Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 03.07.2003 - C-83/01 P, C-93/01 P, C-94/01 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1993
EuGH, 03.07.2003 - C-83/01 P, C-93/01 P, C-94/01 P (https://dejure.org/2003,1993)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2003 - C-83/01 P, C-93/01 P, C-94/01 P (https://dejure.org/2003,1993)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - C-83/01 P, C-93/01 P, C-94/01 P (https://dejure.org/2003,1993)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat - Begriff der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Chronopost / Ufex u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Chronopost SA, La Poste und Französische Republik gegen Union française de l'express (Ufex), DHL International, Federal express international (France) SNC und CRIE SA.

    EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 2 [jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG] und Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]
    Staatliche Beihilfen - Begriff - Logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, seiner Tochtergesellschaft gewährt - Nichteinbeziehung - Voraussetzungen - Deckung der ...

  • EU-Kommission

    Chronopost SA, La Poste und Französische Republik gegen Union française de l'express

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten der SFMI-Chronopost ; Staatliche Beihilfe im Postsektorfür ein mit einer Dienstleistung von ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten der SFMI-Chronopost Art. 1; ; EG-Vertrag Art. 87 Abs... . 1; ; EG-Vertrag Art. 88 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, seiner Tochtergesellschaft gewährt - Nichteinbeziehung - Voraussetzungen - Deckung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97, mit dem das Gericht Artikel 1 der Entscheidung 98/365/EG der Kommission insoweit für nichtig erklärt hat, als darin festgestellt wird, dass die von der französischen Post "La Poste" ihrer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2732 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1240 (Ls.)
  • EuZW 2003, 504
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-83/01
    Der Gerichtshof entschied mit Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, im Folgenden: Urteil SFEI): .Eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, kann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre.

    In Bezug auf den ersten Teil des vierten Klagegrundes führte das Gericht in den Randnummern 64 bis 79 des angefochtenen Urteils aus: "64 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die auf unterschiedliche Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, und SFEI, Randnr. 58).

    65 Der Begriff der Beihilfe umfasst somit nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die auf unterschiedliche Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen SFEI, Randnr. 58, und Banco Exterior de España, Randnr. 13, sowie Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache 200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).

    68 Der Gerichtshof hat den Begriff der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt im Urteil SFEI wie folgt ausgelegt: .Eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, kann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre.

    69 Aus diesen Erwägungen folgt, dass für die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen sind, die Lage aus der Sicht des begünstigten Unternehmens, hier der SFMI-Chronopost, zu untersuchen ist; dabei ist zu ermitteln, ob dieses Unternehmen die logistische und kommerzielle Unterstützung, um die es hier geht, zu einem Preis erhalten hat, zu dem es sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI, Randnr. 60, [und] SIC/Kommission, Randnr. 78, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

    70 Nach den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil SFEI setzt diese Bewertung eine wirtschaftliche Analyse voraus, die allen Faktoren Rechnung trägt, die ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen bei der Festsetzung des Entgelts für die erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen (Randnr. 61).

    73 Die Kommission hat also ihre Feststellung, dass die fragliche Transaktion mit einer Transaktion zwischen Unternehmen vergleichbar sei, die unter normalen Marktbedingungen tätig würden, nicht, wie nach dem Urteil SFEI erforderlich, auf eine wirtschaftliche Untersuchung gestützt.

    Im Mittelpunkt des ersten Rechtsmittelgrundes, den die Rechtsmittelführerinnen gegen das angefochtene Urteil anführen, steht der Begriff der "normalen Marktbedingungen", anhand dessen der Gerichtshof im Urteil SFEI geprüft hat, in welchen Fällen die Gewährung einer logistischen und kommerziellen Unterstützung durch ein öffentliches Unternehmen an seine Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, eine staatliche Beihilfe darstellen kann.

    In diesem Sinne ist nach Auffassung von Ufex u. a. auch das Urteil SFEI zu verstehen.

