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   EuGH, 01.12.2011 - C-79/10   

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https://dejure.org/2011,1116
EuGH, 01.12.2011 - C-79/10 (https://dejure.org/2011,1116)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.2011 - C-79/10 (https://dejure.org/2011,1116)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2011 - C-79/10 (https://dejure.org/2011,1116)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 14 Abs. 1 Buchst. b - Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt - Verwendung eines Luftfahrzeugs für andere als kommerzielle Zwecke - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Systeme Helmholz

    Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 14 Abs. 1 Buchst. b - Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt - Verwendung eines Luftfahrzeugs für andere als kommerzielle Zwecke - ...

  • EU-Kommission PDF

    Systeme Helmholz GmbH gegen Hauptzollamt Nürnberg.

  • EU-Kommission

    Systeme Helmholz

    Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 14 Abs. 1 Buchst. b - Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt - Verwendung eines Luftfahrzeugs für andere als kommerzielle Zwecke - ...

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung von Flugbenzin bei Flugzeugverwendung zu anderen als entgeltlichen Beförderungszwecken; Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs

  • Betriebs-Berater

    Einschränkende Rechtsprechung zur Befreiung von der Energiesteuer für die Luftfahrt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung von Flugbenzin bei Flugzeugverwendung zu anderen als entgeltlichen Beförderungszwecken; Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • maslaton.de (Kurzinformation)

    Firmenflugzeuge sind für die Finanzverwaltung kein Wert!

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Mineralölsteuerbefreiung für Geschäftsflüge

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 11. Februar 2010 - Systeme Helmholz GmbH gegen Hauptzollamt Nürnberg

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1 Buchst b, EGRL 96/2003 Art 15 Abs 1 Buchst j, EGRL 96/2003 Art 11 Abs 3, MinöStG 1993 § 4 Abs 1 Nr 3, MinöStV § 50 Abs 1, EWGRL 81/92 Art ... 8 Abs 1 Buchst b, EG Art 249 Abs 3, Richtlinie 2003/96/ EG Art 14 Abs 1 Buchst b, Richtlinie 2003/96/ EG Art 15 Abs 1 Buchst j, Richtlinie 2003/96/ EG Art 11 Abs. 3, Richtlinie 92/81/E WG Art 8 Abs 1 Buchst b
    Flugbenzin; Mineralölsteuer; Vergütung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Art. 11 Abs. 3, 14 Abs. 1 Buchst. b und 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 190
  • BB 2012, 624
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 01.04.2004 - C-389/02

    Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-79/10
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die in der Richtlinie 2003/96 vorgesehenen Bestimmungen über die Befreiungen unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der mit der genannten Richtlinie verfolgten Ziele autonom auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft, C-389/02, Slg. 2004, I-3537, Randnr. 19, vom 1. März 2007, Jan De Nul, C-391/05, Slg. 2007, I-1793, Randnr. 22, und vom 11. November 2011, Sea Fighter, C-505/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).

    Schließlich stehen die bereits angeführten Urteile Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft und Jan De Nul dem Ergebnis in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils nicht entgegen.

  • EuGH, 01.03.2007 - C-391/05

    Jan De Nul - Verbrauchsteuern - Befreiung von der Mineralölsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-79/10
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die in der Richtlinie 2003/96 vorgesehenen Bestimmungen über die Befreiungen unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der mit der genannten Richtlinie verfolgten Ziele autonom auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft, C-389/02, Slg. 2004, I-3537, Randnr. 19, vom 1. März 2007, Jan De Nul, C-391/05, Slg. 2007, I-1793, Randnr. 22, und vom 11. November 2011, Sea Fighter, C-505/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

    Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie sieht eine Steuerbefreiung für Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt vor, und zwar, wie aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, damit die Union u. a. bestimmten internationalen Verpflichtungen nachkommt, einschließlich derjenigen, die mit den Steuerbefreiungen für Energieerzeugnisse, die für die Zivilluftfahrt bestimmt sind, in Zusammenhang stehen, die den Luftfahrtgesellschaften aufgrund des Chicagoer Abkommens und aufgrund internationaler bilateraler Abkommen über Luftfahrt-Dienstleistungen, die von der Europäischen Union und/oder den Mitgliedstaaten mit bestimmten Drittländern geschlossen wurden, zugutekommen (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2011, Systeme Helmholz, C-79/10, Slg. 2011, I-0000, Randnrn. 24 und 25).

