Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 27.02.2014 - C-82/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,2698
EuGH, 27.02.2014 - C-82/12 (https://dejure.org/2014,2698)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2014 - C-82/12 (https://dejure.org/2014,2698)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - C-82/12 (https://dejure.org/2014,2698)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    "Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 3 Abs. 2 - Mineralöle - Steuer auf den Einzelhandelsverkauf - Begriff 'besondere Zielsetzung' - Übertragung von Zuständigkeiten auf die Autonomen Gemeinschaften - Finanzierung - Im Voraus festgelegte ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Transportes Jordi Besora

    Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 3 Abs. 2 - Mineralöle - Steuer auf den Einzelhandelsverkauf - Begriff "besondere Zielsetzung" - Übertragung von Zuständigkeiten auf die Autonomen Gemeinschaften - Finanzierung - Im Voraus festgelegte ...

  • EU-Kommission

    Transportes Jordi Besora

    Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 3 Abs. 2 - Mineralöle - Steuer auf den Einzelhandelsverkauf - Begriff ‚besondere Zielsetzung‘ - Übertragung von Zuständigkeiten auf die Autonomen Gemeinschaften - Finanzierung - Im Voraus ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verbrauchssteuern auf Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

  • Betriebs-Berater

    Spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt gegen Unionsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbrauchssteuern auf Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

  • datenbank.nwb.de

    Spanische Steuer auf Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt gegen Unionsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt gegen das Unionsrecht

  • faz.net (Pressebericht, 27.02.2014)

    13 Milliarden Euro: Spanien muss Mineralölsteuern zurückzahlen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt gegen das Unionsrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt gegen das Unionsrecht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Spanische Steuer auf Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralle verstßt gegen Unionsrecht

  • spiegel.de (Pressemeldung, 27.02.2014)

    Spezial-Steuer in Spanien illegal

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 92/12/EWG Art 3 Abs 2
    Harmonisierung; Indirekte Steuer; Mehrwertsteuer; Steuerlager; Steuersatz; Verbrauchsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Transportes Jordi Besora

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 12/92 Art 3 Abs 2
    Besondere Zielsetzung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Superior de Justicia de Cataluña - Auslegung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 599
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-82/12
    a) einer indirekten nicht harmonisierten Steuer (wie der IVMDH), die anders als die harmonisierte Steuer (Impuesto sobre Hidrocarburos, die erhoben wird, wenn die Waren das letzte Steuerlager verlassen) oder die Mehrwertsteuer (die zwar auch beim Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher erhoben wird, aber auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe geschuldet wird) nur auf der Stufe des Verkaufs des Treibstoffs an den Endverbraucher erhoben wird, entgegen, da sie nicht - mit den Worten des Urteils vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co. (C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Rn. 47) - einer dieser beiden Besteuerungstechniken, wie sie im Unionsrecht ausgestaltet sind, strukturell entspricht?.

    Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 können auf Mineralöle andere indirekte Steuern als die durch diese Richtlinie eingeführte Verbrauchsteuer erhoben werden, sofern diese Steuern eine oder mehrere besondere Zielsetzungen verfolgen und die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten (vgl. Urteil EKW und Wein & Co., Rn. 30).

    Bei diesen beiden Voraussetzungen, durch die verhindert werden soll, dass der Handelsverkehr durch zusätzliche indirekte Steuern übermäßig behindert wird (Urteile vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-434/97, Slg. 2000, I-1129, Rn. 26, sowie EKW und Wein & Co., Rn. 46), handelt es sich, wie bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung hervorgeht, um kumulative Voraussetzungen.

    Zur ersten der beiden Voraussetzungen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass unter einer besonderen Zielsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 eine Zielsetzung zu verstehen ist, die andere als reine Haushaltszwecke verfolgt (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Rn. 19, EKW und Wein & Co., Rn. 31, und vom 10. März 2005, Hermann, C-491/03, Slg. 2005, I-2025, Rn. 16).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Stärkung der Autonomie einer Gebietskörperschaft durch die Einräumung der Befugnis zur Steuererhebung eine rein fiskalische Zielsetzung darstellt, die als solche keine besondere Zielsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 darstellt (Urteil EKW und Wein & Co., Rn. 33).

