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   EuGH, 12.03.2020 - C-832/18   

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https://dejure.org/2020,4669
EuGH, 12.03.2020 - C-832/18 (https://dejure.org/2020,4669)
EuGH, Entscheidung vom 12.03.2020 - C-832/18 (https://dejure.org/2020,4669)
EuGH, Entscheidung vom 12. März 2020 - C-832/18 (https://dejure.org/2020,4669)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finnair

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 und 7 - Ausgleichsanspruch bei Verspätung oder Annullierung eines Fluges - Mehrfacher Ausgleichsanspruch bei Verspätung oder Annullierung, der nicht nur die ursprüngliche Buchung, sondern ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Luftverkehr â€" Verordnung (EG) Nr. 261/2004 â€" Art. 5 und 7 â€" Ausgleichsanspruch bei Verspätung oder Annullierung eines Fluges â€" Mehrfacher Ausgleichsanspruch bei Verspätung oder Annullierung, der nicht nur die ursprüngliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 und 7 - Ausgleichsanspruch bei Verspätung oder Annullierung eines Fluges - Mehrfacher Ausgleichsanspruch bei Verspätung oder Annullierung, der nicht nur die ursprüngliche Buchung, sondern ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Ein Fluggast, der eine Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Fluges erhalten und einen Alternativflug akzeptiert hat, hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativfluges

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: Doppelte Entschädigung bei zweifacher Störung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Flugannullierung und anschließender Verspätung: doppelter Entschädigungsanspruch ...

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zusätzliche Ausgleichszahlung bei Verspätung des Alternativfluges nach Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Fluges

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Anspruch auf doppelte Ausgleichszahlung bei Verspätung des Alternativflugs nach Annullierung des ersten Fluges

  • datev.de (Kurzinformation)

    Doppelte Entschädigung für Fluggäste bei Flugannullierung und anschließender Verspätung des Alternativfluges

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Doppelte Entschädigung bei mehrfacher Flug-Störung nach der Fluggastrechteverordnung

  • drboese.de (Kurzinformation)

    Mehrere Annullierungen = Mehrfacher Ausgleichsanspruch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Reisende haben nach Flugannullierung auch Anspruch auf Ausgleichszahlung für Verspätung des Alternativflugs - EuGH bejaht doppelte Entschädigung bei Flugannullierung und anschließender Flugverspätung

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1127
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden

    Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-832/18
    Nach ständiger Rechtsprechung können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteile vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20, und vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 16).

    Der Gerichtshof ist nämlich davon ausgegangen, dass sich angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge die Luftfahrtunternehmen gewöhnlich dieser Art von Mängeln gegenübersehen (Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere stellt das vorzeitige, sogar unerwartete Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines Flugzeugs keinen außergewöhnlichen Umstand dar, da ein solcher Defekt grundsätzlich untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-159/18

    Moens

    Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-832/18
    Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 14 und 15 ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von deren Art. 5 Abs. 1 von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 dieser Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, oder es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteile vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20, und vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 16).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-832/18
    Allerdings können technische Mängel, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen, als solche grundsätzlich keine "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 25).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-832/18
    Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61, und vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 38).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-832/18
    Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61, und vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 38).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-74/19

    Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand"

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteile vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20, und vom 12. März 2020, Finnair, C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 38).
  • EuGH, 25.01.2024 - C-474/22

    Laudamotion (Renoncement à un vol tardif) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der entscheidende Gesichtspunkt, der den Gerichtshof dazu veranlasst hat, die große Verspätung eines Fluges bei der Ankunft mit der Annullierung eines Fluges gleichzusetzen, besteht darin, dass die Fluggäste eines Fluges mit großer Verspätung ebenso wie die Fluggäste eines annullierten Fluges einen Schaden erleiden, der in einem irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr besteht und der nur durch eine Ausgleichszahlung ersetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 52, 53 und 61, vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 54, und vom 12. März 2020, Finnair, C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 23).
  • AG Köln, 22.06.2020 - 112 C 621/19

