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   EuGH, 15.07.2021 - C-791/19   

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https://dejure.org/2021,21369
EuGH, 15.07.2021 - C-791/19 (https://dejure.org/2021,21369)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-791/19 (https://dejure.org/2021,21369)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-791/19 (https://dejure.org/2021,21369)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Disziplinarordnung für Richter - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...

  • doev.de PDF

    Kommission/Polen - Unionsrechtswidrigkeit der polnischen Disziplinarordnung für Richter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Disziplinarordnung für Richter - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Pressebericht, 15.07.2021)

    EuGH verurteilt Polen wegen Richter-Disziplinarkammer: Wohin führt der Justiz-Streit in Europa?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass das beschleunigte Verfahren keine Anwendung finden kann, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, im Folgenden: Urteil Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.

    a., EU:C:2021:393, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn zunächst davon auszugehen ist, dass die mit der vorliegenden Klage aufgeworfenen Fragen, die sich auf grundlegende Bestimmungen des Unionsrechts beziehen, von überragender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gerichtssystems der Union sind, für das die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte wesentlich ist, eignete sich der sensible und komplexe Charakter dieser Fragen, die sich in den Rahmen umfangreicher Justizreformen in Polen einfügen, nämlich schwerlich für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens (vgl. entsprechend Urteil Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.

    Der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.

    Um sicherzustellen, dass Einrichtungen, die zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts angerufen werden können, in der Lage sind, einen solchen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtungen gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.

    Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen, und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss (Urteil Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.

    Insoweit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.

    Wie sich jedoch den Rn. 56, 57 und 61 des vorliegenden Urteils entnehmen lässt, müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten, indem sie insbesondere die Unabhängigkeit der Gerichte, die über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden haben, sicherstellen, um den Rechtsunterworfenen den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.

    Dagegen ist es für die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und um auf diese Weise zu verhindern, dass die Disziplinarordnung entgegen ihrem legitimen Zweck zur politischen Kontrolle von Gerichtsentscheidungen oder zur Ausübung von Druck auf Richter eingesetzt werden kann, von grundlegender Bedeutung, dass ein etwaiger Fehler in einer Gerichtsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts oder bei der Würdigung des Sachverhalts und der Beweise für sich allein nicht zur Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit des betreffenden Richters führen kann (vgl. entsprechend Urteil Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.

    Folglich muss die Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit eines Richters wegen einer Gerichtsentscheidung auf ganz außergewöhnliche Fälle wie die in Rn. 137 des vorliegenden Urteils genannten beschränkt bleiben und dabei durch objektive und überprüfbare Kriterien, die sich aus Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ergeben, sowie durch Garantien beschränkt sein, die darauf abzielen, jegliche Gefahr eines Drucks von außen bezüglich des Inhalts von Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und damit bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Richter und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (vgl. entsprechend Urteil Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
    Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie jeden nach Maßgabe dieses Wertes eintretenden Rückschritt in ihren Rechtsvorschriften über die Organisation der Justiz vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., Rn. 162).

    Da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz insbesondere im Sinne von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, ist letztere Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311" Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anforderung der Unabhängigkeit der Gerichte, die dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311" Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die nach dem Unionsrecht erforderliche Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311" Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen lässt sich der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass die Mitgliedstaaten bei Ausübung ihrer Befugnisse, nicht zuletzt der Befugnis zum Erlass nationaler Vorschriften über das Verfahren zur Ernennung von Richtern, die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, namentlich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile A. B. u. a., Rn. 68 und 79, sowie vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48).

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was speziell die Bedingungen betrifft, unter denen die Entscheidungen über die Ernennung von Richtern des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) und vor allem der Disziplinarkammer ergehen, hat der Gerichtshof zwar bereits klarstellen können, dass der bloße Umstand, dass die betreffenden Richter vom Präsidenten eines Mitgliedstaats ernannt werden, keine Abhängigkeit dieser Richter von ihm schaffen oder Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen kann, wenn sie nach ihrer Ernennung keinem Druck ausgesetzt sind und bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterliegen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass weiterhin sicherzustellen ist, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass der Ernennungsentscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Rechtsunterworfenen, sind die betreffenden Richter erst einmal ernannt, keine berechtigten Zweifel an deren Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen, und dass diese Bedingungen und Modalitäten es insbesondere ermöglichen müssen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 55 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
    Das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere ihren Gerichten beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilen, auf die sich, wie es in diesem Artikel heißt, die Union gründet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist außerdem darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch unstreitig, dass sowohl der Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) und insbesondere die zu ihm gehörende Disziplinarkammer als auch die polnischen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein können und dass sie als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind, so dass sie den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz gerecht werden müssen (vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 56, und vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 104).

    Zwar fällt, worauf die Republik Polen hinweist, die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 102).

    In seinem Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), hat der Gerichtshof insoweit entschieden, dass die Republik Polen durch den Erlass dieser nationalen Bestimmungen die Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) beeinträchtigt und gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat.

    Es steht daher fest, dass die vorzeitige Beendigung der Amtszeit einiger zu dem Zeitpunkt noch amtierender Mitglieder der KRS und die Umbildung der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung in einem Kontext erfolgt sind, in dem erwartet wurde, dass in Kürze zahlreiche Stellen am Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), insbesondere in der Disziplinarkammer, zu besetzen sein würden, wie der Gerichtshof in den Rn. 22 bis 27 des Beschlusses vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, in Rn. 86 des Urteils vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, und in Rn. 134 des Urteils A. B. u. a. im Wesentlichen bereits entschieden hat.

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
    Der Disziplinarbeauftragte habe nämlich insbesondere gegen drei Richter im Zusammenhang mit den Vorabentscheidungsersuchen, mit denen diese den Gerichtshof in den Rechtssachen angerufen hätten, in denen das Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), und der Beschluss vom 6. Oktober 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚ubicach (C-623/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:800), ergangen seien, Ermittlungen aufgenommen und ihnen mit Schreiben vom 29. November 2018 aufgegeben, eine schriftliche Erklärung zu einer möglichen Überschreitung der richterlichen Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit diesen Ersuchen abzugeben.

    Die Republik Finnland macht geltend, aus verschiedenen unabhängigen und verlässlichen Quellen, auf die im Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), verwiesen werde, ergebe sich, dass von der Möglichkeit, Disziplinarverfahren gegen Richter wegen des Inhalts ihrer Gerichtsentscheidungen einzuleiten, tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei.

    Nach Ansicht der fünf Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten sind, ergibt sich sowohl aus der Auslegung und Anwendung von Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch aus den Umständen, die dem Gerichtshof von den vorlegenden Gerichten in den Rechtssachen zur Kenntnis gebracht worden seien, in denen das Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), ergangen sei, sowie aus den Erkenntnissen aus diesem Urteil klar, dass die Republik Polen gegen Art. 267 AEUV verstoßen habe.

    Die bloße Aussicht darauf, dass aufgrund eines solchen Ersuchens oder der Entscheidung, dieses nach seiner Vorlage aufrechtzuerhalten, gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könnte, ist nämlich geeignet, die tatsächliche Wahrnehmung der in Rn. 225 des vorliegenden Urteils genannten Befugnisse und Aufgaben durch die betreffenden nationalen Richter zu beeinträchtigen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 58).

    Der Umstand, dass die Richter keinen Disziplinarverfahren oder -strafen für die Ausübung einer solchen in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallenden Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs ausgesetzt sind, stellt zudem eine wesentliche Garantie für ihre Unabhängigkeit dar, die insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung ist, das durch den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens verkörpert wird (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
    Der Disziplinarbeauftragte habe nämlich insbesondere gegen drei Richter im Zusammenhang mit den Vorabentscheidungsersuchen, mit denen diese den Gerichtshof in den Rechtssachen angerufen hätten, in denen das Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), und der Beschluss vom 6. Oktober 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚ubicach (C-623/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:800), ergangen seien, Ermittlungen aufgenommen und ihnen mit Schreiben vom 29. November 2018 aufgegeben, eine schriftliche Erklärung zu einer möglichen Überschreitung der richterlichen Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit diesen Ersuchen abzugeben.

    Die Republik Finnland macht geltend, aus verschiedenen unabhängigen und verlässlichen Quellen, auf die im Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), verwiesen werde, ergebe sich, dass von der Möglichkeit, Disziplinarverfahren gegen Richter wegen des Inhalts ihrer Gerichtsentscheidungen einzuleiten, tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei.

    Nach Ansicht der fünf Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten sind, ergibt sich sowohl aus der Auslegung und Anwendung von Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch aus den Umständen, die dem Gerichtshof von den vorlegenden Gerichten in den Rechtssachen zur Kenntnis gebracht worden seien, in denen das Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), ergangen sei, sowie aus den Erkenntnissen aus diesem Urteil klar, dass die Republik Polen gegen Art. 267 AEUV verstoßen habe.

    Die bloße Aussicht darauf, dass aufgrund eines solchen Ersuchens oder der Entscheidung, dieses nach seiner Vorlage aufrechtzuerhalten, gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könnte, ist nämlich geeignet, die tatsächliche Wahrnehmung der in Rn. 225 des vorliegenden Urteils genannten Befugnisse und Aufgaben durch die betreffenden nationalen Richter zu beeinträchtigen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 58).

