Rechtsprechung
   EuGH, 10.12.2020 - C-774/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,40073
EuGH, 10.12.2020 - C-774/19 (https://dejure.org/2020,40073)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.2020 - C-774/19 (https://dejure.org/2020,40073)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - C-774/19 (https://dejure.org/2020,40073)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,40073) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Personal Exchange International

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Begriff ,Verbraucher" - Pokerspiel-Vertrag, der online zwischen einer natürlichen Person und einem ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: A. B. u.a./Personal Exchange International

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 708
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-774/19
    Also muss dieser Art. 15 Abs. 1 zwangsläufig in dem Sinne eng ausgelegt werden, dass er einer Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich ist (Urteile vom 14. März 2013, Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 26, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27).

    Außerdem ist dieser Begriff im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zuständigkeitsvorschriften in diesen Art. 15 bis 17 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers - als dem als schwächer angesehenen Vertragspartner - vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff "Verbraucher" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der in Abgrenzung zu dem des "Unternehmers" definiert wird, einen objektiven Charakter hat und unabhängig ist von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich verliert der Einzelne nicht aufgrund besonderer Kenntnisse auf dem den Vertrag betreffenden Gebiet die Eigenschaft eines "Verbrauchers" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39).

    Der Nutzer solcher Dienste könnte sich nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 37 und 38).

    Zwar sind, worauf in Rn. 28 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in ihrem Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, doch ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-105/17

    Kamenova - Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-774/19
    Insoweit hat der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22) und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) entschieden, dass die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit bei der Qualifikation als "Gewerbetreibender" bzw. "Unternehmer" - anders als beim Begriff des "Verbrauchers" - zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 37 und 38).

    Allerdings ist zum einen die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien und reicht für sich genommen grundsätzlich nicht aus, um zu beurteilen, ob eine natürliche Person "Gewerbetreibender" bzw. "Unternehmer" ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 39).

    Vor allem aber ist zum anderen die im Rahmen des Ausgangsverfahrens in Rede stehende Tätigkeit von der in der Rechtssache zu unterscheiden, in der das Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808), ergangen ist und bei der es um den Verkauf von Waren ging.

  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-774/19
    Erstens ist in Bezug auf den vom vorlegenden Gericht angesprochenen Umstand, dass im vorliegenden Fall B. B. mit den Gewinnen, die er bei den Pokerspielen erzielt, seit dem Jahr 2008 seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, darauf hinzuweisen, dass der Geltungsbereich der Art. 15 bis 17 der Verordnung nicht auf bestimmte Beträge beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies liefe dem im elften Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers zuwider, wonach die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 51).

    Nach der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die Verbrauchereigenschaft einer Person jedoch allein anhand ihrer Stellung innerhalb des konkreten Vertrags unter Berücksichtigung von dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 56).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-774/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff "Verbraucher" im Sinne der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom auszulegen ist, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteil vom 6. September 2012, Mühlleitner, C-190/11, EU:C:2012:542, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-774/19
    Also muss dieser Art. 15 Abs. 1 zwangsläufig in dem Sinne eng ausgelegt werden, dass er einer Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich ist (Urteile vom 14. März 2013, Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 26, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-297/14

    Hobohm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-774/19
    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (Urteil vom 23. Dezember 2015, Hobohm, C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2017 - C-293/16

    Sharda Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Inverkehrbringen

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-774/19
    Die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit auch Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts schließt nämlich aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung auszulegen, zu der sie gehört (Urteil vom 8. Juni 2017, Sharda Europe, C-293/16, EU:C:2017:430, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2022 - 23 U 55/21

    Rückzahlungsverpflichtung von Online-Glückspieleinsätzen bei Fehlen der

    Der Umstand, dass der Kläger die Online-Glücksspiele in größerem Umfang betrieben haben und zumindest vorübergehend auch Gewinne erzielt haben mag, führt jedenfalls für sich genommen nicht dazu, dass der Kläger seine Eigenschaft als "Verbraucher" im Sinne Art. 17 EuGVVO verliert (vgl. EuGH, Urt. v. 10.12.2020 - C-774/19, WRP 2021, 458).
  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

    Verbrauchsgüterkauf: Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine natürliche Person

    Auch die Sachkunde, die dem Kläger als Tischler zu eigen sein mag, nimmt ihm die Verbrauchereigenschaft nicht (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 39; vom 3. September 2015 - C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 27; vom 10. Dezember 2020 - C-774/19, juris Rn. 38 ff.).
  • OLG Dresden, 27.10.2022 - 10 U 736/22

    Rückzahlung verlorener Glücksspieleinsätze Angebot der Teilnahme an

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die zum einen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft einen Vertrag zu den von dieser Gesellschaft festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen hat, um online Poker zu spielen, und zum anderen eine solche Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat, nicht ihre Eigenschaft als "Verbraucher" verliert, selbst wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.10.2020 - C-774/19 -, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    16 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Dezember 2020, Personal Exchange International (C-774/19, im Folgenden: Urteil Personal Exchange International, EU:C:2020:1015, Rn. 27).

