Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 27.02.2020 - C-836/18 Spanien gg. RH   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3085
EuGH, 27.02.2020 - C-836/18 Spanien gg. RH (https://dejure.org/2020,3085)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2020 - C-836/18 Spanien gg. RH (https://dejure.org/2020,3085)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - C-836/18 Spanien gg. RH (https://dejure.org/2020,3085)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 AEUV - Unionsbürgerschaft - Unionsbürger, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - Antrag des drittstaatsangehörigen Ehegatten auf eine befristete Aufenthaltskarte - Ablehnung - Pflicht, für den Lebensunterhalt des ...

  • doev.de PDF

    RH - Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger von Unionsbürgern

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art. 20
    Unionsrecht, Familienzusammenführung, Aufenthaltskarte, drittstaatsangehöriger Ehegatte, Drittstaatsangehörige, EU-Staatsangehörige, freizügigkeitsberechtigt, Sicherung des Lebensunterhalts, familiäre Lebensgemeinschaft, Sozialleistungen, RH, Spanien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 AEUV - Unionsbürgerschaft - Unionsbürger, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - Antrag des drittstaatsangehörigen Ehegatten auf eine befristete Aufenthaltskarte - Ablehnung - Pflicht, für den Lebensunterhalt des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 622
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-836/18
    Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. des Urteils vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien), C-82/16, EU:C:2018:308.

    Es ist festzustellen, dass der drittstaatsangehörige Ehegatte in einer solchen Situation weder aus der Richtlinie 2004/38 noch aus Art. 21 AEUV ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht herleiten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV nach ständiger Rechtsprechung jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Unionsbürger ein elementares, persönliches Recht, sich vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 51).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine gegenüber einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ergangene Verweigerung des Aufenthaltsrechts wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund u. a. von Straftaten, die der Drittstaatsangehörige begangen hat, wäre daher mit dem Unionsrecht vereinbar, selbst wenn sie die Verpflichtung für den Unionsbürger, der dessen Familienangehöriger ist, zur Folge hätte, das Gebiet der Union zu verlassen (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Viertes die Verfahrensmodalitäten anbelangt, nach denen ein Drittstaatsangehöriger im Rahmen eines Antrags auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung das Bestehen eines abgeleiteten Rechts nach Art. 20 AEUV geltend machen kann, hat der Gerichtshof entschieden, dass es zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, die Modalitäten der Umsetzung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts festzulegen, das einem Drittstaatsangehörigen in den ganz besonderen Sachverhalten, die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführt sind, nach Art. 20 AEUV zuzuerkennen ist, doch dürfen diese Verfahrensmodalitäten die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV nicht beeinträchtigen (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 54).

    Daraus folgt, dass die Anerkennung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das geeignet ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zu begründen, zwischen zwei Erwachsenen, die derselben Familie angehören, nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommt, in denen die betreffende Person in Anbetracht aller relevanten Umstände keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65).

    Als Zweites geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann das Bestehen einer familiären Bindung zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen, der Drittstaatsangehöriger ist, sei sie biologischer oder rechtlicher Natur, nicht ausreichen, um es zu rechtfertigen, dass diesem Familienangehörigen nach Art. 20 AEUV ein abgeleitetes Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuerkannt wird, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 75).

  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-836/18
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 20 AEUV die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lässt, sich u. a. auf eine Ausnahme vom abgeleiteten Aufenthaltsrecht wegen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu berufen (Urteile vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 36, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass bei der Beurteilung einer Ausnahme vom abgeleiteten Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Urteile vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 36, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81) und ganz allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zu berücksichtigen sind.

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-836/18
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 20 AEUV die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lässt, sich u. a. auf eine Ausnahme vom abgeleiteten Aufenthaltsrecht wegen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu berufen (Urteile vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 36, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass bei der Beurteilung einer Ausnahme vom abgeleiteten Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Urteile vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 36, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81) und ganz allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zu berücksichtigen sind.