  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-83/01
    betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Union française de l'express (Ufex) mit Sitz in Roissy-en-France (Frankreich), DHL International mit Sitz in Roissy-en-France, Federal express international (France) SNC mit Sitz in Gennevilliers (Frankreich), CRIE SA mit Sitz in Asnières (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: E. Morgan de Rivery und J. Derenne, avocats, Klägerinnen im ersten Rechtszug,.

    Die Chronopost SA (im Folgenden: Chronopost), La Poste (im Folgenden: Post oder französische Post) und die Französische Republik haben mit Rechtsmittelschriften, die am 19. und 23. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht Artikel 1 der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten der SFMI-Chronopost (ABl. 1998, L 164, S. 37) teilweise für nichtig erklärt hat.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission) wird aufgehoben.

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-83/01
    In Bezug auf den ersten Teil des vierten Klagegrundes führte das Gericht in den Randnummern 64 bis 79 des angefochtenen Urteils aus: "64 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die auf unterschiedliche Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, und SFEI, Randnr. 58).

    So hätte die Kommission zumindest untersuchen müssen, ob die von der Post empfangene Gegenleistung mit derjenigen vergleichbar war, die eine private Finanzgesellschaft oder eine private Unternehmensgruppe gefordert hätte, die keine Monopolstellung hat und eine längerfristige globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20).

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-83/01
    In Bezug auf den ersten Teil des vierten Klagegrundes führte das Gericht in den Randnummern 64 bis 79 des angefochtenen Urteils aus: "64 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die auf unterschiedliche Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, und SFEI, Randnr. 58).

    65 Der Begriff der Beihilfe umfasst somit nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die auf unterschiedliche Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen SFEI, Randnr. 58, und Banco Exterior de España, Randnr. 13, sowie Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache 200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-83/01
    Denn die Post ist mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) betraut (vgl. Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 15).
  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-83/01
    So hätte die Kommission zumindest untersuchen müssen, ob die von der Post empfangene Gegenleistung mit derjenigen vergleichbar war, die eine private Finanzgesellschaft oder eine private Unternehmensgruppe gefordert hätte, die keine Monopolstellung hat und eine längerfristige globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20).
  • RG, 20.11.1897 - I 200/97

    Warenausstattung

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-83/01
    65 Der Begriff der Beihilfe umfasst somit nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die auf unterschiedliche Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen SFEI, Randnr. 58, und Banco Exterior de España, Randnr. 13, sowie Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache 200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).
  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-83/01
    Im Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 67) hat das Gericht zu Artikel 92 EG-Vertrag ausgeführt: .Diese Vorschrift erfasst also alle Geldmittel, auf die der öffentliche Sektor tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen kann, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehören.
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-83/01
    In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt: "59 [D]ie Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen [kann] eine staatliche Beihilfe darstellen ... (Urteile vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 28, und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, [Slg. 1996, I-723], Randnr. 10).
  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-83/01
    67 Der Beihilfebegriff ist somit ein objektiver Begriff, der eine staatliche Maßnahme bezeichnet, die einem oder mehreren Unternehmen einen Vorteil verschafft (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52, und vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-[2125], Randnr. 83).
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH - C-222/93 (anhängig)

    Richard Tolerton Holdings / Rat und Kommission

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Mit seinem Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a. (C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Slg. 2003, I-6993) erklärte der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund für begründet, mit dem gerügt worden war, das Gericht habe durch eine unrichtige Auslegung des Begriffs der normalen Marktbedingungen gegen Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag verstoßen.

    Sollte die Kommission, als sie auf die Beschwerdegründe von UFEX u. a. antwortete, bei der Prüfung des Begriffs "normale Marktbedingung" Maßstäbe angelegt haben, die im Verhältnis zu den vom Gerichtshof in seinem später ergangenen Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. möglicherweise fehlerhaft sind, könnte sich dies auf die Stichhaltigkeit der Begründung der streitigen Entscheidung auswirken, nicht jedoch auf die formale Ordnungsgemäßheit der Begründung.

