Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 19.05.1993 - C-81/91   

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https://dejure.org/1993,5593
EuGH, 19.05.1993 - C-81/91 (https://dejure.org/1993,5593)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.1993 - C-81/91 (https://dejure.org/1993,5593)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 1993 - C-81/91 (https://dejure.org/1993,5593)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Twijnstra / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

    Verordnungen Nrn. 1078/77 des Rates und 857/84 des Rates, Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 3 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89
    Landwirtschaft; Gemeinsame Marktorganisation; Milch und Milcherzeugnisse; Zusätzliche Abgabe für Milch; Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen; Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ...

  • EU-Kommission

    Twijnstra / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

  • Wolters Kluwer

    Übertragung eines Teil des Betriebs während des Nichtvermarktungszeitraums; Verpflichtung des Übernehmers zur Einhaltung der Nichtvermarktungsverpflichtung; Möglichkeit der Aufteilung der spezifischen Referenzmenge zwischen dem übertragenden Betriebsinhaber und dem ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 764/89/EWG vom 20.03.1989; ; Verordnung Nr. 857/84/EWG vom 31.03.1984; ; Verordnung Nr. 1078/77/EWG vom 17.05.1977; ; Verordnung Nr. 1371/84/EWG vom 31.03.1984

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 19.05.1993 - C-81/91
    In den Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof diese Regelung jedoch wegen Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für ungültig erklärt.

    12 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hatte, nicht darauf vertrauen durfte, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden würde wieder aufnehmen können und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen sein würde (Urteil Mulder, a. a. O., Randnr. 23; Urteil von Deetzen, a. a. O., Randnr. 12).

    Wie der Gerichtshof jedoch weiter ausgeführt hat, durfte ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden war, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen sein würde, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigten, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hatte (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil von Deetzen, Randnr. 13).

    14 Aus einer Gesamtsicht der ersten sechs Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 764/89 ergibt sich, daß Artikel 3a die Interessen der Erzeuger, wie sie in den Urteilen Mulder und von Deetzen definiert worden sind, mit den Zielen der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch in Einklang bringen soll.

    Da dieser einen Teil des Betriebes des übertragenden Betriebsinhabers erworben und die Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen hat, darf er wie die in den Urteilen Mulder und von Deetzen (a. a. O.) angesprochenen Erzeuger darauf vertrauen, daß er die erworbenen Flächen nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums wieder für die Milcherzeugung nutzen darf.

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 19.05.1993 - C-81/91
    In den Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof diese Regelung jedoch wegen Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für ungültig erklärt.

    12 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hatte, nicht darauf vertrauen durfte, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden würde wieder aufnehmen können und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen sein würde (Urteil Mulder, a. a. O., Randnr. 23; Urteil von Deetzen, a. a. O., Randnr. 12).

    Wie der Gerichtshof jedoch weiter ausgeführt hat, durfte ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden war, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen sein würde, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigten, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hatte (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 16.10.1997 - C-165/95

    Lay u.a.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-81/91 (Twijnstra, Slg. 1993, I-2455) für Recht erkannt, daß Artikel 3a Satz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 so auszulegen ist, daß er es erlaubt, im Falle der Übertragung eines Teils eines Betriebes, bei der sich der Übernehmer zur Einhaltung der vom übertragenden Betriebsinhaber nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung verpflichtet, die spezifische Referenzmenge zwischen dem übertragenden Betriebsinhaber und dem Übernehmer nach Maßgabe der übertragenen Flächen aufzuteilen.

    Wie aus ihrer vierten und sechsten Begründungserwägung hervorgeht, wurde die Verordnung Nr. 2055/93 erlassen, "um den Urteilen des Gerichtshofes in vollem Umfang zu entsprechen"; zu diesen Urteilen gehört u. a. das Urteil Twijnstra.

    Im Urteil Twijnstra ist jedoch der allgemeine Grundsatz der Flächenbindung der Referenzmenge, wie er sich insbesondere aus dem Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-463/93 (St. Martinus Elten, Slg. 1997, I-255, Randnr. 14) ergibt, nur in bezug auf die Übertragung eines Teils eines ausschließlich der Milcherzeugung dienenden Betriebes formuliert worden.

    Denn da die Übernehmer einen Teil des Betriebes des übertragenden Betriebsinhabers erworben und die Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen haben, dürfen sie darauf vertrauen, daß sie die erworbenen Flächen wieder für die Milcherzeugung nutzen dürfen (vgl. Urteil Twijnstra, Randnr. 23).

    Nach Randnummer 13 des Urteils Knüfer sind ferner zum Zweck der Aufteilung der Referenzmengen alle Flächen des Betriebes zu berücksichtigen, die unmittelbar oder mittelbar zu dessen Milcherzeugung beitragen Der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2055/93, der auf das Urteil Twijnstra hin erlassen wurde, spricht nicht gegen diese Auslegung, sondern bestätigt sie.

