Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 18.11.2010 - C-84/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3084
EuGH, 18.11.2010 - C-84/09 (https://dejure.org/2010,3084)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2010 - C-84/09 (https://dejure.org/2010,3084)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2010 - C-84/09 (https://dejure.org/2010,3084)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den ...

  • EU-Kommission PDF

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    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den ...

  • EU-Kommission

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    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer; Befristung der Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb; Erwerb eines neuen Segelboots und maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als neues Fahrzeug hinsichtlich seiner ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Befristung der Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb; Erwerb eines neuen Segelboots und maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als neues Fahrzeug hinsichtlich seiner ...

  • datenbank.nwb.de

    Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den endgültigen Bestimmungsort - Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als neues Fahrzeug hinsichtlich seiner Besteuerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ist unabhängig von dem Zeitraum der Beförderung des Liefergegenstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    X

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den ...

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Innergemeinschaftlicher Erwerb: Frist beim Übergang in einen anderen Mitgliedstaat

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten (Schweden), eingereicht am 26. Februar 2009 - X / Skatteverket

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 138, EGRL 112/2006 Art 138, RL 2006/112/EG Art 20, EGRL 112/2006 Art 20, RL 2006/112/EG Art 2 Abs 2 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 2 Buchst b
    Fahrzeug; Innergemeinschaftlicher Erwerb; Steuerbefreiung; Verbringung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt - Auslegung der Art. 2, 20 und 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Erwerb eines neuen Segelboots in einem Mitgliedstaat A durch eine ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 2596
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel, die durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1) eingeführt worden ist, auf der Einführung eines neuen Steuertatbestands, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen, beruht, der es ermöglicht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt, zu verlagern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnrn.

    So ist der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands erst dann bewirkt und wird die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, und vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23).

    Die innergemeinschaftliche Lieferung eines Gegenstands und sein innergemeinschaftlicher Erwerb sind in Wirklichkeit ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang, so dass die beiden in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen so auszulegen sind, dass sie dieselbe Bedeutung und dieselbe Reichweite haben (vgl. in Bezug auf die Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie, deren Inhalt den Art. 20 Abs. 1 bzw. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 entspricht, Urteil Teleos u. a., Randnrn.

    Insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesem Grundsatz Mittel einsetzen müssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Unionsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 46, Teleos u. a., Randnr. 52, und Netto Supermarkt, Randnr. 19).

    Die Einstufung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs hat somit gleichfalls anhand objektiver Kriterien wie des Vorliegens einer physischen Bewegung der betreffenden Gegenstände zwischen Mitgliedstaaten zu erfolgen (Urteil Teleos u. a., Randnr. 40).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    29 und 30, und vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, Slg. 2008, I-771, Randnr. 18).

    Insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesem Grundsatz Mittel einsetzen müssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Unionsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 46, Teleos u. a., Randnr. 52, und Netto Supermarkt, Randnr. 19).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Außerdem dürfen die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck erlassen, nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel, C-454/98, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 59, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 92, und vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 26).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Darüber hinaus sind im besonderen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs so weit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt sind (vgl. entsprechend in Bezug auf das Abzugsrecht Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 24, und vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Darüber hinaus sind im besonderen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs so weit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt sind (vgl. entsprechend in Bezug auf das Abzugsrecht Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 24, und vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-245/04

    EMAG Handel Eder - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Auf diese Weise sollte dieser Mechanismus, bestehend aus zum einen einer Befreiung der Lieferung, die zu einer innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung führt, durch den Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung, ergänzt durch das Recht zum Abzug oder zur Erstattung der in diesem Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, und zum anderen einer Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den Ankunftsmitgliedstaat, eine klare Abgrenzung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder, C-245/04, Slg. 2006, I-3227, Randnr. 40).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Darüber hinaus sind im besonderen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs so weit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt sind (vgl. entsprechend in Bezug auf das Abzugsrecht Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 24, und vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Nach ständiger Rechtsprechung haben die Begriffe, die die im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems steuerbaren Umsätze definieren, objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Nach ständiger Rechtsprechung haben die Begriffe, die die im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems steuerbaren Umsätze definieren, objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-184/05

    Twoh International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    So ist der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands erst dann bewirkt und wird die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, und vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis

    Gleichwohl kann der vorübergehenden Natur der im Bestimmungsmitgliedstaat erteilten Zulassung im Rahmen der umfassenden Beurteilung aller objektiven tatsächlichen Umstände, die die Einstufung eines Umsatzes als "innergemeinschaftliche Lieferung" ermöglichen, Bedeutung für die Frage zukommen, ob die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 50), hervorgehobene Voraussetzung betreffend den Ort der endgültigen und dauerhaften Verwendung erfüllt ist.