    Schließlich haben UFEX u. a. zwar, um die Berechtigung der getroffenen Entscheidungen, insbesondere im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. herangezogenen Kriterien, anhand deren im vorliegenden Fall die normalen Marktbedingungen ermittelt werden können, zu beanstanden, vor dem Gericht verschiedene Argumente vorgetragen, mit denen sie die Angaben in Frage stellten, auf die sich die Kommission gestützt hatte, doch war es deren Sache, sich im Rahmen des streitigen Verfahrens vor dem Gericht rechtfertigen.

    Das Gericht habe damit einen Rechtsfehler begangen, weil es entgegen den Vorgaben, die der Gerichtshof in seinem Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. gemacht habe, nicht der besonderen Lage von La Poste Rechnung getragen habe, die, weil La Poste auf dem vorbehaltenen Markt tätig sei, nicht mit der von privaten Unternehmen vergleichbar sei.

    Im Rahmen dieses Gegenstands bleibt also über das von UFEX u. a. nach dem Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. vor dem Gericht aufrechterhaltene Vorbringen zur Stützung des Klagegrundes einer falschen Auslegung des Beihilfebegriffs zu befinden, nämlich dass die La Poste entstandenen Kosten nicht gedeckt worden seien, die Kommission bestimmte Gesichtspunkte unterschätzt oder willkürlich berücksichtigt habe, die Bilanzberichtigungen in Anhang 4 des Deloitte-Berichts fehlerhaft seien und die interne Rentabilität der Investition von La Poste anormal hoch sei.

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Außerdem hätte selbst dann keine Quersubventionierung vorgelegen, wenn ihm im Zusammenhang mit der Vorhaltung der Seuchenreservekapazität keine Nettokosten entstanden wären, wie aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a. (C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Slg. 2003, I-6993, Rn. 40), hervorgehe.

    Als Zweites ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach selbst dann keine Quersubventionierung vorgelegen hätte, wenn ihm im Zusammenhang mit der Vorhaltung der Seuchenreservekapazität keine Nettokosten entstanden wären, wie aus dem Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a., oben in Rn. 93 angeführt, hervorgehe.

    Zweitens ist, wie die Kommission geltend macht, das Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a., oben in Rn. 93 angeführt, nicht vollständig auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, sich nicht mit der Frage befasste, ob eine Beihilfe für das Unternehmen vorlag, dem die fragliche Infrastruktur gehörte, sondern für ein zweites Unternehmen, das diese Infrastruktur nutzte.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-342/06

    La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vor dem

    Mit seinem Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a. (C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Slg. 2003, I-6993) erklärte der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund für begründet, mit dem gerügt worden war, das Gericht habe durch eine unrichtige Auslegung des Begriffs der normalen Marktbedingungen gegen Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag verstoßen.

    Sollte die Kommission, als sie auf die Beschwerdegründe von UFEX u. a. antwortete, bei der Prüfung des Begriffs "normale Marktbedingung" Maßstäbe angelegt haben, die im Verhältnis zu den vom Gerichtshof in seinem später ergangenen Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. möglicherweise fehlerhaft sind, könnte sich dies auf die Stichhaltigkeit der Begründung der streitigen Entscheidung auswirken, nicht jedoch auf die formale Ordnungsgemäßheit der Begründung.

    Schließlich haben UFEX u. a. zwar, um die Berechtigung der getroffenen Entscheidungen, insbesondere im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. herangezogenen Kriterien, anhand deren im vorliegenden Fall die normalen Marktbedingungen ermittelt werden können, zu beanstanden, vor dem Gericht verschiedene Argumente vorgetragen, mit denen sie die Angaben in Frage stellten, auf die sich die Kommission gestützt hatte, doch war es deren Sache, sich im Rahmen des streitigen Verfahrens vor dem Gericht rechtfertigen.