  • EuGH, 27.01.1994 - C-98/91

    Herbrink / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

    Denn nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 25. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch, Slg. 1986, 3477, Randnr. 21, und zuletzt vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-314/89, Rauh, Slg. 1991, I-1647, Randnr. 17) ist eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts möglichst so auszulegen, daß sie mit dem EWG-Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und, was Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 anlangt, mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-81/91, Twijnstra, Slg. 1993, I-2455, Randnr. 24) vereinbar ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-463/93

    Katholische Kirchengemeinde St. Martinus Elten gegen Landwirtschaftskammer

    Nach der Auslegung, die der Gerichtshof im Urteil Twijnstra vorgenommen hat, "beruht die gesamte Referenzmengenregelung auf dem mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 ... aufgestellten allgemeinen Grundsatz, daß die Referenzmenge im Falle der Übertragung eines Teils eines Betriebes dem Übernehmer nach Maßgabe der übertragenen Flächen zugeteilt wird"(9).

    (9) - Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-81/91 (Twijnstra, Slg. 1993, I-2455, Randnr. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-63/93

    Fintan Duff, Liam Finlay, Thomas Julian, James Lyons, Catherine Moloney, Michael

    (15) - Zu diesem Auslegungsgrundsatz vgl. u. a. Urteile vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91 (Herbrink, Slg. 1994, I-223, Randnr. 9), vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-81/91 (Twijnstra, Slg. 1993, 2455, Randnr. 24), und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-314/89 (Rauh, Slg. 1991, I-1647, Randnr. 17).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-463/93

    St. Martinus Elten / Landwirtschaftskammer Rheinland

    24 Dieser Grundsatz der Bindung der Referenzmenge an die im Zeitpunkt ihrer Zuteilung bewirtschafteten Flächen hat im übrigen für den Fall der teilweisen Übertragung eines Betriebes seinen besonderen Ausdruck in dem allgemeinen Grundsatz gefunden, daß die Referenzmenge dem Übernehmer nach Maßgabe der übertragenen Flächen zugeteilt wird (Urteil vom 10. Mai 1993 in der Rechtssache C-81/91, Twijnstra, Slg. 1993, I-2455, Randnr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90

    Heinrich Wehrs gegen Hauptzollamt Lüneburg. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

    Mit den Auslegungs- und Gültigkeitsproblemen, die sich hieraus ergeben, ist der Gerichtshof in den Rechtssachen Twijnstra (C-81/91) sowie Ahlers und Grünefeld (C-175/91) befasst.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1996 - C-127/94

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte H. & R.

    (15) - Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-81/91 (Slg. 1993, I-2455).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-15/95

    EARL de Kerlast gegen Union régionale de coopératives agricoles (Unicopa) und

    (19) - Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 15) vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90 (Kühn, Slg. 1992, I-35) und vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-81/91 (Twijnstra, Slg. 1993, I-2455, Randnr. 25).
  • EuGH, 27.01.1994 - C-189/92

    Le Nan / Coopérative laitière de Ploudaniel

    12 Wie sich aus mehreren Urteilen des Gerichtshofes ergibt (Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, und vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-81/91, Twijnstra, Slg. 1993, I-2455, Randnr. 25), wird in diesen Bestimmungen der Grundsatz aufgestellt, daß die Referenzmenge mit den Flächen übertragen wird, für die sie zugewiesen worden ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-165/95

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Benjamin

    (15) - Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-81/91 (Slg. 1993, I-2455, Randnr. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.1995 - C-38/94

    The Queen gegen Minister of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Country

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   Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1992 - C-81/91   

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Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1992 - C-81/91 (https://dejure.org/1992,22161)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.07.1992 - C-81/91 (https://dejure.org/1992,22161)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 1992 - C-81/91 (https://dejure.org/1992,22161)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Tj. Twijnstra gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij.

    Zusätzliche Abgabe für Milch

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1992 - C-81/91
    In seinen Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) erklärte der Gerichtshof diese Bestimmung insofern für ungültig, als sie die spezifische Referenzmenge auf 60 % der während der genannten zwölf Monate gelieferten Milchmenge begrenzte.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1992 - C-81/91
    In seinen Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) erklärte der Gerichtshof diese Bestimmung insofern für ungültig, als sie die spezifische Referenzmenge auf 60 % der während der genannten zwölf Monate gelieferten Milchmenge begrenzte.
  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1992 - C-81/91
    In seinen Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) stellte der Gerichtshof jedoch fest, daß die Verordnung Nr. 857/84 insoweit ungültig war, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an solche Personen vorsah, die ° so der Gerichtshof ° berechtigtermassen darauf vertrauen konnten, daß es ihnen gestattet sein würde, nach Ablauf des von einer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsvereinbarung erfassten Zeitraums die Milcherzeugung wieder aufzunehmen.
  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1992 - C-81/91
    In seinen Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) stellte der Gerichtshof jedoch fest, daß die Verordnung Nr. 857/84 insoweit ungültig war, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an solche Personen vorsah, die ° so der Gerichtshof ° berechtigtermassen darauf vertrauen konnten, daß es ihnen gestattet sein würde, nach Ablauf des von einer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsvereinbarung erfassten Zeitraums die Milcherzeugung wieder aufzunehmen.
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