    Was Treibstoff für internationale Flüge angeht, ist festzustellen, dass die Union ausdrücklich eine Steuerbefreiung für Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt vorgesehen hat, und zwar insbesondere um bestehenden internationalen Verpflichtungen aus dem Chicagoer Abkommen und Verpflichtungen aus internationalen bilateralen Abkommen über Luftfahrt-Dienstleistungen nachzukommen, die sie mit bestimmten Drittländern geschlossen hat und die insoweit ihrer Art nach dem "Open-Skies"-Abkommen entsprechen (vgl. Urteil Systeme Helmholz, Randnrn. 24 und 25).

    Außerdem ist unstreitig, dass diese Steuerbefreiung für internationale kommerzielle Flüge bereits vor Erlass der Richtlinie 2003/96 galt (vgl. hierzu Urteil Systeme Helmholz, Randnr. 22) und die Vertragsparteien des "Open-Skies"-Abkommens, und zwar sowohl die Union als auch die Vereinigten Staaten, indem sie in Art. 11 Abs. 1 und 2 Buchst. c dieses Abkommens eine Verpflichtung zur Steuerbefreiung des getankten Treibstoffs vorsahen, beim getankten Treibstoff nur eine Verpflichtung aus internationalen Übereinkünften, insbesondere dem Chicagoer Abkommen, wiederholt haben.

  • EuGH, 13.07.2017 - C-151/16

    Vakarų Baltijos laivų statykla - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in der Richtlinie 2003/96 vorgesehenen Bestimmungen über die Befreiungen unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele autonom auszulegen (Urteile vom 1. Dezember 2011, Systeme Helmholz, C-79/10, EU:C:2011:797, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2011, Haltergemeinschaft, C-250/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:862, Rn. 19).

    Dem Ausdruck "nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen" in Art. 14 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 ist zu entnehmen, dass bei der Schifffahrt, die unter die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. c genannte Befreiung fällt, Verwendungen gemeint sind, bei denen ein Schiff unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen dient (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2011, Systeme Helmholz, C-79/10, EU:C:2011:797, Rn. 21).

    Folglich können Schifffahrttätigkeiten, die nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung einer Dienstleistung dienen, nicht der Verwendung eines Schiffes für kommerzielle Zwecke im Sinne und für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschrift gleichgestellt werden und fallen somit nicht unter diese Befreiung (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2011, Systeme Helmholz, C-79/10, EU:C:2011:797, Rn. 27).

    Außerdem folgt aus dem Ziel der Richtlinie 2003/96, das darin besteht, dass Mitgliedstaaten Energieerzeugnisse besteuern, dass diese Richtlinie keine allgemeinen Steuerbefreiungen einführen will (Urteile vom 1. Dezember 2011, Systeme Helmholz, C-79/10, EU:C:2011:797, Rn. 23, und vom 21. Dezember 2011, Haltergemeinschaft, C-250/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:862, Rn. 23).

    In diesem Kontext geht aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/96 hervor, dass dieser Befreiung die Einhaltung bestehender internationaler Verpflichtungen und der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union zugrunde liegen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2011, Systeme Helmholz, C-79/10, EU:C:2011:797, Rn. 24).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-250/10

    Haltergemeinschaft - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen

    Es ist deshalb der Auffassung, dass die Antwort auf die bereits im Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (Deutschland) vom 1. Dezember 2009 in der Rechtssache C-79/10 gestellte erste Frage, ob ein Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen sei, für Flüge zu kommerziellen Zwecken die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 zustehe, auch für den vorliegenden Ausgangsrechtsstreit entscheidend sei.

    Steht auch - vorbehaltlich der Bejahung der ersten Frage des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 1. Dezember 2009 im bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen C-79/10 anhängigen Vorabentscheidungsverfahren - einem Vermieter oder Vercharterer, der sein Luftfahrzeug einschließlich des von ihm zu stellenden Flugturbinenkraftstoffs vermietet oder verchartert, die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 zu?.

    Folglich sind die Bestimmungen über diese Befreiungen unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der mit der Richtlinie 2003/96 verfolgten Ziele autonom auszulegen (Urteil vom 1. Dezember 2011, Systeme Helmholz, C-79/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

    Hieraus folgt, dass diese Richtlinie keine allgemeinen Steuerbefreiungen einführen will (Urteil Systeme Helmholz, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu der Frage, wonach es sich bestimmt, ob das Luftfahrzeug zu gewerblichen Zwecken oder für die private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 genutzt wird, ist dem Urteil Systeme Helmholz zu entnehmen, dass diese Bestimmung die in ihr vorgesehene Steuerbefreiung nicht allein Luftfahrtunternehmen vorbehält, sie aber nur anwendbar ist, wenn das Luftfahrzeug unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient.