    Das Gericht habe damit einen Rechtsfehler begangen, weil es entgegen den Vorgaben, die der Gerichtshof in seinem Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. gemacht habe, nicht der besonderen Lage von La Poste Rechnung getragen habe, die, weil La Poste auf dem vorbehaltenen Markt tätig sei, nicht mit der von privaten Unternehmen vergleichbar sei.

    Im Rahmen dieses Gegenstands bleibt also über das von UFEX u. a. nach dem Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. vor dem Gericht aufrechterhaltene Vorbringen zur Stützung des Klagegrundes einer falschen Auslegung des Beihilfebegriffs zu befinden, nämlich dass die La Poste entstandenen Kosten nicht gedeckt worden seien, die Kommission bestimmte Gesichtspunkte unterschätzt oder willkürlich berücksichtigt habe, die Bilanzberichtigungen in Anhang 4 des Deloitte-Berichts fehlerhaft seien und die interne Rentabilität der Investition von La Poste anormal hoch sei.

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Zweitens habe der Staat sich hierbei in Wirklichkeit so verhalten, wie sich ein "umsichtiger Aktionär" des Unternehmens unter normalen Marktbedingungen, die notwendigerweise anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln seien, verhalten würde (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a., C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Slg. 2003, I-6993, Randnr. 38).

    Im Übrigen habe der Gerichtshof festgestellt, dass für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstelle, zu ermitteln sei, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhalte, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a., oben in Randnr. 172 angeführt, Randnr. 38).

    In seinem Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. (oben in Randnr. 172 angeführt, Randnr. 38) habe der Gerichtshof entschieden, dass die zwangsläufig hypothetischen "normalen Marktbedingungen", da es unmöglich sei, die Situation von La Poste mit der einer privaten Unternehmensgruppe, die keine Monopolstellung habe, zu vergleichen, anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln seien.

    Nach den Feststellungen im Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. seien die normalen Marktbedingungen jedoch anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln.

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Zur Frage, ob es im vorliegenden Fall notwendig war, einen Referenzkapitalgeber zu bestimmen, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung, auf die sich die Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde und Iberdrola hierbei stützen, auf das völlige Fehlen von Vergleichsmöglichkeiten zwischen der Lage eines öffentlichen Unternehmens und jener eines privaten Unternehmens, das keine Monopolstellung hat, abstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a., C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Slg. 2003, I-6993, Randnr. 38).
  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

    Unter Berufung auf das Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a. (C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, EU:C:2003:388, Rn. 38 und 39), machen sie geltend, die Kommission dürfe sich nach einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts nur dann auf eine inkrementelle Rentabilitätsanalyse stützen, wenn eine vergleichende Analyse, insbesondere ein Vergleich mit einem privaten Kapitalgeber, unmöglich sei.

    Gegen diese Vorgehensweise der Kommission spricht nicht die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung, d. h. das Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a. (C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, EU:C:2003:388, Rn. 38 und 39), wonach für den Fall, dass es unmöglich ist, die Situation eines öffentlichen Unternehmens mit der eines privaten Unternehmens zu vergleichen, das keine Monopolstellung hat, die zwangsläufig hypothetischen normalen Marktbedingungen anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren, wie etwa der Aufwendungen des öffentlichen Unternehmens, zu ermitteln sind.

    Folglich können die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen, im Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a. (C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, EU:C:2003:388), werde ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts erwähnt, wonach eine Hierarchie zwischen der vergleichenden Analyse und anderen Methoden bestehe, nicht durchdringen.

  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    En se fondant sur l'arrêt du 3 juillet 2003, Chronopost e.a./Ufex e.a. (C-83/01 P, C-93/01 P et C-94/01 P, EU:C:2003:388, points 38 et 39), elles soutiennent que, à titre de principe général du droit de l'Union, la Commission ne pouvait s'appuyer sur l'analyse de rentabilité incrémentale que dans l'hypothèse où l'analyse comparative, notamment dans le cadre d'une comparaison avec un « investisseur privé ", n'aurait pas été possible, ce qui ne serait pas le cas pour des services aéroportuaires ou marketing.

