Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 11.08.1995 - C-80/94   

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https://dejure.org/1995,92
EuGH, 11.08.1995 - C-80/94 (https://dejure.org/1995,92)
EuGH, Entscheidung vom 11.08.1995 - C-80/94 (https://dejure.org/1995,92)
EuGH, Entscheidung vom 11. August 1995 - C-80/94 (https://dejure.org/1995,92)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    EG-Vertrag, Artikel 52
    Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Steuerrecht; Recht, vom steuerpflichtigen Einkommen die Gewinne abzuziehen, die zur Bildung einer Altersrücklage verwendet werden; Recht, das wegen des Wohnsitzes im Ausland einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats verweigert ...

  • EU-Kommission

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • Wolters Kluwer

    Weigerung der Minderung der Zuführung zur Altersrücklage eines steuerpflichtigen Einkommens; Gewährleistung der Abzugsfähigkeit der Zuführungen zur Altersrücklage und der Steuerpflichtigkeit der Bezüge aus dieser Rücklage hinsichtlich ausländischer Steuerpflichtiger; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einkommensbesteuerung von Gebietsfremden

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; EG-Vertrag Art. 52

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der EuGH und die nationale Steuerhoheit - Spannungsverhältnis und Konfliktlösung (Tobias Stewen; EuR 2008, 445)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1995, 869
  • DB 1995, 2147
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-80/94
    16 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, daß diese ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und deshalb jede offensichtliche oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen müssen (Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn.

    18 Im Hinblick auf die direkten Steuern befinden sich in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Personen und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer gleichartigen Situation, denn zwischen ihnen bestehen sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle wie auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der persönlichen Lage und des Familienstands objektive Unterschiede (Urteil Schumacker, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-80/94
    23 Zur Rechtfertigung der steuerlichen Benachteiligung, die die gebietsfremden Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall erleiden, beruft sich die niederländische Regierung auf den im Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249) erwähnten Grundsatz der steuerlichen Kohärenz, nach dem eine Wechselbeziehung zwischen den von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogenen Beträgen und den steuerpflichtigen Beträgen bestehe.
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    15 Zunächst ist festzustellen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-39/04, Laboratoires Fournier, Slg. 2005, I-2057, Randnr. 14, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-513/03, Van Hilten-van der Heijden, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 36).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Wie sich aus dem Urteil vom 11. August 1995, Wielockx (C-80/94, Slg. 1995, I-2493), und insbesondere aus Art. 21 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Bericht des Fiskalausschusses der OECD, 1977) ergebe, sei das auf die steuerliche Kohärenz gestützte Argument der Bundesrepublik Deutschland unzutreffend.

    Hierzu genügt die Feststellung, dass - wenn man unterstellt, dass eine solche Diskriminierung bei der Gewährung einer sozialen Vergünstigung aus Gründen der steuerlichen Kohärenz gerechtfertigt sein könnte - diese Rechtfertigung im vorliegenden Fall nicht greifen kann, da die steuerliche Kohärenz auf der Grundlage bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten gewahrt wird (vgl. analog dazu Urteil Wielockx, Randnr. 25).

    Da die steuerliche Kohärenz jedoch auf der Grundlage bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten gewahrt wird, kann sie sich nicht mit Erfolg auf eine solche Rechtfertigung berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wielockx, Randnr. 25).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    19 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1995 - C-80/94   

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https://dejure.org/1995,27416
Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1995 - C-80/94 (https://dejure.org/1995,27416)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31.05.1995 - C-80/94 (https://dejure.org/1995,27416)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 1995 - C-80/94 (https://dejure.org/1995,27416)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    G. H. E. J. Wielockx gegen Inspecteur der directe belastingen.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1995 - C-80/94
    Die Frage der Rechtfertigung und der eventuellen Anwendbarkeit des Grundsatzes der steuerlichen Kohärenz, wie Sie ihn im Urteil Bachmann ( 25 ) und in dem Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-300/90 ( 26 ) aufgestellt haben, ist äußerst heikel.

    Während die in den erwähnten Urteilen Kommission/Frankreich ("Steuerguthaben"), Biehl ( 36 ) oder Commerzbank festgestellten Diskriminierungen in keiner Weise für die Gewährleistung der Kohärenz des betreffenden Steuersystems unerläßlich waren, ergibt sich demgegenüber aus dem Urteil Bachmann, daß ein Mitgliedstaat zur Durchführung einer Steuerpolitik, die darin besteht, die Bildung privater Ersparnisse zu Vorsorgezwecken zu fördern, vorschreiben darf, daß die Abzugsfähigkeit der in seinem Gebiet gezahlten Versicherungsbeiträge dadurch ausgeglichen wird, daß das Kapital oder die als Gegenleistung gezahlten Renten in diesem Staat besteuert werden.

    Ist die Regelung der Altersrücklage mit den im Urteil Bachmann erwähnten Lebensversicherungsverträgen und Versicherungsverträgen für den Fall des Alters vergleichbar? Kann der Gedankengang dieses Urteils auf den vorliegenden Fall übertragen werden?.

    Seit dem Urteil Bachmann weiß man, daß ein Mitgliedstaat aufgrund des Prinzips der Kohärenz des Steuersystems die Möglichkeit hat, die steuerliche Regelung einer bestimmten Art von Renten auf den Grundsatz der Korrelation zwischen der Abzugsfähigkeit der Beiträge (die aus sozialen Gründen oder zur Förderung der Unternehmensfinanzierung gewährt wird) und der Besteuerung der Renten (die aus Haushaltsgründen erforderlich ist) zu stützen ( 39 ).

    Sie könnten jedoch, wie Sie dies im Urteil Bachmann getan haben ( 43 ), die Auffassung vertreten, daß die bilateralen Abkommen mit Vorsicht auszulegen seien und daß man dem in Rede stehenden Abkommen nicht entnehmen könne, daß der Beschäftigungsstaat vom Grundsatz der Korrelation zwischen dem Abzug der "zurückgelegten" Beträge und der Besteuerung der aufgrund der Altersrücklage gezahlten Renten Abstand nehme.

    Die Situation, um die es hier geht, unterscheidet sich von derjenigen, die zu dem Urteil Bachmann geführt hat, in einem wesentlichen Punkt:.

    Im Urteil Bachmann haben Sie ausgeführt, daß eine Selbstverpflichtung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherers zur Zahlung dieser Steuer keine hinreichende Garantie darstellen würde ( 45 ).

    Folglich hält die hier untersuchte diskriminierende Regelung der im Urteil Bachmann festgelegten Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.

    ( 17 ) Randnr. 14 des Urteils vom 8. Mai 1990 in der Rechtssache C-175/88 (Biehl, Slg. 1990, I-1779); Randnr. 9 des Urteils vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249); Randnr. 14 des Urteils Commerzbank, a. a. O., und Randnr. 26 des Urteils Schumacker (zitiert in Fußnote 1).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1995 - C-80/94
    Ich erlaube mir insoweit den Hinweis auf meine Schlußanträge zu dem Urteil Schumacker ( 19 ) und auf dieses Urteil selbst, in dem Sie die Logik der Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden dargelegt haben:.

    ( 1 ) Vgl. Nr. 1 meiner Schlußanträge zu dem Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225).

    ( 27 ) Vgl. meine Schlußanträge zu dem Urteil Schumacker, a.a.O., Nrn. 47 und 48. Vgl. auch D. Fosselard: "L'obstacle fiscal à la réalisation du marché intérieur", Cahier de droit européen 1993, S. 472, 482; P. Farmer und R. Lyal, a. a. O., S. 330: "The judgment in Bachmann indicates that covertly discriminatory tax rules can sometimes be justified by imperative requirements".

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1995 - C-80/94
    ( 26 ) Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305.
  • EuGH, 08.05.1990 - 175/88

    Biehl / Administration des contributions

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1995 - C-80/94
    ( 17 ) Randnr. 14 des Urteils vom 8. Mai 1990 in der Rechtssache C-175/88 (Biehl, Slg. 1990, I-1779); Randnr. 9 des Urteils vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249); Randnr. 14 des Urteils Commerzbank, a. a. O., und Randnr. 26 des Urteils Schumacker (zitiert in Fußnote 1).
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1995 - C-80/94
    ( 13 ) Rechtssache 270/83, Slg. 1986, 273.
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