    Der Umstand, dass die Richter keinen Disziplinarverfahren oder -strafen für die Ausübung einer solchen in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallenden Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs ausgesetzt sind, stellt zudem eine wesentliche Garantie für ihre Unabhängigkeit dar, die insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung ist, das durch den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens verkörpert wird (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
    Zum zweiten Teil dieser Rüge ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der in Art. 47 der Charta bekräftigte tragende Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes und der Begriff "faires Verfahren" in Art. 6 EMRK aus verschiedenen Elementen bestehen, zu denen u. a. die Achtung der Verteidigungsrechte und das Recht gehören, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2007, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, EU:C:2007:383, Rn. 31, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar zur Achtung der in den Art. 47 und 48 der Charta verbürgten Verteidigungsrechte gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 29) und jeder Person garantiert, dass sie in diesem Verfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vortragen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 34).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar Grundrechte wie das Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schrankenlos gewährleistet sind, sondern Beschränkungen unterworfen werden können, dies jedoch nur, sofern die Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
    Mit Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), hat der Gerichtshof diesem Antrag bis zur Verkündung des das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache beendenden Urteils stattgegeben.

    Wie sich aus der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist es nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Sache jedes Mitgliedstaats, dafür zu sorgen, dass die Disziplinarordnung für Richter der nationalen Gerichte, die Bestandteil ihrer Rechtsbehelfssysteme in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gerecht wird, indem sie insbesondere gewährleistet, dass die im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen Richter dieser Gerichte erlassenen Entscheidungen von einer Einrichtung überprüft werden, die ihrerseits die Garantien eines wirksamen Rechtsschutzes erfüllt, zu denen die Unabhängigkeit zählt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 35).

    Wie der Gerichtshof insoweit bereits entschieden hat, kann die bloße Aussicht für die Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) und der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Gefahr zu laufen, in einem Disziplinarverfahren belangt zu werden, das zur Anrufung einer Einrichtung führen kann, deren Unabhängigkeit nicht gewährleistet wäre, deren eigene Unabhängigkeit beeinträchtigen (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 90).

  • EGMR, 12.01.2016 - 57774/13

    MIRACLE EUROPE KFT v. HUNGARY

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
    Insbesondere könne der Umstand, dass weder die Gründe, aus denen eine solche Verweisung erfolgen könne, noch die Kriterien, die ihr zugrunde liegen müssten, in den anwendbaren Rechtsvorschriften präzisiert worden seien, geeignet sein, den Anschein fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des nach freiem Ermessen bestimmten Gerichts zu erwecken, und nicht den Grad an Vorhersehbarkeit und Gewissheit biete, der erforderlich sei, damit ein solches Gericht als "auf Gesetz beruhend" angesehen werden könne (vgl. in diesem Sinne EGMR, 12. Januar 2016, Miracle Europe kft/Ungarn, CE:ECHR:2016:0112JUD005777413, § 58, 63 und 67).

    Wie die Kommission vorgetragen hat, könnte ein solches Ermessen ohne derartige Kriterien insbesondere dazu genutzt werden, bestimmte Fälle bestimmten Richtern zuzuweisen und ihre Zuweisung an andere Richter zu vermeiden, oder um Druck auf die so ausgewählten Richter auszuüben (vgl. in diesem Sinne auch EGMR, 12. Januar 2016, Miracle Europe kft/Ungarn, ECHR:2016:0112JUD005777413, § 58).

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
    Es ist jedoch unstreitig, dass sowohl der Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) und insbesondere die zu ihm gehörende Disziplinarkammer als auch die polnischen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein können und dass sie als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind, so dass sie den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz gerecht werden müssen (vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 56, und vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 104).

    Zwar fällt, worauf die Republik Polen hinweist, die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 102).

  • EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

    DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
    Zum zweiten Teil dieser Rüge ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der in Art. 47 der Charta bekräftigte tragende Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes und der Begriff "faires Verfahren" in Art. 6 EMRK aus verschiedenen Elementen bestehen, zu denen u. a. die Achtung der Verteidigungsrechte und das Recht gehören, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2007, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, EU:C:2007:383, Rn. 31, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Recht auf Zugang zu einem Rechtsanwalt hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein solcher auch tatsächlich in der Lage sein muss, seinen Aufgaben bei der Beratung, der Verteidigung und der Vertretung seines Mandanten in angemessener Weise gerecht zu werden, da dem Mandanten sonst die ihm durch Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK gewährten Rechte genommen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2007, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, EU:C:2007:383, Rn. 32).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

  • EuGH, 17.12.2018 - C-619/18

    Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

  • EGMR, 09.03.2021 - 76521/12

    EMINAGAOGLU c. TURQUIE

  • EuGH, 11.07.2002 - C-139/00

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

  • EuGH, 29.07.2019 - C-38/18

    Gambino und Hyka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH - C-130/13 (anhängig)

    Datema Hellman Worldwide Logistics

  • EuGH, 16.09.2015 - C-433/13

    Kommission / Slowakei

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/18

    Prokuratura Rejonowa w Slubicach

  • EGMR, 06.11.2018 - 55391/13

    RAMOS NUNES DE CARVALHO E SÁ v. PORTUGAL

  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen

  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EGMR, 28.04.2009 - 17214/05

    Savino ./. Italien / Persichetti ./. Italien

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Was die Tragweite dieser Bestimmungen betrifft, fällt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte sowie die Vorschriften über das Verfahren zur Ernennung von Richtern oder über ihren Status und ihre Amtsausübung, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch haben diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus den Art. 2 und 19 EUV, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 56, 60 bis 62 und 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere ihren Gerichten beruht im Übrigen auf der grundlegenden Prämisse, dass die Mitgliedstaaten diese gemeinsamen Werte teilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in der genannten Bestimmung die Rede ist, ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 EMRK und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um sicherzustellen, dass Einrichtungen, die zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts angerufen werden können, in der Lage sind, einen solchen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtungen gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In ihrer Erwiderung weist die Kommission darauf hin, dass in der Zwischenzeit die Stichhaltigkeit der vierten Rüge durch die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), bestätigt worden sei.

    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Anbetracht aller in den Rn. 89 bis 110 des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), dargelegten Umstände und Erwägungen, auf die Bezug zu nehmen ist, in Rn. 112 jenes Urteils entschieden hat, dass eine Gesamtschau des besonderen Kontexts und der objektiven Bedingungen, unter denen die Disziplinarkammer geschaffen wurde, ihrer Merkmale sowie der Art und Weise der Ernennung ihrer Mitglieder geeignet ist, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an ihrer Unempfänglichkeit für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen, und daher dazu führen kann, dass sie nicht den Eindruck vermittelt, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden kann, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss.

    Mit dem zweiten Teil der dritten Rüge macht die Kommission geltend, die Einführung eines durch die "offensichtliche und grobe" Missachtung von Rechtsvorschriften gekennzeichneten Disziplinarvergehens in Art. 72 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht begegne den Einwänden, die sie in gleicher Weise im Kontext der von ihr in der Rechtssache Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596) erhobenen Vertragsverletzungsklage im Hinblick auf die gleichlautende Bestimmung in Art. 107 § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit erhoben habe.

    In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), hätten zwischenzeitlich die Stichhaltigkeit der dritten Rüge voll und ganz bestätigt.

    Somit muss die Republik Polen, um den Rechtsunterworfenen den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten, sicherstellen, dass die von ihr eingeführte Disziplinarordnung für nationale Richter geeignet ist, die Unabhängigkeit der Gerichte zu wahren, die, wie die ordentlichen Gerichte, die Verwaltungsgerichte und der Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht), über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anforderung der Unabhängigkeit ist nämlich ganz sicher nicht dazu gedacht, etwaige schwerwiegende und völlig unentschuldbare Verhaltensweisen von Richtern zu billigen wie z. B. die vorsätzliche und böswillige oder besonders grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts, deren Einhaltung sie gewährleisten sollen, Willkür oder Rechtsverweigerung, wenn sie als diejenigen, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, über Streitigkeiten zu entscheiden haben, die ihnen von Rechtssuchenden vorgelegt werden (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 137).

    Zu diesem Zweck müssen insbesondere Regeln vorgesehen werden, die die Verhaltensweisen, die die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit von Richtern begründen können, hinreichend klar und präzise definieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 138 bis 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verleiht Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten jedoch ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem wird bei Gerichten wie dem Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) oder dem Naczelny Sad Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht), deren Entscheidungen selbst nicht mehr im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, aus dieser Befugnis, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ausnahmen, eine Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege der Vorabentscheidung (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 224 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann eine Vorschrift des nationalen Rechts ein nationales Gericht nicht daran hindern, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen oder dieser Pflicht nachzukommen, denn diese sind dem durch Art. 267 AEUV geschaffenen System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den durch diese Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 225 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem beschneidet eine nationale Vorschrift, die insbesondere die Gefahr birgt, dass ein nationaler Richter lieber darauf verzichtet, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die den nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV zuerkannten Befugnisse und hemmt als Folge die Effizienz dieses Systems der Zusammenarbeit (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 226 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die bloße Aussicht darauf, dass aufgrund eines solchen Ersuchens oder der Entscheidung, dieses nach seiner Vorlage aufrechtzuerhalten, gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könnte, ist nämlich geeignet, die tatsächliche Wahrnehmung der in Rn. 157 des vorliegenden Urteils genannten Befugnisse und Aufgaben durch die betreffenden nationalen Richter zu beeinträchtigen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 227 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit war der Gerichtshof zudem in mehreren Urteilen veranlasst, darauf hinzuweisen, dass Vorermittlungen vor der etwaigen Einleitung von Disziplinarverfahren wegen Entscheidungen, mit denen polnische Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Gerichtshof um Vorabentscheidung u. a. zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ersucht hatten, in der Tat bereits stattgefunden haben (vgl. Urteile vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 231).