    Cette approche de la Commission n'est pas infirmée par la jurisprudence invoquée par les requérantes, à savoir l'arrêt du 3 juillet 2003, Chronopost e.a./Ufex e.a. (C-83/01 P, C-93/01 P et C-94/01 P, EU:C:2003:388, points 38 et 39), selon laquelle, en l'absence de toute possibilité de comparer la situation d'une entreprise publique avec celle d'une entreprise privée n'opérant pas dans un secteur réservé, les conditions normales de marché, qui sont nécessairement hypothétiques, doivent s'apprécier par référence aux éléments objectifs et vérifiables qui sont disponibles, tels que les coûts supportés par l'entreprise publique.

    Il s'ensuit que l'argument des requérantes tiré de l'existence d'un principe général du droit de l'Union prétendument évoqué dans l'arrêt du 3 juillet 2003, Chronopost e.a./Ufex e.a. (C-83/01 P, C-93/01 P et C-94/01 P, EU:C:2003:388), qui établirait une hiérarchie entre l'analyse comparative et d'autres méthodes, ne saurait prospérer.

  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

    Diese ist beihilfenrechtlich nur dann relevant, wenn ein privater Investor von vergleichbarer Größe unter den gleichen Umständen die Maßnahme nicht durchgeführt hätte, wobei die Anwendung des Private-investor-Tests auch dann in Betracht kommt, wenn auf das Unternehmen auf einem Markt eine Monopolstellung inne hat (EuGH, Rs. C-83/01 P u.a., Chronopost SA u.a., Slg. 2003, I-6993, Rn. 31 ff.; Bär-Bouyssière, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 87 Rn. 28; Lübbig/Martín-Ehlers, Beihilfenrecht, Rn. 280 ff.; Leibenath, EuZW 2003, 509 (510)).
  • EuG, 07.06.2006 - T-613/97

    UFEX u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer

    1 Das vorliegende Urteil ergeht nach Zurückverweisung der Rechtssache durch das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 2003 in den Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P (Chronopost u. a./Ufex u. a., Slg. 2003, I-6993, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes), mit dem das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055, im Folgenden: Urteil des Gerichts) aufgehoben wurde.

    - der Französischen Republik, der Chronopost und der französischen Post die Kosten der Verfahren C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P sowie T-613/97 nach der Zurückverweisung als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

    Der einzige Maßstab, den das Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hätte anlegen können, wäre der Vergleich des Verhaltens des öffentlichen Unternehmens mit dem eines privaten Investors, wobei bei der wirtschaftlichen Prüfung des Verhaltens dieses öffentlichen Unternehmens auf objektive und nachprüfbare Faktoren abzustellen sei (vgl. u. a. Urteil vom 3. Juli 2003 in den Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Chronopost u. a./Ufex u. a., Slg. 2003, I-6993).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-331/20

    Der Gerichtshof hebt die beiden Urteile des Gerichts auf, mit denen die Klagen

  • EuGH, 04.09.2014 - C-533/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2009 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-413/08

    Lafarge / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Gipsplattenmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Artikel 81

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14

    InnoLux / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Neue Angriffs- und

  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-342/06

    La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,20536
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01 P (https://dejure.org/2002,20536)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.2002 - C-83/01 P (https://dejure.org/2002,20536)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - C-83/01 P (https://dejure.org/2002,20536)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Chronopost / Ufex u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Chronopost SA, La Poste und Französische Republik gegen Union française de l'express (Ufex), DHL International, Federal express international (France) SNC und CRIE SA.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat - Begriff der ...

  • EU-Kommission

    Chronopost SA, La Poste und Französische Republik gegen Union française de l'express (Ufex), DHL In

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    Der Gerichtshof entschied mit Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, im Folgenden: Urteil SFEI): Eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, kann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre" (Randnr. 9).