    12 Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232, Rn. 27), vom 27. September 2007, Teleos u. a. (C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 21 und 22), und vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 22).

    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232, Rn. 31 und 40), und vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 24).

    15 - Vgl. Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 - Der Sachverhalt, der dem Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693), zugrunde lag, betraf im Übrigen den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Fahrzeugs (ein Segelboot), das vom nationalen Gericht als "neu" eingestuft worden war.

    17 - Vgl. Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a. (C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 42), vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 27), vom 7. Dezember 2010, R. (C-285/09, EU:C:2010:742, Rn. 41), und vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 31).

    20 - Vgl. Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 50).

    22 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 44 und 45).

    26 - Vgl. Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 42).

    27 - Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 43).

    28 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 47).

    29 - Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 35), und vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 36).

    30 - Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 37), und vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 44).

    38 - Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 47).

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Während bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung als logische Folge ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat erfolgt (EuGH-Urteile Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, BStBl II 2009, 70, Rz 24, 26 f., 36 f., 41 f.; vom 27. September 2007 C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861, BStBl II 2009, 78, Rz 23; vom 18. November 2010 C-84/09, X, Slg. 2010, I-11645, UR 2011, 103, Rz 28; vom 6. September 2012 C-273/11, Mecsek-Gabona, HFR 2012, 1121, UR 2012, 796, Rz 29) und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Umsatz des Lieferers steuerfrei zu belassen ist, ist in dem Fall, dass dem Lieferer trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG Vertrauensschutz zu gewähren ist, der Erwerber (hier: B) im Liefermitgliedstaat zur Umsatzsteuer heranzuziehen (EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, BStBl II 2009, 70, Rz 67; in Deutschland umgesetzt durch § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG; insoweit zutreffend aus österreichischer Sicht Schwab, Österreichische Steuerzeitung 2014, 32, 35).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Regelung beruht auf der Einführung eines neuen Steuertatbestands, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen, der es ermöglicht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt, zu verlagern (Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auf diese Weise sollte dieser Mechanismus, bestehend aus zum einen einer Befreiung der Lieferung, die zu einer innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung führt, durch den Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung, ergänzt durch das Recht zum Abzug oder zur Erstattung der in diesem Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, und zum anderen einer Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den Ankunftsmitgliedstaat, eine klare Abgrenzung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten gewährleisten (Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Regeln für die Besteuerung des Erwerbs von neuen Fahrzeugen betrifft, geht aus dem elften Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie hervor, dass diese Regeln neben der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse außerdem noch das Ziel verfolgen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten, die sich aus der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze ergeben können, vorzubeugen (Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 24).

    Daher ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 38 und 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs nur anwendbar, wenn das Recht, über dieses Fahrzeug wie ein Eigentümer zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Verkäufer nachweist, dass dieses Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn derselbe Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Gebiet des Liefermitgliedstaats physisch verlassen hat (vgl. entsprechend Urteile vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 27, und vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine gewisse Bedeutung kann, neben dem zeitlichen Ablauf der Beförderung des Gegenstands, insoweit dem Ort seiner Registrierung und gewöhnlichen Verwendung, dem Wohnort des Erwerbers sowie dem Bestehen oder Fehlen von Verbindungen, die der Erwerber zum Liefermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat unterhält, zukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 41 bis 45 und 50).

    Es trifft zwar zu, dass die Mitgliedstaaten gemäß dieser Bestimmung die Bedingungen festlegen, unter denen sie innergemeinschaftliche Lieferungen befreien, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaige Missbräuche zu verhüten, jedoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Teil der Unionsrechtsordnung sind und zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der Steuerneutralität gehören, beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 35 und 37).

    Schließlich weisen innergemeinschaftliche Umsätze, die sich auf neue Fahrzeuge beziehen, eine Besonderheit dahin auf, dass insbesondere die auf diesen Umsatz entfallende Mehrwertsteuer auch von einer nicht steuerpflichtigen Privatperson zu entrichten ist, für die die Erklärungs- und Rechnungslegungspflichten nicht gelten, so dass sich eine spätere Überprüfung dieser Person als unmöglich erweist, sowie dahin, dass die Privatperson als Endverbraucher selbst dann keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn ein erworbenes Fahrzeug weiterverkauft wird, und deshalb ein größeres Interesse daran hat, sich der Besteuerung zu entziehen, als ein Wirtschaftsteilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 42 und 43).