    Wie jedoch Rn. 157 und Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), das im Laufe des vorliegenden Verfahrens verkündet wurde, zu entnehmen ist, hat der Gerichtshof zu der in Art. 107 § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit enthaltenen Vorschrift festgestellt, dass es angesichts aller in den Rn. 134 bis 156 des Urteils dargelegten Erwägungen erwiesen ist, dass in dem besonderen Kontext, der sich aus den jüngsten Reformen der Justiz und der für die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltenden Disziplinarordnung in Polen ergibt, die in dieser Bestimmung enthaltene Definition des Begriffs "Disziplinarvergehen" nicht verhindern kann, dass die Disziplinarordnung dazu eingesetzt wird, um bei diesen Richtern, die zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufen sind, Druck und eine abschreckende Wirkung zu erzeugen, die den Inhalt ihrer Entscheidungen beeinflussen können.

    Unter diesen Umständen ist aus Gründen, die im Wesentlichen mit den in den Rn. 134 bis 156 des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), dargelegten Gründen identisch sind, auf die verwiesen wird, festzustellen, dass Art. 72 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht auch gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstößt.

    Zudem hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), auch festgestellt, wie Rn. 234 und Nr. 2 des Tenors jenes Urteils zu entnehmen ist, dass aufgrund des Bestehens des in Art. 107 § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und aus den in den Rn. 222 bis 233 jenes Urteils dargelegten Gründen die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen hatte, dass sie es zuließ, dass das Recht der Gerichte, sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu wenden, durch die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens eingeschränkt wird.

    Insoweit ist aus Gründen, die im Wesentlichen mit der in den Rn. 222 bis 233 des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), enthaltenen Begründung identisch sind, auf die verwiesen wird, festzustellen, dass die Republik Polen dadurch, dass sie Art. 72 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht erlassen und aufrechterhalten und es somit zugelassen hat, dass die Verpflichtung des Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht), sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu wenden, durch die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Richter dieses nationalen Gerichts eingeschränkt wird, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 AEUV verstoßen hat.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission neben den oben in den Rn. 117 und 118 dargelegten Erwägungen erklärt, dass Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit z. B. die nationalen Gerichte daran hindern könne, die Konsequenzen aus Rn. 176 des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), und aus dem Tenor des Urteils vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), zu ziehen.

    In dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), hat der Gerichtshof in den Rn. 164 bis 177 dieser Rüge stattgegeben und festgestellt, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hatte, dass sie dem Präsidenten der Disziplinarkammer ein solches Ermessen eingeräumt und somit nicht gewährleistet hatte, dass Disziplinarsachen von einem "durch Gesetz errichteten" Gericht entschieden werden.

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das beschleunigte Verfahren keine Anwendung finden kann, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist festzustellen, dass, auch wenn zunächst davon auszugehen ist, dass Vorlagefragen, die sich auf grundlegende Bestimmungen des Unionsrechts beziehen, von überragender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gerichtssystems der Union sind, für das die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte wesentlich ist, sich der sensible und komplexe Charakter dieser Fragen schwerlich für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eignen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 105, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 34).

    Im vorliegenden Fall findet Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV somit auf das vorlegende Gericht Anwendung, das nach dieser Bestimmung sicherstellen muss, dass die Disziplinarregelung für Richter der nationalen Gerichte, die Bestandteil der nationalen Rechtsbehelfssysteme in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gerecht wird, indem sie insbesondere gewährleistet, dass die im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen Richter dieser Gerichte erlassenen Entscheidungen von einer Einrichtung überprüft werden, die ihrerseits die Garantien eines wirksamen Rechtsschutzes erfüllt, zu denen die Unabhängigkeit zählt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie jeden nach Maßgabe dieses Wertes eintretenden Rückschritt in ihren Rechtsvorschriften über die Organisation der Justiz vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 162 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 51).

    Diese nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 196, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck scheint es von grundlegender Bedeutung zu sein, dass ein etwaiger Fehler in einer Gerichtsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts oder bei der Würdigung des Sachverhalts und der Beweise für sich allein nicht zur Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit des betreffenden Richters führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 198 und 234 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 134 und 138).

    Die Anforderung der Unabhängigkeit ist nämlich ganz sicher nicht dazu gedacht, etwaige schwerwiegende und völlig unentschuldbare Verhaltensweisen von Richtern zu billigen wie z. B. die vorsätzliche und böswillige oder besonders grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts, deren Einhaltung sie gewährleisten sollen, Willkür oder Rechtsverweigerung, wenn sie als diejenigen, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, über Streitigkeiten zu entscheiden haben, die ihnen von Rechtsuchenden vorgelegt werden (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 137).

    Jedoch ist es für die Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte und um auf diese Weise zu verhindern, dass die Disziplinarregelung entgegen ihrem legitimen Zweck zur politischen Kontrolle von Gerichtsentscheidungen oder zur Ausübung von Druck auf Richter eingesetzt werden kann, von grundlegender Bedeutung, dass ein etwaiger Fehler in einer Gerichtsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts oder bei der Würdigung des Sachverhalts und der Beweise für sich allein nicht zur Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit des betreffenden Richters führen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss die Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit eines Richters wegen einer Gerichtsentscheidung auf ganz außergewöhnliche Fälle wie die in Rn. 238 des vorliegenden Urteils genannten beschränkt bleiben und dabei durch objektive und überprüfbare Kriterien, die sich aus Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ergeben, sowie durch Garantien beschränkt sein, die darauf abzielen, jegliche Gefahr eines Drucks von außen bezüglich des Inhalts von Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und damit bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Richter und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Um beurteilen zu können, ob diese auch mit Blick auf das Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren den Mindeststandards eines wirkungsvollen Rechtsschutzes genügt, bedarf es einer Gesamtbetrachtung des Rechtsschutzsystems (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 110 ff.).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Insoweit steht außer Frage, dass ein polnisches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit wie ein Sad Okregowy (Regionalgericht) zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein kann und daher als "Gericht" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 104, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 55).

    Um zu gewährleisten, dass ein solches Gericht in der Lage ist, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass seine Unabhängigkeit gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 194 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 57).

    Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311" Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 58).

    Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, bilden eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 61).

    Insoweit hat der Gerichtshof in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen bereits klargestellt, dass der bloße Umstand, dass die betreffenden Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) vom Präsidenten der Republik ernannt werden, keine Abhängigkeit dieser Richter von ihm schaffen oder Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen kann, wenn sie nach ihrer Ernennung keinem Druck ausgesetzt sind und bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterliegen (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 122, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 97).

    In diesen Urteilen hat der Gerichtshof jedoch auch darauf hingewiesen, dass sicherzustellen ist, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass der Ernennungsentscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Rechtsunterworfenen, sind die betreffenden Richter erst einmal ernannt, keine berechtigten Zweifel an deren Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen, und dass dafür die genannten Voraussetzungen und Modalitäten u. a. so ausgestaltet sein müssen, dass sie den in den Rn. 109 und 110 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernissen genügen (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 134, A.B. u. a., Rn. 123, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach einem Hinweis darauf, dass die Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) gemäß Art. 179 der Verfassung vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der KRS ernannt werden, die gemäß Art. 186 der Verfassung die Aufgabe hat, über die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter zu wachen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Einschaltung einer solchen Einrichtung im Verfahren zur Ernennung von Richtern grundsätzlich zur Objektivierung dieses Verfahrens beitragen kann, indem es den Handlungsspielraum des Präsidenten der Republik bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse einschränkt; er hat jedoch zugleich klargestellt, dass dies u. a. nur insoweit gilt, als diese Einrichtung selbst von der Legislative und der Exekutive sowie dem Organ, dem es einen solchen Ernennungsvorschlag übermitteln soll, hinreichend unabhängig ist (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 136 bis 138, A.B. u. a., Rn. 124 und 125, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 99 und 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat unlängst entschieden, dass die beiden in Rn. 146 des vorliegenden Urteils erwähnten, vom vorlegenden Gericht genannten Umstände in Verbindung mit der Tatsache, dass sie in einem Kontext auftraten, in dem erwartet wurde, dass in Kürze zahlreiche Stellen beim Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) zu besetzen sein würden, berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit der KRS und ihrer Rolle in dem Ernennungsverfahren aufkommen lassen konnten, das zu Ernennungen zu Richtern am Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) führen sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 104 bis 108).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Die Anforderung der Unabhängigkeit ist nämlich ganz sicher nicht dazu gedacht, etwaige schwerwiegende und völlig unentschuldbare Verhaltensweisen von Richtern zu billigen, wie z. B. die vorsätzliche und böswillige oder besonders grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts, deren Einhaltung sie gewährleisten sollen, Willkür oder Rechtsverweigerung, wenn sie als diejenigen, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, über Streitigkeiten zu entscheiden haben, die ihnen von Rechtsuchenden vorgelegt werden (Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 137, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 238).