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass jede Steuer notwendigerweise eine budgetäre Zielsetzung verfolgt und deshalb der bloße Umstand, dass eine Steuer wie die IVMDH ein budgetäres Ziel verfolgt, als solcher nicht ausreichen kann, um auszuschließen, dass diese Steuer auch eine besondere Zielsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 hat, denn andernfalls würde diese Bestimmung ausgehöhlt (vgl. in diesem Sinne Urteil EKW und Wein & Co., Rn. 33).

    Im Übrigen kann entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 26 und 27 seiner Schlussanträge der Umstand, dass die Einnahmen aus einer Steuer wie der IVMDH im Voraus dafür bestimmt werden, dass regionale Behörden wie die Autonomen Gemeinschaften Zuständigkeiten finanzieren, die der Staat auf sie im Gesundheits- und im Umweltbereich übertragen hat, einen Gesichtspunkt darstellen, der für die Feststellung, ob eine besondere Zielsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 vorliegt, zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil EKW und Wein & Co., Rn. 35).

    Zum ersten Kriterium, dem guten Glauben, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass nicht nur der Gerichtshof bereits im Jahr 2000 im Urteil EKW und Wein & Co. anhand von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 über eine Steuer mit vergleichbaren Merkmalen wie die IVMDH entschieden hat, sondern außerdem entgegen dem Vorbringen der Generalitat de Catalunya und der spanischen Regierung in keiner Weise aus den von diesen Behörden vorgelegten Dokumenten hervorgeht, dass ihnen die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt mitgeteilt hätte, dass die IVMDH mit dieser Bestimmung vereinbar sei.

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-82/12
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Rn. 41, vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Rn. 34, und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, Rn. 58).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Rn. 51, vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Rn. 50, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 59).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Rn. 42, Kalinchev, Rn. 51, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 60).

    Dennoch ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Rn. 52, und vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Rn. 68, Kalinchev, Rn. 52, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 62).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-2/09

    Kalinchev - Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-82/12
    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Rn. 51, vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Rn. 50, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 59).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Rn. 42, Kalinchev, Rn. 51, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 60).

    Dennoch ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Rn. 52, und vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Rn. 68, Kalinchev, Rn. 52, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 62).

  • EuGH, 24.02.2000 - C-434/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-82/12
    Bei diesen beiden Voraussetzungen, durch die verhindert werden soll, dass der Handelsverkehr durch zusätzliche indirekte Steuern übermäßig behindert wird (Urteile vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-434/97, Slg. 2000, I-1129, Rn. 26, sowie EKW und Wein & Co., Rn. 46), handelt es sich, wie bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung hervorgeht, um kumulative Voraussetzungen.

    Zur ersten der beiden Voraussetzungen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass unter einer besonderen Zielsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 eine Zielsetzung zu verstehen ist, die andere als reine Haushaltszwecke verfolgt (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Rn. 19, EKW und Wein & Co., Rn. 31, und vom 10. März 2005, Hermann, C-491/03, Slg. 2005, I-2025, Rn. 16).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-82/12
    Dennoch ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Rn. 52, und vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Rn. 68, Kalinchev, Rn. 52, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 62).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-82/12
    Zudem würde eine allein auf diese Art von Erwägungen gestützte zeitliche Beschränkung der Wirkungen eines Urteils darauf hinauslaufen, dass der gerichtliche Schutz der Rechte, die die Steuerpflichtigen aus den Steuervorschriften der Union herleiten, wesentlich eingeschränkt wäre (Urteil vom 11. August 1995, Roders u. a., C-367/93 bis C-377/93, Slg. 1995, I-2229, Rn. 48).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-82/12
    Zudem würde eine allein auf diese Art von Erwägungen gestützte zeitliche Beschränkung der Wirkungen eines Urteils darauf hinauslaufen, dass der gerichtliche Schutz der Rechte, die die Steuerpflichtigen aus den Steuervorschriften der Union herleiten, wesentlich eingeschränkt wäre (Urteil vom 11. August 1995, Roders u. a., C-367/93 bis C-377/93, Slg. 1995, I-2229, Rn. 48).
  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-82/12
    Dennoch ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Rn. 52, und vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Rn. 68, Kalinchev, Rn. 52, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 62).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-423/04

    DIE WEIGERUNG, EINER TRANSSEXUELLEN, DIE SICH EINER GESCHLECHTSUMWANDLUNG VOM

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-82/12
    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Rn. 42, Kalinchev, Rn. 51, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 60).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-82/12
    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Rn. 51, vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Rn. 50, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 59).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

  • EuGH, 10.03.2005 - C-491/03

    Hermann - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-103/17

    Messer France - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom -

    28 Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2013:694, Nr. 15).