    Vielmehr muss sich der Verkäufer, wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, vergewissern, dass die vom Erwerber geäußerte Absicht durch objektive Elemente gestützt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 47).

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass Santogal eine erhöhte Sorgfalt walten lassen musste, zum einen angesichts des Wertes des fraglichen Fahrzeugs und zum anderen deshalb, weil eine Privatperson beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs selbst dann keinen Vorsteuerabzug beanspruchen kann, wenn ein erworbenes Fahrzeug weiterverkauft wird, und daher ein größeres Interesse daran hat, sich der Besteuerung zu entziehen, als ein Wirtschaftsteilnehmer (Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 43).

  • BFH, 20.10.2016 - V R 31/15

    Ort der Lieferung bei Versendung über Konsignationslager

    Der EuGH stellt für eine Versendungs- oder Beförderungslieferung, die zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einem korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb führt, darauf ab, "ob ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des in Rede stehenden Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Vorgangs gegeben sind" (EuGH-Urteil X vom 18. November 2010 C-84/09, EU:C:2010:693, Rz 33).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-430/09

    Euro Tyre Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass eine Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und wenn dieser Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-444/10

    Schriever - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 8 - Begriff der

    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Absichten des Erwerbers im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände eines Geschäftsvorgangs berücksichtigt werden können oder in bestimmten Fällen auch berücksichtigt werden müssen, sofern sie durch objektive Anhaltspunkte untermauert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 24, vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • BFH, 16.11.2016 - V R 1/16

    Ort der Lieferung in ein Konsignationslager - Aufteilung einer Gegenleistung in

    Die Einlagerung in das Konsignationslager der Beigeladenen führte deshalb nicht lediglich zu einer nur kurzen Unterbrechung der begonnenen Versendung an den bereits feststehenden Abnehmer (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 31/15; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union X vom 18. November 2010 C-84/09, EU:C:2010:693, Rz 33).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung als logische Folge des innergemeinschaftlichen Erwerbs von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnr. 28, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-11645, Randnr. 26).
  • EuGH, 06.03.2014 - C-606/12

    Dresser Rand - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass das Ziel der mit dieser Richtlinie errichteten Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel darin besteht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. u. a. Urteile vom 22. April 2010, X und fiscale eenheid Facet-Facet Trading, C-536/08 und C-539/08, Slg. 2010, I-3581, Rn. 30, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-11645, Rn. 22 und 31).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Diese Regelung soll eine klare Abgrenzung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Juni 2017, Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis, C-26/16, EU:C:2017:453, Rn. 37 und 38).

    Was die erste dieser Voraussetzungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands im Sinne von Art. 20 der Mehrwertsteuerrichtlinie dann erfolgt ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist und wenn der Lieferer nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Abgangsmitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 27 und 42, sowie vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 27).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-446/13

    Fonderie 2A - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -Art.

  • BFH, 21.01.2015 - XI R 5/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 7/18

    Notwendige tatsächliche Feststellungen bei Lieferkette und Bezug zum

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 7214/17

    Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb

  • FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10

    § 3 Abs. 6 UStG, § 3 Abs. 1 UStG, § 1a Abs. 2 Satz 1 UStG

  • EuGH, 19.12.2013 - C-563/12

    BDV Hungary Trading Kft. - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 -

  • FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14

    Qualifizierung von Warenlieferungen an in Deutschland ansässige Unternehmer als

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-446/13

    Fonderie 2A - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 7 V 7222/17

    Aussetzung der Vollziehung: innergemeinschaftlicher Erwerb bei gebrochener

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2019 - C-401/18

    Herst - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2014 - C-499/13

    Macikowski - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 193, Art. 199 Abs. 1 Buchst. g

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-126/15

    Kommission / Portugal - Steuerrecht - Verbrauchsteuer auf Tabakwaren - Richtlinie

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-84/09   

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https://dejure.org/2010,9028
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.05.2010 - C-84/09 (https://dejure.org/2010,9028)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - C-84/09 (https://dejure.org/2010,9028)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Nutzung des Gegenstands im Ursprungsstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung in den Bestimmungsstaat - Frist für den Beginn des Transports in den ...

  • EU-Kommission PDF

    X

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Nutzung des Gegenstands im Ursprungsstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung in den Bestimmungsstaat - Frist für den Beginn des Transports in den ...