    Jedoch ist es für die Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte und um auf diese Weise zu verhindern, dass die Disziplinarregelung entgegen ihrem legitimen Zweck zur politischen Kontrolle von Gerichtsentscheidungen oder zur Ausübung von Druck auf Richter eingesetzt werden kann, von grundlegender Bedeutung, dass ein etwaiger Fehler in einer Gerichtsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts oder bei der Würdigung des Sachverhalts und der Beweise für sich allein nicht zur Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit des betreffenden Richters führen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 138, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 239).

    Folglich muss die Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit eines Richters wegen einer Gerichtsentscheidung auf ganz außergewöhnliche Fälle wie die in Rn. 83 des vorliegenden Urteils genannten beschränkt bleiben und dabei durch objektive und überprüfbare Kriterien, die sich aus Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ergeben, sowie durch Garantien beschränkt sein, die darauf abzielen, jegliche Gefahr eines Drucks von außen bezüglich des Inhalts von Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und damit bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Richter und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 139, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 240).

  • EGMR, 06.07.2023 - 21181/19

    TULEYA v. POLAND

    Judgment of 15 July 2021 in Commission v. Poland (Disciplinary regime for judges), C-791/19, EU:C:2021:596 227. The Commission brought proceedings against Poland for failing to fulfil its obligations under the second subparagraph of Article 19(1) TEU and the second and third paragraphs of Article 267 TFEU on account of national measures establishing the new disciplinary regime for the judges of the Supreme Court and the ordinary courts instituted by legislation adopted in 2017.

    In that regard, rules which define, in particular, both conduct amounting to disciplinary offences and the penalties actually applicable, rules which provide for the involvement of an independent body in accordance with a procedure which fully safeguards the rights enshrined in Articles 47 and 48 of the Charter, especially the rights of the defence, and rules which lay down the possibility of bringing legal proceedings challenging the disciplinary bodies' decisions constitute a set of guarantees that are essential for safeguarding the independence of the judiciary (judgment of 15 July 2021, Commission v Poland (Disciplinary regime for judges), C-791/19, EU:C:2021:596, paragraph 61 and the case-law cited).

    To that end, it is therefore important, as has been recalled in paragraph 95 of the present judgment in relation to the rules applicable to the disciplinary regime for judges, that decisions authorising the initiation of criminal proceedings against the judges concerned, their arrest and detention, and the suspension or reduction of their remuneration, or decisions relating to essential aspects of the employment, social security or retirement law schemes applicable to those judges, be adopted or reviewed by a body which itself satisfies the guarantees inherent in effective judicial protection, including that of independence (see, by analogy, judgment of 15 July 2021, Commission v Poland (Disciplinary regime for judges), C-791/19, EU:C:2021:596, paragraph 80 and the case-law cited).

    In that regard, it should be noted in particular that the mere prospect, for judges, of running the risk that authorisation to prosecute them might be sought and obtained from a body whose independence is not guaranteed is liable to affect their own independence (see, by analogy, judgment of 15 July 2021, Commission v Poland (Disciplinary regime for judges), C-791/19, EU:C:2021:596, paragraph 82 and the case-law cited).

    In the present case, it should be recalled that, in the light of all the factors noted and considerations set out in paragraphs 89 to 110 of the judgment of 15 July 2021, Commission v Poland (Disciplinary regime for judges) (C-791/19, EU:C:2021:596), to which reference must be made, the Court held, in paragraph 112 of that judgment, that, taken together, the particular context and objective circumstances in which the Disciplinary Chamber was created, the characteristics of that chamber and the way in which its members were appointed are such as to give rise to reasonable doubts in the minds of individuals as to the imperviousness of that body to external factors, in particular the direct or indirect influence of the Polish legislature and executive, and its neutrality with respect to the interests before it and, thus, are likely to lead to that body's not being seen to be independent or impartial, which is likely to prejudice the trust which justice in a democratic society governed by the rule of law must inspire in those individuals.".

    The Court also refers to important findings made by the CJEU in its judgment of 15 July 2021 in Commission v. Poland (Disciplinary regime for judges) (C-791/19, EU:C:2021:596), in which it held, inter alia, that Poland had failed to fulfil its obligations under the second and third paragraphs of Article 267 TFEU by allowing the right of courts and tribunals to submit requests for a preliminary ruling to the CJEU to be restricted by the possibility of triggering disciplinary proceedings.

    The Court further notes that the CJEU's judgment of 15 July 2021 in Commission v. Poland (Disciplinary regime for judges) (C-791/19, EU:C:2021:596) held that Poland had failed to fulfil its obligations under Article 19(1) TEU by, in particular, "failing to guarantee the independence and impartiality of the Disciplinary Chamber of the Supreme Court" (see paragraph 229-231 above).

  • LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21

    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.07.2021 - C-791/19 - betraf ein weiteres, von der Europäischen Kommission angestrengtes, Vertragsverletzungsverfahren.

    Die Kammer weist, unter Bezugnahme auf die Angaben auf den Seiten 3 bis 11 des Urteils vom 15.07.2021 - C-791/19 - darauf hin, dass es sich bei den von der Kommission beanstandeten Vorschriften sämtlich um Vorschriften handelt, die im Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Szczecin-Prawobzeze gegen M.D. vom 07.08.2018 (Aktenzeichen VII K 610/16, PR 2 Ds 1938.2016) und im Zeitpunkt des Beschlusses des Amtsgerichts Szczecin-Prawobzeze vom 16.07.2019 (Aktenzeichen VII Ko 355/19) in Kraft waren.

    (unzulässige) Einwirkung auf amtierende Richter durch die Androhung von Disziplinarmaßnahmen in Bezug auf den Inhalt von Gerichtsentscheidungen (vgl. Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.07.2021 - C-791/19 -); (unzulässige und diskriminierende) Einwirkung auf amtierende Richter durch Festlegung eines unterschiedlichen Ruhestandsalters für Richterinnen und Richter sowie die Bevollmächtigung des Justizministers, nach unbestimmten, nicht nachprüfbaren Kriterien ohne Begründungszwang die Tätigkeit einer Richterin/eines Richters über das Ruhestandsalter hinaus zu genehmigen (vgl. Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c, Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12.07.2017 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.11.2019 - C-192/18 -); (unzulässige) Einwirkung auf die Zusammensetzung der Spruchkörper an den oberen Gerichten durch die Möglichkeit der rechtsgrundlosen Beendigung von Abordnungen seitens des Justizministers, der zugleich das Amt des Generalstaatsanwaltes innehat (vgl. Art. 77 § 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie Art. 1 § 2 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft vom 28.01.2016 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.11.2021 - C-748/19 bis C-754/19 -); (unzulässige) Beeinflussung der Besetzung von Richterstellen durch die Erschwerung bzw. Abschaffung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Vorschlagsentscheidungen des Landesjustizrats (Krajowa Rada Sadownictwa - KRS) (vgl. Art. 44 Abs. 4 des Gesetzes über den Krajowa Rada Sadownictwa vom Juli 2018 sowie das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und des Gesetzes über die Organisation der Verwaltungsgerichte vom 26.04.2019 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.03.2021 - C-824/18 -).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.07.2021 - C-791/19 - ausgeführt, dass die Achtung der in Art. 2 EUV verankerten Werte - also auch die Achtung des Rechtsstaatsprinzips - durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte sei, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben.

    Wenn der betreffende Mitgliedsstaat das Rechtsstaatsprinzip als in Art. 2 EUV verankerten Wert nicht mehr wahrt, wird er - nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil 15.07.2021 - C-791/19 - der Rechte aus der Anwendung der Verträge - also auch des Rechts aus Art. 8 RB 2008/909/JI auf Anerkennung und Vollstreckung eines eigenen Urteils durch die Justizbehörden eines anderen Mitgliedsstaates - verlustig.

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

    Das vorlegende Gericht verweist auch auf das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 108 und 110).

    Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn derselbe Umstand in Verbindung mit anderen relevanten Gesichtspunkten und den Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen getroffen wurden, zu solchen Zweifeln führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 103).

    Im vorliegenden Fall stellen neben den Informationen in einem begründeten Vorschlag, den die Kommission auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 EUV an den Rat gerichtet hat (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61), insoweit vor allem die vom vorlegenden Gericht genannten Gesichtspunkte, nämlich die Entschließung des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) vom 23. Januar 2020, und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die aus den Urteilen vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung der Richter am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), und vom 6. Oktober 2021, W.Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), besonders relevante Gesichtspunkte dar, die über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat Aufschluss geben.