  • BFH, 17.07.2012 - VII R 26/09

    Keine Mineralölsteuerbefreiung für Vercharterer von Flugzeugen

    Der Bundesfinanzhof sei daran gehindert, sich bei seiner Entscheidungsfindung auf das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2011 C-79/10 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 20) zu berufen, denn es hätte gemäß Art. 20 Abs. 4 der Satzung des EuGH nicht ohne Schlussanträge des Generalanwalts ergehen dürfen.

    Auf die erste Frage hat der EuGH mit Urteil in ZfZ 2012, 20 Folgendes geantwortet:.

    Soweit die Klägerin aufgrund des Umstands, dass der EuGH ohne die Schlussanträge des Generalanwalts entschieden hat, aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten zu können meint, der erkennende Senat müsse das Urteil des EuGH in ZfZ 2012, 20 unangewendet lassen, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen.

  • BFH, 27.01.2016 - VII R 11/15

    Energiesteuerbefreiung für Luftfahrtdienstleistungen

    Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Systeme Helmholz GmbH vom 1. Dezember 2011 C-79/10 (EU:C:2011:797, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 20) beantragte der Kläger die Aufhebung der Ablehnungsbescheide.

    Wie der EuGH entschieden hat (EuGH-Urteil Systeme Helmholz GmbH, EU:C:2011:797, ZfZ 2012, 20) ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung für den in der Luftfahrt verwendeten Kraftstoff einem Unternehmen nicht zugute kommt, das zur Anbahnung von Geschäften ein ihm gehörendes Flugzeug zur Beförderung von Mitarbeitern zu Kunden und Messen nutzt, da diese Beförderung nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch dieses Unternehmen dient.

    Die für Luftfahrtbetriebsstoffe angeordnete Steuerverschonung soll dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit von in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen gegenüber den in Drittstaaten ansässigen und evtl. dort steuerlich begünstigten Unternehmen zu erhalten (vgl. EuGH-Urteil Systeme Helmholz GmbH, EU:C:2011:797, ZfZ 2012, 20 Rz 26).

  • BFH, 28.02.2012 - VII R 9/09

    Keine Mineralölsteuerbefreiung für Flüge im Werkverkehr

    Auf diese Fragen hat der EuGH mit Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10 Folgendes geantwortet:.
  • EuGH, 07.03.2018 - C-31/17

    Cristal Union

    Als Zweites ist hinsichtlich der Systematik der Richtlinie 2003/96 darauf hinzuweisen, dass diese gewiss keine allgemeinen Steuerbefreiungen einführen will (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Systeme Helmholz, C-79/10, EU:C:2011:797, Rn. 23, und vom 21. Dezember 2011, Haltergemeinschaft, C-250/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:862, Rn. 19).
  • BFH, 17.07.2012 - VII R 29/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17. 07. 2012 VII R 26/09 -

    Der Bundesfinanzhof sei daran gehindert, sich bei seiner Entscheidungsfindung auf das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2011 C-79/10 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 20) zu berufen, denn es hätte gemäß Art. 20 Abs. 4 der Satzung des EuGH nicht ohne Schlussanträge des Generalanwalts ergehen dürfen.

    Auf die erste Frage hat der EuGH mit Urteil in ZfZ 2012, 20 Folgendes geantwortet:.

    Soweit die Klägerin aufgrund des Umstands, dass der EuGH ohne die Schlussanträge des Generalanwalts entschieden hat, aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten zu können meint, der erkennende Senat müsse das Urteil des EuGH in ZfZ 2012, 20 unangewendet lassen, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen.

  • BFH, 17.07.2012 - VII R 28/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17. 07. 2012 VII R 26/09 -

    Der Bundesfinanzhof sei daran gehindert, sich bei seiner Entscheidungsfindung auf das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2011 C-79/10 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 20) zu berufen, denn es hätte gemäß Art. 20 Abs. 4 der Satzung des EuGH nicht ohne Schlussanträge des Generalanwalts ergehen dürfen.

    Auf die erste Frage hat der EuGH mit Urteil in ZfZ 2012, 20 Folgendes geantwortet:.

    Soweit die Klägerin aufgrund des Umstands, dass der EuGH ohne die Schlussanträge des Generalanwalts entschieden hat, aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten zu können meint, der erkennende Senat müsse das Urteil des EuGH in ZfZ 2012, 20 unangewendet lassen, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen.