  • EU-Kommission

    X

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Nutzung des Gegenstands im Ursprungsstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung in den Bestimmungsstaat - Frist für den Beginn des Transports in den ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Nutzung des Gegenstands im Ursprungsstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung in den Bestimmungsstaat - Frist für den Beginn des Transports in den ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-84/09
    3 - Urteil vom 27. September 2007, Teleos u. a. (C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 40).

    4 - Vgl. dazu bereits die Nrn. 24 bis 29 meiner Schlussanträge vom 11. Januar 2007, Teleos u. a. (C-409/04, Slg. 2007, I-7797), und die Nrn. 19 bis 25 meiner Schlussanträge vom 10. November 2005, EMAG Handel Eder (C-245/04, Slg. 2006, I-3227).

    9 - Urteil Teleos u. a. (zitiert in Fn. 3, Randnr. 38) unter Verweis auf die Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a. (C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44), und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41).

    13 - Urteil Teleos u. a. (zitiert in Fn. 3, Randnr. 23).

    15 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Teleos u. a. (zitiert in Fn. 3, Randnr. 34).

    16 - Urteile Teleos u. a. (zitiert in Fn. 3, Randnr. 25) und Collée (zitiert in Fn. 5, Randnr. 23).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-84/09
    31 und 40), Teleos u. a. (zitiert in Fn. 3, Randnr. 36), vom 27. September 2007, Collée (C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 22), und vom 27. September 2007, Twoh International (C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 22).

    19 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Collée (zitiert in Fn. 5, Randnrn. 31, 35 und 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-245/04

    EMAG Handel Eder - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - innergemeinschaftlicher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-84/09
    4 - Vgl. dazu bereits die Nrn. 24 bis 29 meiner Schlussanträge vom 11. Januar 2007, Teleos u. a. (C-409/04, Slg. 2007, I-7797), und die Nrn. 19 bis 25 meiner Schlussanträge vom 10. November 2005, EMAG Handel Eder (C-245/04, Slg. 2006, I-3227).

    5 - Vgl. Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, Slg. 2006, I-3227, Randnrn.

  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-84/09
    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a. (C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 48), vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a. (C-384/04, Slg. 2006, I-4191, Randnrn.
  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-84/09
    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a. (C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 48), vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a. (C-384/04, Slg. 2006, I-4191, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-84/09
    18 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 52), Halifax u. a. (zitiert in Fn. 11, Randnr. 92) und Teleos u. a. (zitiert in Fn. 3, Randnr. 46).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-184/05

    Twoh International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-84/09
    31 und 40), Teleos u. a. (zitiert in Fn. 3, Randnr. 36), vom 27. September 2007, Collée (C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 22), und vom 27. September 2007, Twoh International (C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 22).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-84/09
    9 - Urteil Teleos u. a. (zitiert in Fn. 3, Randnr. 38) unter Verweis auf die Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a. (C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44), und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-84/09
    12 - Urteil vom 6. April 1995, BLP Group (C-4/94, Slg. 1995, I-983, Randnr. 24), Urteile Optigen u. a. (zitiert in Fn. 9 Randnr. 45) sowie Kittel und Recolta Recycling (zitiert in Fn. 9, Randnr. 42), Teleos u. a. (zitiert in Fn. 3, Randnr. 39) und Urteil vom 29. Oktober 2009, AB SKF (C-29/08, Slg. 2009, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 77).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-84/09
    10 - Auch für die Feststellung, ob ein Gegenstand im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie bzw. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 verwendet werden soll und deshalb ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, ist nach der Rechtsprechung auf die durch objektive Belege gestützte Nutzungsabsicht des Erwerbers abzustellen (vgl. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman [268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24] und vom 8. Juni 2000, Breitsohl [C-400/98, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 34 bis 39]).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

  • EuGH, 15.12.1987 - 326/85

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-696/20

    Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Qualification erronée d'opérations en chaîne) -

    30 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache X (C-84/09, EU:C:2010:252, Nr. 49), die ausführt, dass "... die Mitgliedstaaten ... eine einheitliche Auslegung der Bestimmungen über die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (Art. 138 der Richtlinie 2006/112) und über die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art. 20 der Richtlinie 2006/112) zugrunde zu legen [haben]".

    43 Art. 16 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 (vgl. Fundstellen oben in Fn. 7) bestimmt: "Der Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände, in dem ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen im Sinne von Artikel 20 [der Mehrwertsteuerrichtlinie] erfolgt, nimmt seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Behandlung des Umsatzes im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände wahr." Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache X (C-84/09, EU:C:2010:252, Nr. 49).

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