    Anspruch auf mehrfache Ausgleichsleistungen nach Umbuchung Doppelte Entschädigung

    Insoweit hat der EuGH in seinem Urteil in Sachen C-832/18 vom 12.03.2020 entschieden, dass die FluggastrechteVO und insbesondere Art. 7 Abs. 1 dieser VO dahin auszulegen sind, dass ein Fluggast der wegen der Annullierung eines Fluges eine Ausgleichszahlung erlangt hat und einen ihm angebotenen Alternativflug akzeptiert hat, auch einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen (anspruchsberechtigender "großer") Verspätung des Alternativflugs hat (siehe Rn. 33 des vorgenannten Urteils).

    Dies hat aber im Ergebnis keine Auswirkung auf die Berechtigung des Zedenten bzw. der Klägerin zur Forderung einer Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO, sodass der hiesige Fall mit dem Fall des EuGH in Sachen C-832/18 gleichwertig ist.

    Folglich steht auch insoweit der hiesige Fall dem Fall des EuGH in Sachen C-832/18 gleichwertig gegenüber.

    Zuletzt verkennt das erkennende Gericht bei der hiesigen Entscheidung nicht, dass in dem Fall, welcher dem Urteil des EuGH in Sachen C-832/18 zugrunde lag, das ausführende Luftfahrtunternehmen in beiden ausgleichspflichtigen Flügen dasselbe war (dort: I. R.).

    So beruht die hiesige Entscheidung zum großen Teil auf der Anwendung der vom EuGH in seinem Urteil vom 12.03.2020 in Sachen C-832/18 aufgestellten Grundsätze.

  • EuGH, 25.01.2024 - C-54/23

    Laudamotion und Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    Der entscheidende Gesichtspunkt, der den Gerichtshof dazu veranlasst hat, die große Verspätung eines Fluges bei der Ankunft mit der Annullierung eines Fluges gleichzusetzen, besteht darin, dass die Fluggäste eines Fluges mit großer Verspätung ebenso wie die Fluggäste eines annullierten Fluges einen Schaden erleiden, der in einem irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr besteht und der nur durch eine Ausgleichszahlung ersetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 52, 53 und 61, vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 54, und vom 12. März 2020, Finnair, C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 23).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 12. März 2020, Finnair (C-832/18, EU:C:2020:204), dass die durch Annullierung des gebuchten Fluges und durch große Verspätung des Ersatzflugs verursachten Unannehmlichkeiten für den Fluggast getrennt zu bewerten seien und gegebenenfalls zum Entstehen von zwei Ausgleichsansprüchen führen könnten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    34 Vgl. zweiter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 und Urteil vom 12. März 2020, Finnair (C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 30).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, Finnair (C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

    15 Urteile vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 37), vom 12. März 2020, Finnair (C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 38), und vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-570/19

    Irish Ferries

    Vgl. entsprechend Urteil vom 12. März 2020, Finnair (C-832/18, EU:C:2020:204), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Fluggast, der wegen der Annullierung eines Fluges eine Ausgleichszahlung erlangt hat und den ihm angebotenen Alternativflug akzeptiert hat, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativflugs hat.
  • AG Düsseldorf, 23.07.2020 - 18 C 444/19
    Hinsichtlich der Frage, ob die Ausgleichszahlung ein- oder zweimal geschuldet ist, folgt das Gericht den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 12.03.2020, C-832/18:.
  • AG Düsseldorf, 06.07.2020 - 18 C 444/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ersatzbeförderung / Flugstrecke

    Hinsichtlich der Frage, ob die Ausgleichszahlung ein- oder zweimal geschuldet ist, folgt das Gericht den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 12.3.2020, Rs. C-832/18 (Finnair, ECLI:EU:C:2020:204, RRa 2020, 72):.
  • AG Erding, 25.01.2023 - 109 C 3642/22

    Keine Entschädigung bei verspätetem zusätzlich angebotenen Flug

  • AG Erding, 23.02.2023 - 104 C 2985/22

    Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung

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