    37 Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 28 und 29), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39).

    39 Urteile vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-434/97, EU:C:2000:98, Rn. 19), vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co. (C-437/97, EU:C:2000:110, Rn. 31 und 33), vom 10. März 2005, Hermann (C-491/03, EU:C:2005:157, Rn. 16), vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 23 und 27), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 37 und 38).

    40 Urteile vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co. (C-437/97, EU:C:2000:110, Rn. 35), vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 28 und 29), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39).

    41 Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 32), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 42).

    42 Urteile vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co. (C-437/97, EU:C:2000:110, Rn. 35), vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 28 und 29), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39).

    45 Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 30 und 32), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 41 und 42).

    46 Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 30), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 41).

    50 Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 32), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 42).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-336/22

    f6 Cigarettenfabrik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Allgemeines

    Allerdings hat jede Steuer notwendigerweise einen Haushaltszweck, so dass dieser Umstand allein nicht ausschließen kann, dass eine zusätzliche Steuer auch einen besonderen Zweck im Sinne dieser Bestimmung hat, da ihr sonst jede praktische Wirksamkeit genommen würde (Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 23 und 27, sowie vom 22. Juni 2023, Endesa Generación, C-833/21, EU:C:2023:516, Rn. 38 und 39).

    Somit kann bei einer zusätzlichen Steuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, deren Aufkommen nicht im Voraus zweckgebunden ist, nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verfolgt, wenn diese Steuer hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Steuergegenstands und des Steuersatzes, derart gestaltet ist, dass sie das Verhalten der Steuerpflichtigen in einer die Erreichung des beanspruchten besonderen Zwecks ermöglichenden Weise beeinflusst, beispielsweise dadurch, dass die betroffenen Waren hoch besteuert werden, um ihren Konsum unattraktiv zu machen (Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 32, und vom 22. Juni 2023, Endesa Generación, C-833/21, EU:C:2023:516, Rn. 42).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-553/13

    Statoil Fuel & Retail - Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern -

    Bei diesen beiden Voraussetzungen, durch die verhindert werden soll, dass der Handelsverkehr durch zusätzliche indirekte Steuern übermäßig behindert wird, handelt es sich, wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 hervorgeht, um kumulative Voraussetzungen (vgl. entsprechend Urteil Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur ersten der beiden Voraussetzungen - nur sie ist Gegenstand der Vorlagefragen - geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass unter einem besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 ein anderer als ein reiner Haushaltszweck zu verstehen ist (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Frankreich, C-434/97, EU:C:2000:98, Rn. 19, sowie Transportes Jordi Besora, EU:C:2014:108, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings hat jede Steuer notwendigerweise eine budgetäre Zielsetzung, weshalb der bloße Umstand, dass eine Steuer ein budgetäres Ziel verfolgt, als solcher nicht ausreichen kann, um auszuschließen, dass diese Steuer auch einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verfolgt, denn andernfalls würde diese Bestimmung ausgehöhlt (vgl. entsprechend Urteil Transportes Jordi Besora, EU:C:2014:108, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Andernfalls könnte jeder Zweck als besonders im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 angesehen werden, was der durch diese Richtlinie eingeführten harmonisierten Verbrauchsteuer jede praktische Wirksamkeit nähme und gegen den Grundsatz verstieße, dass eine Ausnahmebestimmung wie Art. 1 Abs. 2 eng ausgelegt werden muss (vgl. entsprechend Urteil Transportes Jordi Besora, EU:C:2014:108, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit es die im Voraus festgelegte Verwendung der Einnahmen aus einer Steuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erlaubt, von dieser Steuer einen besonderen Zweck im Sinne der genannten Bestimmung anzunehmen, muss die fragliche Steuer selbst darauf gerichtet sein, die Verwirklichung des beanspruchten besonderen Zwecks zu gewährleisten, und somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen aus der Steuer und dem besonderen Zweck bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Transportes Jordi Besora, EU:C:2014:108, Rn. 30).