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-836/18
    So sind die nationalen Behörden zwar nicht verpflichtet, systematisch und von sich aus das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 20 AEUV zu prüfen, da die betroffene Person die Informationen beizubringen hat, anhand deren sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 20 AEUV erfüllt sind, doch wäre die praktische Wirksamkeit dieses Artikels beeinträchtigt, wenn der Drittstaatsangehörige oder der Unionsbürger, der zu seiner Familie gehört, daran gehindert wäre, die Gesichtspunkte geltend zu machen, anhand deren sich beurteilen lässt, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 20 AEUV besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 75 und 76).

    Sie hat vielmehr auf der Grundlage der Informationen, die der betreffende Drittstaatsangehörige und der betreffende Unionsbürger nach freiem Ermessen beibringen können müssen, und - sofern notwendig - nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen zu beurteilen, ob zwischen diesen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Rn. 39 des vorliegenden Urteils besteht, so dass dem Drittstaatsangehörigen grundsätzlich ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV gewährt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 75 bis 77).

  • EuGH, 14.11.2017 - C-165/16

    Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist,

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-836/18
    Da den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet dieses Staates somit ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 37), kann ein Mitgliedstaat von einem seiner Staatsangehörigen nicht rechtmäßig verlangen, sein Hoheitsgebiet zu verlassen, um insbesondere die sich aus seiner Ehe ergebenden Pflichten zu erfüllen, ohne gegen den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten völkerrechtlichen Grundsatz zu verstoßen.
  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-836/18
    Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 7 der Richtlinie 2004/38 genannte Voraussetzung ausreichender Existenzmittel nach einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs und entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 41 seiner Schlussanträge dahin auszulegen ist, dass dem Unionsbürger zwar ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen müssen, das Unionsrecht in Bezug auf die Herkunft der Mittel jedoch keine Anforderungen enthält, so dass sie auch von einem Familienangehörigen des Unionsbürgers stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30 bis 33, und vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-836/18
    Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 7 der Richtlinie 2004/38 genannte Voraussetzung ausreichender Existenzmittel nach einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs und entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 41 seiner Schlussanträge dahin auszulegen ist, dass dem Unionsbürger zwar ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen müssen, das Unionsrecht in Bezug auf die Herkunft der Mittel jedoch keine Anforderungen enthält, so dass sie auch von einem Familienangehörigen des Unionsbürgers stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30 bis 33, und vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-451/19

    Ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem

    Als Erstes ist hervorzuheben, dass das Unionsrecht grundsätzlich nicht auf einen Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung mit einem Familienangehörigen anwendbar ist, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und dass es daher grundsätzlich nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen eine solche Familienzusammenführung von der Voraussetzung ausreichender Existenzmittel abhängt, wie sie in der vorstehenden Randnummer beschrieben ist (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 33).

    Allerdings ist als Zweites festzustellen, dass die systematische und ausnahmslose Anordnung einer solchen Voraussetzung das abgeleitete Aufenthaltsrecht verletzen kann, das in ganz besonderen Sachverhalten einem Drittstaatsangehörigen, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, gemäß Art. 20 AEUV zuzuerkennen ist (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 34).

    Es gibt nämlich ganz besondere Sachverhalte, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt würde (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42 bis 44, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 39).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 40).

    Daher kann die Gewährung eines solchen abgeleiteten Aufenthaltsrechts nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Drittstaatsangehörige, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auf der Grundlage anderer Bestimmungen und insbesondere nach dem für die Familienzusammenführung geltenden nationalen Recht ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu erhalten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 41).

    Sobald jedoch feststeht, dass einem Drittstaatsangehörigen, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, kein Aufenthaltsrecht nach innerstaatlichem Recht oder abgeleitetem Unionsrecht gewährt werden kann, hat die Tatsache, dass zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger im Fall der Abschiebung seines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, zur Folge, dass Art. 20 AEUV den betreffenden Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 42).

    Einem Drittstaatsangehörigen, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, allein deshalb zu verweigern, weil der Unionsbürger nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, obwohl zwischen dem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, wie es in Rn. 46 des vorliegenden Urteils beschrieben ist, würde nämlich eine Beeinträchtigung des tatsächlichen Genusses des Kernbestands der sich aus dem Status des Unionsbürgers ergebenden Rechte darstellen, die im Hinblick auf das mit einer solchen Existenzmittelvoraussetzung verfolgte Ziel, nämlich der Schutz der öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats, unverhältnismäßig wäre (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 44 und 46 bis 48).

    Folglich hindert in dem Fall, in dem zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen, der zu seiner Familie gehört, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Rn. 46 des vorliegenden Urteils besteht, Art. 20 AEUV einen Mitgliedstaat daran, eine Ausnahme von dem abgeleiteten Aufenthaltsrecht, das dem Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV zusteht, allein deshalb vorzusehen, weil der Unionsbürger nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 49).

    Daher kann die Verpflichtung eines Unionsbürgers, über ausreichende Existenzmittel für sich und seinen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen zu verfügen, die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV beeinträchtigen, wenn sie dazu führt, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Union als Ganzes verlassen muss und der Unionsbürger aufgrund des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Drittstaatsangehörigen de facto gezwungen wäre, diesen zu begleiten und folglich ebenfalls das Gebiet der Union zu verlassen (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 50).

    Schließlich ist in Anbetracht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-532/19 darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lässt, sich auf eine Ausnahme von dem sich aus diesem Artikel ergebenden abgeleiteten Aufenthaltsrecht zu berufen, die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Zusammenhang steht (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 44).

    Daraus folgt, dass die Anerkennung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das geeignet ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zu begründen, zwischen zwei Erwachsenen, die derselben Familie angehören, nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommt, in denen die betreffende Person in Anbetracht aller relevanten Umstände keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 56).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht auch hervor, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 68, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 57).

    Somit kann das Bestehen einer familiären Bindung zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen, der Drittstaatsangehöriger ist, sei sie biologischer oder rechtlicher Natur, nicht ausreichen, um es zu rechtfertigen, dass diesem Familienangehörigen nach Art. 20 AEUV ein abgeleitetes Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuerkannt wird, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 75, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 58).

    Da den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet dieses Staates somit ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird, kann ein Mitgliedstaat von einem seiner Staatsangehörigen nicht rechtmäßig verlangen, sein Hoheitsgebiet zu verlassen, um insbesondere die sich aus seiner Ehe ergebenden Pflichten zu erfüllen, ohne gegen diesen völkerrechtlichen Grundsatz zu verstoßen (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 60).

    In Anbetracht dessen reicht eine solche rechtliche Pflicht der Ehegatten zum Zusammenleben für sich allein nicht aus, um das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihnen nachzuweisen, das den Unionsbürger im Fall der Abschiebung seines Ehegatten aus dem Gebiet der Union zwingen würde, ihn zu begleiten und folglich ebenfalls das Gebiet der Union zu verlassen (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 61).

  • EuGH, 07.09.2022 - C-624/20

    Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Drittstaatsangehörigen, der wie E. K. Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV nur bei ganz besonderen Sachverhalten eingeräumt wird, bei denen, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, die Verweigerung des Aufenthaltsrechts den Unionsbürger de facto zwingen würde, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 63, und vom 27. Februar 2020, Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit eine solche Verweigerung die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen kann, muss somit zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger, wenn dem Drittstaatsangehörigen kein Recht auf Aufenthalt im Unionsgebiet zuerkannt würde, gezwungen wäre, diesen zu begleiten und das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV im Hinblick auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der Familienangehöriger von Ersterem ist, zu beurteilen, wobei bei einer solchen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71, vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 72, sowie vom 27. Februar 2020, Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 56).

    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit und seiner Aufenthaltsfreiheit im Unionsgebiet beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Grundsätzlich wäre dies der Fall, wenn M. A. und seine Tochter ohne diesen Aufenthaltstitel gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 41 bis 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2021 - 7 D 11208/20

    Ausländer; Einholung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise aus dem Inland;

    Daher kann die Gewährung eines solchen abgeleiteten Aufenthaltsrechts nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Drittstaatsangehörige, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auf der Grundlage anderer Bestimmungen und insbesondere nach dem für die Familienzusammenführung geltenden nationalen Recht ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu erhalten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - C-836/18 -, Rn. 41, juris).
  • VG Düsseldorf, 19.11.2020 - 8 K 5232/19

    Unionsrecht; Ausweisungsinteresse; generalpräventives Ausweisungsinteresse;

    Ist die Beklagte unionsrechtlich verpflichtet, ein Aufenthaltsrecht zu "gewähren", so ausdrücklich etwa BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, unter: bverwg.de (Rn. 35), bzw. dieses zuzuerkennen, so etwa EuGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - C-836/18 (RH) -, unter: curia.eu (Rn. 42), genügt - anders als die Beklagte meint - zum einen die Ausstellung einer Duldung, die keinen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt, nicht dem Gebot des Art. 20 AEUV, aus welchem ein Aufenthalts recht abzuleiten ist, EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 58).

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs soll das abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV nur in dem Falle eingeräumt werden, dass ein Aufenthalt weder über nationale, noch über sekundärrechtliche Regelungen gesichert werden kann, EuGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - C-836/18 (RH) -, unter: curia.eu (Rn. 41 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-603/20

    MCP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der

    24 Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers) (C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers) (C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers) (C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss der Rechte verwehrt wird, die ihnen dieser Status verleiht (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers), C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 37).

    Vielmehr haben die zuständigen nationalen Behörden u. a. auf der Grundlage der Informationen, die der betreffende Drittstaatsangehörige und der betreffende Unionsbürger nach freiem Ermessen beibringen können müssen, und - sofern notwendig - nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen zu beurteilen, ob zwischen diesen beiden Personen ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers), C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22

    NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    24 Vgl. insbesondere Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers) (C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Vgl. insbesondere Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers) (C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. insbesondere Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers) (C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

    Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Unionsbürger ein elementares, persönliches Recht, sich vorbehaltlich der im AEU-Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Antrag auf Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts ist daher im Hinblick auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und seinem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zu prüfen, wobei bei dieser Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71, vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 72, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 56).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

    Der vom Drittstaatsangehörigen abhängige Unionsbürger müsste also bei Beendigung des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen im Unionsgebiet faktisch gezwungen sein, diesen zu begleiten oder ihm nachzufolgen, also das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, mit der Folge, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde (vgl. EuGH, Urteile vom 22.06.2023 - C-459/20 - X., juris Rn. 26, vom 07.09.2022 - C-624/20 - E.K., juris Rn. 37, vom 27.02.2020 - C-836/18 - Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real gegen R.H., juris Rn. 40 f., vom 08.05.2018 - C-82/16 - K.A., juris Rn. 63 ff., vom 10.05.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez, juris Rn. 70 ff., vom 13.09.2016 - C-165/14 - Marín, juris Rn. 51, vom 08.03.2011 - C-34/09 - Ruiz Zambrano, juris Rn. 41 ff., und vom 19.10.2004 - C 200/02 - Zhu und Chen, juris Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 34, und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 33 ff., sowie Beschluss vom 21.01.2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 -, juris Rn. 14, vom 20.01.2022 - 11 S 2757/20 -, juris Rn. 61, vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 29, und vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 28 ff.; vgl. ferner von Bogdandy u.a., Ein Rettungsschirm für europäische Grundrechte, ZaöRV 2012, 45, 60 ff.; Fleuß, Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit, VerwArch 2022, 201, 234 ff.).
  • VG Aachen, 15.07.2020 - 8 K 1005/18

    Abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; minderjähriger Unionsbürger;

  • VG Hannover, 09.06.2023 - 12 B 3141/23

    Abhängigkeitsverhältnis; Ehegatten; Freizügigkeit

  • VGH Bayern, 16.11.2022 - 10 B 20.2616

    Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft bei der Pflege eines lebensbedrohlich