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-718/21

    Krajowa Rada Sadownictwa (Maintien en fonctions d'un juge) - Vorlage zur

    Die Anforderung der Unabhängigkeit der Gerichte, die dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie auch der Naczelny Sad Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) in seinem Urteil vom 21. September 2021 festgestellt hat, sind diese Änderungen somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem in Kürze zahlreiche für unbesetzt erklärte oder neu geschaffene Richterstellen am Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) zu besetzen sein würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 106 und 107 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie W.?"., Rn. 150).

    Auch wenn sich die Wirkungen des Urteils vom 21. September 2021, wie die vorlegende Stelle in ihrem Beschluss vom 3. November 2022 hervorgehoben hat, nicht auf die Gültigkeit und Wirksamkeit der Präsidialakte zur Berufung auf die betreffenden Richterstellen beziehen, ist gleichwohl - dem EGMR in § 288 des Urteils Doli?"ska-Ficek und Ozimek/Polen folgend - darauf hinzuweisen, dass die Handlung, mit der die KRS einen Kandidaten für die Ernennung zum Richter am Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) vorschlägt, nach Art. 179 der Verfassung eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass dieser Kandidat vom Präsidenten der Republik in ein solches Amt ernannt werden kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 06.10.2022 - 35599/20

    JUSZCZYSZYN v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-432/22

    PT () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

  • EuGH, 13.09.2022 - C-45/21

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  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

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  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/20

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    DFON

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  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21

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  • LG Erfurt, 09.08.2021 - 8 O 481/21

    Vorlage an den EuGH: Individualschützende Wirkung der europarechtlichen

  • EuGH, 11.05.2023 - C-817/21

    Rechtsstaatlichkeit: Das für Disziplinarverfahren gegen Richter zuständige Organ

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

  • EuGH, 26.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22

    M.S. u.a. (Droits procéduraux d'une personne mineure) - Vorlage zur

  • EGMR, 15.03.2022 - 43572/18

    GRZEDA v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-107/23

    Lin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der

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    Ungarn hat dadurch, dass es die Organisationstätigkeit, die darauf abzielt,

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    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • EuGH, 22.12.2022 - C-491/20

    Sad Najwyzszy

  • EuGH, 21.04.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds

  • EuGH, 10.11.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

  • EuG, 22.11.2023 - T-302/20

    Abwicklung von Banco Popular: Den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern stand

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2022 - C-694/20

    Orde van Vlaamse Balies u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

  • EuG, 18.10.2023 - T-402/20

    Das Gericht erklärt die zusätzlichen Zölle auf bestimmte Feuerzeuge mit Ursprung

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-216/21

    Generalanwalt Emiliou: Ein Verfahren für die Beförderung von Richtern, das auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

  • VG Karlsruhe, 24.10.2022 - A 19 K 2557/22

    Das Asylverfahren in Polen weist auch nach dem kriegsbedingten Zuzug von

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Rechtsprechung
   EuGH, 08.04.2020 - C-791/19 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6876
EuGH, 08.04.2020 - C-791/19 R (https://dejure.org/2020,6876)
EuGH, Entscheidung vom 08.04.2020 - C-791/19 R (https://dejure.org/2020,6876)
EuGH, Entscheidung vom 08. April 2020 - C-791/19 R (https://dejure.org/2020,6876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Unabhängigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen)

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Rechtsschutz; Art. 279 AEUV; Antrag auf einstweilige Anordnungen; Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Unabhängigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des SÄ…d Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht, 08.04.2020)

    EuGH setzt Arbeit polnischer Richter-Disziplinarkammer aus: Rechtsstaatlichkeit kann "schweren Schaden" erleiden

  • lto.de (Pressebericht, 30.07.2021)

    Streit mit EU über Justiz: Polen vor dem "Verfassungsduell"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    Folglich hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Einrichtung gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu führt die Kommission nach einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere aus den Urteilen vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67), und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77), hervorgehe, eine Reihe von Gesichtspunkten an, die ihrer Ansicht nach die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer verdeutlichen.

    Was zunächst die Umstände betrifft, unter denen die Ernennungen der Mitglieder der Disziplinarkammer erfolgt sind, hat der Gerichtshof nach der Feststellung, dass die Richter dieser Kammer vom Präsidenten der Republik Polen auf Vorschlag der KRS ernannt werden, in den Rn. 137 und 138 des Urteils A. K. unter Berufung insbesondere auf die Rn. 115 und 116 des Urteils vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), entschieden, dass die Einschaltung der KRS in diesem Ernennungsverfahren zwar zur Objektivierung dieses Verfahrens beitragen kann, indem sie den Handlungsspielraum, über den der Präsident der Republik Polen bei der Ausübung der ihm eingeräumten Befugnis verfügt, begrenzt; dies gilt jedoch u. a. nur insoweit, als die KRS selbst von der Legislative und der Exekutive sowie dem Präsidenten der Republik Polen hinreichend unabhängig ist.

    Folglich ist - ohne dass damit der Entscheidung über die Begründetheit des Vorbringens der Parteien im Rahmen der Vertragsverletzungsklage, für die allein der Richter der Hauptsache zuständig ist, vorgegriffen würde - festzustellen, dass in Anbetracht der von der Kommission vorgetragenen Tatsachen und der insbesondere durch das Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen, (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), und das Urteil A. K. gegebenen Auslegungshinweise es den Argumenten, die die Kommission im Rahmen der zweiten Rüge des ersten Klagegrundes der Vertragsverletzungsklage vorgebracht hat, der der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegt, dem ersten Anschein nach nicht an einer ernsthaften Grundlage im Sinne der in Rn. 52 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung fehlt.

    Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass die Unabhängigkeit des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) nicht gewährleistet werden kann, für die Unionsrechtsordnung und damit für die Rechte, die die Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht ableiten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 68, 70 und 71).

    Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit andererseits die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2018 - C-619/18

    Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass die Unabhängigkeit des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) nicht gewährleistet werden kann, für die Unionsrechtsordnung und damit für die Rechte, die die Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht ableiten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 68, 70 und 71).

    Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit andererseits die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    - es unterlässt, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, im Folgenden: Urteil A. K., EU:C:2019:982) definierten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt, und.

    In seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 hat der Sad Najwy?¼szy - Izba Pracy i Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych (Oberstes Gericht - Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen) in dem Rechtsstreit, der zum Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-585/18 geführt hat, entschieden, dass der Landesjustizrat (im Folgenden: KRS) in seiner derzeitigen Besetzung kein unparteiisches und von der Legislative und Exekutive unabhängiges Gremium sei.

    In seinen Urteilen vom 15. Januar 2020 hat der Sad Najwy?¼szy - Izba Pracy i Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych (Oberstes Gericht - Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen) auch in den Rechtsstreitigkeiten, die zu den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-624/18 und C-625/18 geführt haben, entschieden, dass die Disziplinarkammer unter Berücksichtigung der Umstände ihrer Errichtung, des Umfangs ihrer Befugnisse, ihrer Besetzung und der Rolle, die die KRS bei ihrer Einrichtung eingenommen habe, kein unabhängiges und unparteiisches Gericht sei.

    - es zu unterlassen, die bei der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C - 585/18, C - 624/18 und C - 625/18, EU:C:2019:982) definierten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt, und.

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteil vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum, C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in Rn. 132 des Urteils A. K. ausgeführt, dass er seine Prüfung auf die Bestimmungen des Unionsrechts beschränkt und dieses in einer für das vorlegende Gericht sachdienlichen Weise ausgelegt hat; diesem obliegt es, im Licht der vom Gerichtshof gegebenen Auslegungshinweise zu beurteilen, ob die in Rn. 73 des vorliegenden Beschlusses genannten nationalen Bestimmungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, um über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum, C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    Zur Gewährleistung dieses Schutzes ist aber die Wahrung der Unabhängigkeit dieser Einrichtungen von grundlegender Bedeutung, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu führt die Kommission nach einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere aus den Urteilen vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67), und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77), hervorgehe, eine Reihe von Gesichtspunkten an, die ihrer Ansicht nach die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer verdeutlichen.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny zastepowany przez Prokurature Krajowa [Disziplinarordnung für Richter], C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny zastepowany przez Prokurature Krajowa [Disziplinarordnung für Richter], C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.12.2019 - C-646/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt und die daher einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament, C-646/19 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1149, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.03.2018 - C-576/17

    Wall Street Systems UK/ EZB

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    Es besteht nämlich kein Zusammenhang zwischen der Frage, ob über eine Rechtssache in der Hauptsache im beschleunigten Verfahren zu entscheiden ist, und der Frage, ob die im Rahmen dieser Rechtssache beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich sind, um zu verhindern, dass der Partei, die sie beantragt, ein schwerer Schaden entsteht (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 22. März 2018, Wall Street Systems UK/EZB, C-576/17 P[R] und C-576/17 P[R]-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:208, Rn. 51).
  • EuGH, 18.10.2017 - C-493/17

    Weiss u.a. - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    In diesem Zusammenhang kann das beschleunigte Verfahren keine Anwendung finden, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2017, Weiss u. a., C-493/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:792, Rn. 13).
  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt und die daher einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission stützt sich insoweit zum einen darauf, dass die nach Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht in die Zuständigkeit der Disziplinarkammer fallenden Sachen unmittelbare Auswirkungen auf den Status und die Bedingungen der Amtsausübung der Richter hätten, und zum anderen auf die Beurteilungen in den Rn. 52 bis 81 des Beschlusses vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), sowie auf die Auslegungshinweise, die der Gerichtshof im Urteil A. K. gegeben habe, aus dem sich ergebe, dass die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheine.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten, um zu gewährleisten, dass die nationalen Gerichte, die Bestandteil ihrer Rechtsbehelfssysteme in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verbundenen Anforderungen, darunter der der Unabhängigkeit, gerecht werden, und damit ihren Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nachzukommen, dafür sorgen müssen, dass die Regelung über den Status und die Bedingungen der Amtsausübung der Richter dieser Gerichte, insbesondere die für die Aufhebung der Immunität dieser Richter geltende Regelung, den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit wahrt, indem insbesondere gewährleistet wird, dass die im Rahmen dieser Regelung erlassenen Entscheidungen von einer richterlichen Instanz überprüft werden, die ihrerseits die mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verbundenen Garantien erfüllt (vgl. entsprechend Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 35).