    Ohne einen solchen Mechanismus der im Voraus vorgenommenen Festlegung der Verwendung der Einnahmen kann bei einer Steuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verfolgt, wenn diese Steuer hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Steuergegenstands und des Steuersatzes, derart gestaltet ist, dass sie das Verhalten der Steuerpflichtigen mit Blick auf die Erreichung des beanspruchten besonderen Zwecks beeinflusst, etwa dadurch, dass die betroffenen Waren hoch besteuert werden, um ihren Konsum unattraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Transportes Jordi Besora, EU:C:2014:108, Rn. 32).

    Selbst wenn zum einen die Behauptung des Ettevõtlusamet und der griechischen Regierung zutrifft, dass die Verkaufsteuer, soweit sie auf verbrauchsteuerpflichtige Flüssigbrennstoffe erhoben wird, durch einen wirksamen Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs im Wesentlichen die Umwelt und die öffentliche Gesundheit schützen soll, und es sich dabei zum anderen auch nicht um bloß allgemeine Ausgaben handelt, die durch die Einnahmen aus jedweder Steuer finanziert werden könnten (vgl. in diesem Sinne zu Ausgaben im Gesundheitswesen im Allgemeinen Urteil Transportes Jordi Besora, EU:C:2014:108, Rn. 31), ist im Übrigen festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche einzelstaatliche rechtliche Regelung keinen Mechanismus der im Voraus vorgenommenen Festlegung der Verwendung der Einnahmen aus dieser Steuer, soweit sie auf verbrauchsteuerpflichtige Flüssigbrennstoffe erhoben wird, für solche umweltbezogenen und auf die öffentliche Gesundheit bezogenen Zwecke vorsieht.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-103/17

    Messer France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 können die Mitgliedstaaten andere indirekte Steuern als die durch diese Richtlinie eingeführte Verbrauchsteuer einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern eine besondere Zielsetzung verfolgen und die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 21).

    Bei diesen beiden Voraussetzungen, durch die verhindert werden soll, dass der Handelsverkehr durch zusätzliche indirekte Steuern übermäßig behindert wird, handelt es sich, wie bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung hervorgeht, um kumulative Voraussetzungen (Urteil vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 22).

    Zur ersten der beiden Voraussetzungen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass unter einer besonderen Zielsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 eine Zielsetzung zu verstehen ist, die andere als reine Haushaltszwecke verfolgt (Urteile vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-434/97, EU:C:2000:98, Rn. 19, vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co, C-437/97, EU:C:2000:110, Rn. 31, sowie vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 23).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Einnahmen aus dieser Steuer zwingend dafür zu verwenden sind, die umweltbezogenen Kosten zu senken, die auf spezifische Weise mit dem Verbrauch des mit der Steuer belasteten elektrischen Stroms zusammenhängen, und den territorialen und sozialen Zusammenhalt zu fördern, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und der Zielsetzung der fraglichen Steuer besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 30, und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 41).

    Eine im Voraus erfolgte Zweckbestimmung der Steuereinnahmen, die sich aus einer bloßen internen Organisationsvorschrift für den Haushalt eines Mitgliedstaats ergibt, kann dabei jedoch als solche nicht genügen, da jeder Mitgliedstaat unabhängig von der Zielsetzung vorschreiben kann, die Einnahmen aus einer Steuer zur Finanzierung bestimmter Ausgaben zu verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 29).

  • EuGH, 20.06.2019 - C-682/17

    ExxonMobil Production Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 41, und vom 19. April 2018, 0ftalma Hospital, C-65/17, EU:C:2018:263, Rn. 57).
  • FG Düsseldorf, 29.04.2022 - 4 K 2661/21

    Rechtmäßige Erhebung einer Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak

    Eine rein fiskalische Zielsetzung stellt als solche keinen besonderen Zweck im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118 dar (EuGH, Urteile vom 9. März 2000 Rs. C-437/97, ECLI:EU:C:2000:110 Randnr. 31, 33; vom 27. Februar 2014 Rs. C-82/12, ECLI:EU:C:2014:108 Randnr. 23, 25; vom 5. März 2015 Rs. C-553/13, ECLI:EU:C:2015:149 Randnr. 37, 40).

