbraucherschutz â€" Art. 3 Abs. 3 und Anhang A Buchst. b â€" Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen â€" Pflicht, den Verbraucher rechtzeitig und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/55/EG - Gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt - Verbraucherschutz - Art. 3 Abs. 3 und Anhang A Buchst. b - Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen - Pflicht, den Verbraucher rechtzeitig und direkt über ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gaspreiserhöhung wegen gestiegener Bezugskosten ohne persönliche Mitteilung und ohne Einhaltung von Transparenz- und Informationspflichten bei Kündigungsrecht und Rechtsbehelf des Kunden ("Stadtwerke Neuwied")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gaspreis: Tariferhöhung kann ohne Kundenmitteilung gültig sein

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 975
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 23.10.2014 - C-359/11

    Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-765/18
    Insoweit ist ein nicht diskriminierender, transparenter und zu angemessenen Preisen gewährleisteter Netzzugang Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb und von größter Bedeutung für die Vollendung des Gasbinnenmarkts (Urteil vom 23. Oktober 2014, Schulz und Egbringhoff, C-359/11 und C-400/11, EU:C:2014:2317, Rn. 39).

    In diesem Kontext liegen den Bestimmungen der Richtlinie 2003/55 Belange des Verbraucherschutzes zugrunde, die in engem Zusammenhang sowohl mit der Liberalisierung der in Rede stehenden Märkte als auch mit dem ebenfalls mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel stehen, eine stabile Gasversorgung zu gewährleisten (Urteil vom 23. Oktober 2014, Schulz und Egbringhoff, C-359/11 und C-400/11, EU:C:2014:2317, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass die Kunden, um ihre Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden müssen (Urteil vom 23. Oktober 2014, Schulz und Egbringhoff, C-359/11 und C-400/11, EU:C:2014:2317, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat aber entschieden, dass aufgrund der Tatsache, dass ein solcher Gasversorger im Rahmen der durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegten Verpflichtungen verpflichtet ist, mit allen Kunden, die darum ersuchen und die dazu berechtigt sind, zu den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen Verträge zu schließen, die wirtschaftlichen Interessen dieses Versorgers insoweit zu berücksichtigen sind, als er sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden kann (Urteil vom 23. Oktober 2014, Schulz und Egbringhoff, C-359/11 und C-400/11, EU:C:2014:2317, Rn. 44).

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

    dd) Schließlich ist der Senat auch nicht bereits deshalb zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, weil niedrigere einzelstaatliche Gerichte (AG Lingen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 C 1/18, nicht veröffentlicht; vgl. zu diesem Beschluss auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; LG Koblenz, RdE 2019, 481 [beim Gerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen C-765/18, siehe ABl. C-112/19 vom 25. März 2019]) in Rechtssachen, die der beim Senat anhängigen ähneln und die gleiche Problematik betreffen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt haben (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 59 f., 63 - van Dijk).
  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18

    Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens

    dd) Schließlich ist der Senat auch nicht bereits deshalb zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, weil niedrigere einzelstaatliche Gerichte (AG Lingen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 C 1/18, nicht veröffentlicht; vgl. zu diesem Beschluss auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; LG Koblenz, RdE 2019, 481 [beim Gerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen C-765/18, siehe ABl.
  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

    dd) Schließlich ist der Senat auch nicht bereits deshalb zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, weil niedrigere einzelstaatliche Gerichte (AG Lingen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 C 1/18, nicht veröffentlicht; vgl. zu diesem Beschluss auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; LG Koblenz, RdE 2019, 481 [beim Gerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen C-765/18, siehe ABl.
  • BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

    Mithin kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang A Buchst. b und c nach einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs dahin auszulegen ist, dass eine persönliche Mitteilung einer allein zwecks Abwälzung von Bezugskostensteigerungen an den Kunden beabsichtigten Preisänderung - ob die Klägerin dem Schreiben vom November 2007 vergleichbare briefliche Ankündigungen versandt hat, ist zwischen den Parteien streitig - (nur) dann keine Voraussetzung für die Gültigkeit der betreffenden Preisänderung ist, wenn die Kunden den Vertrag jederzeit kündigen können und über angemessene Rechtsbehelfe verfügen, um Ersatz für den Schaden zu erhalten, der gegebenenfalls durch das Unterbleiben einer persönlichen Mitteilung der Änderungen entstanden ist (vgl. EuGH, C-765/18, ZIP 2020, 975 Rn. 36 - Stadtwerke Neuwied).
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 73/21

    Gewährleistung des rechtlichen Gehörs: Überraschungsentscheidung im

    Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs vom 2. April 2020 (EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-765/18, RIW 2020, 370 - Stadtwerke Neuwied/RI) für erforderlich hält, fehlt es an Ausführungen dazu und ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Entscheidung, die - anders als der Streitfall - einen Grundversorgungsvertrag betraf, Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen sein sollte.
  • BGH, 27.04.2021 - VIII ZR 142/19

    Preisgestaltung bei der Lieferung von Erdgas

    Mithin kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang A Buchst. b und c nach einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs - auf die zuletzt auch die Revision hingewiesen hat - dahin auszulegen ist, dass eine persönliche Mitteilung einer allein zwecks Abwälzung von Bezugskostensteigerungen an den Kunden beabsichtigten Preisänderung (nur) dann keine Voraussetzung für die Gültigkeit der betreffenden Preisänderung ist, wenn die Kunden den Vertrag jederzeit kündigen können und über angemessene Rechtsbehelfe verfügen, um Ersatz für den Schaden zu erhalten, der gegebenenfalls durch das Unterbleiben einer persönlichen Mitteilung der Änderungen entstanden ist (vgl. EuGH, C-765/18, ZIP 2020, 975 Rn. 36 - Stadtwerke Neuwied).
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