    Kurz vor Erlass des Urteils SFEI in der Rechtssache C-39/94 "war die Französische Republik mit Schreiben der Kommission vom 20. März 1996 über die Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens unterrichtet worden"(7).

    Das Gericht hat dazu ausgeführt: "64 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die auf unterschiedliche Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12; vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, und SFEI, Randnr. 58).

    68 Der Gerichtshof hat den Begriff der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt im Urteil SFEI wie folgt ausgelegt: .Eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, kann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre.

    69 Aus diesen Erwägungen folgt, dass für die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen sind, die Lage aus der Sicht des begünstigten Unternehmens, hier der SFMI-Chronopost, zu untersuchen ist; dabei ist zu ermitteln, ob dieses Unternehmen die logistische und kommerzielle Unterstützung, um die es hier geht, zu einem Preis erhalten hat, zu dem es sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI, Randnr. 60, SIC/Kommission, Randnr. 78, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

    70 Nach den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil SFEI setzt diese Bewertung eine wirtschaftliche Analyse voraus, die allen Faktoren Rechnung trägt, die ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen bei der Festsetzung des Entgelts für die erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen (Randnr. 61).

    Im Mittelpunkt des ersten Rechtsmittelgrundes, den die Rechtsmittelführerinnen gegen das angefochtene Urteil anführen, steht der Begriff der "normalen Marktbedingungen", anhand dessen der Gerichtshof im Urteil SFEI geprüft hat, in welchen Fällen die Gewährung einer logistischen und kommerziellen Unterstützung durch ein öffentliches Unternehmen an seine Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, eine staatliche Beihilfe darstellen kann.

    Seiner Auffassung nach "hätte die Kommission nach dem Urteil SFEI prüfen müssen, ob diese vollständigen Kosten den Faktoren entsprachen, die ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen bei der Festsetzung der Vergütung für die von ihm erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen.

    Die Gegenmeinung vertritt natürlich Ufex, nach deren Auffassung das Gericht den im Urteil SFEI verwendeten Begriff der "normalen Marktbedingungen" zutreffend ausgelegt hat.

    In diesem Sinne ist nach Auffassung der Ufex auch das Urteil SFEI zu verstehen: Um festzustellen, ob die logistische und kommerzielle Unterstützung, die die französische Post SFMI-Chronopost gewährt hat, eine Beihilfe im Sinne dieses Urteils dargestellt habe, müsse der von dieser gezahlte Preis mit dem Preis verglichen werden, den ein Konkurrent für die Erbringung derselben Dienstleistungen auf dem Markt hätte entrichten müssen.

    Dies vorausgeschickt, müssen wir uns fragen, auf welche Weise entsprechend dem Urteil SFEI festgestellt werden kann, ob in einem vergleichbaren Fall die als Gegenleistung für die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung erhaltene Vergütung nicht "niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre".

    Unter diesen besonderen Umständen halte ich deshalb die Kosten für den einzigen objektiven und nachprüfbaren Faktor, den "ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen" nach dem Urteil SFEI "bei der Festsetzung des Entgelts für die erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen".

  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    Gegenstand der vorliegenden Rechtssachen ist das Rechtsmittel, das die Französische Republik sowie die Gesellschaften Chronopost und La Poste gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97, Ufex u. a./Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2) eingelegt haben, durch das Artikel 1 der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 "über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost" (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)(3) für nichtig erklärt wurde.

    Ergebnis Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: - Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission) wird aufgehoben, soweit dadurch Artikel 1 der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost insoweit für nichtig erklärt wird, "als darin festgestellt wird, dass die von der französischen Post .La Poste ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost darstellt"; - die Rechtssache wird an das Gericht zurückverwiesen; - die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

    2: - Slg. 2000, II-4055.3: - ABl.