    Zu diesem Punkt hat der Gerichtshof in den Rn. 142 bis 145 des Urteils A. K. ausgehend von den Angaben des vorlegenden Gerichts Gesichtspunkte ermittelt, die zusammen betrachtet Anlass zu Zweifeln an der Unabhängigkeit eines Gremiums wie der KRS geben können (vgl. auch Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 68 und 69).

    In Rn. 152 des Urteils A. K. hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar jeder einzelne dieser Faktoren für sich allein und isoliert betrachtet keine Zweifel an der Unabhängigkeit dieser Einrichtung aufkommen lassen kann, doch für ihre Kombination etwas anderes gelten könnte, zumal dann, wenn die Prüfung in Bezug auf die KRS zeigen sollte, dass diese gegenüber der Legislative und der Exekutive nicht unabhängig ist (vgl. auch Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 71).

    Angesichts der Auslegungshinweise, die der Gerichtshof im Urteil A. K. gegeben hat, sowie des im Anschluss daran ergangenen Urteils der Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen vom 5. Dezember 2019 kann jedoch auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass die Disziplinarkammer dem sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Erfordernis der Unabhängigkeit der Richter nicht gerecht wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 77).

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in Rn. 132 des Urteils A. K. ausgeführt, dass er seine Prüfung auf die Bestimmungen des Unionsrechts beschränkt und dieses in einer für das vorlegende Gericht sachdienlichen Weise ausgelegt hat; diesem oblag es, im Licht der vom Gerichtshof gegebenen Auslegungshinweise zu beurteilen, ob die fraglichen polnischen Bestimmungen mit dem Unionsrecht vereinbar waren, um über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (vgl. auch Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 75).

    Die Relevanz gerade dieser Faktoren kann, da sie sich im Wesentlichen auf die Zuständigkeiten der Disziplinarkammer, ihre Zusammensetzung, die Bedingungen und das Verfahren zur Ernennung ihrer Mitglieder sowie auf den Grad ihrer Autonomie innerhalb des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) beziehen, nicht auf die tatsächlichen Umstände beschränkt werden, die dem Urteil des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) vom 5. Dezember 2019 eigen sind (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 76).

    Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Kommission ausgeführt hat und sich im Übrigen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, kann nämlich die bloße Aussicht für die Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) und der ordentlichen Gerichte, Gefahr zu laufen, dass Anträge auf Aufhebung ihrer Immunität zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie von einer Einrichtung geprüft werden, deren Unabhängigkeit möglicherweise nicht gewährleistet ist, angesichts der Folgen, die eine Aufhebung der Immunität für die betroffenen Richter mit sich bringen kann, nämlich ihre Suspendierung von den Amtstätigkeiten auf unbestimmte Dauer und die Kürzung ihrer Bezüge um 25 % bis 50 % auf ebenfalls unbestimmte Dauer, ihre eigene Unabhängigkeit beeinträchtigen (vgl. entsprechend Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 90).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich indessen, dass der Umstand, dass aufgrund der Anwendung einer nationalen Bestimmung, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens ist, die Unabhängigkeit des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) bis zur Verkündung des Urteils, mit dem über diese Klage entschieden wird, möglicherweise nicht gewährleistet ist, für die Unionsrechtsordnung und damit für die Rechte, die die Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht ableiten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Republik Polen bestreitet die Dringlichkeit, weil die Tätigkeiten der Disziplinarkammer in Disziplinarsachen gegen Richter nach dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), ausgesetzt worden seien.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Mit Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), hat der Gerichtshof diesem Antrag bis zur Verkündung des das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache beendenden Urteils stattgegeben.

    Wie sich aus der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist es nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Sache jedes Mitgliedstaats, dafür zu sorgen, dass die Disziplinarordnung für Richter der nationalen Gerichte, die Bestandteil ihrer Rechtsbehelfssysteme in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gerecht wird, indem sie insbesondere gewährleistet, dass die im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen Richter dieser Gerichte erlassenen Entscheidungen von einer Einrichtung überprüft werden, die ihrerseits die Garantien eines wirksamen Rechtsschutzes erfüllt, zu denen die Unabhängigkeit zählt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 35).

    Wie der Gerichtshof insoweit bereits entschieden hat, kann die bloße Aussicht für die Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) und der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Gefahr zu laufen, in einem Disziplinarverfahren belangt zu werden, das zur Anrufung einer Einrichtung führen kann, deren Unabhängigkeit nicht gewährleistet wäre, deren eigene Unabhängigkeit beeinträchtigen (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 90).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass das beschleunigte Verfahren keine Anwendung finden kann, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    In ihrer Gegenerwiderung beruft sich die Republik Polen auf das Urteil vom 14. Juli 2021 (Rechtssache P 7/20) des Trybuna?‚ Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen), in dem jenes Gericht zum einen auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 1 EUV und insbesondere unter Zugrundelegung des unionsrechtlichen Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung und der Verpflichtung der Union zur Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten festgestellt habe, dass Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EUV in Verbindung mit Art. 279 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), mit mehreren Bestimmungen der Verfassung unvereinbar sei.
  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Im Übrigen entsprächen die von der Republik Polen in der vorliegenden Rechtssache erlassenen Maßnahmen denen, die sie im Anschluss an den Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), erlassen habe.

    Drittens seien die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Praxis der Kommission in der Rechtssache bestimmt worden, in der der Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), ergangen sei.

    Drittens ist der Umstand, dass sich die Republik Polen in der vorliegenden Rechtssache auf von ihr ergriffene Maßnahmen beruft, die denen entsprächen, die sie ergriffen habe, um dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), nachzukommen, und dass die Kommission es in jener Rechtssache nicht für angebracht hielt, nach dem Erlass dieser Maßnahmen die Verhängung eines Zwangsgelds zu beantragen, jedenfalls nicht geeignet, um darzutun, dass dieser Mitgliedstaat dem Beschluss vom 14. Juli 2021 tatsächlich nachgekommen ist.

  • EuGH, 21.05.2021 - C-121/21

    La Pologne doit cesser immédiatement les activités d"extraction de lignite dans

    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 8. April 2020, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt und die daher einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschlüsse vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 30, und vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 52).

    Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom du 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18

    Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die

    Des Weiteren stützte der ENCJ seinen Vorschlag, die KRS aus dem ENCJ auszuschließen, auf die folgenden Maßnahmen und Standpunkte verschiedener Organisationen: i) die vom Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (Office for Democratic Institutions and Human Rights, ODIHR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), dem Europarat (GRECO, Europäische Kommission für Demokratie und Recht [sogenannte Venedig-Kommission] und Parlamentarische Versammlung), den Organen der Union sowie den Netzwerken der Justizverwaltungen und Rechtsanwälte in Europa geäußerte Kritik an den Justizreformen in Polen und der Rolle der KRS; ii) die vom Monitoring-Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung des Europarats in seinem Bericht vom 6. Januar 2020 getroffene Feststellung, dass "[d]ie Reform [der KRS] diese Einrichtung unter die Kontrolle der Exekutive gebracht hat, was mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit unvereinbar ist"; iii) die von der Venedig-Kommission und der Generaldirektion Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit (DGI) des Europarats in ihrer dringenden gemeinsamen Stellungnahme gegebene Empfehlung vom 16. Januar 2020(56), u. a. "die Befugnisse der Richterschaft in Fragen der Berufung, Beförderung und Abberufung von Richtern wiederherzustellen", was impliziert, dass die KRS der Kontrolle der Exekutive unterliegt; iv) die in Nr. 123 dieser Schlussanträge erwähnte gemeinsame Entschließung der drei Kammern des Obersten Gerichts Polens; v) den Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache C-791/19 R (EU:C:2020:277), durch den in einem Verfahren vorläufiger Rechtsschutz gewährt wurde, in dem die Kommission u. a. geltend macht, dass die Unabhängigkeit der neuen Disziplinarkammer in Polen nicht garantiert sei, da die ihr angehörenden Richter von der KRS ausgewählt würden, während die der KRS angehörenden Mitglieder von der Abgeordnetenkammer (Sejm) ausgewählt würden; vi) ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren, das die Kommission wegen des am 14. Februar 2020 in Kraft getretenen neuen Justizgesetzes vom 20. Dezember 2019 mit ihrem Aufforderungsschreiben an Polen eingeleitet hat(57); vii) den am 13. Mai 2020 vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments veröffentlichten Entwurf eines Zwischenberichts im Verfahren nach Art. 7 EUV gegen Polen.

    25 Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19 R, EU:C:2020:277).

    Vgl. auch Urteil A. K. u. a. sowie den Beschluss in der Rechtssache C-791/19 R (EU:C:2020:277).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    - die von der Europäischen Kommission gegen die Republik Polen erhobene Vertragsverletzungsklage (Rechtssache C-791/19) sowie den Beschluss des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277);.

    Falls die zweite Frage verneint wird, weist das vorlegende Gericht drittens darauf hin, dass ihm - obwohl die Frage zum Sad Najwy?¼szy (Izba Dyscyplinarna) (Oberstes Gericht, Disziplinarkammer) unbeantwortet geblieben sei, die an die Justizbehörde gerichtet worden sei, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehl ausgestellt habe - aus anderen Quellen bekannt sei, dass das Oberste Gericht auch nach dem Erlass des Beschlusses des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), weiterhin über Rechtsfälle entschieden habe, die polnische Richter betroffen hätten.

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/20

    Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter

    b) die Mitglieder der Disziplinarkammer deutliche Verbindungen zur Legislative und Exekutive aufweisen (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277);.

    c) die Republik Polen verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277)?.

    f) die Republik Polen mit dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt?.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch

    b) die Mitglieder der Disziplinarkammer deutliche Verbindungen zur Legislative und Exekutive aufweisen (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277);.

    c) die Republik Polen verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die sogenannte Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277)?.

    f) die Republik Polen mit dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die sogenannte Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt?.

    16 Beschluss des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung) (im Folgenden: Beschluss vom 8. April 2020).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • OLG Jena, 14.03.2022 - 6 W 414/21

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Festhaltens an einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Die Zuspitzung der allgemeinen Mängel, die

  • EGMR, 15.03.2022 - 43572/18

    GRZEDA v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • EuGH, 22.12.2022 - C-491/20

    Sad Najwyzszy

  • EuGH, 06.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 24.05.2022 - C-629/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament und Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

  • EuGH, 21.04.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds

  • EuGH, 10.09.2020 - C-423/20

    Rat/ Sharpston

  • EuGH, 10.09.2020 - C-424/20

    Représentants des Gouvernements des États membres/ Sharpston

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-193/19

    Migrationsverket

  • EuGH, 03.06.2022 - C-545/20

    Bulgarien/ Parlament und Rat

  • EuGH, 03.06.2022 - C-547/20

    Rumänien/ Parlament und Rat

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.03.2020 - C-791/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8337
EuGH, 03.03.2020 - C-791/19 (https://dejure.org/2020,8337)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2020 - C-791/19 (https://dejure.org/2020,8337)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2020 - C-791/19 (https://dejure.org/2020,8337)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-791/19
    - de s'abstenir de transmettre les affaires pendantes devant la chambre disciplinaire à une formation de jugement qui ne satisfait pas aux exigences d'indépendance définies, notamment, dans l'arrêt du 19 novembre 2019, A. K. e.a. (Indépendance de la chambre disciplinaire de la Cour suprême) (C-585/18, C-624/18 et C-625/18, EU:C:2019:982), et.
  • EuGH, 03.12.2019 - C-183/19

    Fruits de Ponent / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-791/19
    Toutefois, selon une jurisprudence constante de la Cour, même si une demande d'audition de témoins indique avec précision les faits sur lesquels il y a lieu d'entendre le ou les témoins et les motifs de nature à justifier leur audition, la Cour est seule compétente pour apprécier la pertinence de la demande par rapport à l'objet du litige et à la nécessité de procéder à l'audition des témoins cités (voir, en ce sens, ordonnance du 3 décembre 2019, Fruits de Ponent/Commission, C-183/19 P, non publiée, EU:C:2019:1039, point 45 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 30.09.2021 - C-130/19

    Institutionelles Recht

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allein der Gerichtshof dafür zuständig ist, zu beurteilen, ob ein auf die Vorlage von Schriftstücken gerichteter Antrag angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits und der Notwendigkeit, im Hinblick auf seine Entscheidung Erläuterungen von den Parteien einzuholen, sachdienlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:147, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2021 - C-121/21

    Umwelt und Verbraucher

    Zweitens ist hinsichtlich des Antrags auf Anhörung der Parteien darauf hinzuweisen, dass allein der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter dafür zuständig ist, zu beurteilen, ob ein solcher Antrag angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits und der Notwendigkeit, im Hinblick auf seine Entscheidung Erläuterungen von den Parteien einzuholen, sachdienlich ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 3. März 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:147, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19   

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https://dejure.org/2021,11716
Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19 (https://dejure.org/2021,11716)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.05.2021 - C-791/19 (https://dejure.org/2021,11716)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - C-791/19 (https://dejure.org/2021,11716)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges)

    Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen - Nationale Maßnahmen zur Einführung einer Disziplinarregelung für Richter - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatsprinzip - Richterliche Unabhängigkeit - Definition der Disziplinarvergehen - Prüfung durch ...

  • rechtsportal.de

    Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen - Nationale Maßnahmen zur Einführung einer Disziplinarregelung für Richter - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatsprinzip - Richterliche Unabhängigkeit - Definition der Disziplinarvergehen - Prüfung durch ein ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz über die Disziplinarregelung für Richter gegen EU-Recht verstößt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schlussanträge im Streit um Disziplinarkammer: Generalanwalt sieht Gefahr für Unabhängigkeit der polnischen Justiz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (63)

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19
    9 C-619/18, EU:C:2019:531.

    14 Die Kommission verweist insbesondere auf das Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531).

    27 Vgl. Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 47).

    29 Vgl. Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 55).

    32 Vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 56), und vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 104).

    34 Vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77), und vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 114).

    41 Vgl. Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77); Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19 und C-355/19, EU:C:2020:746, Nr. 265).

    42 Vgl. Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77).

    52 Vgl. Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 30).

    58 C-619/18, EU:C:2019:531.

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19
    3 Vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), und vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), sowie Fn. 4, 5, 9 und 10 dieser Schlussanträge.

    30 Vgl. Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 111).

    35 Vgl. Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 143); vgl. auch z. B. Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 47), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 45).

    36 Vgl. Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 110).

    Hinsichtlich des Landesjustizrats vgl. auch Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 130 bis 135), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache A. B. u. a. (C-824/18, EU:C:2020:1053, Nrn. 116 bis 126).

    91 Vgl. Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 88), und vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 91 und 92).

    93 C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 100.

    94 Vgl. diesbezüglich Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 101).

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19
    10 C-192/18, EU:C:2019:924.

    28 Vgl. Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 102).

    32 Vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 56), und vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 104).

    34 Vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77), und vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 114).

  • EGMR, 06.07.2023 - 21181/19

    TULEYA v. POLAND

    Furthermore, the CPL found that the impugned resolution should have been upheld despite the fact that it had been given by the Disciplinary Chamber of the Supreme Court, that is, a body which, in accordance with the rulings of the CJEU, the Court and the Supreme Court, did not guarantee the right to an independent and impartial tribunal established by law (referring, inter alia, to the CJEU's judgment of 15 July 2021 in Commission v. Poland (Disciplinary regime for judges), C-791/19 and the Court's judgment in Reczkowicz (cited above)).

    It invoked in this respect, inter alia, the CJEU's preliminary ruling of 19 November 2019 in A.K. and Others (C-585/18, C-624/18 and C-625/18), the Supreme Court's judgment of 5 December 2019, no. III PO 7/18, the resolution of the joined Chambers of the Supreme Court of 23 January 2020 and the CJEU's interim decision of 8 April 2020 (C-791/19 R).

    Judgment of 15 July 2021 in Commission v. Poland (Disciplinary regime for judges), C-791/19, EU:C:2021:596 227. The Commission brought proceedings against Poland for failing to fulfil its obligations under the second subparagraph of Article 19(1) TEU and the second and third paragraphs of Article 267 TFEU on account of national measures establishing the new disciplinary regime for the judges of the Supreme Court and the ordinary courts instituted by legislation adopted in 2017.

    The Republic of Poland is required, immediately and pending delivery of the judgment closing the proceedings in Case C-791/19,.

    In that regard, rules which define, in particular, both conduct amounting to disciplinary offences and the penalties actually applicable, rules which provide for the involvement of an independent body in accordance with a procedure which fully safeguards the rights enshrined in Articles 47 and 48 of the Charter, especially the rights of the defence, and rules which lay down the possibility of bringing legal proceedings challenging the disciplinary bodies' decisions constitute a set of guarantees that are essential for safeguarding the independence of the judiciary (judgment of 15 July 2021, Commission v Poland (Disciplinary regime for judges), C-791/19, EU:C:2021:596, paragraph 61 and the case-law cited).

