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   EuGH, 22.11.2001 - C-80/01   

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https://dejure.org/2001,14296
EuGH, 22.11.2001 - C-80/01 (https://dejure.org/2001,14296)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2001 - C-80/01 (https://dejure.org/2001,14296)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2001 - C-80/01 (https://dejure.org/2001,14296)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Michel

  • EU-Kommission PDF

    Michel

    Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung

  • EU-Kommission

    Michel

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit wegen der Erstattung eines Mineralölsteuerbetrags, den eine Gesellschaft entrichtet hatte und wegen unterbliebener Zahlungen ihrer Abnehmer nicht wiedererlangen konnte; Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle; Einfluss auf die Natur ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 3 a (jetzt Art. 3 Abs. 1 a EGV); ; EGV Art. 3 b (jetzt Art. 3 Abs. 1 b EGV); ; Verfahrensordnung § 3 Art. 104; ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 2; ; Richtlinie 92/81/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'Instance Chateauroux (Frankreich) - Auslegung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.04.2001 - C-325/99

    van de Water

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-80/01
    Aus Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie geht eindeutig hervor, dass, wenn der Steueranspruch aufgrund der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 entstanden ist, die Verbrauchsteuer nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen erhoben und eingezogen wird, wobei die Mitgliedstaaten auf die einheimischen Waren und die Waren aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Erhebungs- und Einziehungsmodalitäten anwenden müssen (Urteil vom 5. April 2001 in der Rechtssache C-325/99, Van de Water, Slg. 2001, I-2729, Randnr. 38).

    Mit Artikel 6 Absatz 2 hat er den Mitgliedstaaten vielmehr ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung dieser Modalitäten belassen, vorbehaltlich der in Randnummer 19 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Bedingung der Nichtdiskriminierung (Urteil Van de Water, Randnr. 40).

    Außerdem gibt Artikel 6 der Richtlinie 92/12 zwar nicht an, wer die fällige Verbrauchsteuer zu entrichten hat, doch ist der Systematik der Richtlinie zu entnehmen, dass die nationalen Behörden jedenfalls dafür sorgen müssen, dass die geschuldete Steuer tatsächlich eingezogen wird (Urteil Van de Water, Randnr. 41).

  • EuGH, 28.06.1978 - 1/78

    Kenny

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-80/01
    Unter diesen Umständen steht die Richtlinie 92/12 möglichen Ungleichheiten nicht entgegen, die sich aus Unterschieden zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich ergeben können (analog Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnr. 18).
  • EuGH, 14.07.1998 - C-341/95

    Bettati

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-80/01
    In Bezug auf Artikel 3 Buchstaben a und b des Vertrages genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-341/95 (Bettati, Slg. 1998, I-4355, Randnr. 75) und vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-9/99 (Échirolles Distribution, Slg. 2000, I-8207, Randnr. 22) entschieden hat, dass dieser Artikel, der die Gebiete und die Ziele bestimmt, auf die sich die Tätigkeit der Gemeinschaft erstreckt, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinsamen Marktes enthält, die in Verbindung mit den entsprechenden Kapiteln des Vertrages anwendbar sind.
  • EuGH, 02.04.1998 - C-296/95

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-80/01
    In dieser Hinsicht soll die gemäß Artikel 99 EG-Vertrag (jetzt Artikel 93 EG) erlassene Richtlinie 92/12, wie in Randnummer 22 des Urteils vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-296/95 (EMU Tabac u. a., Slg. 1998, I-1605, Randnr. 22) ausgeführt wird, in bestimmtem Umfang den Besitz, den Verkehr und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren regeln, und zwar insbesondere um zu gewährleisten, dass der Verbrauchsteueranspruch in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gegeben ist.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-9/99

    Échirolles Distribution

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-80/01
    In Bezug auf Artikel 3 Buchstaben a und b des Vertrages genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-341/95 (Bettati, Slg. 1998, I-4355, Randnr. 75) und vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-9/99 (Échirolles Distribution, Slg. 2000, I-8207, Randnr. 22) entschieden hat, dass dieser Artikel, der die Gebiete und die Ziele bestimmt, auf die sich die Tätigkeit der Gemeinschaft erstreckt, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinsamen Marktes enthält, die in Verbindung mit den entsprechenden Kapiteln des Vertrages anwendbar sind.
  • BFH, 10.11.2009 - VII R 39/08

    Kein wirksames Steueraussetzungsverfahren ohne Bezugsberechtigung des Empfängers

    Indes war eine Regelung der Erhebung und Einziehung der Steuer vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht beabsichtigt (EuGH-Beschluss vom 22. November 2001 C-80/01, Slg. 2001, I-9141).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Vorschriftswidriges Verbringen von Waren -

    51 - Urteil Cipriani (in Fn. 17 angeführt, Randnr. 46), Beschluss vom 22. November 2001, Michel (C-80/01, Slg. 2001, I-9141, Randnr. 21), und Urteil vom 5. April 2001, van de Water (C-325/99, Slg. 2001, I-2729, Randnr. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-19/01

    Barsotti u.a.

    Frau Castellani (C-80/01) ist der Ansicht, dass die Richtlinie mit den Garantieeinrichtungen nicht Unterstützungsleistungen zur Vermeidung von Bedürftigkeit verfolge, sondern eine allgemeine Sicherung der nichterfüllten Ansprüche gewährleisten wolle.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. November 2001, Michel (C-80/01, EU:C:2001:632), festgestellt hat, ist die Frage, ob der Verbrauchsteuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Steuer haben soll, den Mitgliedstaaten überlassen.
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