  • FG Düsseldorf, 07.03.2012 - 4 K 3955/08

    Erstattung von Mineralölsteuer und Energiesteuer bei Fehlen der

    Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, ihr Flugbetrieb gehöre auch nach dem Urteil des EuGH vom 01.12.2011, C-79/10, zu der durch Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom RL 2003/96 begünstigten Verwendung.

    Dazu führt er aus: Auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 01.12.2011, C-79/10, und vom 21.12.2011, C-250/10, komme eine Erstattung nicht in Betracht.

    Der Begriff "Luftfahrt" verlangt somit, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhängt (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - Urteil v. 01.12.2011, C-79/10, Rz. 21).

  • BFH, 29.10.2013 - VII R 25/12

    Keine Energiesteuerbefreiung für Schulungsflüge gemeinnütziger Luftsportvereine

  • FG Düsseldorf, 30.11.2016 - 4 K 3856/14

    Energiesteuervergütung für gemeinnützigen Luftsportverein: Flugschule als

  • LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 9/16

    Begründetheit der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss, Anspruch des

  • BFH, 20.05.2014 - VII R 29/12

    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für

  • BFH, 30.05.2012 - VII B 15/11

    Keine Energiesteuerbefreiung für ein von einem Verein für eigene Transportzwecke

  • FG Düsseldorf, 27.06.2012 - 4 K 4372/08

    Firmenjet ist von Energiesteuer befreit

  • FG Düsseldorf, 12.05.2010 - 4 K 4605/08

    Vergütung von Mineralöl- und Energiesteuer; Vergütung; Mineralölsteuer;

  • BFH, 13.12.2016 - VII R 3/16

    Keine Steuerentlastung bei landseitiger Stromversorgung von Wasserfahrzeugen

  • BFH, 07.08.2012 - VII R 15/09

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17. 07. 2012 VII R 26/09 -

  • FG Hamburg, 16.11.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

  • BFH, 08.07.2014 - VII R 9/13

    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Mineralöl-

  • FG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - 11 K 3132/14

    Steuerbefreiung für Flugbenzin: Gewerbsmäßige Luftfahrtdienstleistung bzw.

  • FG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - 11 K 3134/14

    Steuerbefreiung für Flugbenzin: Gewerbsmäßige Luftfahrtdienstleistung bzw.

  • BFH, 14.05.2014 - VII B 116/12

    Frage nach der energiesteuerrechtlichen Behandlung einer Nassvercharterung nicht

  • FG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - 11 K 3133/14

    Steuerbefreiung für Flugbenzin: Gewerbsmäßige Luftfahrtdienstleistung bzw.

  • FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

  • BFH, 13.12.2016 - VII R 4/16

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.12.2016 VII R 3/16 - Keine Steuerentlastung

  • FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 85/19

    Energiesteuer: Steuerentlastung bei Verwendung von Bunkerdiesel für die

  • BFH, 06.11.2012 - VII R 40/09

    Keine Mineralölsteuerbefreiung für Flüge zur innerbetrieblichen Vorbereitung von

  • BFH, 17.07.2012 - VII R 14/09

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17. 07. 2012 VII R 26/09 -

  • BFH, 21.01.2013 - VII B 44/12

    Energiesteuerbefreiung der gewerblichen Schifffahrt

  • BFH, 14.05.2014 - VII B 117/12

    Frage nach der energiesteuerrechtlichen Behandlung einer Nassvercharterung nicht

  • BFH, 17.07.2012 - VII R 21/09

    Keine Steuerbefreiung für Flüge im Werkverkehr

  • FG Düsseldorf, 01.04.2015 - 4 K 454/13

    Anspruch eines Unternehmens auf Vergütung von Energiesteuern gegenüber dem

  • FG Düsseldorf, 02.05.2012 - 4 K 4605/08

    Anspruch auf die Vergütung der Energiesteuer i.R.e. Vercharterung eines zum Teil

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-31/17

    Cristal Union

  • FG Düsseldorf, 30.05.2012 - 4 K 3334/11

    Vergütung von Energiesteuer bei Verwendung des Flugbenzins i.R.e. privaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-189/15

    IRCCS - Fondazione Santa Lucia - Steuerrecht - Besteuerung von

  • FG Düsseldorf, 02.05.2012 - 4 K 3189/08

    Einordnung einer gewerblichen Nutzung eines Flugzeugs als Nutzung hinsichtlich

  • FG Düsseldorf, 02.05.2012 - 4 K 3912/08

    Einordnung einer gewerblichen Nutzung eines Flugzeugs als Nutzung hinsichtlich

  • FG Hamburg, 26.10.2021 - 4 K 122/18

    Stromsteuerbefreiung für Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit

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