    17 Vgl. insbesondere für Verbraucherverträge Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Urteil Personal Exchange International (Rn. 24) sowie für Arbeitsverträge Urteil vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline (C-462/06, EU:C:2008:299, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    71 Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Urteil Personal Exchange International (Rn. 27).

    Vgl. insoweit in der Rechtssache, in der das Urteil Personal Exchange International ergangen ist, die Zweifel, die das betreffende vorlegende Gericht unter Zugrundelegung der slowenischen Sprachfassung hatte (Rn. 21 dieses Urteils).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil Personal Exchange International (Rn. 38).

    Vgl. für eine teils allgemeine Darstellung derselben Kriterien bei den Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 auch Urteil Personal Exchange International (Rn. 29 bis 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    81 Vgl. zum Vergleich Urteil Personal Exchange International, das einen Pokerspiel-Vertrag betraf, den eine Person online geschlossen hatte, die dabei regelmäßig erhebliche Gewinne erzielte.

  • LG Paderborn, 08.07.2021 - 4 O 323/20

    Online-Glücksspiel: Erfolgreiche Klage auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen

    Dabei ist Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. dahin auszulegen sei, dass eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die zum einen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft einen Vertrag zu den von dieser Gesellschaft festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen hat, um online Poker zu spielen, und zum anderen eine solche Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat, nicht ihre Eigenschaft als "Verbraucher" i.S.d Bestimmung verliert, selbst wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH Urt. v. 10.12.2020 - C-774/19, BeckRS 2020, 34335, beck-online).
  • OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 14/23
    Ungeachtet dessen, dass die Einsätze des Klägers in einer Größenordnung von EUR 5.000,00 innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten vergleichsweise gering waren, geht die Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person auch nicht bereits dann verloren, wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19 - juris, Rn. 50).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Zum ersten Teil der Fragen 3 und 4, der die Frage betrifft, ob eine abhängige Beschäftigung unter den Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung fällt, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung Nr. 1215/2012 und die Rom-I-Verordnung zum Schutz des Verbrauchers - als dem als schwächer angesehenen Vertragspartner - vorsehen, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2020, Personal Exchange International, C-774/19, EU:C:2020:1015, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2023 - 19 U 7/23

    Zur Nichtigkeit von ab dem 01.07.2021 geschlossenen Verträgen über

    Ungeachtet dessen, dass die Einsätze des Klägers in einer Größenordnung von EUR 13.000,00 innerhalb eines Zeitraums von 8 Monaten jedenfalls nicht übermäßig hoch waren, geht die Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person auch nicht bereits dann verloren, wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19 - juris, Rn. 50).
  • OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 48/23

    Online Sportwetten - Veranstalter muss Spieler rund 134.000 Euro zurückzahlen

    Er verliert seine Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 17 EuGVVO selbst dann nicht, wenn er innerhalb eines knappen Jahres Online-Sportwetten in erheblichem Umfang betrieben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - C-774/19, juris Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    19 Vgl. unter der Geltung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, konsolidierte Fassung in ABl. 1998, C 27, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) das Urteil vom 3. Juli 1997, Benincasa (C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 14), das Urteil Gabriel, Rn. 36, und das Urteil Gruber, Rn. 32 und 33. Zur Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteil Mühlleitner, Rn. 26 und 27, und in Bezug auf die Verordnung Nr. 1215/2012 das Urteil vom 10. Dezember 2020, Personal Exchange International (C-774/19, EU:C:2020:1015, Rn. 24).

    20 Urteil vom 10. Dezember 2020, Personal Exchange International (C-774/19, EU:C:2020:1015, Rn. 25): "...für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 [müssen] drei Voraussetzungen erfüllt sein...: Erstens muss ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zweitens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis c gehören.".

  • LG Paderborn, 24.09.2021 - 4 O 424/20

    Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei Online-Glücksspiel

  • EuGH, 30.06.2022 - C-652/20

    Allianz Elementar Versicherung

  • LG Landau/Pfalz, 25.05.2023 - 2 O 84/22

    Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen bei Online-Glücksspielen

  • LG Köln, 08.08.2023 - 30 O 164/22
  • LG Frankfurt/Main, 26.04.2022 - 12 O 283/21
  • KG, 21.07.2023 - 18 U 37/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-49/22

    Austrian Airlines (Vol de rapatriement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht