Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 06.02.1997 - C-80/95   

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https://dejure.org/1997,1473
EuGH, 06.02.1997 - C-80/95 (https://dejure.org/1997,1473)
EuGH, Entscheidung vom 06.02.1997 - C-80/95 (https://dejure.org/1997,1473)
EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 1997 - C-80/95 (https://dejure.org/1997,1473)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Harnas & Helm /Staatssecretaris van Financiën

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 2
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Blosser Erwerb und Besitz von Schuldverschreibungen und Zufluß von Einkünften hieraus - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Harnas & Helm /Staatssecretaris van Financiën

  • Wolters Kluwer

    Handelspolitik; Unternehmereigenschaft beim Erwerb und Besitz von Schuldverschreibungen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Erwerb und Besitz von Schuldverschreibungen

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 4, Richtlinie 77/388/EWG Art 4, EWGRL 388/77 Art 13, Richtlinie 77/388/EWG Art 13, EWGRL 388/77 Art 17, Richtlinie 77/388/EWG Art 17
    Schuldverschreibungen; Umsatzsteuer; Verwahrung und Verwaltung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1997, 255
  • BB 1997, 824
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.12.1990 - C-186/89

    Van Tiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 06.02.1997 - C-80/95
    13 Ferner erkennt Artikel 4 der Sechsten Richtlinie, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 17), der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zu, der sämtliche Stadien der Erzeugung, des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen umfasst.

    14 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht ausserdem hervor, daß sich der Begriff "Nutzung" im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform bezieht, die darauf abzielen, aus dem betroffenen Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen (Urteil Van Tiem, a. a. O., Randnr. 18).

  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 06.02.1997 - C-80/95
    15 Der Gerichtshof hat allerdings auch klargestellt, daß der blosse Erwerb und das blosse Halten von Gesellschaftsanteilen nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie angesehen werden können, die den Erwerber und Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würden (Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 13).

    16 Zwar können die in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie genannten Umsätze in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, wenn sie im Rahmen des gewerbsmässigen Wertpapierhandels oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgen, an denen die Beteiligung besteht, oder wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen (vgl. Urteile Polysar Investments Netherlands, a. a. O., Randnr. 14; vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94, Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013, Randnr. 35; und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 18).

  • EuGH, 22.06.1993 - C-333/91

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

    Auszug aus EuGH, 06.02.1997 - C-80/95
    Wenn die zweite Frage zu bejahen ist: Kann ein Steuerpflichtiger, der die in den vorstehenden Fragen beschriebenen Tätigkeiten ausübt und daneben Aktien besitzt, die nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91 (Sofitam) nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fallen, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in vollem Umfang abziehen, oder ist die auf den Aktienbesitz entfallende Umsatzsteuer vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen?.

    Der blosse Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluß der blossen Innehabung des Gegenstands ist (vgl. ferner Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 12).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

    Auszug aus EuGH, 06.02.1997 - C-80/95
    16 Zwar können die in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie genannten Umsätze in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, wenn sie im Rahmen des gewerbsmässigen Wertpapierhandels oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgen, an denen die Beteiligung besteht, oder wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen (vgl. Urteile Polysar Investments Netherlands, a. a. O., Randnr. 14; vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94, Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013, Randnr. 35; und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 18).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-155/94

    Wellcome Trust / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 06.02.1997 - C-80/95
    16 Zwar können die in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie genannten Umsätze in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, wenn sie im Rahmen des gewerbsmässigen Wertpapierhandels oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgen, an denen die Beteiligung besteht, oder wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen (vgl. Urteile Polysar Investments Netherlands, a. a. O., Randnr. 14; vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94, Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013, Randnr. 35; und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 18).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Im Übrigen seien diese Darlehen Zwangsanleihen ähnlich bzw. hätten die gleiche Rechtsnatur wie diese und seien daher als "Hilfsumsätze" anzusehen (Urteil vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745).

    37 Angesichts der Art der Tätigkeiten der EDM und insbesondere im Hinblick darauf, dass der geschäftliche Charakter von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe d der Sechsten Richtlinie nur im Ausnahmefall anerkannt sei (vgl. Urteile Wellcome Trust, Randnr. 35, und Harnas & Helm, Randnr. 16), könne nicht angenommen werden, dass die Darlehen und die Aktienverkäufe stets nur im außergeschäftlichen Bereich der Holdinggesellschaft lägen.

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, da eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie ist (vgl. Urteile Harnas & Helm, Randnr. 15, und Floridienne und Berginvest, Randnr. 21).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und dass dies nicht auf Zahlungen zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen, wie dies bei Dividenden oder anderen Erträgen von Aktien der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1993, Sofitam, C-333/91, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 13, vom 6. Februar 1997, Harnas & Helm, C-80/95, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15, sowie EDM, Randnr. 49).

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich auf Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft beziehende Umsätze in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, wenn sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgen, an denen die Beteiligung begründet worden ist, oder wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Juni 1996, Wellcome Trust, C-155/94, Slg. 1996, I-3013, Randnr. 35, und Harnas & Helm, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils dargelegt, trifft dies insbesondere für Umsätze zu, die im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgen, an denen die Beteiligung begründet worden ist, oder die eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen (vgl. u. a. Urteile Harnas & Helm, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, und EDM, Randnr. 59).

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstands ist (siehe Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1996 - C-80/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,24246
Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1996 - C-80/95 (https://dejure.org/1996,24246)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.11.1996 - C-80/95 (https://dejure.org/1996,24246)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. November 1996 - C-80/95 (https://dejure.org/1996,24246)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Harnas & Helm CV gegen Staatssecretaris van Financiën.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1996 - C-80/95
    30 Ich glaube nicht, daß der Gerichtshof im Urteil Polysar den Begriff der Nutzung von Rechten enger als zuvor in den Urteilen Rompelman und Van Tiem den entsprechenden Begriff der Nutzung von Sachen ausgelegt hat.

    (14) - Vgl. Urteil in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655), in dem entschieden wurde, daß der Erwerb des (künftigen) Eigentums an zwei noch zu errichtenden Ausstellungsräumen und des Teilerbbaurechts an dem entsprechenden Grundstück mit der Absicht späterer Vermietung an Unternehmer eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen kann.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1996 - C-80/95
    (43) - Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94 (Slg. 1996, I-3695).
  • EuGH, 01.04.1982 - 89/81

    Hong-Kong Trade

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1996 - C-80/95
    (17) - Rechtssache 89/81 (Staatssecretaris van Financiën, Slg. 1982, 1277, S. 1293; Hervorhebung im Original).
  • EuGH, 25.06.1996 - C-101/96

    Italia Testa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1996 - C-80/95
    (53) - Der Gerichtshof hat beispielsweise im Anschluß an sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo, Slg. 1993, I-393), in dem entschieden wurde, daß "die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen" (Randnr. 6), eine Reihe von Beschlüssen erlassen, mit denen es die Beantwortung von Vorlagefragen abgelehnt hat, bei denen diese Voraussetzungen nicht erfuellt waren; vgl. u. a. Rechtssache C-101/96 (Italia Testa, Slg. 1996, I-3081).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-321/90
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1996 - C-80/95
    (53) - Der Gerichtshof hat beispielsweise im Anschluß an sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo, Slg. 1993, I-393), in dem entschieden wurde, daß "die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen" (Randnr. 6), eine Reihe von Beschlüssen erlassen, mit denen es die Beantwortung von Vorlagefragen abgelehnt hat, bei denen diese Voraussetzungen nicht erfuellt waren; vgl. u. a. Rechtssache C-101/96 (Italia Testa, Slg. 1996, I-3081).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1996 - C-80/95
    (53) - Der Gerichtshof hat beispielsweise im Anschluß an sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo, Slg. 1993, I-393), in dem entschieden wurde, daß "die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen" (Randnr. 6), eine Reihe von Beschlüssen erlassen, mit denen es die Beantwortung von Vorlagefragen abgelehnt hat, bei denen diese Voraussetzungen nicht erfuellt waren; vgl. u. a. Rechtssache C-101/96 (Italia Testa, Slg. 1996, I-3081).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94

    Ditta Angelo Celestini gegen Saar-Sektkellerei Faber GmbH & Co. KG. - Gemeinsame

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1996 - C-80/95
    (54) - Vgl. insoweit Nr. 29 meiner Schlussanträge vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-105/94 (Angelo Celestini, Slg. 1996, I-0000).
  • EuGH, 22.06.1993 - C-333/91

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1996 - C-80/95
    Wenn die zweite Frage zu bejahen ist: Kann ein Steuerpflichtiger für den Fall, daß er die in den vorstehenden Fragen beschriebenen Tätigkeiten ausübt und daneben Aktien besitzt, die nach der Entscheidung des Gerichtshofes u. a. in seinem Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91 (Satam SA)(7) nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in vollem Umfang abziehen oder ist die auf den Aktienbesitz entfallende Vorsteuer nicht abzugsfähig?.
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