    Die Erhebung einer Steuer zu besonderen Zwecken kann allerdings dann vorliegen, wenn die Einnahmen aus der Steuer zwingend für den Gesundheitsschutz zu verwenden sind (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 Rs. C-82/12, ECLI:EU:C:2014:108 Randnr. 30).

    Die Zusatzsteuer dürfte zudem hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere ihres Steuergegenstandes und des Steuersatzes, nicht derart ausgestaltet sein, dass sie auf Grund eines hohen Steuersatzes die Verbraucher davon abhält, Nikotin zu konsumieren (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Februar 2014 Rs. C-82/12, ECLI:EU:C:2014:108 Randnr. 32; vom 5. März 2015 Rs. C-553/13, ECLI:EU:C:2015:149 Randnr. 42).

  • VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17

    Ablehnung der Erteilung eines Visums für ein Promotionsstudien für einen

    Solche Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Visumantragstellers und müssen ua auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente und der Aussagen des Ast. beruhen (vgl. idS EuGH, C-82/12, ECLI:EU:C:2013:862 = BeckRS 2013, 82384 Rn. 56 u. 57 - Koushkaki).

    [42] Unter diesen Umständen verfügen die zuständigen nationalen Behörden über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in Art. 6 I Buchst. d der RL 2004/114/EG genannten Gründe, nämlich eine Bedrohung ua für die öffentliche Sicherheit, der Zulassung des Drittstaatsangehörigen entgegenstehen (vgl. entsprechend EuGH, C-82/12, ECLI:EU:C:2013:862 = BeckRS 2013, 82384 Rn. 60 - Koushkaki).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-189/15

    IRCCS - Fondazione Santa Lucia - Steuerrecht - Besteuerung von

    22 Rechtssache C-82/12 (EU:C:2014:108, Rn. 20 und 21).

    23 Urteile EKW und Wein & Co (C-437/97, EU:C:2000:110, Rn. 33) sowie Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 25).

    24 Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 30 bis 32) und Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in dieser Rechtssache (C-82/12, EU:C:2013:694, Nrn. 28 bis 30).

  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

    Es ist daher davon auszugehen, dass die Kommission keinen Fehler mit der Feststellung begangen hat, dass zwar der Zweck der ÖSG-Novelle darin bestehe, die durch die Förderung der erneuerbaren Energien entstehenden Mehrkosten - ohne Belastung des Haushalts - auf die Stromendverbraucher umzulegen, das Ziel der Energiesteuerrichtlinie aber vielmehr darin, die allgemeine Besteuerung bestimmter Erzeugnisse, zu denen Strom gehöre, zugunsten des allgemeinen Haushalts und ohne besondere Zweckbestimmung zu harmonisieren (vgl. entsprechend auch Urteil vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, insbesondere Rn. 23 sowie 27 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorabentscheidungsverfahren - Verbraucherschutz - Zahlungsdienste im

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 41, vom 19. April 2018, 0ftalma Hospital, C-65/17, EU:C:2018:263, Rn. 57, und vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 60 bis 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-336/22

    f6 Cigarettenfabrik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Richtlinie

  • EuGH, 07.02.2022 - C-460/21

    Vapo Atlantic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-313/15

    Eco-Emballages - Umwelt - Richtlinie 94/62/EG - Verpackungen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-210/18

    WESTbahn Management - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Einheitlicher

  • EuGH, 20.09.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Elektrischer Strom

  • EuG, 30.04.2020 - T-87/20

    De la Riva Bosch/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-101/16

    Paper Consult

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2015 - C-5/14

    Kernkraftwerke Lippe-Ems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regelung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2020 - C-585/19

    Academia de Studii Economice din Bucuresti - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13

    Balazs - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Leistungen bei Alter -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21

    Endesa Generación

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-82/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,28475
Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-82/12 (https://dejure.org/2013,28475)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.10.2013 - C-82/12 (https://dejure.org/2013,28475)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - C-82/12 (https://dejure.org/2013,28475)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Transportes Jordi Besora

    Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern - Mineralöle - Art. 3 Abs. 2 - Besondere Zielsetzung - Strukturelle Entsprechung zur Verbrauchsteuer oder zur Mehrwertsteuer - Nationale Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen ...