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    So hätte die Kommission zumindest untersuchen müssen, ob die von der Post empfangene Gegenleistung mit derjenigen vergleichbar war, die eine private Finanzgesellschaft oder eine private Unternehmensgruppe gefordert hätte, die keine Monopolstellung hat und eine längerfristige globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20).

    16: - Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89 (Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 20).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    Die Einräumung eines gesetzlichen Monopols für den allgemeinen Zustelldienst wurde durch die Übertragung dieser Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gerechtfertigt, da, wie es im Urteil Corbeau heißt, "die Verpflichtung des mit dieser Aufgabe Betrauten, seine Dienstleistungen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sicherzustellen, die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraussetzt und daher eine Einschränkung des Wettbewerbs von Seiten einzelner Unternehmer in wirtschaftlich rentablen Bereichen rechtfertigt"(22).

    19: - Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91 (Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 15).

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    69 Aus diesen Erwägungen folgt, dass für die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen sind, die Lage aus der Sicht des begünstigten Unternehmens, hier der SFMI-Chronopost, zu untersuchen ist; dabei ist zu ermitteln, ob dieses Unternehmen die logistische und kommerzielle Unterstützung, um die es hier geht, zu einem Preis erhalten hat, zu dem es sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI, Randnr. 60, SIC/Kommission, Randnr. 78, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

    17: - Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache Italien/Kommission (a. a. O., Randnr. 18) und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13).

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    Das Gericht hat dazu ausgeführt: "64 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die auf unterschiedliche Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12; vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, und SFEI, Randnr. 58).

    So hätte die Kommission zumindest untersuchen müssen, ob die von der Post empfangene Gegenleistung mit derjenigen vergleichbar war, die eine private Finanzgesellschaft oder eine private Unternehmensgruppe gefordert hätte, die keine Monopolstellung hat und eine längerfristige globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20).

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    69 Aus diesen Erwägungen folgt, dass für die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen sind, die Lage aus der Sicht des begünstigten Unternehmens, hier der SFMI-Chronopost, zu untersuchen ist; dabei ist zu ermitteln, ob dieses Unternehmen die logistische und kommerzielle Unterstützung, um die es hier geht, zu einem Preis erhalten hat, zu dem es sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI, Randnr. 60, SIC/Kommission, Randnr. 78, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

    18: - Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97 (DMT, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 25).

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    67 Der Beihilfebegriff ist somit ein objektiver Begriff, der eine staatliche Maßnahme bezeichnet, die einem oder mehreren Unternehmen einen Vorteil verschafft (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52, und vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 83).

    69 Aus diesen Erwägungen folgt, dass für die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen sind, die Lage aus der Sicht des begünstigten Unternehmens, hier der SFMI-Chronopost, zu untersuchen ist; dabei ist zu ermitteln, ob dieses Unternehmen die logistische und kommerzielle Unterstützung, um die es hier geht, zu einem Preis erhalten hat, zu dem es sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI, Randnr. 60, SIC/Kommission, Randnr. 78, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTONIO TIZZANO vom 12. Dezember 2002(1) Rechtssachen C-83/01 P Chronopost SA gegen UFEX u. a. und C-93/01 P La Poste gegen UFEX u. a. und C-94/01 P Französische Republik gegen UFEX u. a.

    Mit Schriftsätzen, die am 19. und am 27. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben Chronopost (Rechtssache C-83/01 P), die Französische Republik (Rechtssache C-93/01 P) und die französische Post (Rechtssache C-94/01 P), die dem erstinstanzlichen Verfahren zur Unterstützung der Kommission beigetreten waren, Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben sowie (dies gilt nur für Chronopost) die Rechtssache selbst zu prüfen und über die beim Gericht erhobene Klage direkt zu entscheiden.

  • EuGH, 14.09.1994 - C-42/93

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    17: - Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache Italien/Kommission (a. a. O., Randnr. 18) und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13).
  • EuGH, 03.07.2003 - C-94/01

    Chronopost / Ufex u.a. - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 30.11.1994 - C-222/92

    SFEI u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

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