    To that end, it is therefore important, as has been recalled in paragraph 95 of the present judgment in relation to the rules applicable to the disciplinary regime for judges, that decisions authorising the initiation of criminal proceedings against the judges concerned, their arrest and detention, and the suspension or reduction of their remuneration, or decisions relating to essential aspects of the employment, social security or retirement law schemes applicable to those judges, be adopted or reviewed by a body which itself satisfies the guarantees inherent in effective judicial protection, including that of independence (see, by analogy, judgment of 15 July 2021, Commission v Poland (Disciplinary regime for judges), C-791/19, EU:C:2021:596, paragraph 80 and the case-law cited).

    In that regard, it should be noted in particular that the mere prospect, for judges, of running the risk that authorisation to prosecute them might be sought and obtained from a body whose independence is not guaranteed is liable to affect their own independence (see, by analogy, judgment of 15 July 2021, Commission v Poland (Disciplinary regime for judges), C-791/19, EU:C:2021:596, paragraph 82 and the case-law cited).

    In the present case, it should be recalled that, in the light of all the factors noted and considerations set out in paragraphs 89 to 110 of the judgment of 15 July 2021, Commission v Poland (Disciplinary regime for judges) (C-791/19, EU:C:2021:596), to which reference must be made, the Court held, in paragraph 112 of that judgment, that, taken together, the particular context and objective circumstances in which the Disciplinary Chamber was created, the characteristics of that chamber and the way in which its members were appointed are such as to give rise to reasonable doubts in the minds of individuals as to the imperviousness of that body to external factors, in particular the direct or indirect influence of the Polish legislature and executive, and its neutrality with respect to the interests before it and, thus, are likely to lead to that body's not being seen to be independent or impartial, which is likely to prejudice the trust which justice in a democratic society governed by the rule of law must inspire in those individuals.".

    He further referred to a number of other rulings, including inter alia, the CJEU's preliminary ruling of 19 November 2019 in A.K. and Others (C-585/18, C-624/18 and C-625/18), the Supreme Court's judgment of 5 December 2019 (no. III PO 7/18) given following the latter ruling, the resolution of the joined Chambers of the Supreme Court of 23 January 2020 and the CJEU's judgment of 15 July 2021 in Commission v. Poland (Disciplinary regime for judges) (C-791/19).

    The applicant lastly submitted that in the light of the CJEU's interim order of 8 April 2020 (C-791/19 R), the Disciplinary Chamber had been precluded from ruling on the lifting of his immunity and his suspension.

    The applicant contended, referring, inter alia, to the resolution of the joined Chambers of the Supreme Court of 23 January 2020 (see paragraphs 199-200 above) and the CJEU's interim order of 8 April 2020 (C-791/19 R; see paragraph 228 above) that the actions of the Disciplinary Chamber which resulted in the lifting of his judicial immunity were in conflict with both Polish and EU law and as such should not be protected under the Convention.

    The Court also refers to important findings made by the CJEU in its judgment of 15 July 2021 in Commission v. Poland (Disciplinary regime for judges) (C-791/19, EU:C:2021:596), in which it held, inter alia, that Poland had failed to fulfil its obligations under the second and third paragraphs of Article 267 TFEU by allowing the right of courts and tribunals to submit requests for a preliminary ruling to the CJEU to be restricted by the possibility of triggering disciplinary proceedings.

    The Court further notes that the CJEU's judgment of 15 July 2021 in Commission v. Poland (Disciplinary regime for judges) (C-791/19, EU:C:2021:596) held that Poland had failed to fulfil its obligations under Article 19(1) TEU by, in particular, "failing to guarantee the independence and impartiality of the Disciplinary Chamber of the Supreme Court" (see paragraph 229-231 above).

    Another important element of that context is the CJEU's judgment of 15 July 2021 in Commission v. Poland (Disciplinary regime for judges, C-791/19) holding that the new disciplinary regime for Polish judges was not compatible with EU law (see paragraphs 229-232 above).

  • EGMR, 06.10.2022 - 35599/20

    JUSZCZYSZYN v. POLAND

    It noted that the disciplinary case against the applicant had been registered on 4 April 2022 (no. I DSK 16/22) and that the delay in registration was related to the CJEU's interim decision of 8 April 2020 (C-791/19 R).

    Judgment of 15 July 2021 in Commission v. Poland (Disciplinary regime for judges), C-791/19, EU:C:2021:596 123. The Commission brought proceedings against Poland for failing to fulfil its obligations under the second subparagraph of Article 19(1) TEU and the second and third paragraphs of Article 267 TFEU on account of national measures establishing the new disciplinary regime for the judges of the Supreme Court and the ordinary courts instituted by legislation adopted in 2017.

    The Republic of Poland is required, immediately and pending delivery of the judgment closing the proceedings in Case C-791/19,.

    Referring to the CJEU's judgment of 15 July 2021 (C-791/19, see paragraph 126 above), the applicant further submitted that the irregularities concerning the establishment and functioning of the Disciplinary Chamber were so serious that this body could not be even considered a "court" within the meaning of EU law.

    The interveners submitted that the instant case concerned the applicant's suspension from his official duties by a body that had since been suspended twice by the CJEU and whose lack of independence had also been definitively established as a matter of EU law in the CJEU's judgment of 15 July 2021 in C-791/19.

    The interveners further referred to the order of 14 July 2021 in case C-204/21 R, suspending the Disciplinary Chamber and the CJEU's judgment of 15 July 2021 in case C-791/19.

    The Court further notes that the CJEU's judgment of 15 July 2021 in Commission v. Poland (Disciplinary regime for judges) (C-791/19, EU:C:2021:596) held that Poland had failed to fulfil its obligations under Article 19(1) TEU by, in particular, "failing to guarantee the independence and impartiality of the Disciplinary Chamber of the Supreme Court" (see paragraph 126 above).

    The Court also refers to important findings made by the CJEU in its judgment of 15 July 2021 in Commission v. Poland (Disciplinary regime for judges) (C-791/19, EU:C:2021:596), in which it held that Poland had failed to fulfil its obligations under Article 19(1) TEU by, inter alia, "allowing the content of judicial decisions to be classified as a disciplinary offence involving judges of the ordinary courts, referring to section 107(1) of the 2001 Act" (see paragraphs 126 and 128 above).

    As already mentioned, the CJEU in its judgment of 15 July 2021 (C-791/19; see paragraph 128 above) had also noted that the Disciplinary Chamber's resolution issued in the applicant's case confirmed "[t]he existence of a risk that the disciplinary regime [would] in fact be used in order to influence judicial decisions" (see paragraph 149 of that judgment).

    The Court would again refer to the CJEU's judgment of 15 July 2021 in Commission v. Poland (Disciplinary regime for judges) (C-791/19, EU:C:2021:596; see paragraph 128 above).

  • EGMR, 08.11.2021 - 49868/19

    DOLINSKA-FICEK AND OZIMEK v. POLAND

    In particular, it had not opposed actions which did not comply with the legal implications resulting from the interim order of the CJEU of 8 April 2020 (C-791/19; see paragraph 198 below).

    On 5 August 2021 the First President of the Supreme Court issued two orders: the first one made in connection with the judgment of the CJEU of 15 July 2021 (C-791/19) (no. 90/2021) and the second on laying down rules on the procedure for keeping court files, registration, assignment of cases to judges and appointment of the members of the bench in certain cases (no. 91/2021).

    In particular, it had not opposed the actions which did not comply with the legal implications resulting from the interim order of the CJEU of 8 April 2020 (C-791/19; see paragraph 198 below).

    (d) Judgment of the Court of Justice of the European Union (Grand Chamber) in the case of Commission v. Poland of 15 July 2021 (Case C-791/19).

    "The Republic of Poland is required, immediately and until the delivery of the judgment bringing to an end the proceedings in Case C-791/19,.

  • EGMR, 22.07.2021 - 43447/19

    Streit um Justizreform: Polen verurteilt

    In particular, it had not opposed actions which did not comply with the legal implications resulting from the interim order of the CJEU of 8 April 2020 (C-791/19; see paragraph 169 below).

    In particular, it had not opposed the actions which did not comply with the legal implications resulting from the interim order of the CJEU of 8 April 2020 (C-791/19; see paragraph 169 below).

    (i) Case C-791/19.

    "The Republic of Poland is required, immediately and until the delivery of the judgment bringing to an end the proceedings in Case C-791/19,.

  • EGMR, 03.02.2022 - 1469/20

    ADVANCE PHARMA SP. Z O.O v. POLAND

    In particular, it had not opposed actions which did not comply with the legal implications resulting from the interim order of the CJEU of 8 April 2020 (C-791/19; see paragraph 211 below).

    On 5 August 2021 the First President of the Supreme Court issued two orders: the first one made in connection with the judgment of the CJEU of 15 July 2021 (C-791/19) (no. 90/2021) and the second on laying down rules on the procedure for keeping court files, registration, assignment of cases to judges and appointment of the members of the bench in certain cases (no. 91/2021).

    In particular, it had not opposed the actions which did not comply with the legal implications resulting from the interim order of the CJEU of 8 April 2020 (C-791/19; see paragraph 211 below).

    (c) Judgment of the Court of Justice of the European Union (Grand Chamber) in the case of Commission v. Poland of 15 July 2021 (Case C-791/19).

    The Republic of Poland is required, immediately and pending delivery of the judgment closing the proceedings in Case C-791/19,.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in dieser Rechtssache (C-791/19, EU:C:2021:366).
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