  • EU-Kommission

    Transportes Jordi Besora

  • Wolters Kluwer

    Verbrauchsteuer auf Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

  • rechtsportal.de

    Verbrauchsteuer auf Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl verstößt eine spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf von Mineralölen gegen das Unionsrecht

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-82/12
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil EKW und Wein & Co, finden sich Ausführungen, denen sich eine Antwort auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage entnehmen lässt.

    Zu diesem Punkt hat der Gerichtshof im Urteil EKW und Wein & Co darauf hingewiesen, dass die in jener Rechtssache streitige Steuer "- anders als die Verbrauchsteuer - erst auf der Stufe des Verkaufs an den Endverbraucher, nicht bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr [entsteht]"(19) (Hervorhebung nur hier).

    24 und 27), und vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co (C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnrn.

    9 - Urteil EKW und Wein & Co (Randnr. 31).

    10 - Urteil EKW und Wein & Co (Randnr. 33).

    19 - Urteil EKW und Wein & Co (Randnr. 48).

    21 - Urteil EKW und Wein & Co (Randnr. 47).

    28 - Urteil EKW und Wein & Co (Randnr. 49).

    Dies gilt auch in Fällen der Steuererhebung durch die zuständigen nationalen Behörden - vgl. Urteil EKW und Wein & Co (Randnrn. 55 bis 60).

    37 - Urteil EKW und Wein & Co (Randnr. 58).

  • EuGH, 24.02.2000 - C-434/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-82/12
    Da sich die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern und diejenigen der Mehrwertsteuer in vielerlei Hinsicht gegenseitig ausschließen und eine Beachtung der Besteuerungsgrundsätze beider Steuerarten mit zahlreichen praktischen Schwierigkeiten verbunden wäre, hat der Gerichtshof es für ausreichend erachtet, wenn die betreffende Steuer den Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer strukturell entspricht; vgl. Urteile vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-434/97, Slg. 2000, I-1129, Randnrn.

    7 - Vgl. Urteil Kommission/Frankreich (Randnr. 18).

    11 - Vgl. Urteil Kommission/Frankreich sowie Schlussanträge von Generalanwalt Saggio in der Rechtssache EKW und Wein & Co (Nr. 39).

    17 - Siehe oben, Nr. 1. Vgl. auch Urteile Kommission/Frankreich (Randnr. 27) und EKW und Wein & Co (Randnrn. 44 und 47).

    24 - Urteile Kommission/Frankreich (Randnr. 26) sowie EKW und Wein & Co (Randnr. 46).

    38 - Vgl. auch Urteil Kommission/Frankreich.

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-82/12
    30 - Vgl. z. B. Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 - Vgl. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. (Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-82/12
    35 - Urteil vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-82/12
    Vgl. z. B. auch Urteil vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-491/03

    Hermann - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-82/12
    Vgl. auch Urteile vom 10. März 2005, Hermann (C-491/03, Slg. 2005, I-2025, Randnr. 16), und Kommission/Frankreich (Randnr. 19).
  • EuGH, 10.06.1999 - C-346/97

    Braathens

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-82/12
    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Braathens (C-346/97, Urteil vom 10. Juni 1999, Slg. 1999, I-3419, Nr. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-336/22

    f6 Cigarettenfabrik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Richtlinie

    20 Urteil vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108), und Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2013:694, Nrn. 17 bis 32).

    25 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2013:694, Nr. 22).

    Vgl. auch entsprechend im Umweltbereich Urteile vom 22. Juni 2023, Endesa Generación (C-833/21, EU:C:2023:516, Rn. 45), und vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 32), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2013:694, Nr. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-103/17

    Messer France - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom -

    28 Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2013:694, Nr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21

    Endesa Generación

    Zum Ansatz des Gerichtshofs in Bezug auf die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 vgl. Pitrone, F., "Defining "Environmental Taxes": Input from the Court of Justice of the European Union", Bulletin for International Taxation , Bd. 69, Nr. 1, 2015, S. 58 bis 64. Zum Vorliegen einer nicht haushaltsbezogenen "besonderen Zielsetzung" vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2013:694, Nrn. 17 bis 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-189/15

    IRCCS - Fondazione Santa Lucia - Steuerrecht - Besteuerung von

    24 Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 30 bis 32) und Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in dieser Rechtssache (C-82/12, EU:C:2013:694, Nrn. 28 bis 30).
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