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-118/20

    Wiener Landesregierung (Révocation d'une assurance de naturalisation) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

  • VG Aachen, 16.04.2020 - 4 L 1081/19

    Unionsbürgerschaft; Abhängigkeitsverhältnis; Unionsbürger Abschiebungsschutz;

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-624/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Nature du droit de séjour au titre

  • VG Düsseldorf, 29.10.2020 - 8 K 5234/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19

    Subdelegación del Gobierno en Toledo (Séjour d'un membre de la famille -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,39468
Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18 (https://dejure.org/2019,39468)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.11.2019 - C-836/18 (https://dejure.org/2019,39468)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. November 2019 - C-836/18 (https://dejure.org/2019,39468)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Recht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit nie ausgeübt hat, auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat - Nationale Rechtsvorschriften, die die ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Recht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit nie ausgeübt hat, auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat - Nationale Rechtsvorschriften, die die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18
    Vgl. auch Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30 bis 33), vom 4. März 2010, Chakroun (C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 43), vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 75), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 2. Oktober 2019, Bajratari (C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 30), und vom 3. Oktober 2019, X (Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte) (C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 33).

    13 C-93/18, EU:C:2019:809.

    Vgl. auch Urteil vom 2. Oktober 2019, Bajratari (C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18
    Vgl. auch Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30 bis 33), vom 4. März 2010, Chakroun (C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 43), vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 75), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 2. Oktober 2019, Bajratari (C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 30), und vom 3. Oktober 2019, X (Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte) (C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 33).

    16 C-302/18, EU:C:2019:830.

  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18
    Vgl. auch Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30 bis 33), vom 4. März 2010, Chakroun (C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 43), vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 75), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 2. Oktober 2019, Bajratari (C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 30), und vom 3. Oktober 2019, X (Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte) (C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 33).

    12 Vgl. u. a. Urteil vom 4. März 2010, Chakroun (C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 43).

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18
    Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen besteht grundsätzlich also nur dann, wenn es erforderlich ist, damit ein Unionsbürger seine Rechte auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in der Union effektiv ausüben kann (vgl. Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30 bis 33), vom 4. März 2010, Chakroun (C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 43), vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 75), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 2. Oktober 2019, Bajratari (C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 30), und vom 3. Oktober 2019, X (Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte) (C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 33).

  • EuGH, 23.03.2006 - C-408/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18
    11 Dem Gerichtshof wurde im Rahmen der Rechtssache, in dem das Urteil vom 23. März 2006, Kommission/Belgien, C-408/03, EU:C:2006:192, ergangen ist, eine im Wesentlichen identische Frage gestellt (vgl. insoweit die erste Rüge, mit der die Kommission dem Königreich Belgien vorwarf, nur die eigenen Existenzmittel des Unionsbürgers, der das Aufenthaltsrecht beantragt, oder die Mittel des Ehegatten oder eines Kindes dieses Unionsbürgers zu berücksichtigen, nicht aber Mittel, die von einem Dritten, insbesondere einem Partner, stammen, zu dem keine rechtliche Beziehung besteht).

    15 Vgl. insoweit Urteil vom 23. März 2006, Kommission/Belgien (C-408/03, EU:C:2006:192, Rn. 39 ff.).

  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18
    19 Vgl. Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Chavez-Vilchez u. a. (Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18
    24 C-34/09, EU:C:2011:124.
  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18
    18 Vgl. Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2018 - C-257/17

    C und A

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18
    8 Vgl. Urteile vom 7. November 2018, C und A (C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 14. Februar 2019, CCC - Consorzio Cooperative Costruzioni (C-710/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:116, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) (Hervorhebung nur hier).
  • EuGH, 10.09.2019 - C-94/18

    Chenchooliah

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18
    6 Vgl. Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

  • EuGH, 14.02.2019 - C-710/17

    CCC - Consorzio Cooperative Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18

    Deutsche Post und Leymann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr -

  • EuGH, 16.07.2015 - C-218/14

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der in einem

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